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178_1989 AT

178. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann der Steiermark

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann der Steiermark

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom

6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen,

die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer

erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968),

wird verordnet

Die Landeshauptmänner von Niederösterreich

und Steiermark werden ermächtigt, anstelle des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

die auf Grund des Starkstromwegegesetzes

1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen

einschließlich der Erlassung der

Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches

für die elektrischen Leitungsanlagen der

Bewilligungswerberin EVN Energieversorgung

Niederösterreich Aktiengesellschaft „20 kV-Kabeleinschleifleitung

Semmering und Trafostation

Hirsch" vorzunehmen.

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