178_1989
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178. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann der Steiermark
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 178. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann der Steiermark
1989_178_0 178. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann der Steiermark
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Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom
6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen,
die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer
erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968),
wird verordnet
Die Landeshauptmänner von Niederösterreich
und Steiermark werden ermächtigt, anstelle des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
die auf Grund des Starkstromwegegesetzes
1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen
einschließlich der Erlassung der
Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches
für die elektrischen Leitungsanlagen der
Bewilligungswerberin EVN Energieversorgung
Niederösterreich Aktiengesellschaft „20 kV-Kabeleinschleifleitung
Semmering und Trafostation
Hirsch" vorzunehmen.