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178_1969 AT

178. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, und Nr. 173/1966,

insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 88 wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 166,

mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für

Arbeitslehrerinnen erlassen wird, wird abgeändert

wie folgt

In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt

für Arbeitslehrerinnen) Abschnitt IV (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoff, Didaktische Grundsätze)

Unterabschnitt Freigegenstände hat der Freigegenstand

„Kurzschrift" zu lauten

„Kurzschrift.

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat fehlerfrei und sauber aufzunehmen,

sicher zu lesen und wortgetreu in

Langschrift wiederzugeben. Bei entsprechenden

Vorkenntnissen soll eine Schnelligkeit von etwa

80 bis 100 Silben in der Minute erreicht werden.

Erziehung zur Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen

Wortes und zur Genauigkeit. Der

Unterricht ist nach dem System der Deutschen

Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde), Verordnung

des Bundesministeriums für Unterricht

BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.

Lehrstoff

1. Klasse (1 Wochenstunde)

Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

allenfalls Einführung in die Eilschrift.

Didaktische Grundsätze

Auf graphische und systemale Korrektheit im

Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der

eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist

besonders einzuüben. Durch entsprechende

Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände

ist die vielfältige Anwendung

der Kurzschrift zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die

Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen

der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit

und die Genauigkeit der Übertragung

haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten

anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,

sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler

möglichst umfassend wird.

Fortlaufende schriftliche Übungen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1969

in Kraft.

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