178. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 11/82 der 11. Gemeinsamen Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Auslegung der Ursprungsregeln
4. Dem Rat und dem Gemeinsamen Rat ist eine
Sekretariatsnote (EFTA/W 12/82) betreffend die
Interpretation der Ursprungsregeln vorgelegen, der
eine Zusammenstellung des Komitees der
Ursprungs- und Zollexperten von übereinstimmenden
Auslegungen einzelner Bestimmungen des
Anhangs B des Übereinkommens und der entsprechenden
Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 der
Freihandelsabkommen angeschlossen war. Als
Anlage enthielt sie in einem einzigen Dokument
alle noch anzuwendenden Interpretationen; die
Note enthielt Erklärungen zur Vorgangsweise des
Komitees.
5. Im Lichte dieser Erklärung hat der Rat und
der Gemeinsame Rat
a) die Zusammenstellung von übereinstimmenden
Auslegungen in der Anlage zum Dokument
EFTA/W 12/82 bestätigt;
b) das Sekretariat beauftragt, die in dieser
Anlage enthaltenen übereinstimmenden Auslegungen
zu veröffentlichen;
c) beschlossen, daß das gleiche Verfahren für
künftige übereinstimmende Auslegungen zur
Anwendung des Anhangs B des Übereinkommens
befolgt wird; und
d) vorherige übereinstimmende Auslegungen zur
Anwendung des Anhangs B des Übereinkommens,
die nicht in der oben angeführten
Anlage enthalten sind, für ungültig erklärt.
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/W 12/82
ÜBEREINSTIMMENDE AUSLEGUNG
EINZELNER BESTIMMUNGEN DES
ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS Jene Interpretationen, die auch mit der Europäischen
Gemeinschaft für die Anwendung auf die entsprechenden
Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 der
Freihandelsabkommen übereingestimmt wurden,
sind mit einem Sternchen gekennzeichnet (*).
1. Die maßgebende Einheit
Die maßgebende Einheit, die der Bestimmung
des Ursprungs von Waren zugrunde zu legen ist, ist
dieselbe, die in der Zollratsnomenklatur zur Einreihung
von Waren herangezogen wird. Soweit zerlegte
oder noch nicht zusammengebaute Waren
betroffen sind, gilt insbesondere die Allgemeine
Tarifierungsvorschrift 2 a.
2. Artikel 1 — Wiederausfuhr *
Mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
oder einem Formular EUR. 2 eingeführte Waren,
die anschließend in unverändertem Zustand in das
EFTA-Land wieder ausgeführt werden, aus dem sie
versandt wurden und als dessen Ursprungserzeugnis
sie galten, sind bei der Wiedereinfuhr durch das
Übereinkommen erfaßt, und es ist auf sie die im
Übereinkommen vorgesehene Vorzugszollbehandlung
anwendbar.
Bei der Wiederausfuhr von Waren, die unverändert
geblieben sind oder im Staat der Wiederausfuhr
nur die in Artikel 5 Abs. 3 des Anhangs B des
Übereinkommens genannten Minimalbehandlungen
erfahren haben, in das EFTA-Land, als dessen
Ursprungserzeugnis sie seinerzeit versandt wurden,
ist auf den neuen Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 und Formularen EUR. 2 als Ursprungsland
dieses EFTA-Land anzugeben. (BGBl.
Nr. 471/1980 Abs. 1 und 2 wird durch diesen
Beschluß aufgehoben.) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung im Gemischten Ausschuß Österreich — EWG,13. Tagung am 13. Juni 1978; P 6 des Prot.
3. Artikel 1 und 5 — Beibehaltung des Ursprungs
in Fällen von Weiterverarbeitung
Materialien, die bereits Ursprungscharakter in
einem EFTA-Land erlangt haben, verlieren diesen
nicht, wenn sie im gleichen EFTA-Land weiter be-
oder verarbeitet werden, vorausgesetzt, daß zusätzlich
verwendete Drittlandsmaterialien dem
Ursprungscharakter des Enderzeugnisses nicht
abträglich sind.
