178. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/
1959, 240/1960, 68/1961, 9/1962, 199/1963, 281/
1968 und 462/1969 wird geändert wie folgt
1. a) § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2
lit. b finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auf Dienstnehmerinnen Anwendung,
deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes 1929 in der Fassung
des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/
1962 oder des § 2 lit. b des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948, in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. 215/1962 in die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes fällt."
b) Im § 1 Abs. 4 ist die Zitierung „Heimarbeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 66/1954." durch die
Zitierung „Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl.
Nr. 105/1961, in der jeweils geltenden Fassung."
zu ersetzen.
2. a) § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 3. (1) Werdende Mütter dürfen in den
letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen
Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt
werden."
b) § 3 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„(2) Die Achtwochenfrist (Abs. 1) wird auf
Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet."
c) § 3 Abs. 4 erster und zweiter Satz haben
zu lauten
„Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre
Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige
Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist,
dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen.
Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb
der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist
(Abs. 1) den Dienstgeber auf den
Beginn derselben aufmerksam zu machen."
d) Dem § 3 Abs. 5 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich
nach Erlangung der Kenntnis von der
Schwangerschaft einer Dienstnehmerin (Heimarbeiterin)
oder, wenn er eine kassenärztliche
Bescheinigung darüber verlangt hat (Abs. 4),
unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung,
hievon dem zuständigen Arbeitsinspektorat Mitteilung
zu machen. Ist der Betrieb vom Wirkungsbereich
der Arbeitsinspektion ausgenommen,
so hat der Dienstgeber die Mitteilung über
die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin der
gemäß § 34 Abs. 1 sonst berufenen Behörde mitzuteilen.
Hiebei sind Name, Alter und Tätigkeit
der werdenden Mutter bekanntzugeben."
3. a) § 4 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) Arbeiten, die von werdenden Müttern
überwiegend im Stehen verrichtet werden
müssen, sowie Arbeiten, die in ihrer statischen
Belastung diesen gleichkommen, es
sei denn, daß Sitzgelegenheiten zum kurzen
Ausruhen benützt werden können; nach
Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft
alle derartigen Arbeiten, sofern sie
länger als vier Stunden verrichtet werden,
auch in jenen Fällen, in denen Sitzgelegenheiten
zum kurzen Ausruhen benützt werden
können;"
b) § 4 Abs. 2 lit. g hat zu lauten
„g) Die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln;"
c) § 4 Abs. 2 lit. i hat zu lauten
„i) Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten,
Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo,
leistungsbezogene Prämienarbeiten
und sonstige Arbeiten, bei denen
durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein
höheres Entgelt erzielt werden kann, wie
beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt
gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,
statistischen Verfahren,
Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren
oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden
beruht, wenn die damit verbundene
durchschnittliche Arbeitsleistung
die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt.
Nach Ablauf des fünften Monats der
Schwangerschaft sind Akkordarbeiten, akkordähnliche
Arbeiten, leistungsbezogene
Prämienarbeiten sowie Fließarbeiten mit
vorgeschriebenem Arbeitstempo jedenfalls
untersagt; Arbeiten, für die Entgelt gebührt,
das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,
statistischen Verfahren,
Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren
oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden
beruht, können im Einzelfall
vom zuständigen Arbeitsinspektorat untersagt
werden."
4. a) § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 5. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum
Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung
nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten
oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese
Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der
Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten,
so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist
nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung
höchstens jedoch bis zur Dauer von
zwölf Wochen."
b) § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen
hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen
zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten,
als sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen
sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit
ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen
und auf Verlangen des Dienstgebers eine
ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche
Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen
nicht nach, so verliert sie für die Dauer
der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt."
5. § 10 Abs. 6 letzter Satz hat zu lauten
„Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muß.
dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung
eines Einigungsamtes oder einer gesetzlichen
Interessenvertretung der Dienstnehmer beigeschlossen
sein, aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin
über den Kündigungsschutz nach diesem
Bundesgesetz belehrt wurde."
