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178_1984 AT

178. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 11/82 der 11. Gemeinsamen Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 11/82 der 11. Gemeinsamen Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates

(Übersetzung)

Auslegung der Ursprungsregeln

4. Dem Rat und dem Gemeinsamen Rat ist eine

Sekretariatsnote (EFTA/W 12/82) betreffend die

Interpretation der Ursprungsregeln vorgelegen, der

eine Zusammenstellung des Komitees der

Ursprungs- und Zollexperten von übereinstimmenden

Auslegungen einzelner Bestimmungen des

Anhangs B des Übereinkommens und der entsprechenden

Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 der

Freihandelsabkommen angeschlossen war. Als

Anlage enthielt sie in einem einzigen Dokument

alle noch anzuwendenden Interpretationen; die

Note enthielt Erklärungen zur Vorgangsweise des

Komitees.

5. Im Lichte dieser Erklärung hat der Rat und

der Gemeinsame Rat

a) die Zusammenstellung von übereinstimmenden

Auslegungen in der Anlage zum Dokument

EFTA/W 12/82 bestätigt;

b) das Sekretariat beauftragt, die in dieser

Anlage enthaltenen übereinstimmenden Auslegungen

zu veröffentlichen;

c) beschlossen, daß das gleiche Verfahren für

künftige übereinstimmende Auslegungen zur

Anwendung des Anhangs B des Übereinkommens

befolgt wird; und

d) vorherige übereinstimmende Auslegungen zur

Anwendung des Anhangs B des Übereinkommens,

die nicht in der oben angeführten

Anlage enthalten sind, für ungültig erklärt.

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu

EFTA/W 12/82

ÜBEREINSTIMMENDE AUSLEGUNG

EINZELNER BESTIMMUNGEN DES

ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS Jene Interpretationen, die auch mit der Europäischen

Gemeinschaft für die Anwendung auf die entsprechenden

Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 der

Freihandelsabkommen übereingestimmt wurden,

sind mit einem Sternchen gekennzeichnet (*).

1. Die maßgebende Einheit

Die maßgebende Einheit, die der Bestimmung

des Ursprungs von Waren zugrunde zu legen ist, ist

dieselbe, die in der Zollratsnomenklatur zur Einreihung

von Waren herangezogen wird. Soweit zerlegte

oder noch nicht zusammengebaute Waren

betroffen sind, gilt insbesondere die Allgemeine

Tarifierungsvorschrift 2 a.

2. Artikel 1 — Wiederausfuhr *

Mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1

oder einem Formular EUR. 2 eingeführte Waren,

die anschließend in unverändertem Zustand in das

EFTA-Land wieder ausgeführt werden, aus dem sie

versandt wurden und als dessen Ursprungserzeugnis

sie galten, sind bei der Wiedereinfuhr durch das

Übereinkommen erfaßt, und es ist auf sie die im

Übereinkommen vorgesehene Vorzugszollbehandlung

anwendbar.

Bei der Wiederausfuhr von Waren, die unverändert

geblieben sind oder im Staat der Wiederausfuhr

nur die in Artikel 5 Abs. 3 des Anhangs B des

Übereinkommens genannten Minimalbehandlungen

erfahren haben, in das EFTA-Land, als dessen

Ursprungserzeugnis sie seinerzeit versandt wurden,

ist auf den neuen Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1 und Formularen EUR. 2 als Ursprungsland

dieses EFTA-Land anzugeben. (BGBl.

Nr. 471/1980 Abs. 1 und 2 wird durch diesen

Beschluß aufgehoben.) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung im Gemischten Ausschuß Österreich — EWG,13. Tagung am 13. Juni 1978; P 6 des Prot.

3. Artikel 1 und 5 — Beibehaltung des Ursprungs

in Fällen von Weiterverarbeitung

Materialien, die bereits Ursprungscharakter in

einem EFTA-Land erlangt haben, verlieren diesen

nicht, wenn sie im gleichen EFTA-Land weiter be-

oder verarbeitet werden, vorausgesetzt, daß zusätzlich

verwendete Drittlandsmaterialien dem

Ursprungscharakter des Enderzeugnisses nicht

abträglich sind.

Werden solche Ursprungsmaterialien in einen

nachfolgenden Produktionsprozeß eingesetzt, können

sie immer zu hundert Prozent als Ursprungserzeugnisse

angesehen werden, ohne Rücksicht auf

darin enthaltene Drittlandsmaterialien und ohne

Rücksicht auf die für das Fertigprodukt vorgesehene

Ursprungsregel.

4. Artikel 2 — Diagonale Kumulierung (Artikel

2) und Prozentsatz-Kriterien

Im Falle der diagonalen Kumulierung (Artikel 2)

umfaßt der Begriff „Ursprungserzeugnisse", der in

den Listen A und B bei bestimmten Tarifnummern

(zB 84.15, 84.41, 85.14, 85.15 und 87.09) in Verbindung

mit dem kombinierten Prozentsatzkriterium

bzw. mit Bezug auf den Ursprung bestimmter

Teile aufscheint, Ursprungserzeugnisse sowohl aus

EFTA-Ländern als auch aus den Europäischen

Gemeinschaften.

5. Artikel 3 — Ursprungsland

Das Ursprungsland gemäß Artikel 3 ist jenes

Land, in dem die höchste Wertsteigerung erzielt

wurde. Die erzielte Wertsteigerung wird errechnet,

indem vom Preis „ab Werk" des Endproduktes der

Wert der unter der diagonalen Kumulierung verwendeten

Materialien, die zur Erwerbung der

Ursprungseigenschaft des Endproduktes erforderlich

sind, abgezogen wird. Wenn jedoch der Wert

der aus einem einzigen Land stammenden Materialien

höher ist, als die nach obiger Berechnung

erzielte Wertsteigerung, hat das Endprodukt seinen

Ursprung in diesem Land.

6. Artikel 4 lit. h — Gebrauchte Waren

Gebrauchte Reifen, die in einem EFTA-Land

gesammelt worden sind und nur zur Runderneuerung

verwendet werden können, gelten als in einem

EFTA-Land vollständig erzeugt. (BGBl.

Nr. 632/1974 wird durch diesen Beschluß aufgehoben.)

7. Artikel 5 Abs. 3 — Die maßgebende Einheit

bei geringfügiger Be- oder Verarbeitung („einfaches

Zusammenfügen") *

Die folgenden Richtlinien sind für die Auslegung

des Artikels 5 Abs. 3 anzuwenden

— die maßgebende Einheit ist dieselbe wie für

die Ursprungsregeln selbst;

— alle an der betreffenden Ware ausgeführten

Be- oder Verarbeitungsvorgänge sind in

Betracht zu ziehen;

— andere Behandlungen als jene, die in der Aufzählung

der nicht ausreichenden Be- und

Verarbeitungen erwähnt sind, oder die Verwendung

von Materialien, Teilen oder

Bestandteilen mit Ursprungscharakter schließen

die Anwendung der Bestimmungen über

die geringfügige Be- oder Verarbeitung nicht

notwendigerweise aus, vorausgesetzt, die Be-

oder Verarbeitung behält als Ganzes im

wesentlichen den Charakter einer Minimalbehandlung

im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 bei. Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung

im Zollausschuß Österreich — EWG,

15. Tagung am 29. November 1979; P 3 des Prot.

8. Artikel 6 Abs. 1 — Kosten, die in den „ab

Werk"-Preis einzurechnen sind

Wenn ein Exporteur in einem EFTA-Land einem

Unternehmen im selben Land den Auftrag zur Herstellung

von Waren erteilt und dazu Pläne und

Anleitungen zur Verfügung stellt, sind in den Preis

„ab Werk" der hergestellten Ware auch die Kosten

der Pläne und Anleitungen, nicht aber der Gewinn

des Exporteurs, einzubeziehen. Hat der Exporteur

für die Herstellung der Ware dem Produzenten

auch Materialien (anderes als durch Verkauf) zur

Verfügung gestellt, ist in den Preis „ab Werk" auch

der Gewinn des Exporteurs einzubeziehen.