Werden solche Ursprungsmaterialien in einen
nachfolgenden Produktionsprozeß eingesetzt, können
sie immer zu hundert Prozent als Ursprungserzeugnisse
angesehen werden, ohne Rücksicht auf
darin enthaltene Drittlandsmaterialien und ohne
Rücksicht auf die für das Fertigprodukt vorgesehene
Ursprungsregel.
4. Artikel 2 — Diagonale Kumulierung (Artikel
2) und Prozentsatz-Kriterien
Im Falle der diagonalen Kumulierung (Artikel 2)
umfaßt der Begriff „Ursprungserzeugnisse", der in
den Listen A und B bei bestimmten Tarifnummern
(zB 84.15, 84.41, 85.14, 85.15 und 87.09) in Verbindung
mit dem kombinierten Prozentsatzkriterium
bzw. mit Bezug auf den Ursprung bestimmter
Teile aufscheint, Ursprungserzeugnisse sowohl aus
EFTA-Ländern als auch aus den Europäischen
Gemeinschaften.
5. Artikel 3 — Ursprungsland
Das Ursprungsland gemäß Artikel 3 ist jenes
Land, in dem die höchste Wertsteigerung erzielt
wurde. Die erzielte Wertsteigerung wird errechnet,
indem vom Preis „ab Werk" des Endproduktes der
Wert der unter der diagonalen Kumulierung verwendeten
Materialien, die zur Erwerbung der
Ursprungseigenschaft des Endproduktes erforderlich
sind, abgezogen wird. Wenn jedoch der Wert
der aus einem einzigen Land stammenden Materialien
höher ist, als die nach obiger Berechnung
erzielte Wertsteigerung, hat das Endprodukt seinen
Ursprung in diesem Land.
6. Artikel 4 lit. h — Gebrauchte Waren
Gebrauchte Reifen, die in einem EFTA-Land
gesammelt worden sind und nur zur Runderneuerung
verwendet werden können, gelten als in einem
EFTA-Land vollständig erzeugt. (BGBl.
Nr. 632/1974 wird durch diesen Beschluß aufgehoben.)
7. Artikel 5 Abs. 3 — Die maßgebende Einheit
bei geringfügiger Be- oder Verarbeitung („einfaches
Zusammenfügen") *
Die folgenden Richtlinien sind für die Auslegung
des Artikels 5 Abs. 3 anzuwenden
— die maßgebende Einheit ist dieselbe wie für
die Ursprungsregeln selbst;
— alle an der betreffenden Ware ausgeführten
Be- oder Verarbeitungsvorgänge sind in
Betracht zu ziehen;
— andere Behandlungen als jene, die in der Aufzählung
der nicht ausreichenden Be- und
Verarbeitungen erwähnt sind, oder die Verwendung
von Materialien, Teilen oder
Bestandteilen mit Ursprungscharakter schließen
die Anwendung der Bestimmungen über
die geringfügige Be- oder Verarbeitung nicht
notwendigerweise aus, vorausgesetzt, die Be-
oder Verarbeitung behält als Ganzes im
wesentlichen den Charakter einer Minimalbehandlung
im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 bei. Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung
im Zollausschuß Österreich — EWG,
15. Tagung am 29. November 1979; P 3 des Prot.
8. Artikel 6 Abs. 1 — Kosten, die in den „ab
Werk"-Preis einzurechnen sind
Wenn ein Exporteur in einem EFTA-Land einem
Unternehmen im selben Land den Auftrag zur Herstellung
von Waren erteilt und dazu Pläne und
Anleitungen zur Verfügung stellt, sind in den Preis
„ab Werk" der hergestellten Ware auch die Kosten
der Pläne und Anleitungen, nicht aber der Gewinn
des Exporteurs, einzubeziehen. Hat der Exporteur
für die Herstellung der Ware dem Produzenten
auch Materialien (anderes als durch Verkauf) zur
Verfügung gestellt, ist in den Preis „ab Werk" auch
der Gewinn des Exporteurs einzubeziehen.
