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178_1988 AT

178. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 28. November 1960,

BGBl. Nr. 244, über öffentliche Schutzimpfungen

gegen übertragbare Kinderlähmung, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 150/1964 und BGBl.

Nr. 346/1970 wird wie folgt geändert

1. § 2 a Abs. 1 letzter Satz lautet

„Ist der Minderjährige über 14 Jahre alt und mangelt

es ihm, für den Impfarzt offensichtlich, nicht

an der nötigen Einsichtsfähigkeit, um die Bedeutung

der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies

seiner eigenen Zustimmung."

2. § 2 a Abs. 2 lautet

„(2) Ist dem Impfling ein Sachwalter nach § 273

ABGB bestellt worden und umfaßt dessen Wirkungskreis

auch die Meldung des Impflings zur

Schutzimpfung gegen übertragbare Kinderlähmung,

so wird die Meldung vom Sachwalter abgegeben.

Mangelt es dem Impfling, für den Impfarzt

offensichtlich, nicht an der nötigen Einsichtsfähigkeit,

um die Bedeutung der Impfung zu erkennen,

so bedarf es überdies seiner eigenen Zustimmung."

3. § 2 a Abs. 3 lautet

„(3) Mangelt es dem Impfling infolge einer psychischen

Krankheit oder geistigen Behinderung, für

den Impfarzt offensichtlich, an der nötigen Einsichtsfähigkeit,

um die Bedeutung der Impfung zu

erkennen, ohne daß ihm ein Sachwalter gemäß

Abs. 2 bestellt worden ist, so hat die Impfung zu

unterbleiben."

4. § 4 lautet

„§ 4. Zur Vornahme der öffentlichen Schutzimpfungen

sind die Amtsärzte heranzuziehen. Bei

Bedarf hat der Landeshauptmann erforderlichenfalls

Impfärzte aus dem Kreis der sonstigen, zur

selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in

Österreich berechtigten Ärzte zu bestellen."

5. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Nichtöffentliche Schutzimpfungen gegen

übertragbare Kinderlähmung mit Impfstoff aus

lebenden, abgeschwächten Erregern (attenuierten

Viren) dürfen nur während der öffentlichen Impftermine

vorgenommen werden, sofern nicht im Einzelfall

medizinische Gründe die Durchführung der

Impfung zu einem anderen Zeitpunkt erforderlich

machen."

6. Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bei der Vornahme nichtöffentlicher Schutzimpfungen

(Abs. 2) sind die bei den öffentlichen

Schutzimpfungen anzuwendenden Methoden und

zu beachtenden Vorsichten (§ 1 Abs. 3) einzuhalten."

7. § 12 lautet

„§ 12. Eine Verwaltungsübertretung begeht und

ist. mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen, wer

1. als impfender Arzt die in § 8 Abs. 1 vorgeschriebene

Meldung unterläßt;

2. als impfender Arzt den Vorschriften des § 8

Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt;

3. als zur selbständigen Berufsausübung berechtigter

Arzt der in § 9 festgelegten Anzeigepflicht

nicht nachkommt."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1988 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler betraut.

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