Wenn ein Exporteur in einem EFTA-Land einem

Produzenten in einem anderen EFTA-Land Materialien

und entsprechende Anleitungen zur Herstellung

von Waren zur Verfügung stellt, enthält der

Wert des Endproduktes im Zeitpunkt des Versands

vom Produzenten an den Exporteur die Kosten der

eingesetzten Materialien, die Kosten der vom

Exporteur zur Verfügung gestellten Anleitungen,

die Herstellungs- und Gemeinkosten und den

Gewinn des Produzenten; jedoch nicht die Transportkosten

vom Produzenten zum Exporteur und

den Gewinn des Exporteurs.

9. Artikel 8 Abs. 1 — Ursprungsnachweis für

Sendungen, die Ursprungserzeugnisse im Sinne von

„Artikel 25 Abs. 1" und andere Ursprungserzeugnisse

enthalten

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder

ein Formular EUR. 2 kann für Sendungen ausgestellt

werden, die sowohl Ursprungserzeugnisse

enthalten, die Artikel 25 Abs. 1 erfüllen, als auch

solche Ursprungserzeugnisse, die Artikel 25 Abs. 1

nicht erfüllen.

Aus der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1

oder aus dem Formular EUR. 2 muß klar ersichtlich

sein, auf welche Vorzugsbehandlung die einzelnen

Waren der Sendung Anspruch haben.

10. Artikel 8 Abs. 1 — Beschreibung der Ware in

Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1

Bei Sendungen, die eine große Anzahl von

Waren erfassen oder die aus anderen Gründen in

der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nicht entsprechend

detailliert angeführt werden können,

genügt in dem Formular eine allgemeine Beschreibung

und ein Hinweis auf eine detaillierte Aufstellung,

eine Rechnung und dergleichen (zB „Ersatzteile

für Nähmaschinen, Rechnung Nr

vom . . . .").

Wenn nicht alle in der Aufstellung angeführten

Waren vom Ursprungsnachweis erfaßt sind, ist dies

im Ursprungsnachweis anzugeben.

Aus der Aufstellung, auf die im Ursprungsnachweis

Bezug genommen wird, muß klar hervorgehen,

welche Waren erfaßt sind.

11. Artikel 8 Abs. 1 — Urkundlicher Nachweis

für Druckerzeugnisse, die mit Waren geliefert werden

Wenn Gebrauchsanweisungen, Broschüren und

andere Druckerzeugnisse mit Waren, auf die sie

sich beziehen, kostenlos mitgeliefert werden, ist

ihnen die Vorzugsbehandlung auch ohne Vorlage

der urkundlichen Nachweise (Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 oder Formular EUR. 2) zu

gewähren, wenn sie einen Druckvermerk tragen,

aus dem hervorgeht, daß sie in einem EFTA-Land

gedruckt wurden. In Zweifelsfällen können zusätzliche

Nachweise betreffend den Ursprung und

eventueller Zollrückvergütungen der Druckerzeugnisse

verlangt werden.

12. Artikel 8 Abs. 1 — Maßgebender Wert für

die Ausstellung und Annahme von Formularen

EUR. 2

Bei der Entscheidung, ob im Hinblick auf die

Wertgrenzen im Artikel 8 Abs. 1 lit. b ein Formular

EUR. 2 anstelle einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 verwendet werden kann, ist der Preis „ab

Werk" zugrunde zu legen.

Wird der Preis „ab Werk" als Grundlage genommen,

so erkennt der Einfuhrstaat die auf dieser

Basis ausgestellten Formulare an. *

In Fällen, in denen kein Preis „ab Werk" gegeben

ist, weil die Sendung gratis geliefert wird, ist

der Zollwert, wie er von den Zollbehörden des Einfuhrstaates

festgesetzt wird, als Grundlage für die

Wertgrenze im Artikel 8 Abs. 1 heranzuziehen. Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung

im Zollausschuß Österreich — EWG,

12. Tagung am 24. Mai 1978; P 6 c des Prot. (gilt

für die beiden ersten Absätze).