Wenn ein Exporteur in einem EFTA-Land einem
Produzenten in einem anderen EFTA-Land Materialien
und entsprechende Anleitungen zur Herstellung
von Waren zur Verfügung stellt, enthält der
Wert des Endproduktes im Zeitpunkt des Versands
vom Produzenten an den Exporteur die Kosten der
eingesetzten Materialien, die Kosten der vom
Exporteur zur Verfügung gestellten Anleitungen,
die Herstellungs- und Gemeinkosten und den
Gewinn des Produzenten; jedoch nicht die Transportkosten
vom Produzenten zum Exporteur und
den Gewinn des Exporteurs.
9. Artikel 8 Abs. 1 — Ursprungsnachweis für
Sendungen, die Ursprungserzeugnisse im Sinne von
„Artikel 25 Abs. 1" und andere Ursprungserzeugnisse
enthalten
Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder
ein Formular EUR. 2 kann für Sendungen ausgestellt
werden, die sowohl Ursprungserzeugnisse
enthalten, die Artikel 25 Abs. 1 erfüllen, als auch
solche Ursprungserzeugnisse, die Artikel 25 Abs. 1
nicht erfüllen.
Aus der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
oder aus dem Formular EUR. 2 muß klar ersichtlich
sein, auf welche Vorzugsbehandlung die einzelnen
Waren der Sendung Anspruch haben.
10. Artikel 8 Abs. 1 — Beschreibung der Ware in
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1
Bei Sendungen, die eine große Anzahl von
Waren erfassen oder die aus anderen Gründen in
der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nicht entsprechend
detailliert angeführt werden können,
genügt in dem Formular eine allgemeine Beschreibung
und ein Hinweis auf eine detaillierte Aufstellung,
eine Rechnung und dergleichen (zB „Ersatzteile
für Nähmaschinen, Rechnung Nr
vom . . . .").
Wenn nicht alle in der Aufstellung angeführten
Waren vom Ursprungsnachweis erfaßt sind, ist dies
im Ursprungsnachweis anzugeben.
Aus der Aufstellung, auf die im Ursprungsnachweis
Bezug genommen wird, muß klar hervorgehen,
welche Waren erfaßt sind.
11. Artikel 8 Abs. 1 — Urkundlicher Nachweis
für Druckerzeugnisse, die mit Waren geliefert werden
Wenn Gebrauchsanweisungen, Broschüren und
andere Druckerzeugnisse mit Waren, auf die sie
sich beziehen, kostenlos mitgeliefert werden, ist
ihnen die Vorzugsbehandlung auch ohne Vorlage
der urkundlichen Nachweise (Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 oder Formular EUR. 2) zu
gewähren, wenn sie einen Druckvermerk tragen,
aus dem hervorgeht, daß sie in einem EFTA-Land
gedruckt wurden. In Zweifelsfällen können zusätzliche
Nachweise betreffend den Ursprung und
eventueller Zollrückvergütungen der Druckerzeugnisse
verlangt werden.
12. Artikel 8 Abs. 1 — Maßgebender Wert für
die Ausstellung und Annahme von Formularen
EUR. 2
Bei der Entscheidung, ob im Hinblick auf die
Wertgrenzen im Artikel 8 Abs. 1 lit. b ein Formular
EUR. 2 anstelle einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 verwendet werden kann, ist der Preis „ab
Werk" zugrunde zu legen.
Wird der Preis „ab Werk" als Grundlage genommen,
so erkennt der Einfuhrstaat die auf dieser
Basis ausgestellten Formulare an. *
In Fällen, in denen kein Preis „ab Werk" gegeben
ist, weil die Sendung gratis geliefert wird, ist
der Zollwert, wie er von den Zollbehörden des Einfuhrstaates
festgesetzt wird, als Grundlage für die
Wertgrenze im Artikel 8 Abs. 1 heranzuziehen. Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung
im Zollausschuß Österreich — EWG,
12. Tagung am 24. Mai 1978; P 6 c des Prot. (gilt
für die beiden ersten Absätze).
