178. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Technische Mathematik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21
des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 290, über technische Studienrichtungen in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Technische Mathematik
ist an der Technischen Hochschule in
Wien, an der Technischen Hochschule in Graz
und an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz unter Bedachtnahme
auf die im § 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Grundsätze und Ziele
einzurichten.
(2) An der Technischen Hochschule in Wien
und an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftwissenschaften
in Linz sind folgende
Studienzweige einzurichten
a) Mathematik naturwissenschaftlicher Richtung;
b) Wirtschafts- und Planungsmathematik;
c) Informations- und Datenverarbeitung.
An der Technischen Hochschule in Graz sind
die unter lit. a und c genannten Studienzweige
einzurichten.
(3) An der Technischen Hochschule in Wien
ist das Studium der Studienrichtung Technische
Mathematik sogleich einzurichten. An der Technischen
Hochschule in Graz ist dieses Studium
mit den ersten beiden Semestern im Studienjahr
1970/71 einzurichten. In den Studienjahren
1971/72, 1972/73, 1973/74 und 1974/75 sind je
zwei weitere Semester einzurichten. An der Hochschule
für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz ist das Studium mit den ersten vier
Semestern sogleich einzurichten. In den Studienjahren
1971/72, 1972/73 und 1973/74 sind je
zwei weitere Semester einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium der Technischen Mathematik
besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription
von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite
Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die grundlegenden Kenntnisse aus Mathematik
zu vermitteln und in deren Anwendungsgebiete
einzuführen.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der Bildung und Ausbildung auf dem
Gebiet der Mathematik unter besonderer Berücksichtigung
der in den Studienzweigen vorgesehenen
Anwendungsgebiete.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
zwischen 60 und 70 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern zu inskribieren. Die Zahl der
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
mindestens 10 zu betragen; doch kann eine
geringere Zahl von Wochenstunden in einem
Semester durch Inskription einer größeren Zahl
von Wochenstunden in einem anderen Semester
des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription
und den Abschluß der für die betreffende Prüfung
in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen)
sowie die positive Beurteilung bestimmter
Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe
der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5
des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)
voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die
Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive
Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung
und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen
Vorprüfung voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Analysis;
b) Algebra;
c) Geometrie;
d) nach Wahl des Kandidaten eines der beiden
folgenden Fächer
1. Wenn im zweiten Studienabschnitt der
Studienzweig „Mathematik naturwissenschaftlicher
Richtung" gewählt wird
aa) Mechanik;
bb) Physik.
2. Wenn im zweiten Studienabschnitt der
Studienzweig „Wirtschafts- und Planungsmathematik"
gewählt wird
aa) Volkswirtschaftstheorie;
bb) Betriebswirtschaftstheorie.
3. Wenn im zweiten Studienabschnitt der
Studienzweig „Informations- und Datenverarbeitung"
gewählt wird
aa) Systemtheorie;
bb) Programmierung.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
(3) Das in Abs. 2 lit. d genannte Wahlfach
ist im Studienplan derart anzubieten, daß dem
Studierenden ein Wechsel des Studienzweiges nach
Ablegung der ersten Diplomprüfung erleichtert
wird.
Vorprüfung für die erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen
der ordentlichen Studien der Feststellung von
erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung ist aus dem
Fach „Einführung in die Elektronische Datenverarbeitung"
eine Vorprüfung abzulegen.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei,
höchstens aber drei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
(das übrige Prüfungsfach) der
ersten Diplomprüfung sind (ist) im
zweiten Teil der kommissionellen Prüfung
zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise
diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten Studienjahr
inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer, beziehungsweise
Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von
Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in
so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen
eingerichtet sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur
dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen
(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erste Wiederholung; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht
mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des
§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder
Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese
schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche
Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen
derselben vor Einzelprüfern wegen der zu
großen Zahl der Kandidaten und der geringen
Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß
der zuständigen akademischen Behörde
schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen
Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten
Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles hat
zusätzlich eine mündliche Prüfung stattzufinden.
Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann
stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche
beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes), sofern die schriftliche Prüfung
oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven
Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) kann jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester
bewilligen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
zwischen 44 und 54 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat im ersten bis vierten
Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens
je 10, im fünften und sechsten Semester
des zweiten Studienabschnittes mindestens je 5
zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von
Wochenstunden in einem Semester durch die
Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden
in einem anderen Semester des zweiten
Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den Prüfungsfächern einer der folgenden
Studienzweige zu inskribieren
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2
oder als Freifächer anzubieten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen
(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
technische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
welcher das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung der
Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat
nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen
mit dem Präses der Prüfungskommission zur
Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,
ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit
oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil
der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1
vorgesehenen Zahl von Semestern, die
allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen
herabzusetzen ist;
c) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
d) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
den Studienzweig wechseln, haben bis
zur Anmeldung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch
Ablegung der ersten Diplomprüfung in dem für
den neuen Studienzweig fehlenden Prüfungsfach
zu ergänzen.
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind nach Wahl des Kandidaten
a) Im Studienzweig „Mathematik naturwissenschaftlicher
Richtung"
1. Analysis;
2. Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische
Statistik;
3. Numerische Mathematik;
4. Angewandte Mathematik.
Die angeführten Prüfungsfächer sind um
jene Gebiete zu erweitern, die der Kandidat
gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z. 5 gewählt
hat.
b) Im Studienzweig „Wirtschafts- und
Planungsmathematik"
1. Analysis;
2. Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische
Statistik;
3. Numerische Mathematik;
4. Unternehmensforschung und Ökonometrie.
Die angeführten Prüfungsfächer sind um
jene Gebiete zu erweitern, die der Kandidat
gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 5 gewählt
hat.
c) Im Studienzweig „Informations- und
Datenverarbeitung"
1. Analysis;
2. Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische
Statistik;
3. Numerische Mathematik;
4. Mathematische Logik und Grundlagen
der Mathematik;
5. Computerwissenschaft.
Die angeführten Prüfungsfächer sind um
jene Gebiete zu erweitern, die der Kandidat
gemäß § 7 Abs. 2 lit. c Z. 6 gewählt
hat.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der
erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der
Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder
als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil
ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom
gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht
aus zwei Fächern
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem
das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen
ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das
als ein Schwerpunkt des Studienzweiges
anzusehen ist. Es ist unter Berücksichtigung
der Prüfung gemäß lit. a vom Präses der
Prüfungskommission zur Abhaltung der
zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des
Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat
ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach erfolgreicher Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil
der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Für die Wiederholung des zweiten Teiles
der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige
akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und
18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß
Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete
derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer
anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,
die an der betreffenden Hochschule oder an einer
anderen Hochschule durchgeführt werden, ersetzt
werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge oder eine Ergänzung
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll
erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes
der zweiten Diplomprüfung, gemessen
an der Stundenzahl der auf Grund des
Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten
Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im
Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.
Verleihung des akademischen Grades „Diplom-
Ingenieur"
§ 11. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Technische Mathematik wird der akademische
Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt
„Dipl.-Ing.", verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen
Grades ist bei der zuständigen akademischen
Behörde mittels des in der 1. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetz vorgesehenen Formulares anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch
einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich
zu machen, daß es sich um einen Absolventen
der Studienrichtung Technische Mathematik handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Technische
Mathematik sind nach Maßgabe einer besonderen
Studienordnung zur Erwerbung des
Doktorates der technischen Wissenschaften zuzulassen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Die in den Studienjahren 1966/67 bis 1970/
71 inskribierten Lehrveranstaltungen bedürfen
keiner weiteren Ergänzung.
(3) Jenen Studierenden, die gemäß Abs. 1
das Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,
ist unbeschadet der Bestimmung des § 6
Abs. 8 das fünfte bis einschließlich achte Semester
in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen.
Das neunte und jedes weitere Semester ist jedoch
nur dann in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen,
wenn die Studierenden die erste Diplomprüfung
spätestens bis zum Ende des achten
Semesters abgelegt haben.