13. Artikel 8 Abs. 6 — Ursprungsregeln für

Warenzusammenstellungen *

Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen

in Artikel 8 Abs. 6 gilt nur für Warenzusammenstellungen

im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift

3 zum Zolltarifschema.

Nach dieser Regel müssen alle Bestandteile, aus

denen die Warenzusammenstellung besteht, die

Ursprungsvoraussetzung der Tarifnummern erfüllen,

unter welche der Bestandteil einzureihen wäre,

wenn es sich um eine separate Ware und nicht um

den Teil einer Warenzusammenstellung handeln

würde, und zwar ohne Rücksicht darauf, unter welcher

Tarifnummer die gesamte Warenzusammenstellung

nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift

3 einzureihen ist; dies gilt nicht für Bestandteile,

deren Wert 15% des Gesamtwertes der

Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 8 Abs. 6 gilt auch dann, wenn die 15%ige

Toleranz auf den Bestandteil angewendet wird, der

nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 die

Tarifierung der gesamten Warenzusammenstellung

bestimmt. (BGBl. Nr. 471/1980 Abs. 3 wird durch

diesen Beschluß aufgehoben.) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung

im Zollausschuß Österreich — EWG,

12. Tagung am 24. Mai 1978; P 4 des Prot.

14. Artikel 9 Abs. 4 — Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1 und Formulare EUR. 2, die für

Waren ausgestellt werden, die nicht den Freihandelsabkommen

unterliegen *

Einzelne EFTA-Länder gewähren anderen

EFTA-Ländern auf der Grundlage bilateraler

Agrarabkommen oder von Protokollen oder von

Ratsbeschlüssen Zollkonzessionen für Waren, die

im Teil III des Anhangs D angeführt sind; ebenso

gewähren sie eine präferenzielle Zollbehandlung

für Waren, die Gegenstand von Briefwechseln mit

der Gemeinschaft sind und auf die sich die Abkommen

nicht beziehen. Die präferenzielle Zollbehandlung

bzw. die Zollbehandlung der Zone wird für

solche Waren auf der Grundlage von Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1 oder Formularen

EUR. 2 gewährt, die im Ausfuhrland ausgestellt

werden. Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung

im Zollausschuß Österreich — EWG,

5. Tagung am 12. November 1974, P XI b des Prot.

15. Artikel 10 — Waren, die durch einen Spediteur

ausgeführt werden

In Fällen, in denen der Verkäufer im Exportland

keinen Sitz hat, kann ein Spediteur als bevollmächtigter

Vertreter des Verkäufers die Ausstellung

einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 beantragen.

16. Artikel 13 — Angaben auf Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1, die im vereinfachten Verfahren

ausgestellt werden

Wird das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel

13 Abs. 4 lit. b angewendet, ist es nicht erforderlich,

daß die Bezeichnung des Zollamtes im

Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1

angeführt wird. Der Name der Behörde, an die

Ersuchen um Überprüfungen zu senden sind, ist

unabhängig davon, ob das vereinfachte Verfahren

angewendet wird oder nicht, im Feld 13 anzugeben.

17. Artikel 13 — Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1, die nach dem vereinfachten Verfahren

nachträglich oder als Duplikat ausgestellt werden

Ermächtigte Exporteure, die das vereinfachte

Verfahren anwenden, sind berechtigt, Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1 nachträglich oder als

Duplikat auszustellen (siehe Artikel 13 Abs. 1).

