178. Verordnung: Verbot der Verwendung von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen in Heimarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes
1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1975 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. (1) In allen in Betracht kommenden Erzeugungszweigen
ist verboten
1. die Ausführung von Arbeiten durch Heimarbeiter,
bei denen diese der Einwirkung von
gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen,
ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden
Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt
sind. Solche Stoffe oder Zubereitungen, soweit
sie die vorstehenden Eigenschaften besitzen,
sind
a) Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
b) Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;
c) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2 Trichloräthan
und 1,2 Dichloräthan sowie
Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil
dieser Stoffe mehr als 1 vH beträgt;
d) Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols
oder seiner Homologen und deren
Abkömmlinge sowie Zubereitungen, bei
denen der Volumenanteil dieser Stoffe
mehr als 1 vH beträgt;
e) Tetrachloräthan und Pentachloräthan;
f) Schwefelkohlenstoff;
g) Cyanverbindungen;
h) Methanol und Zubereitungen, bei denen
der Volumenanteil an Methanol mehr als
10 vH beträgt;
i) Trichloräthylen, 1,1,1 Trichloräthan und
Dichlormethan sowie Zubereitungen, bei
denen der Volumenanteil dieser Stoffe
mehr als 10 vH beträgt;
j) Perchloräthylen und Zubereitungen, bei
denen der Volumenanteil an Perchloräthylen
mehr als 20 vH beträgt;
k) Toluol und Zubereitungen, bei denen der
Volumenanteil an Toluol mehr als 20 vH
beträgt;
l) Xylole und Zubereitungen, bei denen der
Volumenanteil an Xylol mehr als 20 vH
beträgt;
m) niedrig siedende Benzinfraktionen, bei
denen der Volumenanteil an n-Hexan
mehr als 10 vH beträgt;
n) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;
o) asbesthältige Staube;
p) radioaktive Stoffe;
2. das Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit
einem Flammpunkt unter 30 °C durch Heimarbeiter.
(2) Abs. 2 Z 1 gilt nicht, wenn die dort angeführten
Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem
Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß
nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung
der Gesundheit nicht zu erwarten ist.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 1. Oktober 1957, BGBl.
Nr. 226, womit Heimarbeit in gewissen Erzeugungszweigen
aus Gründen des Dienstnehmerschutzes
verboten wird, außer Kraft.