13. Artikel 8 Abs. 6 — Ursprungsregeln für
Warenzusammenstellungen *
Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen
in Artikel 8 Abs. 6 gilt nur für Warenzusammenstellungen
im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift
3 zum Zolltarifschema.
Nach dieser Regel müssen alle Bestandteile, aus
denen die Warenzusammenstellung besteht, die
Ursprungsvoraussetzung der Tarifnummern erfüllen,
unter welche der Bestandteil einzureihen wäre,
wenn es sich um eine separate Ware und nicht um
den Teil einer Warenzusammenstellung handeln
würde, und zwar ohne Rücksicht darauf, unter welcher
Tarifnummer die gesamte Warenzusammenstellung
nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift
3 einzureihen ist; dies gilt nicht für Bestandteile,
deren Wert 15% des Gesamtwertes der
Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 8 Abs. 6 gilt auch dann, wenn die 15%ige
Toleranz auf den Bestandteil angewendet wird, der
nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 die
Tarifierung der gesamten Warenzusammenstellung
bestimmt. (BGBl. Nr. 471/1980 Abs. 3 wird durch
diesen Beschluß aufgehoben.) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung
im Zollausschuß Österreich — EWG,
12. Tagung am 24. Mai 1978; P 4 des Prot.
14. Artikel 9 Abs. 4 — Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 und Formulare EUR. 2, die für
Waren ausgestellt werden, die nicht den Freihandelsabkommen
unterliegen *
Einzelne EFTA-Länder gewähren anderen
EFTA-Ländern auf der Grundlage bilateraler
Agrarabkommen oder von Protokollen oder von
Ratsbeschlüssen Zollkonzessionen für Waren, die
im Teil III des Anhangs D angeführt sind; ebenso
gewähren sie eine präferenzielle Zollbehandlung
für Waren, die Gegenstand von Briefwechseln mit
der Gemeinschaft sind und auf die sich die Abkommen
nicht beziehen. Die präferenzielle Zollbehandlung
bzw. die Zollbehandlung der Zone wird für
solche Waren auf der Grundlage von Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 oder Formularen
EUR. 2 gewährt, die im Ausfuhrland ausgestellt
werden. Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung
im Zollausschuß Österreich — EWG,
5. Tagung am 12. November 1974, P XI b des Prot.
15. Artikel 10 — Waren, die durch einen Spediteur
ausgeführt werden
In Fällen, in denen der Verkäufer im Exportland
keinen Sitz hat, kann ein Spediteur als bevollmächtigter
Vertreter des Verkäufers die Ausstellung
einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 beantragen.
16. Artikel 13 — Angaben auf Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1, die im vereinfachten Verfahren
ausgestellt werden
Wird das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel
13 Abs. 4 lit. b angewendet, ist es nicht erforderlich,
daß die Bezeichnung des Zollamtes im
Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
angeführt wird. Der Name der Behörde, an die
Ersuchen um Überprüfungen zu senden sind, ist
unabhängig davon, ob das vereinfachte Verfahren
angewendet wird oder nicht, im Feld 13 anzugeben.
17. Artikel 13 — Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1, die nach dem vereinfachten Verfahren
nachträglich oder als Duplikat ausgestellt werden
Ermächtigte Exporteure, die das vereinfachte
Verfahren anwenden, sind berechtigt, Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 nachträglich oder als
Duplikat auszustellen (siehe Artikel 13 Abs. 1).