18. Artikel 17 — Verweigerung der Zollbehandlung

der Zone ohne Überprüfung

Grundsätzlich soll die Zollbehandlung der Zone

nicht verweigert werden, bevor eine Überprüfung

gemäß Artikel 17 stattgefunden hat. In Ausnahmefällen,

in denen kein Zweifel besteht, daß die

betreffenden Waren die Ursprungseigenschaft nicht

besitzen und die Zollbehandlung der Zone daher

ohne Nachprüfung verweigert wird, unterrichten

jedoch die Zollbehörden des Einfuhrlandes die

Zollbehörden des Ausfuhrlandes von dieser Ablehnung.*

Wenn das Ausfuhrland daraufhin eine nachträgliche

Überprüfung vornimmt, und die Ursprungseigenschaft

bestätigt, so wird das Einfuhrland die

Zollbehandlung der Zone gewähren, soweit dies

nach seinen nationalen Rechtsvorschriften möglich

ist. Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung

im Zollausschuß Österreich — EWG,

12. Tagung am 24. Mai 1978, P 6 a des Prot. (gilt

für den ersten Absatz).2)

Auszug aus dem Prot. der 18. Tagung am 24. Juni

1981 des Gemischten Ausschusses Osterreich —

EWG.

19. Artikel 17 — Zeitgrenze für die Überprüfung

von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und

Formularen EUR. 2 *

Kein Land ist verpflichtet, einem Antrag auf die

in Artikel 17 Abs. 1 vorgesehene nachträgliche Prüfung

nachzukommen, wenn dieser mehr als zwei

Jahre nach Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 oder eines Formulares EUR. 2

vorgelegt wird. (BGBl. Nr. 407/1981 wird durch

diesen Beschluß aufgehoben.) 2)

20. Artikel 23 — Zollrückvergütung bei Fehlern *

Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1

oder ein Formular EUR. 2 falsch ausgestellt oder

ausgefertigt wurde, kann eine Zollrückvergütung

oder Nichterhebung von Zöllen nur bei Vorliegen

der folgenden drei Bedingungen gewährt werden

a) die irrtümlich erteilte Warenverkehrsbescheinigung

oder das irrtümlich ausgestellte Formular

wird den Behörden des Ausfuhrlandes

zurückgegeben; anstelle dessen kann von den

Behörden des Einfuhrlandes eine schriftliche

Erklärung darüber abgegeben werden, daß

keine Präferenz gewährt worden ist;

b) die bei der Herstellung verwendeten Waren

hätten nach den geltenden Vorschriften einen

Anspruch auf Rückvergütung oder Erlaß der

Zölle begründet, wenn keine Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 oder kein Formular

EUR. 2 zur Beantragung der Präferenz verwendet

worden wäre;

c) die zulässige Frist für die Rückzahlung ist

nicht überschritten, und die in den nationalen

Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen

sind erfüllt. Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung

im Zollausschuß Österreich — EWG,

15. Tagung am 29. November 1979; P 9 des Prot.

21. Artikel 25 Abs. 1

Wenn Artikel 25 Abs. 1 lit. a angewendet werden

soll, müssen alle Materialien oder Bestandteile, die

bei der Herstellung der Fertigware verwendet wurden

und die notwendig sind, um der Ware

Ursprungscharakter entweder nach Artikel 1 oder

Artikel 2 des Anhangs B des Übereinkommens zu

verleihen, auch ihrerseits die Bedingungen des Artikels

25 Abs. 1 erfüllen.

Wenn Artikel 25 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 angewendet

werden soll, gilt als „Wertsteigerung" der Preis „ab

Werk" der Fertigware abzüglich des Wertes jener

bei der Herstellung verwendeten Bestandteile, die

aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen

Zusammensetzung oder aus Irland oder aus Griechenland

stammen und die notwendig sind, um der

Ware Ursprungscharakter zu verleihen.

Interne Abgaben sind in Übereinstimmung mit

Artikel 6 Abs. 2 abzuziehen.

In einem Herstellungsvorgang verwendete Materialien,

für die eine Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 oder ein Formular EUR. 2 mit dem Vermerk

„Artikel 25 Abs. 1 gegeben" ausgestellt oder

ausgefüllt worden ist, können immer zu 100% als

EFTA-Waren angesehen werden, ohne Rücksicht

auf darin eventuell enthaltene Materialien aus

Drittländern oder der EG.

