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178. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Technische Mathematik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Technische Mathematik

Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21

des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 290, über technische Studienrichtungen in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Technische Mathematik

ist an der Technischen Hochschule in

Wien, an der Technischen Hochschule in Graz

und an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz unter Bedachtnahme

auf die im § 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes genannten Grundsätze und Ziele

einzurichten.

(2) An der Technischen Hochschule in Wien

und an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftwissenschaften

in Linz sind folgende

Studienzweige einzurichten

a) Mathematik naturwissenschaftlicher Richtung;

b) Wirtschafts- und Planungsmathematik;

c) Informations- und Datenverarbeitung.

An der Technischen Hochschule in Graz sind

die unter lit. a und c genannten Studienzweige

einzurichten.

(3) An der Technischen Hochschule in Wien

ist das Studium der Studienrichtung Technische

Mathematik sogleich einzurichten. An der Technischen

Hochschule in Graz ist dieses Studium

mit den ersten beiden Semestern im Studienjahr

1970/71 einzurichten. In den Studienjahren

1971/72, 1972/73, 1973/74 und 1974/75 sind je

zwei weitere Semester einzurichten. An der Hochschule

für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz ist das Studium mit den ersten vier

Semestern sogleich einzurichten. In den Studienjahren

1971/72, 1972/73 und 1973/74 sind je

zwei weitere Semester einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium der Technischen Mathematik

besteht aus zwei Studienabschnitten und

erfordert einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription

von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite

Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die grundlegenden Kenntnisse aus Mathematik

zu vermitteln und in deren Anwendungsgebiete

einzuführen.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

der Bildung und Ausbildung auf dem

Gebiet der Mathematik unter besonderer Berücksichtigung

der in den Studienzweigen vorgesehenen

Anwendungsgebiete.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

zwischen 60 und 70 Wochenstunden aus den

Prüfungsfächern zu inskribieren. Die Zahl der

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

mindestens 10 zu betragen; doch kann eine

geringere Zahl von Wochenstunden in einem

Semester durch Inskription einer größeren Zahl

von Wochenstunden in einem anderen Semester

des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription

und den Abschluß der für die betreffende Prüfung

in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen)

sowie die positive Beurteilung bestimmter

Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe

der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5

des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)

voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die

Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive

Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung

und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen

Vorprüfung voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Analysis;

b) Algebra;

c) Geometrie;

d) nach Wahl des Kandidaten eines der beiden

folgenden Fächer

1. Wenn im zweiten Studienabschnitt der

Studienzweig „Mathematik naturwissenschaftlicher

Richtung" gewählt wird

aa) Mechanik;

bb) Physik.

2. Wenn im zweiten Studienabschnitt der

Studienzweig „Wirtschafts- und Planungsmathematik"

gewählt wird

aa) Volkswirtschaftstheorie;

bb) Betriebswirtschaftstheorie.

3. Wenn im zweiten Studienabschnitt der

Studienzweig „Informations- und Datenverarbeitung"

gewählt wird

aa) Systemtheorie;

bb) Programmierung.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

(3) Das in Abs. 2 lit. d genannte Wahlfach

ist im Studienplan derart anzubieten, daß dem

Studierenden ein Wechsel des Studienzweiges nach

Ablegung der ersten Diplomprüfung erleichtert

wird.

Vorprüfung für die erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen

der ordentlichen Studien der Feststellung von

erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen

zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung ist aus dem

Fach „Einführung in die Elektronische Datenverarbeitung"

eine Vorprüfung abzulegen.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei,

höchstens aber drei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

(das übrige Prüfungsfach) der

ersten Diplomprüfung sind (ist) im

zweiten Teil der kommissionellen Prüfung

zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise

diejenigen Prüfungsteile

derselben, die den im ersten Studienjahr

inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der

kommissionellen Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer, beziehungsweise

Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von

Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in

so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen

eingerichtet sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur

dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen

(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht

mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des

§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder

Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese

schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche

Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen

derselben vor Einzelprüfern wegen der zu

großen Zahl der Kandidaten und der geringen

Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß

der zuständigen akademischen Behörde

schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.

Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen

Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten

Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles hat

zusätzlich eine mündliche Prüfung stattzufinden.

Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann

stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche

beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes), sofern die schriftliche Prüfung

oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven

Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) kann jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester

bewilligen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

zwischen 44 und 54 Wochenstunden aus den

Prüfungsfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat im ersten bis vierten

Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens

je 10, im fünften und sechsten Semester

des zweiten Studienabschnittes mindestens je 5

zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von

Wochenstunden in einem Semester durch die

Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden

in einem anderen Semester des zweiten

Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind in den Prüfungsfächern einer der folgenden

Studienzweige zu inskribieren

(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2

oder als Freifächer anzubieten.

Diplomarbeit

§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen

(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

welcher das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung der

Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat

nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen

mit dem Präses der Prüfungskommission zur

Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit

oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil

der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1

vorgesehenen Zahl von Semestern, die

allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen

herabzusetzen ist;

c) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

d) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

den Studienzweig wechseln, haben bis

zur Anmeldung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch

Ablegung der ersten Diplomprüfung in dem für

den neuen Studienzweig fehlenden Prüfungsfach

zu ergänzen.

Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind nach Wahl des Kandidaten

a) Im Studienzweig „Mathematik naturwissenschaftlicher

Richtung"

1. Analysis;

2. Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische

Statistik;

3. Numerische Mathematik;

4. Angewandte Mathematik.

Die angeführten Prüfungsfächer sind um

jene Gebiete zu erweitern, die der Kandidat

gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z. 5 gewählt

hat.

b) Im Studienzweig „Wirtschafts- und

Planungsmathematik"

1. Analysis;

2. Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische

Statistik;

3. Numerische Mathematik;

4. Unternehmensforschung und Ökonometrie.

Die angeführten Prüfungsfächer sind um

jene Gebiete zu erweitern, die der Kandidat

gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 5 gewählt

hat.

c) Im Studienzweig „Informations- und

Datenverarbeitung"

1. Analysis;

2. Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische

Statistik;

3. Numerische Mathematik;

4. Mathematische Logik und Grundlagen

der Mathematik;

5. Computerwissenschaft.

Die angeführten Prüfungsfächer sind um

jene Gebiete zu erweitern, die der Kandidat

gemäß § 7 Abs. 2 lit. c Z. 6 gewählt

hat.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der

erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der

Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder

als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil

ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom

gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht

aus zwei Fächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem

das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen

ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das

als ein Schwerpunkt des Studienzweiges

anzusehen ist. Es ist unter Berücksichtigung

der Prüfung gemäß lit. a vom Präses der

Prüfungskommission zur Abhaltung der

zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des

Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat

ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach erfolgreicher Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil

der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Für die Wiederholung des zweiten Teiles

der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige

akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und

18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß

Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete

derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer

anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,

die an der betreffenden Hochschule oder an einer

anderen Hochschule durchgeführt werden, ersetzt

werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge oder eine Ergänzung

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll

erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes

der zweiten Diplomprüfung, gemessen

an der Stundenzahl der auf Grund des

Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten

Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im

Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.

Verleihung des akademischen Grades „Diplom-

Ingenieur"

§ 11. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Technische Mathematik wird der akademische

Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt

„Dipl.-Ing.", verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen

Grades ist bei der zuständigen akademischen

Behörde mittels des in der 1. Durchführungsverordnung

zum Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetz vorgesehenen Formulares anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch

einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich

zu machen, daß es sich um einen Absolventen

der Studienrichtung Technische Mathematik handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Technische

Mathematik sind nach Maßgabe einer besonderen

Studienordnung zur Erwerbung des

Doktorates der technischen Wissenschaften zuzulassen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Die in den Studienjahren 1966/67 bis 1970/

71 inskribierten Lehrveranstaltungen bedürfen

keiner weiteren Ergänzung.

(3) Jenen Studierenden, die gemäß Abs. 1

das Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,

ist unbeschadet der Bestimmung des § 6

Abs. 8 das fünfte bis einschließlich achte Semester

in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen.

Das neunte und jedes weitere Semester ist jedoch

nur dann in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen,

wenn die Studierenden die erste Diplomprüfung

spätestens bis zum Ende des achten

Semesters abgelegt haben.

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