178. Verordnung: Anordnung einer Bodennutzungserhebung und einer Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 Abs. 1 und 2
des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,
wird — hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1973 eine Bodennutzungserhebung
und eine Erhebung der land-
und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte durchzuführen.
§ 2. (1) Gegenstand der Bodennutzungserhebung
ist die Erhebung der Besitzverhältnisse
sowie die Ermittlung der land- und forstwirtschaftlich
genutzten Flächen nach Kulturarten,
bei landwirtschaftlich genutzten Flächen auch
nach Fruchtarten.
(2) Gegenstand der Erhebung der land- und
forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte sind sowohl
die familieneigenen Arbeitskräfte und sonstige
Haushaltsangehörige des Betriebsinhabers als
auch die familienfremden Arbeitskräfte.
(3) Bei der Erhebung sind die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Erhebungsformulare
(Anlage) zu verwenden.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von
a) einer Fläche von mindestens 1/2 Hektar,
wenn diese ganz oder teilweise land- und
forstwirtschaftlich genutzt wird;
b) Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und
Erwerbsweinbaubetrieben auch dann, wenn
deren gesamte Betriebsfläche kleiner als
1/2 Hektar ist.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen (§ 3) zwischen 4. und 29. Juni 1973 im
Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und die
geforderten Angaben zu machen haben.
§ 5. Die Gemeinden haben bei der Bodennutzungserhebung
auf Grund der Ergebnisse des
Betriebsbogens eine Gemeindeübersicht zu erstellen
und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen.
Die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt
bei der Gemeinde.
§ 6. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben eine Ausfertigung
der Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung
und die Betriebsbogen bis spätestens
10. Juli 1973 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
die Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung
und die Betriebsbogen bis spätestens 16. Juli 1973
direkt an das Österreichische Statistische Zentralamt
weiterzuleiten.
§ 7. Den Gemeinden wird auf Antrag für die
Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in
der Höhe von S 10'80 je ausgefülltem Betriebsbogen
gewährt.
§ 8. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen
bekanntgeworden sind, dürfen in karteimäßiger
Führung als Grundlage für betriebliche
Förderungsmaßnahmen verwendet werden.