178. Beschluß Nr. 18/1984 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREI- EFTA/DC 18/84
HANDELSASSOZIATION
(in der 20. gemeinsamen Sitzung am 18. Dezember
1984 gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ANHANGS B DES
ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Absätze 1 bis 4 des Artikels 25, sowie Artikel
25bis des Anhangs B des Übereinkommens entfallen.
2. Anhang B des Übereinkommens wird durch
Hinzufügung des folgenden neuen Artikels 25ter
abgeändert
„Artikel 25ter
1. Auf Waren, die nur vom EFTA-Übereinkommen,
nicht jedoch vom Freihandelsabkommen zwischen
der Gemeinschaft und dem jeweiligen einführenden
EFTA-Mitgliedstaat erfaßt sind, kann die
Zollbehandlung der Zone nur angewendet werden,
wenn sie die Voraussetzungen dieses Anhangs
erfüllen und wenn für sie eine Bescheinigung
EUR. 1 oder ein Formblatt EUR. 2 ausgestellt
wurde, aus denen hervorgeht, daß sie ihre
Ursprungseigenschaft ausschließlich in EFTA-Mitgliedstaaten
erworben haben und daß jede zusätzliche
Be- oder Verarbeitung dort erfolgt ist.
2. Die in Absatz 1 vorgesehene Eintragung ist
durch den Vermerk „EFTA" im Feld 7 der Bescheinigung
EUR. 1 beziehungsweise des Formblattes
EUR. 2 vorzunehmen."
3. Anmerkung 9 der Beilage 1 zum Anhang B des
Übereinkommens wird wie folgt abgeändert
„Anmerkung 9 — zu Artikel 25ter
Der Begriff „Zollbehandlung der Zone" ist in der
im Übereinkommen gegebenen Definition zu verstehen."
4. Anmerkung 10 der Beilage 1 zum Anhang B
des Übereinkommens entfällt.
5. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1985 in
Kraft.
6. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.