178. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, und Nr. 173/1966,
insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 88 wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 166,
mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für
Arbeitslehrerinnen erlassen wird, wird abgeändert
wie folgt
In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt
für Arbeitslehrerinnen) Abschnitt IV (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoff, Didaktische Grundsätze)
Unterabschnitt Freigegenstände hat der Freigegenstand
„Kurzschrift" zu lauten
„Kurzschrift.
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat fehlerfrei und sauber aufzunehmen,
sicher zu lesen und wortgetreu in
Langschrift wiederzugeben. Bei entsprechenden
Vorkenntnissen soll eine Schnelligkeit von etwa
80 bis 100 Silben in der Minute erreicht werden.
Erziehung zur Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen
Wortes und zur Genauigkeit. Der
Unterricht ist nach dem System der Deutschen
Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde), Verordnung
des Bundesministeriums für Unterricht
BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.
Lehrstoff
1. Klasse (1 Wochenstunde)
Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen
allenfalls Einführung in die Eilschrift.
Didaktische Grundsätze
Auf graphische und systemale Korrektheit im
Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der
eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist
besonders einzuüben. Durch entsprechende
Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände
ist die vielfältige Anwendung
der Kurzschrift zu sichern.
Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die
Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen
der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit
und die Genauigkeit der Übertragung
haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten
anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,
sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler
möglichst umfassend wird.
Fortlaufende schriftliche Übungen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1969
in Kraft.