178. Bundesgesetz: Ergänzung des Hilfsfondsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Dem § 1 des Hilfsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 25/
1956, ist als § 1 a folgende Bestimmung anzufügen
„§ 1 a. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, dem auf Grund des § 1 Abs. 1
dieses Bundesgesetzes errichteten Fonds einen
weiteren Betrag von 600 Millionen Schilling zuzuwenden.
Dieser Betrag ist in fünfzehn gleichen
aufeinanderfolgenden Vierteljahresraten zu je
40 Millionen Schilling zur Zahlung fällig. Die
Fälligkeit der ersten Rate tritt zwei Monate nach
Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland vom 27. November 1961
ein.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag ist nach
Maßgabe der Fondsstatuten ausschließlich für
Zuwendungen wegen Berufsschäden und wegen
Schäden infolge des Abbruches oder einer mehr
als 31/2jährigen Unterbrechung einer Berufsausbildung
oder einer vorberuflichen Ausbildung zu
verwenden.
(3) In den Statuten des Fonds ist sicherzustellen,
daß Personen, die am 13. März 1938 die
deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und
infolge politischer Verfolgung aus Österreich ausgewandert
sind, den im § 1 Abs. 1 genannten
Begünstigten gleichgestellt werden. Der Ablauf
der in den Fondsstatuten zur Stellung von Anträgen
bestimmten Frist steht der Antragstellung
der vorgenannten gleichgestellten Personen nicht
entgegen; für derartige Anträge ist in den Fondsstatuten
eine neue Frist zu setzen."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tage des
Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland vom 27. November
1961 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind je nach ihrem Wirkungsbereich das Bundesministerium
für Finanzen und das Bundesministerium
für Inneres betraut.