178. Verordnung: Ergänzung und Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und des § 17 des
Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl.
Nr. 288, in der Fassung der Gerichtlichen Einbringungsgesetz-
Novelle 1965, BGBl. Nr. 155/
1965, wird verordnet
Die §§ 224, 241 und 631 der Geschäftsordnung
für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl.
Nr. 264/1951, werden in folgender Weise ergänzt
und geändert
1. Dem § 224 wird als vierter Absatz angefügt
„(4) Von den durch die gerichtlichen Gefangenhäuser,
Strafanstalten (einschließlich der Sonderanstalten)
oder Arbeitshäuser verwahrten
Geldbeträgen und beweglichen körperlichen
Sachen der Gefangenen oder Arbeitshausinsassen
sind der Eintreibung und damit auch der Zurückbehaltung
(§ 5 Abs. 2 GEG. 1962 in der Fassung
der GEGNov. 1965) entzogen: Arbeitsbelohnungen,
Eigengeld bis zum Betrag von 500 S
und bewegliche körperliche Sachen im Einzelwert
bis 500 S."
2. § 241 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Zum Ersatz von Haftkosten sind auch, soweit
die Exekution oder die Eintreibung (§ 224
Abs. 4) zulässig sind, Pensionen und Renten aus
der Sozialversicherung und nach den Versorgungsgesetzen
sowie Unterstützungsbeträge, die
einem Verhafteten während der Haft angewiesen
worden sind, zu verwenden. Werden einem gerichtlichen
Gefangenhaus, einer Strafanstalt
(Sonderanstalt) oder einem Arbeitshaus für einen
Gefangenen oder Insassen Geldbeträge oder andere
Gegenstände, auf die zur Hereinbringung
des Kostenersatzes gegriffen werden darf, übergeben,
so hat das gerichtliche Gefangenhaus, die
Strafanstalt (Sonderanstalt) oder das Arbeitshaus
hievon das erkennende Gericht zu benachrichtigen
und diese Gegenstände bis zur Entscheidung
des Gerichtes zurückzubehalten."
3. Im letzten Satz des § 631 Abs. 4 wird der
Klammerausdruck „(§ 5 GEG. 1948)" durch den
Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 GEG. 1962 in der
Fassung der GEGNov. 1965, § 224 Abs. 4)"
ersetzt.