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178_1983 AT

178. Verordnung: Verbot der Verwendung von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen in Heimarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Verordnung: Verbot der Verwendung von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen in Heimarbeit

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes

1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1975 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. (1) In allen in Betracht kommenden Erzeugungszweigen

ist verboten

1. die Ausführung von Arbeiten durch Heimarbeiter,

bei denen diese der Einwirkung von

gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen,

ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden

Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt

sind. Solche Stoffe oder Zubereitungen, soweit

sie die vorstehenden Eigenschaften besitzen,

sind

a) Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

b) Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;

c) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2 Trichloräthan

und 1,2 Dichloräthan sowie

Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil

dieser Stoffe mehr als 1 vH beträgt;

d) Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols

oder seiner Homologen und deren

Abkömmlinge sowie Zubereitungen, bei

denen der Volumenanteil dieser Stoffe

mehr als 1 vH beträgt;

e) Tetrachloräthan und Pentachloräthan;

f) Schwefelkohlenstoff;

g) Cyanverbindungen;

h) Methanol und Zubereitungen, bei denen

der Volumenanteil an Methanol mehr als

10 vH beträgt;

i) Trichloräthylen, 1,1,1 Trichloräthan und

Dichlormethan sowie Zubereitungen, bei

denen der Volumenanteil dieser Stoffe

mehr als 10 vH beträgt;

j) Perchloräthylen und Zubereitungen, bei

denen der Volumenanteil an Perchloräthylen

mehr als 20 vH beträgt;

k) Toluol und Zubereitungen, bei denen der

Volumenanteil an Toluol mehr als 20 vH

beträgt;

l) Xylole und Zubereitungen, bei denen der

Volumenanteil an Xylol mehr als 20 vH

beträgt;

m) niedrig siedende Benzinfraktionen, bei

denen der Volumenanteil an n-Hexan

mehr als 10 vH beträgt;

n) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;

o) asbesthältige Staube;

p) radioaktive Stoffe;

2. das Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit

einem Flammpunkt unter 30 °C durch Heimarbeiter.

(2) Abs. 2 Z 1 gilt nicht, wenn die dort angeführten

Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem

Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß

nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung

der Gesundheit nicht zu erwarten ist.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 1. Oktober 1957, BGBl.

Nr. 226, womit Heimarbeit in gewissen Erzeugungszweigen

aus Gründen des Dienstnehmerschutzes

verboten wird, außer Kraft.

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