178. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan für die Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten für Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft, alpenländische Landwirtschaft, Wein- und Obstbau, Landtechnik und landwirtschaftliche Frauenberufe erlassen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, insbesondere
dessen §§ 5 und 23, wird verordnet
Artikel I
Die Anlage der Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom
29. Feber 1968, BGBl. Nr. 90, mit welcher
der Lehrplan für die Lehrgänge an land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten
für Absolventen höherer land- und
forstwirtschaftlicher Lehranstalten der Fachrichtungen
allgemeine Landwirtschaft, alpenländische
Landwirtschaft, Wein- und Obstbau,
Landtechnik und landwirtschaftliche Frauenberufe
erlassen wird, wird geändert wie folgt
1. Der Abschnitt II (Stundentafel) der Anlage
hat zu lauten
2. Dem Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Lehrstoff und didaktische Grundsätze der
einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist nach dem
Lehrplan für den Unterrichtsgegenstand Erziehungslehre
einzufügen
„AUSSERSCHULISCHE JUGENDERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Kenntnissen über Aufgaben
und Inhalte der außerschulischen Jugenderziehung
unter besonderer Berücksichtigung des Zusammenhanges
mit der Erwachsenenbildung und mit
der Beratung.
Schulung der Fähigkeit, für eine Jugendgruppe
ein Jahresarbeitsprogramm zu erstellen und dieses
durchzuführen. Entfaltung der Fähigkeit, Gruppenführungskräfte
zur selbständigen Erstellung
von Programmen und deren Durchführung zu
erziehen.
Anleitung zum kritischen Einsatz erprobter
Methoden.
Lehrstoff
1. und 2. Semester (je 1 Wochenstunde)
Aufbau und Aufgabenbereich der Landjugend-
Organisationen der Landwirtschaftskammern und
der Arbeitsgemeinschaft für Landjugendfragen,
Aufgaben der Landjugendreferenten in den Ländern,
in der Präsidentenkonferenz und im Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft.
Gemeinschaften und Einrichtungen der außerschulischen
Jugenderziehung. Internationale
Jugendkontakte — Landjugendaustausch. Jugendliteratur.
Die Landjugendarbeit im Zusammenhang
mit dem landwirtschaftlichen Schul- und
Beratungswesen.
Arbeitsunterlagen und Hilfsmittel für die
Landjugendarbeit. Moderne Methoden der Jugendarbeit.
Gruppenpädagogik — Führungsstile — Teamarbeit.
Arbeits- und Führungstechniken. Inhalt
und Methoden der politischen Bildung.
Didaktische Grundsätze
Der Lehrer hat im Unterricht von der Situation
der Jugend in der jeweiligen Gesellschaft auszugehen.
Es sind daher sowohl der gesellschaftliche
Hintergrund als auch die aktuellen geistigen
Strömungen in der Jugend zu besprechen.
Die Studierenden sind durch praktische Übungen
mit den Methoden der Jugendarbeit vertraut
zu machen. Jeder Studierende hat mindestens
einen Gruppenabend oder eine sonstige Gruppenveranstaltung
in einer Landjugendgruppe vorzubereiten.
Auf die Querverbindungen zu den Unterrichtsgegenständen
Psychologie, Jugendkunde, Erziehungslehre,
Einführung in die Soziologie, Beratungslehre
und Sprecherziehung ist Bedacht zu
nehmen.
Die Studierenden sind anzuleiten, Jugendzeitschriften
und Jugendliteratur zu lesen und sich
kritisch mit diesen Publikationen auseinanderzusetzen."
3. Dem Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Lehrstoff und didaktische Grundsätze der
einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist nach dem
Lehrplan für den Freigegenstand Lebende Fremdsprache
anzufügen
„LEIBESÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und
didaktische Grundsätze sind dieselben wie beim
Pflichtgegenstand Leibesübungen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1972 in
Kraft.