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178_1966 AT

178. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorübergehende Maßnahmen betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorübergehende Maßnahmen betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über vorübergehende

Maßnahmen betreffend die Abhaltung

von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten, BGBl.

Nr. 262/1963, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 192/1964, hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. September

1967 außer Kraft."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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