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178_1965 AT

178. Verordnung: Ergänzung und Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Verordnung: Ergänzung und Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 und des § 17 des

Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl.

Nr. 288, in der Fassung der Gerichtlichen Einbringungsgesetz-

Novelle 1965, BGBl. Nr. 155/

1965, wird verordnet

Die §§ 224, 241 und 631 der Geschäftsordnung

für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl.

Nr. 264/1951, werden in folgender Weise ergänzt

und geändert

1. Dem § 224 wird als vierter Absatz angefügt

„(4) Von den durch die gerichtlichen Gefangenhäuser,

Strafanstalten (einschließlich der Sonderanstalten)

oder Arbeitshäuser verwahrten

Geldbeträgen und beweglichen körperlichen

Sachen der Gefangenen oder Arbeitshausinsassen

sind der Eintreibung und damit auch der Zurückbehaltung

(§ 5 Abs. 2 GEG. 1962 in der Fassung

der GEGNov. 1965) entzogen: Arbeitsbelohnungen,

Eigengeld bis zum Betrag von 500 S

und bewegliche körperliche Sachen im Einzelwert

bis 500 S."

2. § 241 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Zum Ersatz von Haftkosten sind auch, soweit

die Exekution oder die Eintreibung (§ 224

Abs. 4) zulässig sind, Pensionen und Renten aus

der Sozialversicherung und nach den Versorgungsgesetzen

sowie Unterstützungsbeträge, die

einem Verhafteten während der Haft angewiesen

worden sind, zu verwenden. Werden einem gerichtlichen

Gefangenhaus, einer Strafanstalt

(Sonderanstalt) oder einem Arbeitshaus für einen

Gefangenen oder Insassen Geldbeträge oder andere

Gegenstände, auf die zur Hereinbringung

des Kostenersatzes gegriffen werden darf, übergeben,

so hat das gerichtliche Gefangenhaus, die

Strafanstalt (Sonderanstalt) oder das Arbeitshaus

hievon das erkennende Gericht zu benachrichtigen

und diese Gegenstände bis zur Entscheidung

des Gerichtes zurückzubehalten."

3. Im letzten Satz des § 631 Abs. 4 wird der

Klammerausdruck „(§ 5 GEG. 1948)" durch den

Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 GEG. 1962 in der

Fassung der GEGNov. 1965, § 224 Abs. 4)"

ersetzt.

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