6. a) § 14 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„§ 14. (1) Macht die Anwendung der Vorschriften
des § 4, des § 5 Abs. 3 bis 5 oder des
§ 6 eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb
erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch
auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst
gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn
Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser
Änderung bezogen hat."
b) § 14 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Bei Saisonarbeit in einer im § 4 Abs. 2 lit. i
bezeichneten Art ist der Durchschnittsverdienst
der letzten dreizehn Wochen nur für die Zeit
weiterzugewähren, während der solche Arbeiten
im Betrieb verrichtet werden; für die übrige Zeit
ist das Entgelt weiterzugewähren, das die Dienstnehmerin
ohne Vorliegen der Schwangerschaft
erhalten hätte."
c) § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 3 Abs. 3
nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen,
für die auf Grund der Vorschriften
des § 4, des § 5 Abs. 3 bis 5 oder des § 6 keine
Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht,.
haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist."
7. Im ersten Satz des § 15 Abs. 2 ist die Zitierung
„§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954," durch die Zitierung
„§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440," zu ersetzen.
8. § 15 a hat zu lauten
„Werks(Dienst)wohnung
§ 15 a. Vereinbarungen, durch welche der
Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte
Dienst(Werks)wohnung oder sonstige
Unterkunft berührt wird, müssen während der
Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes
gemäß §§ 10, 12 und 15 Abs. 4, um rechtswirksam
zu sein, vor dem Einigungsamt nach
vorangegangener Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin
getroffen werden."
9. § 17 lit. e hat zu lauten
„e) Dienstverhältnisse, die unter § 2 lit. b
des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,
BGBl. Nr. 88/1948, in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/
1962, fallen."
10. § 21 Z. 1 lit. b hat zu lauten
„b) in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers
aufgenommen sind oder zwar in die Hausgemeinschaft
nicht aufgenommen sind, aber
von diesem in der Regel in einem dem § 5
Abs. 1 Z. 2 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,
BGBl. Nr. 235/1962,
entsprechenden Höchstausmaß beschäftigt
werden,"
11. § 23 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 23. (1) Die im § 5 Abs. 3 und 4 des Hausgehilfen-
und Hausangestelltengesetzes festgelegten
täglichen Ruhepausen verlängern sich
a) um zwei Stunden für werdende Mütter und
für stillende Mütter, wenn das Kind an der
Arbeitsstätte gestillt wird,
b) um zweieinhalb Stunden für stillende
Mütter, wenn das Kind nicht an der
Arbeitsstätte gestillt wird."
12. § 24 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Eine einvernehmliche Auflösung des
Dienstverhältnisses ist nur dann rechtswirksam,
wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen
Dienstnehmerinnen muß der Vereinbarung
überdies eine Bescheinigung eines
Einigungsamtes oder einer gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer beigeschlossen
sein, aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin
über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz
belehrt wurde."
13. § 32 wird aufgehoben.
14. Dem § 34 Abs. 3 ist folgender Abs. 4
anzufügen
„(4) Zeugnisse gemäß § 3 Abs. 3 sowie Amtshandlungen
gemäß § 3 Abs. 3 und § 29 Abs. 2
letzter Satz sind von den Stempelgebühren und
Bundesverwaltungsabgaben befreit."
15. § 36 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 36. (1) Dienstgeber und deren Bevollmächtigte,
die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln,
werden, sofern die Tat nach anderen Vorschriften
nicht einer strengeren Strafe unterliegt,
von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft)
mit Geldstrafe bis 15.000 S, im
Wiederholungsfalle bis 30.000 S bestraft. Die
Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950, BGBl.
Nr. 172) beträgt sechs Monate."
16. § 40 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 17
lit. a bis d bezeichneten Dienstverhältnisse
Anwendung findet, der Bundeskanzler im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern;
2. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 17
lit. e bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung
findet und die Vollziehung nicht
den Ländern obliegt, der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler;
3. soweit dieses Bundesgesetz auf die in den
Ziffern 1 und 2 nicht näher bezeichneten
Dienstverhältnisse Anwendung findet, das
Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien,
soweit es sich um Betriebe
handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht
unterstehen, der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, soweit es sich um
Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz
unterliegen, der Bundesminister
für Verkehr, und zwar jeder dieser
Bundesminister im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung und
den allenfalls sonst noch beteiligten Bundesministern;
4. soweit § 34 Abs. 4 eine Befreiung von den
Stempelgebühren vorsieht, der Bundesminister
für Finanzen und soweit diese Bestimmung
eine Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben
vorsieht, der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen.
Artikel II
(1) Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,
BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.
Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/
1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,
BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.
Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.
Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/
1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,
BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.
Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.
Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/
1973 und BGBl. Nr. 23/1974 wird geändert wie
folgt
1. § 120 Abs. 1 2. 3 hat zu lauten:"
3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit
dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen
Entbindung; wenn aber die
Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt,
mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen
Entbindung nicht festgestellt
worden, mit dem Beginn der achten Woche
vor der Entbindung;"
2. a) Im § 162 Abs. 1 ist der erste bis dritte
Satz durch folgende Sätze zu ersetzen
„Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten
acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung,
für den Tag der Entbindung und für die
ersten acht Wochen nach der Entbindung ein
tägliches Wochengeld. Mütter nach Frühgeburten
oder Mehrlingsgeburten erhalten das Wochengeld
nach der Entbindung durch zwölf Wochen."
b) § 162 Abs. 2 erster und zweiter Satz haben
zu lauten
„Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen
Entbindung gemäß Abs. 1 wird auf Grund
eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die
Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt
angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert
sich die im Abs. 1 vorgesehene Frist vor
der Entbindung entsprechend."
c) § 162 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Das Wochengeld gebührt den nach § 4 Abs. 3
den Dienstnehmern Gleichgestellten und den
nach § 8 Abs. 1 Z. 4 teilversicherten bildenden
Künstlern, freiberuflich tätigen Pflichtmitgliedern
einer Tierärztekammer sowie Mitgliedern der
Österreichischen Dentistenkammer in der Höhe
des täglichen Krankengeldes, anderen weiblichen
Versicherten in der Höhe des auf den Kalendertag
entfallenden Teiles des durchschnittlichen in
den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren
Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen
oder abgerechnet wird, in den letzten
drei Kalendermonaten) gebührenden Arbeitsverdienstes
einschließlich der auf diesen Zeitraum
entfallenden Sonderzahlungen, vermindert um
die gesetzlichen Abzüge."
3. § 166 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zeiten, für die der Anspruch auf Wochengeld
gemäß Abs. 1 Z. 2 zur Gänze ruht, werden
auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld
nicht angerechnet."
(2) Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969,
BGBl. Nr. 449/1969, BGBl. Nr. 387/1970, BGBl.
Nr. 474/1971, BGBl. Nr. 34/1973 und BGBl.
Nr. 97/1974 wird geändert wie folgt
§ 43 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit
dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen
Entbindung; wenn aber die
Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt,
mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen
Entbindung nicht festgestellt worden,
mit dem Beginn der achten Woche vor
der Entbindung;"
(3) Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl.
Nr. 24/1969, BGBl. Nr. 388/1970 und BGBl.
Nr. 35/1973 wird geändert wie folgt
Im § 75 erster Satz ist der Ausdruck „letzten
sechs Wochen" durch den Ausdruck „letzten acht
Wochen" zu ersetzen.
(4) Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 287/1971, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 36/1973,
BGBl. Nr. 172/1973 und BGBl. Nr. 26/1974 wird
geändert wie folgt
1. § 33 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit
dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen
Entbindung; wenn aber die
Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt,
mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen
Entbindung nicht festgestellt worden,
mit dem Beginn der achten Woche
vor der Entbindung;"
2. § 74 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Wochengeld ist für die Dauer der
letzten acht Wochen vor der Entbindung, für
den Entbindungstag selbst und für die ersten acht
Wochen nach der Entbindung zu gewähren. Für
Mütter nach Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten
ist das Wochengeld bis einschließlich der
zwölften Woche nach der Entbindung zu gewähren.
Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen
Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen
Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung
zu einem anderen als dem vom Arzt
angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert
sich die Frist vor der Entbindung entsprechend.
Die Frist nach der Entbindung verlängert
sich jedoch in jedem Falle bis zu dem
Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung
der Vorschriften des Mutterschutzrechtes
ein Beschäftigungsverbot enden würde."
(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 2 lit. a
und des Abs. 4 Z. 2 sind ab ihrem Wirksamkeitsbeginn
auch auf Fälle anzuwenden, in denen am
Tage des Wirksamkeitsbeginnes der Wochengeldanspruch
noch nicht erschöpft war.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4 lit. a
sind ab ihrem Wirksamkeitsbeginn auch auf Fälle
anzuwenden, in denen am Tage des Wirksamkeitsbeginnes
die Schutzfrist nach der Entbindung
noch nicht erschöpft war. Der Anspruch
auf Wochengeld richtet sich nach § 162 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. II Z. 2 lit. a.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1974
in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I sind die im
Art. I Z. 16 genannten Bundesminister, mit der
Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.