18. Artikel 17 — Verweigerung der Zollbehandlung
der Zone ohne Überprüfung
Grundsätzlich soll die Zollbehandlung der Zone
nicht verweigert werden, bevor eine Überprüfung
gemäß Artikel 17 stattgefunden hat. In Ausnahmefällen,
in denen kein Zweifel besteht, daß die
betreffenden Waren die Ursprungseigenschaft nicht
besitzen und die Zollbehandlung der Zone daher
ohne Nachprüfung verweigert wird, unterrichten
jedoch die Zollbehörden des Einfuhrlandes die
Zollbehörden des Ausfuhrlandes von dieser Ablehnung.*
Wenn das Ausfuhrland daraufhin eine nachträgliche
Überprüfung vornimmt, und die Ursprungseigenschaft
bestätigt, so wird das Einfuhrland die
Zollbehandlung der Zone gewähren, soweit dies
nach seinen nationalen Rechtsvorschriften möglich
ist. Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung
im Zollausschuß Österreich — EWG,
12. Tagung am 24. Mai 1978, P 6 a des Prot. (gilt
für den ersten Absatz).2)
Auszug aus dem Prot. der 18. Tagung am 24. Juni
1981 des Gemischten Ausschusses Osterreich —
EWG.
19. Artikel 17 — Zeitgrenze für die Überprüfung
von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und
Formularen EUR. 2 *
Kein Land ist verpflichtet, einem Antrag auf die
in Artikel 17 Abs. 1 vorgesehene nachträgliche Prüfung
nachzukommen, wenn dieser mehr als zwei
Jahre nach Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 oder eines Formulares EUR. 2
vorgelegt wird. (BGBl. Nr. 407/1981 wird durch
diesen Beschluß aufgehoben.) 2)
20. Artikel 23 — Zollrückvergütung bei Fehlern *
Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
oder ein Formular EUR. 2 falsch ausgestellt oder
ausgefertigt wurde, kann eine Zollrückvergütung
oder Nichterhebung von Zöllen nur bei Vorliegen
der folgenden drei Bedingungen gewährt werden
a) die irrtümlich erteilte Warenverkehrsbescheinigung
oder das irrtümlich ausgestellte Formular
wird den Behörden des Ausfuhrlandes
zurückgegeben; anstelle dessen kann von den
Behörden des Einfuhrlandes eine schriftliche
Erklärung darüber abgegeben werden, daß
keine Präferenz gewährt worden ist;
b) die bei der Herstellung verwendeten Waren
hätten nach den geltenden Vorschriften einen
Anspruch auf Rückvergütung oder Erlaß der
Zölle begründet, wenn keine Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 oder kein Formular
EUR. 2 zur Beantragung der Präferenz verwendet
worden wäre;
c) die zulässige Frist für die Rückzahlung ist
nicht überschritten, und die in den nationalen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen
sind erfüllt. Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung
im Zollausschuß Österreich — EWG,
15. Tagung am 29. November 1979; P 9 des Prot.
21. Artikel 25 Abs. 1
Wenn Artikel 25 Abs. 1 lit. a angewendet werden
soll, müssen alle Materialien oder Bestandteile, die
bei der Herstellung der Fertigware verwendet wurden
und die notwendig sind, um der Ware
Ursprungscharakter entweder nach Artikel 1 oder
Artikel 2 des Anhangs B des Übereinkommens zu
verleihen, auch ihrerseits die Bedingungen des Artikels
25 Abs. 1 erfüllen.
Wenn Artikel 25 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 angewendet
werden soll, gilt als „Wertsteigerung" der Preis „ab
Werk" der Fertigware abzüglich des Wertes jener
bei der Herstellung verwendeten Bestandteile, die
aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen
Zusammensetzung oder aus Irland oder aus Griechenland
stammen und die notwendig sind, um der
Ware Ursprungscharakter zu verleihen.
Interne Abgaben sind in Übereinstimmung mit
Artikel 6 Abs. 2 abzuziehen.
In einem Herstellungsvorgang verwendete Materialien,
für die eine Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 oder ein Formular EUR. 2 mit dem Vermerk
„Artikel 25 Abs. 1 gegeben" ausgestellt oder
ausgefüllt worden ist, können immer zu 100% als
EFTA-Waren angesehen werden, ohne Rücksicht
auf darin eventuell enthaltene Materialien aus
Drittländern oder der EG.
