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178_1980 AT

178. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Erhöhung der Mengen an Peroxiden je Beförderungseinheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Erhöhung der Mengen an Peroxiden je Beförderungseinheit

(Übersetzung)

(1) Die für das ADR zuständige Behörde der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland kommen überein1, die im Jahre 1978

in Wien und Bonn unterzeichnete Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 401/1978

über die Erhöhung der Mengen an Peroxiden

je Beförderungseinheit — ECE-Ordnungsnummer

354 — bis auf Widerruf durch eine

der Vertragsparteien zu verlängern.

(2) Der Absatz 3 a) erhält folgende Fassung

„Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf einer der Vertragsparteien."

Wien, 1980 02 27

Für den Bundesminister für Verkehr der

Republik Österreich

Hehenberger

Bonn, den 16. 7. 1979

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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