178. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber und des Fachverbandes der ledererzeugenden Industrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für die
gemäß § 1 Abs. 2 Z. 25 und § 2 Abs. 1 Z. 12 des
Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr. 223/1947, festgelegten Bereiche der Bundesinnung
der Kürschner, Handschuhmacher und
Gerber und des Fachverbandes der ledererzeugenden
Industrie in Entsprechung eines gemeinsamen
Antrages dieser Bundesinnung bzw. dieses
Fachverbandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft der Textil-, Bekleidungs-
und Lederarbeiter, ein Kontingent in
Höhe von insgesamt 500 für die Beschäftigung
von Ausländern als Arbeiter festgesetzt (Bundes-
Einzelkontingent).
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Kärnten 60
Niederösterreich 90
Oberösterreich 80
Salzburg 10
Steiermark 30
Tirol 70
Wien 160.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.