22. Artikel 27 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3 zu den

Freihandelsabkommen Diese Eintragung gilt ausschließlich für Protokoll

Nr. 3 der Freihandelsabkommen.

Entsprechend den Bestimmungen betreffend sensible

Produkte kann die Europäische Gemeinschaft

gegenüber EFTA-Ländern für eine Ware, bei der

der Richtplafond erreicht ist, Zollsätze in der Höhe

der Drittlandszölle wieder einführen.

Da durch diese Bestimmung sichergestellt werden

soll, daß die Wiedereinführung von Zöllen

nicht durch Transaktionen im Rahmen der Möglichkeiten

des Artikels 2 mit oder ohne weitere

Bearbeitungen umgangen wird, werden folgende

Maßnahmen angewendet

a) Nach Erhalt der formellen Benachrichtigung

der Gemeinschaft, daß die Zölle wieder eingeführt

werden, werden die EFTA-Länder

unverzüglich die Zolldienststellen und, soweit

erforderlich, auch die betroffenen Wirtschaftskreise

hievon unterrichten.

b) Wenn die betroffenen Waren mit oder ohne

weitere Bearbeitung in die Gemeinschaft oder

in ein EFTA-Land ausgeführt werden, ist die

Notifikation von den Behörden und den

Wirtschaftskreisen bei der Ausstellung von

Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 oder

der Ausfüllung von Formularen EUR. 2 zu

berücksichtigen.

23. Gemeinsame Richtlinien für die Anwendung

der buchmäßigen Trennung bei der Herstellung der

Waren*

1. Die Zollbehörden können Herstellern die

buchmäßige Trennung von Vorerzeugnissen

unter folgenden Bedingungen bewilligen

1.1 Die buchmäßige Trennung muß erforderlich

sein, weil die physische Trennung mit zu

hohen Kosten oder nicht vertretbaren

Schwierigkeiten verbunden wäre.

1.2 Die betreffenden Vorerzeugnisse mit und

ohne Ursprungseigenschaft müssen identisch

und austauschbar sein, dh. Vorerzeugnisse

mit und ohne Ursprungseigenschaft müssen

von gleicher Beschaffenheit und Handelsqualität

sein, die gleichen technischen und

physischen Eigenschaften besitzen und dürfen

nach ihrer Verarbeitung zur Fertigware

hinsichtlich ihres Ursprungs nicht mehr

durch angebrachte Zeichen voneinander

unterschieden werden können.

1.3 Nach dem vorgesehenen Buchführungssystem

muß sichergestellt sein, daß nicht mehr

Fertigwaren die Ursprungseigenschaft zuerkannt

wird, als wenn die Vorerzeugnisse

physisch getrennt worden wären. Das Buchführungssystem

muß folgende Voraussetzungen

erfüllen

1.3.1 In den Aufzeichnungen des Herstellers muß

bei gekauften und gelagerten Vorerzeugnissen

eindeutig zwischen solchen mit und solchen

ohne Ursprungseigenschaft unterschieden

werden und die Beachtung der Bedingungen

nach vorstehendem Absatz 1.2

gewährleistet sein.

1.3.2 Diese Aufzeichnungen des Herstellers beziehen

sich auf einen Zeitraum, der vierundzwanzig

Monate nicht überschreiten darf;

ausgenommen sind Vorerzeugnisse der

Kapitel 50 und 63 der Nomenklatur des

Rates für die Zusammenarbeit auf dem

Gebiet des Zollwesens, für die dieser Zeitraum

zwölf Monate nicht überschreiten darf.

Die Zollbehörden können jedoch längere

Zeiträume zulassen, wenn Vorerzeugnisse

vor ihrer Verwendung länger gelagert werden

müssen; für Vorerzeugnisse der Kapitel

50 und 63 gilt dies für einen Zeitraum bis

zu vierundzwanzig Monaten, wenn ein

begründeter Antrag vorliegt und der Bestand

der gelagerten Vorerzeugnisse geprüft worden

ist.

