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178_1973 AT

178. Verordnung: Anordnung einer Bodennutzungserhebung und einer Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Verordnung: Anordnung einer Bodennutzungserhebung und einer Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 Abs. 1 und 2

des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

wird — hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1973 eine Bodennutzungserhebung

und eine Erhebung der land-

und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte durchzuführen.

§ 2. (1) Gegenstand der Bodennutzungserhebung

ist die Erhebung der Besitzverhältnisse

sowie die Ermittlung der land- und forstwirtschaftlich

genutzten Flächen nach Kulturarten,

bei landwirtschaftlich genutzten Flächen auch

nach Fruchtarten.

(2) Gegenstand der Erhebung der land- und

forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte sind sowohl

die familieneigenen Arbeitskräfte und sonstige

Haushaltsangehörige des Betriebsinhabers als

auch die familienfremden Arbeitskräfte.

(3) Bei der Erhebung sind die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Erhebungsformulare

(Anlage) zu verwenden.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter

oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von

a) einer Fläche von mindestens 1/2 Hektar,

wenn diese ganz oder teilweise land- und

forstwirtschaftlich genutzt wird;

b) Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und

Erwerbsweinbaubetrieben auch dann, wenn

deren gesamte Betriebsfläche kleiner als

1/2 Hektar ist.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen (§ 3) zwischen 4. und 29. Juni 1973 im

Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und die

geforderten Angaben zu machen haben.

§ 5. Die Gemeinden haben bei der Bodennutzungserhebung

auf Grund der Ergebnisse des

Betriebsbogens eine Gemeindeübersicht zu erstellen

und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen.

Die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt

bei der Gemeinde.

§ 6. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben eine Ausfertigung

der Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung

und die Betriebsbogen bis spätestens

10. Juli 1973 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

die Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung

und die Betriebsbogen bis spätestens 16. Juli 1973

direkt an das Österreichische Statistische Zentralamt

weiterzuleiten.

§ 7. Den Gemeinden wird auf Antrag für die

Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in

der Höhe von S 10'80 je ausgefülltem Betriebsbogen

gewährt.

§ 8. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen

bekanntgeworden sind, dürfen in karteimäßiger

Führung als Grundlage für betriebliche

Förderungsmaßnahmen verwendet werden.

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