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178. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1963.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

ist berechtigt, Scheidemünzen auszuprägen und

in den Verkehr zu setzen, und zwar

a) Münzen aus unedlen Metallen im Nennwert

von 1, 2, 5, 10, 20, 50 Groschen (g),

1, 2 und 5 Schilling (S);

b) Silbermünzen im Nennwert von 5, 10, 20,

25 und 50 S.

(2) Die Zusammensetzung, die Ausmaße und

die Ausstattung der Münzen bestimmt das Bundesministerium

für Finanzen mit Verordnung.

(3) Der Betrag der im Umlauf befindlichen

Münzen darf höchstens 350 S je Kopf der Bevölkerung

betragen.

§ 2. (1) Die Münzen sind für Rechnung des

Bundes auszuprägen und durch die Oesterreichische

Nationalbank in Umlauf zu bringen.

Die Oesterreichische Nationalbank hat dem

Bund den vollen Nennwert zu bezahlen.

(2) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen

Nationalbank von einer Münzsorte

Bestände an, deren Gesamtbetrag während eines

Zeitraumes von sechs Monaten ununterbrochen

über 15 v. H. des Umlaufs dieser Münzsorte

liegt, so ist die Oesterreichische Nationalbank

berechtigt, den 15 v. H. am Schluß des letzten

Monats übersteigenden Betrag in Münzen der

betreffenden Münzsorte dem Bund in Rechnung

zu stellen und in gesonderte Verwahrung zu

nehmen oder dem Bund zurückzustellen. Unterschreitet

der Eigenbestand der betreffenden

Münzsorte am Schluß eines Monats wieder den

Höchststand von 15 v. H., so ist der Eigenbestand

gegen Bezahlung im Sinne des Abs. 1

entsprechend aufzufüllen.

§ 3. (1) Bei allen Kassen des Bundes und der

übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe

sind Münzen im Nennwert von 1 bis 5 g

bis zu einem Gesamtbetrag von 2 S, Münzen zu

10 g und 20 g bis zu einem Gesamtbetrag von

20 S, Münzen zu 50 g und 1 S bis zu einem Gesamtbetrag

von 50 S, die übrigen Werte ohne

Begrenzung in Zahlung zu nehmen.

(2) Von den Bundeskassen sind die Münzen auf

Verlangen nach Maßgabe der verfügbaren

Kassenbestände in Banknoten umzuwechseln.

(3) Bei den Kassen der Oesterreichischen

Nationalbank sind die Münzen ohne Begrenzung

in Zahlung oder zum Umtausch gegen Banknoten

anzunehmen.

(4) Im Privatverkehr sind Münzen im Nennwert

von 1 bis 5 g bis zu einem Gesamtbetrag

von 1 S, Münzen zu 10 g und 20 g bis zu einem

Gesamtbetrag von 10 S, Münzen zu 50 g und 1 S

bis zu einem Gesamtbetrag von 25 S, die übrigen

Werte ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung

zu nehmen.

§ 4. (1) Münzen, die infolge längeren Umlaufs

durch Abnützung an Gewicht und Erkennbarkeit

erheblich eingebüßt haben, sind von den

Kassen des Bundes anderer Gebietskörperschaften

oder der Oesterreichischen Nationalbank

zwar in Zahlung zu nehmen oder umzuwechseln,

sodann jedoch dem Hauptmünzamt auf Kosten

des Bundes zum Umtausch vorzulegen.

(2) Münzen, die auf andere Weise als durch

den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert,

unkenntlich gemacht oder sonst auffallend

verändert worden sind, verlieren ihre

Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel. Kommen

derartige Münzstücke bei den Kassen des

Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der

Oesterreichischen Nationalbank vor, so sind sie

dem Hauptmünzamt zum Umtausch einzusenden;

stammen derartige Münzstücke aus Einlieferungen,

so sind sie gegen Quittung einzuziehen

und dem Hauptmünzamt auf Rechnung

des Einreichers zum Umtausch einzusenden. Das

Hauptmünzamt ist berechtigt, für den Umtausch

einen Unkostenersatz einzuheben. Gefälschte

Münzstücke sind ohne Ersatz von den Kassen

gegen Quittung einzuziehen und an das Hauptmünzamt

abzuführen.

§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgegebene

Münzen einzuziehen. Die Einlieferungsfrist

wird durch Verordnung bestimmt.

§ 6. Das Scheidemünzengesetz 1953, BGBl.

Nr. 64, und das Silbermünzengesetz, BGBl.

Nr. 63/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 109/1958, BGBl. Nr. 53/1959 und

BGBl. Nr. 132/1960 treten außer Kraft. Für die

auf Grund dieser Bundesgesetze ausgegebenen

Münzen gelten die Bestimmungen des Scheidemünzengesetzes

1963 sinngemäß.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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