178. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Erhöhung der Mengen an Peroxiden je Beförderungseinheit
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Die für das ADR zuständige Behörde der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland kommen überein1, die im Jahre 1978
in Wien und Bonn unterzeichnete Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 401/1978
über die Erhöhung der Mengen an Peroxiden
je Beförderungseinheit — ECE-Ordnungsnummer
354 — bis auf Widerruf durch eine
der Vertragsparteien zu verlängern.
(2) Der Absatz 3 a) erhält folgende Fassung
„Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf einer der Vertragsparteien."
Wien, 1980 02 27
Für den Bundesminister für Verkehr der
Republik Österreich
Hehenberger
Bonn, den 16. 7. 1979
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier