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178. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/

1959, 240/1960, 68/1961, 9/1962, 199/1963, 281/

1968 und 462/1969 wird geändert wie folgt

1. a) § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2

lit. b finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auf Dienstnehmerinnen Anwendung,

deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 des

Bundes-Verfassungsgesetzes 1929 in der Fassung

des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/

1962 oder des § 2 lit. b des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948, in der

Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.

Nr. 215/1962 in die Gesetzgebungskompetenz

des Bundes fällt."

b) Im § 1 Abs. 4 ist die Zitierung „Heimarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 66/1954." durch die

Zitierung „Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl.

Nr. 105/1961, in der jeweils geltenden Fassung."

zu ersetzen.

2. a) § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 3. (1) Werdende Mütter dürfen in den

letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen

Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt

werden."

b) § 3 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„(2) Die Achtwochenfrist (Abs. 1) wird auf

Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet."

c) § 3 Abs. 4 erster und zweiter Satz haben

zu lauten

„Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre

Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige

Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist,

dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen.

Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb

der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist

(Abs. 1) den Dienstgeber auf den

Beginn derselben aufmerksam zu machen."

d) Dem § 3 Abs. 5 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich

nach Erlangung der Kenntnis von der

Schwangerschaft einer Dienstnehmerin (Heimarbeiterin)

oder, wenn er eine kassenärztliche

Bescheinigung darüber verlangt hat (Abs. 4),

unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung,

hievon dem zuständigen Arbeitsinspektorat Mitteilung

zu machen. Ist der Betrieb vom Wirkungsbereich

der Arbeitsinspektion ausgenommen,

so hat der Dienstgeber die Mitteilung über

die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin der

gemäß § 34 Abs. 1 sonst berufenen Behörde mitzuteilen.

Hiebei sind Name, Alter und Tätigkeit

der werdenden Mutter bekanntzugeben."

3. a) § 4 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) Arbeiten, die von werdenden Müttern

überwiegend im Stehen verrichtet werden

müssen, sowie Arbeiten, die in ihrer statischen

Belastung diesen gleichkommen, es

sei denn, daß Sitzgelegenheiten zum kurzen

Ausruhen benützt werden können; nach

Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft

alle derartigen Arbeiten, sofern sie

länger als vier Stunden verrichtet werden,

auch in jenen Fällen, in denen Sitzgelegenheiten

zum kurzen Ausruhen benützt werden

können;"

b) § 4 Abs. 2 lit. g hat zu lauten

„g) Die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln;"

c) § 4 Abs. 2 lit. i hat zu lauten

„i) Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten,

Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo,

leistungsbezogene Prämienarbeiten

und sonstige Arbeiten, bei denen

durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein

höheres Entgelt erzielt werden kann, wie

beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt

gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,

statistischen Verfahren,

Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren

oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden

beruht, wenn die damit verbundene

durchschnittliche Arbeitsleistung

die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt.

Nach Ablauf des fünften Monats der

Schwangerschaft sind Akkordarbeiten, akkordähnliche

Arbeiten, leistungsbezogene

Prämienarbeiten sowie Fließarbeiten mit

vorgeschriebenem Arbeitstempo jedenfalls

untersagt; Arbeiten, für die Entgelt gebührt,

das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,

statistischen Verfahren,

Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren

oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden

beruht, können im Einzelfall

vom zuständigen Arbeitsinspektorat untersagt

werden."

4. a) § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 5. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum

Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung

nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten

oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese

Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der

Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten,

so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist

nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung

höchstens jedoch bis zur Dauer von

zwölf Wochen."

b) § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen

hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen

zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten,

als sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen

sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit

ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen

und auf Verlangen des Dienstgebers eine

ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche

Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen

nicht nach, so verliert sie für die Dauer

der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt."

5. § 10 Abs. 6 letzter Satz hat zu lauten

„Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muß.

dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung

eines Einigungsamtes oder einer gesetzlichen

Interessenvertretung der Dienstnehmer beigeschlossen

sein, aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin

über den Kündigungsschutz nach diesem

Bundesgesetz belehrt wurde."

6. a) § 14 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„§ 14. (1) Macht die Anwendung der Vorschriften

des § 4, des § 5 Abs. 3 bis 5 oder des

§ 6 eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb

erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch

auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst

gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn

Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser

Änderung bezogen hat."

b) § 14 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Bei Saisonarbeit in einer im § 4 Abs. 2 lit. i

bezeichneten Art ist der Durchschnittsverdienst

der letzten dreizehn Wochen nur für die Zeit

weiterzugewähren, während der solche Arbeiten

im Betrieb verrichtet werden; für die übrige Zeit

ist das Entgelt weiterzugewähren, das die Dienstnehmerin

ohne Vorliegen der Schwangerschaft

erhalten hätte."

c) § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 3 Abs. 3

nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen,

für die auf Grund der Vorschriften

des § 4, des § 5 Abs. 3 bis 5 oder des § 6 keine

Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht,.

haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist."

7. Im ersten Satz des § 15 Abs. 2 ist die Zitierung

„§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954," durch die Zitierung

„§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440," zu ersetzen.

8. § 15 a hat zu lauten

„Werks(Dienst)wohnung

§ 15 a. Vereinbarungen, durch welche der

Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte

Dienst(Werks)wohnung oder sonstige

Unterkunft berührt wird, müssen während der

Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes

gemäß §§ 10, 12 und 15 Abs. 4, um rechtswirksam

zu sein, vor dem Einigungsamt nach

vorangegangener Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin

getroffen werden."

9. § 17 lit. e hat zu lauten

„e) Dienstverhältnisse, die unter § 2 lit. b

des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,

BGBl. Nr. 88/1948, in der Fassung des

Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/

1962, fallen."

10. § 21 Z. 1 lit. b hat zu lauten

„b) in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers

aufgenommen sind oder zwar in die Hausgemeinschaft

nicht aufgenommen sind, aber

von diesem in der Regel in einem dem § 5

Abs. 1 Z. 2 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,

BGBl. Nr. 235/1962,

entsprechenden Höchstausmaß beschäftigt

werden,"

11. § 23 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 23. (1) Die im § 5 Abs. 3 und 4 des Hausgehilfen-

und Hausangestelltengesetzes festgelegten

täglichen Ruhepausen verlängern sich

a) um zwei Stunden für werdende Mütter und

für stillende Mütter, wenn das Kind an der

Arbeitsstätte gestillt wird,

b) um zweieinhalb Stunden für stillende

Mütter, wenn das Kind nicht an der

Arbeitsstätte gestillt wird."

12. § 24 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eine einvernehmliche Auflösung des

Dienstverhältnisses ist nur dann rechtswirksam,

wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen

Dienstnehmerinnen muß der Vereinbarung

überdies eine Bescheinigung eines

Einigungsamtes oder einer gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstnehmer beigeschlossen

sein, aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin

über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz

belehrt wurde."

13. § 32 wird aufgehoben.

14. Dem § 34 Abs. 3 ist folgender Abs. 4

anzufügen

„(4) Zeugnisse gemäß § 3 Abs. 3 sowie Amtshandlungen

gemäß § 3 Abs. 3 und § 29 Abs. 2

letzter Satz sind von den Stempelgebühren und

Bundesverwaltungsabgaben befreit."

15. § 36 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 36. (1) Dienstgeber und deren Bevollmächtigte,

die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln,

werden, sofern die Tat nach anderen Vorschriften

nicht einer strengeren Strafe unterliegt,

von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft)

mit Geldstrafe bis 15.000 S, im

Wiederholungsfalle bis 30.000 S bestraft. Die

Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950, BGBl.

Nr. 172) beträgt sechs Monate."

16. § 40 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 17

lit. a bis d bezeichneten Dienstverhältnisse

Anwendung findet, der Bundeskanzler im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern;

2. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 17

lit. e bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung

findet und die Vollziehung nicht

den Ländern obliegt, der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler;

3. soweit dieses Bundesgesetz auf die in den

Ziffern 1 und 2 nicht näher bezeichneten

Dienstverhältnisse Anwendung findet, das

Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien,

soweit es sich um Betriebe

handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht

unterstehen, der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, soweit es sich um

Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz

unterliegen, der Bundesminister

für Verkehr, und zwar jeder dieser

Bundesminister im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung und

den allenfalls sonst noch beteiligten Bundesministern;

4. soweit § 34 Abs. 4 eine Befreiung von den

Stempelgebühren vorsieht, der Bundesminister

für Finanzen und soweit diese Bestimmung

eine Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben

vorsieht, der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen.

Artikel II

(1) Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.

Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/

1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,

BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.

Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.

Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/

1973 und BGBl. Nr. 23/1974 wird geändert wie

folgt

1. § 120 Abs. 1 2. 3 hat zu lauten:"

3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit

dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen

Entbindung; wenn aber die

Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt,

mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen

Entbindung nicht festgestellt

worden, mit dem Beginn der achten Woche

vor der Entbindung;"

2. a) Im § 162 Abs. 1 ist der erste bis dritte

Satz durch folgende Sätze zu ersetzen

„Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten

acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung,

für den Tag der Entbindung und für die

ersten acht Wochen nach der Entbindung ein

tägliches Wochengeld. Mütter nach Frühgeburten

oder Mehrlingsgeburten erhalten das Wochengeld

nach der Entbindung durch zwölf Wochen."

b) § 162 Abs. 2 erster und zweiter Satz haben

zu lauten

„Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen

Entbindung gemäß Abs. 1 wird auf Grund

eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die

Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt

angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert

sich die im Abs. 1 vorgesehene Frist vor

der Entbindung entsprechend."

c) § 162 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Das Wochengeld gebührt den nach § 4 Abs. 3

den Dienstnehmern Gleichgestellten und den

nach § 8 Abs. 1 Z. 4 teilversicherten bildenden

Künstlern, freiberuflich tätigen Pflichtmitgliedern

einer Tierärztekammer sowie Mitgliedern der

Österreichischen Dentistenkammer in der Höhe

des täglichen Krankengeldes, anderen weiblichen

Versicherten in der Höhe des auf den Kalendertag

entfallenden Teiles des durchschnittlichen in

den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren

Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen

oder abgerechnet wird, in den letzten

drei Kalendermonaten) gebührenden Arbeitsverdienstes

einschließlich der auf diesen Zeitraum

entfallenden Sonderzahlungen, vermindert um

die gesetzlichen Abzüge."

3. § 166 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zeiten, für die der Anspruch auf Wochengeld

gemäß Abs. 1 Z. 2 zur Gänze ruht, werden

auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld

nicht angerechnet."

(2) Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969,

BGBl. Nr. 449/1969, BGBl. Nr. 387/1970, BGBl.

Nr. 474/1971, BGBl. Nr. 34/1973 und BGBl.

Nr. 97/1974 wird geändert wie folgt

§ 43 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit

dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen

Entbindung; wenn aber die

Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt,

mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen

Entbindung nicht festgestellt worden,

mit dem Beginn der achten Woche vor

der Entbindung;"

(3) Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl.

Nr. 24/1969, BGBl. Nr. 388/1970 und BGBl.

Nr. 35/1973 wird geändert wie folgt

Im § 75 erster Satz ist der Ausdruck „letzten

sechs Wochen" durch den Ausdruck „letzten acht

Wochen" zu ersetzen.

(4) Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 287/1971, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 36/1973,

BGBl. Nr. 172/1973 und BGBl. Nr. 26/1974 wird

geändert wie folgt

1. § 33 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit

dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen

Entbindung; wenn aber die

Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt,

mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen

Entbindung nicht festgestellt worden,

mit dem Beginn der achten Woche

vor der Entbindung;"

2. § 74 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Wochengeld ist für die Dauer der

letzten acht Wochen vor der Entbindung, für

den Entbindungstag selbst und für die ersten acht

Wochen nach der Entbindung zu gewähren. Für

Mütter nach Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten

ist das Wochengeld bis einschließlich der

zwölften Woche nach der Entbindung zu gewähren.

Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen

Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen

Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung

zu einem anderen als dem vom Arzt

angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert

sich die Frist vor der Entbindung entsprechend.

Die Frist nach der Entbindung verlängert

sich jedoch in jedem Falle bis zu dem

Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung

der Vorschriften des Mutterschutzrechtes

ein Beschäftigungsverbot enden würde."

(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 2 lit. a

und des Abs. 4 Z. 2 sind ab ihrem Wirksamkeitsbeginn

auch auf Fälle anzuwenden, in denen am

Tage des Wirksamkeitsbeginnes der Wochengeldanspruch

noch nicht erschöpft war.

Artikel III

Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4 lit. a

sind ab ihrem Wirksamkeitsbeginn auch auf Fälle

anzuwenden, in denen am Tage des Wirksamkeitsbeginnes

die Schutzfrist nach der Entbindung

noch nicht erschöpft war. Der Anspruch

auf Wochengeld richtet sich nach § 162 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. II Z. 2 lit. a.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1974

in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung des Art. I sind die im

Art. I Z. 16 genannten Bundesminister, mit der

Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

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