Maßgebend für das Ende des Zeitraums ist

entweder

— das Datum der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 oder der

Ausfüllung eines Formulares EUR. 2

oder

— das Datum der Herstellung der Fertigware.

2. Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung

der buchmäßigen Trennung einem

Hersteller, der nicht die Gewähr bietet, die

sie für erforderlich halten.

3. Die Zollbehörden können eine Bewilligung

jederzeit widerrufen. Sie sind hierzu verpflichtet,

wenn ein Hersteller die Bedingungen

nicht mehr erfüllt oder die verlangte

Gewähr nicht mehr bietet.

4. Die Bestimmungen dieser Richtlinien lassen

die Anwendung von nationalen Vorschriften

der EFTA-Länder über die Zollformalitäten

und die Verwendung von Zollpapieren

unberührt. Abgesehen von der Anwendung in der EFTA, gilt

dieser Absatz nur für das Freihandelsabkommen

Österreich — EWG. (BGBl. Nr. 476/1981 wird

durch diesen Beschluß aufgehoben.) Beschluß des Gemischten Ausschusses Österreich —

EWG vom 24. Juni 1981 über gemeinsame Richtlinien

für die Anwendung der buchmäßigen Trennung

bei der Herstellung von Waren (siehe BGBL

Nr. 398/1981).

Liste A

24. Anwendung bestimmter Fußnoten (Zollratsnomenklatur

Kapitel 50—62)

Bei der Anwendung der Toleranzregel für

Garne, Gewebe und andere Textilwaren aus zwei

oder mehreren textilen Spinnstoffen, die in der

Liste A in Fußnoten zu bestimmten Tarifnummern

der Kapitel 50—62 der Zollratsnomenklatur aufscheinen,

gelten folgende Materialien als jeweils ein

einziger textiler Spinnstoff

a) Seide, Schappeseide und Bouretteseide,

b) kontinuierliche synthetische Spinnstoffe,

c) kontinuierliche künstliche Spinnstoffe,

d) diskontinuierliche synthetische Spinnstoffe,

e) diskontinuierliche künstliche Spinnstoffe,

f) Metallgespiriste,

g) Schafwolle,

h) andere Tierhaare,

i) Flachs und Ramie,

j) Baumwolle,

k) andere pflanzliche Spinnstoffe.

Weiters gelten Polyurethangarne mit elastischen

Segmenten aus Polyäther, auch umsponnen, aus

den Tarifnummern 51.01 und 58.07, und Streifen

mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend

aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen

oder aus einem Kunststoffstreifen, auch mit

Aluminiumstaub beschichtet, die mit farblosem

oder färbigem Klebstoff zwischen zwei Streifen aus

Kunststoff geklebt ist, als von synthetischen oder

künstlichen Spinnstoffen verschiedene textile

Spinnstoffe.

Die in Artikel 2 Abs. 2 angegebene Wertgrenze

ist so auszulegen, daß weder die Gewichtsgrenzen,

die in den Fußnoten, auf die sich Absatz 1 bezieht,

festgelegt sind, noch die Gewichtsgrenze, die in

den Fußnoten betreffend Garnierungen und Zubehör

bei Waren bestimmten Tarifnummern der Zollratsnomenklatur

der Kapitel 60—62 in Liste A festgelegt

ist, eingeschränkt werden. (BGBl. Nr. 555/

1975 wird durch diesen Beschluß aufgehoben.)

25. Garnierungen und Zubehör zu Textilien *

Für die Anwendung der Fußnoten zu bestimmten

Tarifnummern der Kapitel 60 und 61 der Zollratsnomenklatur

in Liste A betreffend Garnierungen

und Zubehör schließt der Begriff „Garnierungen

und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe),

die bei der Herstellung der Fertigware verwendet

werden" Taschen ohne Ursprungseigenschaft

und somit auch Taschen aus Stoff ohne

Ursprungseigenschaft mit ein.

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