178. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1963.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
ist berechtigt, Scheidemünzen auszuprägen und
in den Verkehr zu setzen, und zwar
a) Münzen aus unedlen Metallen im Nennwert
von 1, 2, 5, 10, 20, 50 Groschen (g),
1, 2 und 5 Schilling (S);
b) Silbermünzen im Nennwert von 5, 10, 20,
25 und 50 S.
(2) Die Zusammensetzung, die Ausmaße und
die Ausstattung der Münzen bestimmt das Bundesministerium
für Finanzen mit Verordnung.
(3) Der Betrag der im Umlauf befindlichen
Münzen darf höchstens 350 S je Kopf der Bevölkerung
betragen.
§ 2. (1) Die Münzen sind für Rechnung des
Bundes auszuprägen und durch die Oesterreichische
Nationalbank in Umlauf zu bringen.
Die Oesterreichische Nationalbank hat dem
Bund den vollen Nennwert zu bezahlen.
(2) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen
Nationalbank von einer Münzsorte
Bestände an, deren Gesamtbetrag während eines
Zeitraumes von sechs Monaten ununterbrochen
über 15 v. H. des Umlaufs dieser Münzsorte
liegt, so ist die Oesterreichische Nationalbank
berechtigt, den 15 v. H. am Schluß des letzten
Monats übersteigenden Betrag in Münzen der
betreffenden Münzsorte dem Bund in Rechnung
zu stellen und in gesonderte Verwahrung zu
nehmen oder dem Bund zurückzustellen. Unterschreitet
der Eigenbestand der betreffenden
Münzsorte am Schluß eines Monats wieder den
Höchststand von 15 v. H., so ist der Eigenbestand
gegen Bezahlung im Sinne des Abs. 1
entsprechend aufzufüllen.
§ 3. (1) Bei allen Kassen des Bundes und der
übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe
sind Münzen im Nennwert von 1 bis 5 g
bis zu einem Gesamtbetrag von 2 S, Münzen zu
10 g und 20 g bis zu einem Gesamtbetrag von
20 S, Münzen zu 50 g und 1 S bis zu einem Gesamtbetrag
von 50 S, die übrigen Werte ohne
Begrenzung in Zahlung zu nehmen.
(2) Von den Bundeskassen sind die Münzen auf
Verlangen nach Maßgabe der verfügbaren
Kassenbestände in Banknoten umzuwechseln.
(3) Bei den Kassen der Oesterreichischen
Nationalbank sind die Münzen ohne Begrenzung
in Zahlung oder zum Umtausch gegen Banknoten
anzunehmen.
(4) Im Privatverkehr sind Münzen im Nennwert
von 1 bis 5 g bis zu einem Gesamtbetrag
von 1 S, Münzen zu 10 g und 20 g bis zu einem
Gesamtbetrag von 10 S, Münzen zu 50 g und 1 S
bis zu einem Gesamtbetrag von 25 S, die übrigen
Werte ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung
zu nehmen.
§ 4. (1) Münzen, die infolge längeren Umlaufs
durch Abnützung an Gewicht und Erkennbarkeit
erheblich eingebüßt haben, sind von den
Kassen des Bundes anderer Gebietskörperschaften
oder der Oesterreichischen Nationalbank
zwar in Zahlung zu nehmen oder umzuwechseln,
sodann jedoch dem Hauptmünzamt auf Kosten
des Bundes zum Umtausch vorzulegen.
(2) Münzen, die auf andere Weise als durch
den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert,
unkenntlich gemacht oder sonst auffallend
verändert worden sind, verlieren ihre
Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel. Kommen
derartige Münzstücke bei den Kassen des
Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der
Oesterreichischen Nationalbank vor, so sind sie
dem Hauptmünzamt zum Umtausch einzusenden;
stammen derartige Münzstücke aus Einlieferungen,
so sind sie gegen Quittung einzuziehen
und dem Hauptmünzamt auf Rechnung
des Einreichers zum Umtausch einzusenden. Das
Hauptmünzamt ist berechtigt, für den Umtausch
einen Unkostenersatz einzuheben. Gefälschte
Münzstücke sind ohne Ersatz von den Kassen
gegen Quittung einzuziehen und an das Hauptmünzamt
abzuführen.
§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgegebene
Münzen einzuziehen. Die Einlieferungsfrist
wird durch Verordnung bestimmt.
§ 6. Das Scheidemünzengesetz 1953, BGBl.
Nr. 64, und das Silbermünzengesetz, BGBl.
Nr. 63/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 109/1958, BGBl. Nr. 53/1959 und
BGBl. Nr. 132/1960 treten außer Kraft. Für die
auf Grund dieser Bundesgesetze ausgegebenen
Münzen gelten die Bestimmungen des Scheidemünzengesetzes
1963 sinngemäß.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.