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178_1985 AT

178. Beschluß Nr. 18/1984 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Beschluß Nr. 18/1984 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREI- EFTA/DC 18/84

HANDELSASSOZIATION

(in der 20. gemeinsamen Sitzung am 18. Dezember

1984 gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ANHANGS B DES

ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die Absätze 1 bis 4 des Artikels 25, sowie Artikel

25bis des Anhangs B des Übereinkommens entfallen.

2. Anhang B des Übereinkommens wird durch

Hinzufügung des folgenden neuen Artikels 25ter

abgeändert

„Artikel 25ter

1. Auf Waren, die nur vom EFTA-Übereinkommen,

nicht jedoch vom Freihandelsabkommen zwischen

der Gemeinschaft und dem jeweiligen einführenden

EFTA-Mitgliedstaat erfaßt sind, kann die

Zollbehandlung der Zone nur angewendet werden,

wenn sie die Voraussetzungen dieses Anhangs

erfüllen und wenn für sie eine Bescheinigung

EUR. 1 oder ein Formblatt EUR. 2 ausgestellt

wurde, aus denen hervorgeht, daß sie ihre

Ursprungseigenschaft ausschließlich in EFTA-Mitgliedstaaten

erworben haben und daß jede zusätzliche

Be- oder Verarbeitung dort erfolgt ist.

2. Die in Absatz 1 vorgesehene Eintragung ist

durch den Vermerk „EFTA" im Feld 7 der Bescheinigung

EUR. 1 beziehungsweise des Formblattes

EUR. 2 vorzunehmen."

3. Anmerkung 9 der Beilage 1 zum Anhang B des

Übereinkommens wird wie folgt abgeändert

„Anmerkung 9 — zu Artikel 25ter

Der Begriff „Zollbehandlung der Zone" ist in der

im Übereinkommen gegebenen Definition zu verstehen."

4. Anmerkung 10 der Beilage 1 zum Anhang B

des Übereinkommens entfällt.

5. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1985 in

Kraft.

6. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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