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178_1981 AT

178. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 37

Kremser Straße wird im Bereich der Gemeinde

Zwettl-Niederösterreich wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 49,716, verläuft in nordwestliche Richtung

parallel zur bestehenden Trasse und endet bei

km 50,127.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 37/69-79; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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