Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
178_1962 AT

178. Bundesgesetz: Ergänzung des Hilfsfondsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Bundesgesetz: Ergänzung des Hilfsfondsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Dem § 1 des Hilfsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 25/

1956, ist als § 1 a folgende Bestimmung anzufügen

„§ 1 a. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, dem auf Grund des § 1 Abs. 1

dieses Bundesgesetzes errichteten Fonds einen

weiteren Betrag von 600 Millionen Schilling zuzuwenden.

Dieser Betrag ist in fünfzehn gleichen

aufeinanderfolgenden Vierteljahresraten zu je

40 Millionen Schilling zur Zahlung fällig. Die

Fälligkeit der ersten Rate tritt zwei Monate nach

Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland vom 27. November 1961

ein.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag ist nach

Maßgabe der Fondsstatuten ausschließlich für

Zuwendungen wegen Berufsschäden und wegen

Schäden infolge des Abbruches oder einer mehr

als 31/2jährigen Unterbrechung einer Berufsausbildung

oder einer vorberuflichen Ausbildung zu

verwenden.

(3) In den Statuten des Fonds ist sicherzustellen,

daß Personen, die am 13. März 1938 die

deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und

infolge politischer Verfolgung aus Österreich ausgewandert

sind, den im § 1 Abs. 1 genannten

Begünstigten gleichgestellt werden. Der Ablauf

der in den Fondsstatuten zur Stellung von Anträgen

bestimmten Frist steht der Antragstellung

der vorgenannten gleichgestellten Personen nicht

entgegen; für derartige Anträge ist in den Fondsstatuten

eine neue Frist zu setzen."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tage des

Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland vom 27. November

1961 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind je nach ihrem Wirkungsbereich das Bundesministerium

für Finanzen und das Bundesministerium

für Inneres betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →