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178_1977 AT

178. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber und des Fachverbandes der ledererzeugenden Industrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber und des Fachverbandes der ledererzeugenden Industrie

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für die

gemäß § 1 Abs. 2 Z. 25 und § 2 Abs. 1 Z. 12 des

Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.

Nr. 223/1947, festgelegten Bereiche der Bundesinnung

der Kürschner, Handschuhmacher und

Gerber und des Fachverbandes der ledererzeugenden

Industrie in Entsprechung eines gemeinsamen

Antrages dieser Bundesinnung bzw. dieses

Fachverbandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

Gewerkschaft der Textil-, Bekleidungs-

und Lederarbeiter, ein Kontingent in

Höhe von insgesamt 500 für die Beschäftigung

von Ausländern als Arbeiter festgesetzt (Bundes-

Einzelkontingent).

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Kärnten 60

Niederösterreich 90

Oberösterreich 80

Salzburg 10

Steiermark 30

Tirol 70

Wien 160.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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