22. Artikel 27 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3 zu den
Freihandelsabkommen Diese Eintragung gilt ausschließlich für Protokoll
Nr. 3 der Freihandelsabkommen.
Entsprechend den Bestimmungen betreffend sensible
Produkte kann die Europäische Gemeinschaft
gegenüber EFTA-Ländern für eine Ware, bei der
der Richtplafond erreicht ist, Zollsätze in der Höhe
der Drittlandszölle wieder einführen.
Da durch diese Bestimmung sichergestellt werden
soll, daß die Wiedereinführung von Zöllen
nicht durch Transaktionen im Rahmen der Möglichkeiten
des Artikels 2 mit oder ohne weitere
Bearbeitungen umgangen wird, werden folgende
Maßnahmen angewendet
a) Nach Erhalt der formellen Benachrichtigung
der Gemeinschaft, daß die Zölle wieder eingeführt
werden, werden die EFTA-Länder
unverzüglich die Zolldienststellen und, soweit
erforderlich, auch die betroffenen Wirtschaftskreise
hievon unterrichten.
b) Wenn die betroffenen Waren mit oder ohne
weitere Bearbeitung in die Gemeinschaft oder
in ein EFTA-Land ausgeführt werden, ist die
Notifikation von den Behörden und den
Wirtschaftskreisen bei der Ausstellung von
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 oder
der Ausfüllung von Formularen EUR. 2 zu
berücksichtigen.
23. Gemeinsame Richtlinien für die Anwendung
der buchmäßigen Trennung bei der Herstellung der
Waren*
1. Die Zollbehörden können Herstellern die
buchmäßige Trennung von Vorerzeugnissen
unter folgenden Bedingungen bewilligen
1.1 Die buchmäßige Trennung muß erforderlich
sein, weil die physische Trennung mit zu
hohen Kosten oder nicht vertretbaren
Schwierigkeiten verbunden wäre.
1.2 Die betreffenden Vorerzeugnisse mit und
ohne Ursprungseigenschaft müssen identisch
und austauschbar sein, dh. Vorerzeugnisse
mit und ohne Ursprungseigenschaft müssen
von gleicher Beschaffenheit und Handelsqualität
sein, die gleichen technischen und
physischen Eigenschaften besitzen und dürfen
nach ihrer Verarbeitung zur Fertigware
hinsichtlich ihres Ursprungs nicht mehr
durch angebrachte Zeichen voneinander
unterschieden werden können.
1.3 Nach dem vorgesehenen Buchführungssystem
muß sichergestellt sein, daß nicht mehr
Fertigwaren die Ursprungseigenschaft zuerkannt
wird, als wenn die Vorerzeugnisse
physisch getrennt worden wären. Das Buchführungssystem
muß folgende Voraussetzungen
erfüllen
1.3.1 In den Aufzeichnungen des Herstellers muß
bei gekauften und gelagerten Vorerzeugnissen
eindeutig zwischen solchen mit und solchen
ohne Ursprungseigenschaft unterschieden
werden und die Beachtung der Bedingungen
nach vorstehendem Absatz 1.2
gewährleistet sein.
1.3.2 Diese Aufzeichnungen des Herstellers beziehen
sich auf einen Zeitraum, der vierundzwanzig
Monate nicht überschreiten darf;
ausgenommen sind Vorerzeugnisse der
Kapitel 50 und 63 der Nomenklatur des
Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Zollwesens, für die dieser Zeitraum
zwölf Monate nicht überschreiten darf.
Die Zollbehörden können jedoch längere
Zeiträume zulassen, wenn Vorerzeugnisse
vor ihrer Verwendung länger gelagert werden
müssen; für Vorerzeugnisse der Kapitel
50 und 63 gilt dies für einen Zeitraum bis
zu vierundzwanzig Monaten, wenn ein
begründeter Antrag vorliegt und der Bestand
der gelagerten Vorerzeugnisse geprüft worden
ist.
