178. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 28. November 1960,
BGBl. Nr. 244, über öffentliche Schutzimpfungen
gegen übertragbare Kinderlähmung, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 150/1964 und BGBl.
Nr. 346/1970 wird wie folgt geändert
1. § 2 a Abs. 1 letzter Satz lautet
„Ist der Minderjährige über 14 Jahre alt und mangelt
es ihm, für den Impfarzt offensichtlich, nicht
an der nötigen Einsichtsfähigkeit, um die Bedeutung
der Impfung zu erkennen, so bedarf es überdies
seiner eigenen Zustimmung."
2. § 2 a Abs. 2 lautet
„(2) Ist dem Impfling ein Sachwalter nach § 273
ABGB bestellt worden und umfaßt dessen Wirkungskreis
auch die Meldung des Impflings zur
Schutzimpfung gegen übertragbare Kinderlähmung,
so wird die Meldung vom Sachwalter abgegeben.
Mangelt es dem Impfling, für den Impfarzt
offensichtlich, nicht an der nötigen Einsichtsfähigkeit,
um die Bedeutung der Impfung zu erkennen,
so bedarf es überdies seiner eigenen Zustimmung."
3. § 2 a Abs. 3 lautet
„(3) Mangelt es dem Impfling infolge einer psychischen
Krankheit oder geistigen Behinderung, für
den Impfarzt offensichtlich, an der nötigen Einsichtsfähigkeit,
um die Bedeutung der Impfung zu
erkennen, ohne daß ihm ein Sachwalter gemäß
Abs. 2 bestellt worden ist, so hat die Impfung zu
unterbleiben."
4. § 4 lautet
„§ 4. Zur Vornahme der öffentlichen Schutzimpfungen
sind die Amtsärzte heranzuziehen. Bei
Bedarf hat der Landeshauptmann erforderlichenfalls
Impfärzte aus dem Kreis der sonstigen, zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in
Österreich berechtigten Ärzte zu bestellen."
5. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Nichtöffentliche Schutzimpfungen gegen
übertragbare Kinderlähmung mit Impfstoff aus
lebenden, abgeschwächten Erregern (attenuierten
Viren) dürfen nur während der öffentlichen Impftermine
vorgenommen werden, sofern nicht im Einzelfall
medizinische Gründe die Durchführung der
Impfung zu einem anderen Zeitpunkt erforderlich
machen."
6. Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bei der Vornahme nichtöffentlicher Schutzimpfungen
(Abs. 2) sind die bei den öffentlichen
Schutzimpfungen anzuwendenden Methoden und
zu beachtenden Vorsichten (§ 1 Abs. 3) einzuhalten."
7. § 12 lautet
„§ 12. Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist. mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen, wer
1. als impfender Arzt die in § 8 Abs. 1 vorgeschriebene
Meldung unterläßt;
2. als impfender Arzt den Vorschriften des § 8
Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt;
3. als zur selbständigen Berufsausübung berechtigter
Arzt der in § 9 festgelegten Anzeigepflicht
nicht nachkommt."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1988 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler betraut.