178_1967
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178. Kundmachung: Annahme der Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch Frankreich
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 178. Kundmachung: Annahme der Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch Frankreich
1967_178_0 178. Kundmachung: Annahme der Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch Frankreich
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Nach Mitteilung des Generalsekretariats des
Europarates hat Frankreich seine Annahmeurkunde
zur Vereinbarung über die Anwendung
des Europäischen Übereinkommens über die
internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit,
BGBl. Nr. 19/1965, am 30. November 1966 hinterlegt.
Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß ihrem
Artikel 2 Absatz 3 im Zusammenhalt mit Artikel
4 für Frankreich am 16. März 1967 in Kraft
getreten.