Maßgebend für das Ende des Zeitraums ist
entweder
— das Datum der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 oder der
Ausfüllung eines Formulares EUR. 2
oder
— das Datum der Herstellung der Fertigware.
2. Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung
der buchmäßigen Trennung einem
Hersteller, der nicht die Gewähr bietet, die
sie für erforderlich halten.
3. Die Zollbehörden können eine Bewilligung
jederzeit widerrufen. Sie sind hierzu verpflichtet,
wenn ein Hersteller die Bedingungen
nicht mehr erfüllt oder die verlangte
Gewähr nicht mehr bietet.
4. Die Bestimmungen dieser Richtlinien lassen
die Anwendung von nationalen Vorschriften
der EFTA-Länder über die Zollformalitäten
und die Verwendung von Zollpapieren
unberührt. Abgesehen von der Anwendung in der EFTA, gilt
dieser Absatz nur für das Freihandelsabkommen
Österreich — EWG. (BGBl. Nr. 476/1981 wird
durch diesen Beschluß aufgehoben.) Beschluß des Gemischten Ausschusses Österreich —
EWG vom 24. Juni 1981 über gemeinsame Richtlinien
für die Anwendung der buchmäßigen Trennung
bei der Herstellung von Waren (siehe BGBL
Nr. 398/1981).
Liste A
24. Anwendung bestimmter Fußnoten (Zollratsnomenklatur
Kapitel 50—62)
Bei der Anwendung der Toleranzregel für
Garne, Gewebe und andere Textilwaren aus zwei
oder mehreren textilen Spinnstoffen, die in der
Liste A in Fußnoten zu bestimmten Tarifnummern
der Kapitel 50—62 der Zollratsnomenklatur aufscheinen,
gelten folgende Materialien als jeweils ein
einziger textiler Spinnstoff
a) Seide, Schappeseide und Bouretteseide,
b) kontinuierliche synthetische Spinnstoffe,
c) kontinuierliche künstliche Spinnstoffe,
d) diskontinuierliche synthetische Spinnstoffe,
e) diskontinuierliche künstliche Spinnstoffe,
f) Metallgespiriste,
g) Schafwolle,
h) andere Tierhaare,
i) Flachs und Ramie,
j) Baumwolle,
k) andere pflanzliche Spinnstoffe.
Weiters gelten Polyurethangarne mit elastischen
Segmenten aus Polyäther, auch umsponnen, aus
den Tarifnummern 51.01 und 58.07, und Streifen
mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend
aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen
oder aus einem Kunststoffstreifen, auch mit
Aluminiumstaub beschichtet, die mit farblosem
oder färbigem Klebstoff zwischen zwei Streifen aus
Kunststoff geklebt ist, als von synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen verschiedene textile
Spinnstoffe.
Die in Artikel 2 Abs. 2 angegebene Wertgrenze
ist so auszulegen, daß weder die Gewichtsgrenzen,
die in den Fußnoten, auf die sich Absatz 1 bezieht,
festgelegt sind, noch die Gewichtsgrenze, die in
den Fußnoten betreffend Garnierungen und Zubehör
bei Waren bestimmten Tarifnummern der Zollratsnomenklatur
der Kapitel 60—62 in Liste A festgelegt
ist, eingeschränkt werden. (BGBl. Nr. 555/
1975 wird durch diesen Beschluß aufgehoben.)
25. Garnierungen und Zubehör zu Textilien *
Für die Anwendung der Fußnoten zu bestimmten
Tarifnummern der Kapitel 60 und 61 der Zollratsnomenklatur
in Liste A betreffend Garnierungen
und Zubehör schließt der Begriff „Garnierungen
und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe),
die bei der Herstellung der Fertigware verwendet
werden" Taschen ohne Ursprungseigenschaft
und somit auch Taschen aus Stoff ohne
Ursprungseigenschaft mit ein.