178. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 37
Kremser Straße wird im Bereich der Gemeinde
Zwettl-Niederösterreich wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 49,716, verläuft in nordwestliche Richtung
parallel zur bestehenden Trasse und endet bei
km 50,127.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Zwettl-Niederösterreich
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 37/69-79; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.