Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
178_1972 AT

178. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan für die Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten für Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft, alpenländische Landwirtschaft, Wein- und Obstbau, Landtechnik und landwirtschaftliche Frauenberufe erlassen wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan für die Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten für Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft, alpenländische Landwirtschaft, Wein- und Obstbau, Landtechnik und landwirtschaftliche Frauenberufe erlassen wird

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, insbesondere

dessen §§ 5 und 23, wird verordnet

Artikel I

Die Anlage der Verordnung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vom

29. Feber 1968, BGBl. Nr. 90, mit welcher

der Lehrplan für die Lehrgänge an land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten

für Absolventen höherer land- und

forstwirtschaftlicher Lehranstalten der Fachrichtungen

allgemeine Landwirtschaft, alpenländische

Landwirtschaft, Wein- und Obstbau,

Landtechnik und landwirtschaftliche Frauenberufe

erlassen wird, wird geändert wie folgt

1. Der Abschnitt II (Stundentafel) der Anlage

hat zu lauten

2. Dem Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Lehrstoff und didaktische Grundsätze der

einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist nach dem

Lehrplan für den Unterrichtsgegenstand Erziehungslehre

einzufügen

„AUSSERSCHULISCHE JUGENDERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung von Kenntnissen über Aufgaben

und Inhalte der außerschulischen Jugenderziehung

unter besonderer Berücksichtigung des Zusammenhanges

mit der Erwachsenenbildung und mit

der Beratung.

Schulung der Fähigkeit, für eine Jugendgruppe

ein Jahresarbeitsprogramm zu erstellen und dieses

durchzuführen. Entfaltung der Fähigkeit, Gruppenführungskräfte

zur selbständigen Erstellung

von Programmen und deren Durchführung zu

erziehen.

Anleitung zum kritischen Einsatz erprobter

Methoden.

Lehrstoff

1. und 2. Semester (je 1 Wochenstunde)

Aufbau und Aufgabenbereich der Landjugend-

Organisationen der Landwirtschaftskammern und

der Arbeitsgemeinschaft für Landjugendfragen,

Aufgaben der Landjugendreferenten in den Ländern,

in der Präsidentenkonferenz und im Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft.

Gemeinschaften und Einrichtungen der außerschulischen

Jugenderziehung. Internationale

Jugendkontakte — Landjugendaustausch. Jugendliteratur.

Die Landjugendarbeit im Zusammenhang

mit dem landwirtschaftlichen Schul- und

Beratungswesen.

Arbeitsunterlagen und Hilfsmittel für die

Landjugendarbeit. Moderne Methoden der Jugendarbeit.

Gruppenpädagogik — Führungsstile — Teamarbeit.

Arbeits- und Führungstechniken. Inhalt

und Methoden der politischen Bildung.

Didaktische Grundsätze

Der Lehrer hat im Unterricht von der Situation

der Jugend in der jeweiligen Gesellschaft auszugehen.

Es sind daher sowohl der gesellschaftliche

Hintergrund als auch die aktuellen geistigen

Strömungen in der Jugend zu besprechen.

Die Studierenden sind durch praktische Übungen

mit den Methoden der Jugendarbeit vertraut

zu machen. Jeder Studierende hat mindestens

einen Gruppenabend oder eine sonstige Gruppenveranstaltung

in einer Landjugendgruppe vorzubereiten.

Auf die Querverbindungen zu den Unterrichtsgegenständen

Psychologie, Jugendkunde, Erziehungslehre,

Einführung in die Soziologie, Beratungslehre

und Sprecherziehung ist Bedacht zu

nehmen.

Die Studierenden sind anzuleiten, Jugendzeitschriften

und Jugendliteratur zu lesen und sich

kritisch mit diesen Publikationen auseinanderzusetzen."

3. Dem Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Lehrstoff und didaktische Grundsätze der

einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist nach dem

Lehrplan für den Freigegenstand Lebende Fremdsprache

anzufügen

„LEIBESÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und

didaktische Grundsätze sind dieselben wie beim

Pflichtgegenstand Leibesübungen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1972 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →