178. Bundesgesetz: Geschäftsordnung des Nationalrates.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Eröffnung und Bildung des Nationalrates.
§ 1.
(1) Im Nationalrat hat jeder Abgeordnete, der
von der Hauptwahlbehörde den Wahlschein
erhalten hat, so lange Sitz und Stimme, als nicht
seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Mitgliedschaft
aus einem anderen Grunde erloschen
ist.
(2) Jeder Abgeordnete hat seinen Wahlschein
vor Eintritt in den Nationalrat der Kanzlei des
Nationalrates zu übergeben.
(3) Die Kanzlei stellt ihm eine amtliche Legitimation
mit seinem Lichtbild aus.
§ 2.
(1) Der neugewählte Nationalrat wird vom
Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig
Tagen nach der Wahl einberufen (Art. 27 B-VG.).
(2) Der Präsident des früheren Nationalrates
eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des
neuen Präsidenten den Vorsitz.
(3) Er beruft vier Abgeordnete zur vorläufigen
Besorgung der Geschäfte der Schriftführer.
§ 3.
(1) Auf die Aufforderung des Vorsitzenden
haben die Abgeordneten bei Namensaufruf durch
die Worte „Ich gelobe" unverbrüchliche Treue
der Republik, stete und volle Beobachtung der
Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze und
gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
(2) Später eintretende Abgeordnete leisten die
Angelobung bei ihrem Eintritt.
§ 4.
(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates
verlustig
1. wenn er die Angelobung nicht in der im % 3
vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht
leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten
leisten will;
2. wenn er durch dreißig Tage den Eintritt in
den Nationalrat verzögert hat oder dreißig Tage
ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von
den Sitzungen des Nationalrates ausgeblieben ist
und der nach Ablauf der dreißig Tage an ihn
öffentlich und im Nationalrat gerichteten Aufforderung
des Präsidenten, binnen weiteren
dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit
zu rechtfertigen nicht Folge geleistet hat;
3. wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit
verliert;
4. in den Fällen der §§ 7 und 8 des Unvereinbarkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 294/1925, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1931.
(2) Wird einer der im Abs. 1 Z. 1 bis 3 vorgesehenen
Fälle zur Kenntnis des Präsidenten des
Nationalrates gebracht, so hat er dies dem
Nationalrat bekanntzugeben, der mit einfacher
Mehrheit über den im Art. 141 B-VG. vorgesehenen
Antrag beschließt. Dieser Beschluß ist
durch den Hauptausschuß vorzubereiten.
(3) Wird ein Beschluß nach Abs. 2 vom Nationalrat
gefaßt, so hat dessen Präsident den Antrag
namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof
einzubringen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 4 finden die
Vorschriften des § 8 des Unvereinbarkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 294/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 100/1931, Anwendung.
(5) Nach Einlangen eines Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des
Nationalrates (§ 71 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 70 Abs. 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 18/1958), mit dem der Verlust
eines oder mehrerer Mandate zum Nationalrat
ausgesprochen wird, hat der Präsident jene
Personen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
ihres Mandates für verlustig
erklärt worden sind, hievon zu verständigen. Zugleich
hat er sie aufzufordern, von nun an ihre
Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates einzustellen.
Der Präsident hat auch in der nächsten
Sitzung des Nationalrates das Erkenntnis bekanntzugeben.
(6) Der Verlust des Mandates tritt ein mit dem
auf die Zustellung des diesen Ausspruch enthaltenden
Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes
an den Präsidenten des Nationalrates folgenden
Tag.
(7) Die Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß im Falle
der Aufhebung oder Erklärung der Nichtigkeit
einer Wahl durch den Verfassungsgerichtshof gemäß
§ 70 Abs. 2 und 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 18/1958.
(8) Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere
Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht
mit dem Einlangen der Mitteilung der
Hauptwahlbehörde hierüber beim Präsidenten des
Nationalrates rechtswirksam.
§ 5.
(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat
aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten
und den dritten Präsidenten (Art. 30 Abs. 1
B-VG.). Im Falle der Verhinderung des Präsidenten
vertritt ihn der zweite beziehungsweise der
dritte Präsident.
(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer
und drei Ordner gewählt.
(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.
(4) Die Präsidenten, die Schriftführer und die
Ordner bilden das Büro des Nationalrates.
§ 6.
(1) Die Präsidenten und der Hauptausschuß,
an Stelle des letzteren im Falle der Auflösung des
Nationalrates gemäß Art. 29 Abs. 1 B-VG. der
ständige Unterausschuß des Hauptausschusses,
bleiben im Amte, bis der neugewählte Nationalrat
die Präsidenten und den Hauptausschuß neu
gewählt hat.
(2) Wenn die gewählten Präsidenten an der
Ausübung ihres Amtes verhindert sind, führt das
an Jahren älteste am Sitz des Nationalrates anwesende
Mitglied den Vorsitz, soweit es an der
Ausübung seiner Funktionen nicht behindert ist
und einer Partei angehört, die im Zeitpunkt der
Verhinderung der Gewählten im Präsidium des
Nationalrates vertreten war; dieses Mitglied hat
den Nationalrat sofort einzuberufen und nach
Eröffnung der Sitzung die Wahl der drei Vorsitzenden,
welche die Funktionen der verhinderten
Präsidenten übernehmen, vornehmen zu
lassen.
(3) Wenn es dieser Pflicht binnen acht Tagen,
vom Eintritt der Verhinderung der gewählten
Präsidenten an gerechnet, nicht nachkommt,
gehen die vorher genannten Rechte an das nächste
jeweils älteste Mitglied über, bei dem die vorstehend
angeführten Voraussetzungen zutreffen.
(4) Die so gewählten Vorsitzenden bleiben im
Amt, bis die an der Ausübung ihrer Funktionen
verhinderten gewählten Präsidenten ihr Amt
wieder ausüben können.
§ 7.
(1) Der Präsident wacht darüber, daß die Würde
und die Rechte des Nationalrates gewahrt, die
dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt
und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes
unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
(2) Er handhabt die Geschäftsordnung, achtet
auf ihre Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale
und in den anderen Räumen des Hauses.
(3) Der Präsident eröffnet und schließt die
Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung,
erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung
und spricht deren Ergebnis aus. Er ist
jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung,
berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen und auch
aufzuheben. Er läßt Ruhestörer von den Galerien
entfernen und diese im äußersten Falle räumen.
(4) Der Präsident legt dem Nationalrat die
Berichte des Rechnungshofes sowie die Ersuchen
von Behörden um Aufhebung der Immunität von
Abgeordneten vor und führt die Zuweisungen
an die zuständigen Ausschüsse durch. Ferner
bringt er die Beschlüsse des Unvereinbarkeitsausschusses
und die auf Grund dieser Beschlüsse
von ihm getroffenen Maßnahmen dem Nationalrat
zur Kenntnis.
(5) Dem Präsidenten obliegt die Vorsorge für
den Stenographendienst und allfällige andere
Aufnahmen von den Verhandlungen (Ton- und
Bildaufnahmen).
(6) Er hat das Recht der Eröffnung und Zuteilung
aller an den Nationalrat gelangenden
Eingaben und ist der Vorstand und Leiter des
Büros und der Vertreter des Nationalrates in
allen Beziehungen nach außen.
(7) Schriftliche Ausfertigungen, die vom
Nationalrat ausgehen, sind von dem Präsidenten
und einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8.
(1) Der Präsident genehmigt im Einvernehmen
mit dem zweiten und dem dritten Präsidenten
innerhalb des festgestellten Bundeshaushaltes die
Ausgaben für den Nationalrat.
(2) Er ernennt die Angestellten seiner Kanzlei.
(3) Die Angestellten der Kanzlei des Präsidenten
werden hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer
Pflichten und Rechte den Bundesangestellten
gleichgehalten.
§ 9.
(1) Die Schriftführer haben den Präsidenten bei
der Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere
bei Verlesungen im Nationalrat und bei der Ermittlung
der Ergebnisse der Abstimmungen zu
unterstützen. Sie leiten auch die Stimmenzählung
bei Wahlen im Nationalrat.
(2) Wenn ein Schriftführer Mitglied von mindestens
zwei Ausschüssen ist oder sein Amt
bereits sechs Wochen gedauert hat, kann er die
Stelle als Schriftführer niederlegen.
§ 10.
Die Ordner handhaben die Hausordnung unter
der Leitung des Präsidenten.
II. Allgemeine Rechte und Pflichten der
Abgeordneten.
§ 11.
Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den
Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse,
in die er gewählt ist, teilzunehmen.
§ 12.
(1) Urlaub bis zu einem Monat erteilt der Präsident,
für längere Zeit ohne Debatte der Nationalrat.
(2) Außer dem Falle der Erteilung eines Urlaubes
kann die Abwesenheit vom Nationalrat nur
durch Krankheit entschuldigt werden.
§ 13.
Abgeordnete der gleichen wahlwerbenden Partei
haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.
Für die Anerkennung eines
solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens
fünf Mitgliedern erforderlich. Abgeordnete,
die nicht der gleichen wahlwerbenden Partei
angehören, können sich in einem Klub nur mit
Zustimmung des Nationalrates zusammenschließen.
Die Ergebnisse der Konstituierung
eines Klubs sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
§ 14.
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der
Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Diese ist
ein beratendes Organ.
(2) Die Obmänner der Klubs können sich fallweise
vertreten lassen.
(3) Die Präsidialkonferenz unterstützt den Präsidenten
bei der Durchführung des Arbeitsplanes.
Sie erstattet insbesondere Vorschläge bezüglich
der Festlegung der Tagesordnung und der
Sitzungszeiten des Nationalrates sowie hinsichtlich
der Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse.
III. Gegenstände der Verhandlung.
§ 15.
Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates
sind folgende Vorlagen
Anträge von Mitgliedern des Nationalrates;
Vorlagen der Bundesregierung;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Anträge von Ausschüssen;
Einsprüche des Bundesrates;
Berichte des vom Nationalrat oder von Nationalrat
und Bundesrat in internationale parlamentarische
Organisationen entsendeten Delegationen;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Berichte von Untersuchungsausschüssen;
Ersuchen von Behörden um Aufhebung der
Immunität von Mitgliedern des Nationalrates;
Anfragen und
Bittschriften.
§ 16.
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat
entweder als Anträge seiner Mitglieder
oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat
kann durch Vermittlung der Bundesregierung
Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.
(2) Jeder von 200.000 Stimmberechtigten oder
von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier
Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von
der Bundesregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung vorzulegen.
Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes
gestellt werden. (Art. 41 B-VG.)
(3) Der Rechnungshof legt den Bundesrechnungsabschluß
dem Nationalrat vor (Art. 121
Abs. 2 B-VG.). Er erstattet ferner dem Nationalrat
über seine Tätigkeit jährlich spätestens bis zur
ersten Sitzung der Herbsttagung Bericht. Überdies
kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen
jederzeit unter allfälliger Antragstellung
an den Nationalrat berichten. (Art. 126 d
Abs. 1 B-VG.)
§ 17.
(1) Bei Feststellung der Tagesordnung des
Nationalrates haben erstens Volksbegehren und
zweitens Vorlagen der Bundesregierung den
Vorrang vor allen übrigen Gegenständen, soweit
deren Verhandlung noch nicht im Zuge ist.
(2) Volksbegehren und Vorlagen der Bundesregierung
bedürfen keiner Unterstützung und
können ohne Vorberatung nicht abgelehnt werden.
Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat
innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den
Ausschuß zu beginnen.
(3) Weichen Ausschußanträge über solche Vorlagen
von diesen im ganzen oder in einzelnen
Teilen ab, so kommen im Falle der Ablehnung
dieser Abweichungen diese Vorlagen noch in ihrer
ursprünglichen Fassung zur Abstimmung.
(4) Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen
jederzeit abändern oder zurückziehen.
§ 18.
(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, selbständige
Anträge zu stellen.
(2) Der Antrag muß mit der Formel versehen
sein: „Der Nationalrat wolle beschließen" und
hat den Wortlaut des nach dem Antrage vom
Nationalrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten.
Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der
eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers
versehen, zu übergeben.
(3) Außerdem ist jedem selbständigen Antrage
der förmliche Antrag wegen der Art der Vorberatung
beizufügen.
(4) Jeder Antrag muß mit Einrechnung des
Antragstellers von mindestens acht Abgeordneten
unterstützt sein.
(5) Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen
der eigenhändigen Unterschrift oder auf
die vom Präsidenten im Nationalrat gestellte
Frage durch Erheben von den Sitzen.
§ 19.
(1) Jeder Ausschuß hat das Recht, selbständige
Anträge auf Erlassung von Gesetzen oder Fassung
von Beschlüssen zu stellen, die mit dem dem Ausschusse
zur Vorberatung zugewiesenen Gegenstande
in inhaltlichem Zusammenhang stehen.
(2) Der Nationalrat beschließt, ob über einen
solchen Antrag unmittelbar in die zweite Lesung
einzugehen ist oder ob er einem anderen Ausschusse
zur neuerlichen Vorberatung zugewiesen
werden soll.
§ 20.
(1) Jeder selbständige Antrag eines Ausschusses
wird in Druck gelegt und an die Mitglieder des
Nationalrates verteilt.
(2) Alle selbständigen Anträge von Abgeordneten
werden, wenn sie gehörig unterstützt sind,
sofort nach ihrer Einbringung in Abschrift an die
Mitglieder des Nationalrates verteilt. Sie gelten
als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des Nationalrates (Art. 33
B-VG.). Jedem Antrag sind mindestens vier Abschriften
beizulegen.
(3) Bevor der Antrag eines Abgeordneten oder
eines Ausschusses zur zweiten Lesung gelangt ist,
kann er vom Antragsteller zurückgezogen werden.
§ 21.
(1) Selbständige Anträge, nach welchen eine
über den Bundesvoranschlag hinausgehende finanzielle
Belastung des Bundes eintreten würde,
müssen zugleich Vorschläge darüber enthalten,
wie der Mehraufwand zu decken ist.
(2) Der Ausschuß, dem ein solcher Antrag zur
Vorberatung zugewiesen worden ist, hat zu
prüfen, ob der Bedeckungsvorschlag als zulänglich
anzusehen ist. Trägt der Ausschuß in dieser
Hinsicht Bedenken, so hat er eine gutächtliche
Äußerung des Finanz- und Budgetausschusses
einzuholen. Lautet diese verneinend und beharrt
der Ausschuß, dem die Vorlage zur Vorberatung
zugewiesen ist, dennoch auf ihrer weiteren Behandlung,
so ist dem Nationalrat gleichzeitig mit
dem vom Ausschuß erstatteten Bericht die gutächtliche
Äußerung des Finanz- und Budgetausschusses
vorzulegen; schließt sich der Ausschuß
dem Gutachten des Finanz- und Budgetausschusses
an, so stellt der Präsident des Nationalrates
den Antrag als zur weiteren parlamentarischen
Verhandlung ungeeignet dem Antragsteller zurück.
(3) Werden Anträge, welche eine über den Bundesvoranschlag
hinausgehende finanzielle Belastung
des Bundes vorsehen oder bewirken, von
einem Ausschuß gestellt, so ist der Ausschußbericht
vom Präsidenten vor Behandlung im
Nationalrat dem Finanz- und Budgetausschuß
mit dem Auftrage zuzuweisen, eine gutächtliche
Äußerung abzugeben. Der Präsident hat zugleich
eine Frist festzustellen, innerhalb welcher diese
Äußerung zu erstatten ist.
(4) Der Bericht des Ausschusses und die
Äußerung des Finanz- und Budgetausschusses
gelangen im Nationalrat unter einem zur Verhandlung.
IV. Vorberatung der Verhandlungsgegenstände.
§ 22.
(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach
dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß
(Art. 55 B-VG.).
(2) Er ist, abgesehen von den ihm in diesem Bundesgesetz
zugewiesenen Befugnissen, das Organ
des Nationalrates, durch welches dieser an der
Vollziehung des Bundes mitwirkt. In dieser
Funktion hat er insbesondere an der Bestellung
des Präsidenten und des Vizepräsidenten des
Rechnungshofes (Art. 122 B-VG.), ferner gemäß
Art. 54 B-VG. an der Festsetzung der Eisenbahntarife,
Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren
und Preise der Monopolgegenstände
sowie der Bezüge der in Betrieben des Bundes
ständig beschäftigten Personen nach Maßgabe des
diese Angelegenheit regelnden Bundesverfassungsgesetzes
mitzuwirken. Auch bedürfen, soweit dies
durch Bundesgesetz festgesetzt ist, bestimmte
Verordnungen der Bundesregierung des Einvernehmens
mit dem Hauptausschuß (Art. 55 Abs. 1
B-VG.).
(3) Die Verhandlungen des Hauptausschusses
sind geheim und, insoweit er nicht anders
beschließt, vertraulich.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht
für die Verhandlungen über die Festsetzung der
Eisenbahntarife, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren
und Preise der Monopolgegenstände
sowie der Bezüge der in Betrieben des
Bundes ständig beschäftigten Personen (Art. 54
B-VG.).
(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten ferner
nicht für die Verhandlungen über das Einvernehmen
bezüglich der Erlassung von Verordnungen
(Art. 55 Abs. 1 B-VG.) sowie über die
auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen erstatteten
Berichte.
(c) Es kann mit einfacher Mehrheit beschlossen
werden, daß Verhandlungen des Hauptausschusses,
die unter die Bestimmungen der Abs. 4 und 5
fallen, ganz oder zum Teil geheim und vertraulich
geführt werden.
(7) Auf Verhandlungen des Hauptausschusses,
die unter die Bestimmungen der Abs. 4 und 5
fallen, findet § 27 Abs. 7 Anwendung.
§ 23.
(1) Die Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses
wird durch Beschluß des Nationalrates
festgesetzt.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahllisten
(Wahlvorschlägen), die bei dem Präsidenten einzureichen
sind.
(3) Von jeder Liste werden so viele Abgeordnete
Mitglieder des Hauptausschusses, als dem
Verhältnis der Zahlen der Abgeordneten entspricht,
die die einzelnen Listen unterzeichnet
haben. Jeder Abgeordnete darf nur eine Liste
unterzeichnen. Für die Wahl ist zunächst die
Reihenfolge des Wahlvorschlages entscheidend.
(4) Die Berechnung der auf die Listen entfallenden
Anzahl von Mitgliedern erfolgt nach
den Bestimmungen des § 97 der Nationalrats-
Wahlordnung 1959, BGBl. Nr. 71.
(5) Die anderen in der Liste vorgeschlagenen
Abgeordneten gelten als Ersatzmänner für die
Ausschußmitglieder dieser Liste. Im Falle der Verhinderung
eines Ausschußmitgliedes tritt der
Ersatzmann ein, den die Abgeordneten, welche
die Liste eingereicht haben, dem Präsidenten
schriftlich bezeichnen.
(6) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte
einen Obmann und zwei Stellvertreter.
§ 24.
(1) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte
einen ständigen Unterausschuß, dem die im Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl
erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl;
bei Bedachtnahme auf diesen Grundsatz muß
jedoch dem Unterausschuß mindestens ein Mitglied
jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei
angehören. (Art. 55 Abs. 2 B-VG.)
(2) Für jedes Mitglied des ständigen Unterausschusses
ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die
Mitglieder und Ersatzmitglieder des ständigen
Unterausschusses behalten ihre Mandate so lange,
bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere
Mitglieder und Ersatzmitglieder in den ständigen
Unterausschuß gewählt hat.
§ 25.
(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände
werden Ausschüsse gewählt. Der Nationalrat
setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder
jedes zu wählenden Ausschusses fest. Die
Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die
parlamentarischen Klubs oder Verbände von Klubs
im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörigen
Abgeordneten verteilt; der Nationalrat stellt
zugleich mit der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder
eines zu wählenden Ausschusses fest,
auf wie viele Abgeordnete eines Klubs (eines
Verbandes) ein Mitglied und ein Ersatzmitglied
entfällt (Verhältniszahl). Die Klubs (Verbände)
machen die auf sie entfallenden Ausschuß- und
Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese
gelten damit als gewählt. Sobald beim Präsidenten
angemeldete Veränderungen im Stärkeverhältnis
von Klubs (Verbänden) es erheischen, hat
der Nationalrat die Anzahl der Mitglieder und
die Verhältniszahl neu festzusetzen und eine Neuwahl
der bestehenden Ausschüsse durchzuführen.
Die Verhandlungen der Ausschüsse erfahren
durch eine solche Neuwahl keine Unterbrechung.
(2) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so wird
es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben
Klubs (desselben Verbandes) vertreten.
(3) Für die Dauer einer Sitzung kann ein verhindertes
Ausschußmitglied statt durch ein Ersatzmitglied
auch durch einen anderen Abgeordneten
desselben Klubs nach schriftlicher Meldung
beim Obmann des Ausschusses vertreten werden.
§ 26.
(1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung
eines ihm zugewiesenen bestimmten Gegenstandes
und zur Berichterstattung hierüber an ihn
einen Unterausschuß einsetzen. Dem Unterausschuß
kommt nur beratender Charakter zu. Die
Beratungen der Unterausschüsse sind, soweit sie
nicht anderes beschließen, vertraulich.
(2) Dem Unterausschuß kann zur Beratung und
Berichterstattung vom Ausschuß eine Frist gesetzt
werden.
(3) Für die Tätigkeit der Unterausschüsse gelten
im übrigen sinngemäß die Bestimmungen des
§ 32 Abs. 1 und 2.
§ 27.
(1) Zur Konstituierung wird der Ausschuß von
dem Präsidenten des Nationalrates einberufen.
(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und
so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer,
als für notwendig erachtet werden.
(3) Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident
des Nationalrates den Vorsitz. Im Falle der
Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der
zweite, beziehungsweise der dritte Präsident.
(4) Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen
Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen,
handhabt die Geschäftsordnung und achtet
auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung während der
Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu
unterbrechen.
(5) Es steht den Ausschüssen frei, andere Abgeordnete
zur Teilnahme an den Sitzungen mit
beratender Stimme beizuziehen.
(6) Bei den Verhandlungen der Ausschüsse mit
Ausnahme des Hauptausschusses dürfen alle Mitglieder
des Nationalrates als Zuhörer anwesend
sein. Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt,
sofern er nicht Mitglied des Ausschusses ist,
den Verhandlungen mit beratender Stimme beizuwohnen.
(7) Ein Ausschuß kann jedoch Sitzungen mit
Ausschluß der Abgeordneten, die nicht Mitglieder
sind, abhalten, wenn dies mit einfacher Mehrheit
beschlossen wird.
§ 28.
(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden
Verhandlungsschriften geführt, die, vom Obmann
und einem Schriftführer gefertigt, der Kanzlei des
Präsidenten übergeben werden. Der Ausschuß
kann beschließen, daß die Protokollführung
durch einen Angestellten der Kanzlei des Präsidenten
des Nationalrates besorgt wird.
(2) In diesen Verhandlungsschriften sind die
Namen aller anwesenden Mitglieder zu verzeichnen
und die allfälligen Entschuldigungsgründe
abwesender Mitglieder anzuführen.
(3) Die Verhandlungsschriften enthalten alle im
Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art
ihrer Erledigung, die gefaßten Beschlüsse und,
wenn dies der Ausschuß beschließt, auch eine auszugsweise
Darstellung der Verhandlungen.
(4) Eine Verhandlungsschrift gilt als genehmigt,
wenn gegen ihre Fassung bis zur nächsten Sitzung
des Ausschusses keine Einwendung erhoben
wurde.
§ 29.
(1) Die Ausschüsse können die Veröffentlichung
ihrer Verhandlungsschriften beschließen. Die Veröffentlichung
wird in diesem Falle durch den Präsidenten
des Nationalrates veranlaßt.
(2) Sie können jedoch auch beschließen, daß
und inwieweit ihre Verhandlungen und die von
ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind.
(3) Die Verhandlungen des Hauptausschusses
sind, soweit er nicht anders beschließt, vertraulich
(§ 22 Abs. 3).
§ 30.
(1) Jedes Ausschußmitglied ist verpflichtet, an
den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.
(2) Das Ausschußmandat erlischt, wenn ein Ausschuß-
oder ein Ersatzmitglied es zurücklegt,
wenn das Mitglied dem Klub (Verband), der es
namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört, wenn
der Klub (Verband) ein anderes Mitglied an seiner
Stelle namhaft gemacht hat, endlich wenn im
Sinne des § 25 dieses Bundesgesetzes eine allgemeine
Neuwahl des Ausschusses durchgeführt
worden ist.
(3) Der Obmann des Ausschusses hat von dem
Erlöschen eines Mandates dem Präsidenten des
Nationalrates Mitteilung zu machen. Der Präsident
veranlaßt die Wahl eines neuen Ausschuß- oder
Ersatzmitgliedes.
§ 31.
Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die
von ihnen entsendeten Vertreter sind berechnet,
an allen Beratungen des Nationalrates sowie der
Ausschüsse teilzunehmen, jedoch an solchen Beratungen
des Hauptausschusses des Nationalrates,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
grundsätzlich nicht öffentlich sind, nur auf besondere
Einladung. Sie müssen auf ihr Verlangen
jedesmal gehört werden. Der Nationalrat sowie
die Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder
der Bundesregierung verlangen. (Art. 75
B-VG.)
§ 32.
(1) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den
Präsidenten des Nationalrates die Mitglieder der
Regierung um die Einleitung von Erhebungen zu
ersuchen. Ebenso steht ihnen das Recht zu, durch
den Präsidenten Sachverständige oder Zeugen zur
mündlichen Vernehmung vorladen oder zur Abgabe
eines schriftlichen Gutachtens oder Zeugnisses
auffordern zu lassen.
(2) Leistet ein Sachverständiger oder Zeuge der
Ladung nicht Folge, so ist seine Vorführung
durch die politische Behörde im Auftrag des Präsidenten
zu veranlassen.
§ 33.
(1) Der Nationalrat kann durch Beschluß
Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die Gerichte und alle anderen Behörden
sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse
um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen
Ämter haben auf Verlangen ihre Akten
vorzulegen (Art. 53 B-VG.).
(3) Im Verfahren der Untersuchungsausschüsse
werden die Bestimmungen der Strafprozeßordnung
sinngemäß angewendet. Im übrigen gelten
die sonst für die Ausschüsse bestehenden Bestimmungen.
§ 34.
(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit
erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei
Abstimmungen und Wahlen notwendig.
(3) Auf Vorschlag des Obmannes kann ein Ausschuß
für einzelne seiner Verhandlungen sowohl
für die Generaldebatte als auch für jeden Abschnitt
der Spezialdebatte mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder beschließen, daß
die Redezeit eines jeden Redners mit Ausnahme
des Berichterstatters, der Mitglieder der Bundesregierung
und ihrer Vertreter ein bestimmtes
Ausmaß nicht überschreiten dürfe. In keinem
Falle darf jedoch die Redezeit auf weniger als
eine Viertelstunde herabgesetzt werden.
(4) Für den Schluß der Debatte, die tatsächlichen
Berichtigungen, die Debatte und Abstimmung
über förmliche Anträge, die Reihenfolge der Abstimmungen
und den Ruf zur Sache und zur Ordnung
finden die Bestimmungen der §§ 48 erster
und letzter Absatz, 49, 52, 63, 83 bis 85 sinngemäße
Anwendung. Nach Schluß der Debatte
kommen jedoch die eingezeichneten Redner noch
zum Wort.
(5) Eine namentliche Abstimmung wird auf Anordnung
des Obmannes oder auf das Verlangen
von einem Fünftel der vom Nationalrat festgesetzten
Anzahl der Ausschußmitglieder vorgenommen.
(6) Jeder Beschluß wird mit Stimmenmehrheit
der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt. Der
Vorsitzende übt sein Stimmrecht gleich den anderen
Mitgliedern aus. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Diese Bestimmungen
sind auch für die in den Ausschüssen vorzunehmenden
Wahlen anzuwenden.
(7) Der Ausschuß kann, solange der Bericht
an den Nationalrat nicht erstattet ist, seine Beschlüsse
jederzeit abändern. Die Stimmenzahl,
mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf
nicht geringer sein, als die war, mit welcher der
abzuändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die
Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluß
gefaßt war, nicht mehr festzustellen, so ist zur
Abänderung des Beschlusses Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder nötig.
(8) Sobald der Bericht an den Nationalrat erstattet
ist, kann er nur mit dessen Zustimmung
zurückgenommen werden.
(9) Der Ausschuß wählt am Beginn der Verhandlungen
einen Berichterstatter für den Ausschuß
und am Schluß der Verhandlungen einen
Berichterstatter für den Nationalrat, welch letzterer
das Ergebnis der Beratung in einem Berichte
zusammenfaßt und die Beschlüsse der Mehrheit
des Ausschusses im Nationalrat zu vertreten hat.
Auch wenn die Mehrheit einen dem. Ausschuß
zur Vorberatung zugewiesenen Antrag ablehnt,
ist ein Bericht an den Nationalrat zu erstatten.
Nimmt der Nationalrat diesen Bericht nicht zur
Kenntnis, gilt der Antrag als an den Ausschuß
rückverwiesen.
(10) Wenn eine Minderheit des Ausschusses von
wenigstens drei Mitgliedern ein abgesondertes
Gutachten abgeben will, so hat sie das Recht,
einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten.
(11) Ein solcher Minderheitsbericht muß jedoch
dem Präsidenten rechtzeitig übergeben werden,
so daß er gleichzeitig mit dem Hauptberichte
des Ausschusses in Druck gelegt werden kann.
(12) Die mündliche Berichterstattung eines Minderheitsberichterstatters
im Nationalrat ist unzulässig.
§ 35.
Sollte das Gutachten des Ausschusses in der
Hauptsache von einer Vorfrage abhängen, die auf
verschiedene Art entschieden werden kann, so
ist es dem Ausschuß gestattet, dem Nationalrat
einen. Antrag auf Entscheidung dieser Vorfrage
vorzulegen und erst nach deren Erledigung mit
der weiteren Beratung vorzugehen.
V. Sitzungen des Nationalrates.
§ 36.
(1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn
es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der
anwesenden Mitglieder verlangt und vom Nationalrat
nach Entfernung der Zuhörer beschlossen
wird. (Art. 32 B-VG.)
(3) Über eine mit Ausschluß der Öffentlichkeit
abgehaltene Sitzung wird ein Protokoll verfaßt
und in dieser Sitzung vorgelesen und genehmigt.
Ob es veröffentlicht wird, hängt von dem noch
während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu
fassenden Beschlusse des Nationalrates ab.
§ 37.
(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschlusse
des Nationalrates notwendigen Anzahl von Mitgliedern
ist nur bei Abstimmungen und Wahlen
erforderlich.
(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl
wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen
werden, so schließt der Präsident die Sitzung oder
unterbricht sie auf bestimmte Zeit.
§ 38.
(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten
Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl
der Anwesenden. Sodann macht er aus dem Einlauf
die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen.
Ein Verzeichnis der in der Sitzung eingebrachten
Anträge und Anfragen sowie der eingelangten
Anfragebeantwortungen gelangt in den
stenographischen Berichten zum Abdruck.
(2) Mitteilungen des Präsidenten können auch
im Laufe oder am Schlusse der Sitzung vorgebracht
werden.
(3) Der Präsident verkündet den Übergang zur
Tagesordnung.
(4) Am Beginn der Sitzung kann der Präsident
eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung
vornehmen. Wird Einspruch erhoben, so
entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(5) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf den
Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
am Beginn der Sitzung beschließen, daß
ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung
abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung
stehender Gegenstand in Verhandlung
genommen werde.
§ 39.
(1) Der Präsident verkündet am Schlusse jeder
Sitzung Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten
Sitzung. Wird eine Einwendung erhoben
oder ein Gegenantrag gestellt, so entscheidet der
Nationalrat. Über alle in einem solchen Falle erhobenen
Einwendungen und Gegenanträge findet
nur eine Debatte statt, in der der Präsident die
Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken kann.
Werden die Gegenanträge abgelehnt, so bleibt es
bei dem Vorschlag des Präsidenten.
(2) Wahlen aus dem Nationalrat auf die Tagesordnung
zu stellen, ist der Präsident aus eigenem
berechtigt.
(3) Nach der wegen Beschlußunfähigkeit erfolgten
Schließung einer Sitzung, ferner nach
einer Vertagung des Nationalrates (§ 40) oder
nach einer längeren Unterbrechung der Sitzungen
des Nationalrates bestimmt der Präsident Tag,
Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung.
Die Verlautbarung darüber geschieht durch Anschlag
im Gebäude des Nationalrates, nach einer
Vertagung oder einer Unterbrechung der Sitzungen
außerdem im schriftlichen Wege an die
einzelnen Abgeordneten.
(4) Gegen diese Tagesordnung können nur sogleich
nach Eröffnung der Sitzung Einwendungen
erhoben oder Gegenanträge gestellt werden. Ist
dies der Fall, so sind die Bestimmungen des ersten
Absatzes anzuwenden.
§ 40.
(1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat
in jedem Jahr zu zwei ordentlichen Tagungen
ein, und zwar zu einer Frühjahrstagung und zu
einer Herbsttagung. Die Frühjahrstagung, deren
Dauer mindestens zwei Monate beträgt, soll nicht
länger als bis zum 15. Juni währen, die Herbsttagung,
deren Dauer mindestens vier Monate beträgt,
nicht vor dem 15. Oktober beginnen.
(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat
auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.
Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein
Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder der
Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet,
den Nationalrat binnen zwei Wochen
zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung
auf Antrag von Mitgliedern des Nationalrates
oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag
der Bundesregierung nicht erforderlich.
(3) Der Bundespräsident erklärt die Tagungen
des Nationalrates auf Grund Beschlusses des Nationalrates
für beendet.
(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates
innerhalb der gleichen Gesetzgebungsperiode
werden die Arbeiten nach dem Stand
fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung
der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung
einer Tagung können einzelne Ausschüsse
vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten
fortzusetzen.
(5) Innerhalb einer Tagung beruft und schließt
die einzelnen Sitzungen des Nationalrates sein
Präsident. Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer
Tagung eine Sitzung spätestens binnen fünf Tagen
einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel
der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung
verlangt. (Art. 28 B-VG.)
VI. Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des
Nationalrates.
§ 41.
(1) Eine Regierungsvorlage wird nur dann in
erste Lesung genommen, wenn dies vom Nationalrate
beschlossen wird. Ein darauf abzielender
Antrag muß spätestens am Beginn der nächsten
Sitzung, nachdem die Vorlage verteilt worden
ist, gestellt werden, und zwar vor Eingang in
die Tagesordnung dieser Sitzung.
(2) Der selbständige Antrag eines Mitgliedes
wird auf dessen Verlangen in erste Lesung genommen.
Bei der ersten Lesung eines solchen
Antrages erhält der Antragsteller, bei mehreren
Antragstellern nur der von ihnen bezeichnete das
Wort zur Begründung.
(3) Die Debatte bei der ersten Lesung hat sich
auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze
der Vorlage oder des Antrages zu beschränken.
(4) Anträge dürfen bei dieser Debatte nur darüber
gestellt werden, ob die Vorlage oder der
Antrag einem schon bestehenden oder einem erst
zu wählenden Ausschusse zugewiesen werden soll.
Wird kein derartiger Antrag gestellt oder hat eine
erste Lesung nicht stattgefunden, so hat der Präsident
in der nächsten Sitzung die Zuweisung zu
verfügen.
(5) Selbständige Anträge von Ausschüssen werden
nach § 19 Abs. 2 behandelt.
§ 42.
Jederzeit, auch während der Verhandlung über
einen Gegenstand im Ausschuß, kann der Nationalrat
auf Vorschlag des Präsidenten oder auf
Antrag eines Abgeordneten dem Ausschusse eine
Frist zur Berichterstattung stellen. Der Vorschlag
oder Antrag wird vom Präsidenten dem Hause
vor Eingang in die Tagesordnung der Sitzung
bekanntgegeben. Der Präsident bestimmt, in welchem
Zeitpunkt während der Sitzung des Nationalrates
über einen solchen Vorschlag oder Antrag
abzustimmen ist.
§ 43.
(1) Sobald . der Bericht vom Ausschusse festgestellt
und, vom Obmann und dem Berichterstatter
unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates
übergeben ist, verfügt dieser die Drucklegung
und die Verteilung an die Mitglieder des
Nationalrates.
(2) Die zweite Lesung darf in der Regel nicht
vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung
des Berichtes stattfinden.
(3) Nach Ablauf einer dem Ausschusse zur Berichterstattung
gestellten Frist hat die zweite
Lesung in der dem Fristablauf nachfolgenden
Sitzung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher
Ausschußbericht nicht vorliegt.
(4) Sollte der Ausschuß auch nicht in der Lage
sein, mündlich Bericht zu erstatten, so bestimmt
der Präsident den Berichterstatter.
(5) Nur auf Grund eines Vorschlages des Präsidenten
und des darüber mit Zweidrittelmehrheit
gefaßten Beschlusses des Nationalrates kann
von der Drucklegung des Ausschußberichtes oder
von der 24stündigen Frist abgesehen werden.
§ 44.
(1) Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte
(der allgemeinen Beratung über die Vorlage
als Ganzes) und der Spezialdebatte (den Einzelberatungen
und den Abstimmungen über die
Teile der Vorlage).
(2) Auf Antrag des Berichterstatters können
Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem
abgeführt werden. Wird ein Widerspruch erhoben,
entscheidet der Nationalrat.
§ 45.
(1) Die Generaldebatte wird vom Berichterstatter
eröffnet.
(2) Am Schlusse der Generaldebatte wird darüber
abgestimmt, ob der Nationalrat in die Spezialdebatte
eingehe.
(3) Wird aber ein Antrag auf einfachen oder
begründeten Übergang zur Tagesordnung gestellt,
so muß zuerst über diesen Antrag abgestimmt
werden.
(4) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt
der Nationalrat, welcher derselben der
Spezialdebatte zugrunde zu legen sei.
(5) Wird das Eingehen in die Spezialdebatte
abgelehnt, so ist die Vorlage verworfen.
(6) Während der Generaldebatte kann der Antrag
auf Vertagung, auf Rückverweisung an den
Ausschuß oder auf Zuweisung an einen anderen
Ausschuß gestellt werden. Die Beschlußfassung
über solche Anträge erfolgt, sobald der Antrag
von acht Mitgliedern einschließlich des Antragstellers
unterstützt ist, am Schlusse der Generaldebatte.
§ 46.
(1) Der Generaldebatte folgt unmittelbar die
Spezialdebatte.
(2) Der Präsident bestimmt, welche Teile der
Vorlage bei der Spezialdebatte für sich oder vereint
zur Beratung und Beschlußfassung kommen.
Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß
die Vereinigung von Teilen nur in einer die
Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise
erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet
der Nationalrat ohne Debatte.
(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können
von jedem Mitgliede des Nationalrates zu jedem
einzelnen Teile, sobald die Debatte über ihn eröffnet
ist, gestellt werden und sind, wenn sie
von mindestens acht Mitgliedern einschließlich des
Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung
einzubeziehen.
(4) Diese Anträge müssen dem Präsidenten
schriftlich überreicht werden. Die Unterstützung
erfolgt, wenn die Anträge nicht von acht Mitgliedern
unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage
des Präsidenten durch Erheben von den
Sitzen.
(5) Dem Nationalrat steht das Redit zu, jeden
solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen
und bis auf weiteren Bericht die Verhandlung
abzubrechen.
(6) Ablehnende Anträge sind unzulässig. Der
Nationalrat kann jedoch nach Schluß jedes Teiles
der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung
zu vertagen oder den Gegenstand nochmals an
den Ausschuß zu verweisen oder über ihn mit
oder ohne Begründung zur Tagesordnung überzugehen.
§ 47.
Wird am Schlusse der General- oder in der Spezialdebatte
Rückverweisung an den Ausschuß beschlossen,
so kann der Nationalrat auf den Vorschlag
des Präsidenten oder den Antrag eines
Mitgliedes dem Ausschusse zur neuerlichen Berichterstattung
eine Frist stellen, nach deren Ablauf
die Verhandlung im Nationalrat fortgesetzt
wird, auch wenn ein Ausschußbericht nicht vorliegen
sollte oder nicht erstattet werden kann.
§ 48.
(1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann,
nachdem wenigstens zwei Redner gesprochen
haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung
eines Redners, gestellt werden und ist vom Präsidenten
ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung
zu bringen.
(2) Spricht sich die Mehrheit für den Schluß
der Debatte aus, so können die für und die gegen
die Vorlage eingeschriebenen Redner je einen
Redner aus ihrer Mitte wählen.
(3) Mitglieder, die einen Abänderungsantrag
stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte
beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach
ausgesprochenem Schlusse dem Präsidenten übergeben,
der ihn mitteilt und, wenn der Antrag
nicht durch Unterfertigung gehörig unterstützt
ist, die Unterstützungsfrage stellt.
(4) Nach Schluß der Debatte dürfen nur die
gewählten Redner, der Berichterstatter und bei
einem selbständigen Antrag von Abgeordneten
der Antragsteller das Wort nehmen.
(5) Nimmt ein Vertreter der Regierung nach
Schluß der Debatte das Wort, so gilt diese aufs
neue für eröffnet.
§ 49.
(1) Wenn sich im Laufe einer Verhandlung ein
Abgeordneter zur tatsächlichen Berichtigung zum
Worte meldet, hat ihm der Präsident am selben
Tage, spätestens unmittelbar nach Schluß der Debatte
über den Verhandlungsgegenstand, das
Wort zu erteilen.
(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer
von fünf Minuten nicht überschreiten.
(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung
ist nur dann zulässig, wenn es sich
um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden
Abgeordneten handelt. Sie darf fünf Minuten
nicht überschreiten.
(4) Ausnahmsweise kann der Präsident nach
eigenem Ermessen einem Redner auf dessen Ersuchen
die für eine tatsächliche Berichtigung oder
die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit erstredten.
§ 50.
(1) Nachdem das Gesetz in zweiter Lesung in
den einzelnen Teilen beschlossen ist, wird die
dritte Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen,
vorgenommen. Wenn nicht der Berichterstatter
die sofortige Vornahme der dritten Lesung beantragt,
wird sie in der Regel auf die Tagesordnung
der nächstfolgenden Sitzung gesetzt.
(2) Bei der dritten Lesung können nur Anträge
auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei
der Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben
haben, gestellt werden; ferner können Schreib-,
Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden.
Entschließungsanträge können bei der dritten
Lesung nicht mehr eingebracht werden.
(3) Eine Debatte über Anträge bei der dritten
Lesung ist nur zulässig, wenn es der Nationalrat
im einzelnen Falle beschließt. Die Redezeit ist
bei einer solchen Debatte auf fünf Minuten beschränkt.
§ 51.
Entschließungsanträge zu einer Vorlage werden
nach der dritten Lesung zur Abstimmung gebracht.
§ 52.
(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung braudien
nicht schriftlich überreicht zu werden. Sie bedürfen
keiner Unterstützung und werden vom
Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmung
gebracht. Auf Vorschlag des Präsidenten
oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der
Nationalrat beschließen, daß eine Debatte stattfinde.
(2) Meldet sich ein Abgeordneter, ohne einen
Antrag zu stellen, zur Geschäftsbehandlung zum
Wort, so ist der Präsident berechtigt, ihm das
Wort erst am Schlusse der Sitzung zu erteilen.
(3) In allen diesen Fällen kann der Präsident
die Redezeit des einzelnen Abgeordneten bis auf
fünf Minuten beschränken.
§ 53.
(1) Über jede Sitzung ist von den hiezu bestellten
Beamten ein amtliches Protokoll zu
führen und am Tage nach der Sitzung in der
Kanzlei des Nationalrates zur Einsicht aller Mitglieder
durch 24 Stunden aufzulegen.
(2) Bedenken gegen die Fassung oder den. Inhalt
des Protokolles sind außerhalb der Sitzung dem
Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er sie begründet
findet, die Berichtigung vornimmt.
(3) Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen
die in Verhandlung genommenen Gegenstände,
die wörtliche Fassung der zur Abstimmung
gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen
und die gefaßten Beschlüsse.
(4) Die Verzeichnisse der eingebrachten selbständigen
Anträge von Mitgliedern, der an die
Mitglieder der Regierung gerichteten Anfragen
und der eingelangten Bittschriften werden dem
Protokoll nicht beigegeben.
(5) Der Nationalrat kann außerdem auf Vorschlag
des Präsidenten die Erwähnung bestimmter
Vorkommnisse beschließen.
(6) Die Protokolle werden vom Präsidenten und
einem Schriftführer unterfertigt und in das Protokollsbuch
des Nationalrates eingetragen. Eine
Drucklegung findet nicht statt.
(7) Das Protokoll einer nach Art. 32 Abs. 2
B-VG. abgehaltenen nichtöffentlichen Sitzung
muß noch in derselben Sitzung verfaßt und vorgelesen
werden und ist gleichfalls in das Protokollsbuch
des Nationalrates einzulegen.
§ 54.
(1) Über die Sitzungen des Nationalrates werden
stenographische Berichte durch das dazu bestellte
stenographische Büro verfaßt und durch
den Druck veröffentlicht. Sie haben die vollständige
Darstellung der Verhandlungen zu geben.
(2) Alle Verhandlungsgegenstände im Sinne
des § 15, mit Ausnahme der Bittschriften,
werden als Beilagen zu den stenographischen
Berichten veröffentlicht. Sie sind mit in jeder
Gesetzgebungsperiode fortlaufenden Nummern
zu bezeichnen.
(3) Die stenographischen Berichte liegen, in gewöhnliche
Schrift übertragen, nach der Sitzung
in der Kanzlei des Nationalrates zur Durchsicht
der Redner auf, denen nur die Vornahme stilistischer
Änderungen gestattet ist.
§ 55.
Mindestens einmal im Jahr veröffentlicht der
Präsident eine dem neuen Stand entsprechende
Liste der Abgeordneten mit der Angabe, in welchem
Wahlkreis (Wahlkreisverband) der Abgeordnete
gewählt ist, wann er angelobt wurde
und seit wann er dem Nationalrat angehört. Andere
Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt,
wobei er einen Beschluß des Nationalrates
einholen kann.
§ 56.
(1) Jene Mitglieder des Nationalrates, die zu
einem auf der Tagesordnung stehenden Gegenstande
zu sprechen wünschen, haben sich vor
Beginn der Debatte oder während dieser bei
einem vom Präsidenten zu diesem Zwecke bestimmten
Beamten der Kanzlei mit der Angabe,
ob sie „für" oder „gegen" sprechen werden, zu
melden.
(2) Sie gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung
zum Worte, wobei der erste „Gegen"-
Redner beginnt und sodann zwischen „Für"- und
„Gegen"-Rednern abgewechselt wird.
(3) Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder
mehrerer „Für"-Redner oder zweier oder mehrerer
„Gegen"-Redner bestimmt der Präsident
die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen,
in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte
zu einem Verhandlungsgegenstande gebührend
zur Geltung kommen sowie auf Klubstärke und
Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener
Klubs Bedacht genommen wird.
(4) Jedem Redner steht es frei, sobald er zum
Worte gelangt, einem anderen Abgeordneten sein
Recht abzutreten; doch darf das Wort einem Redner,
welcher über den Gegenstand schon zweimal
gesprochen hat, nicht abgetreten werden.
(5) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend
ist, verliert das Wort.
§ 57.
Will der Präsident als Redner das Wort nehmen,
so verläßt er den Präsidentensitz und
nimmt ihn in der Regel erst nach Erledigung
des Gegenstandes wieder ein.
§ 58.
Die Berichterstatter der Ausschüsse und die
übrigen Redner aus dem Nationalrat sprechen
von den für sie bestimmten Rednerpulten aus.
Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung
sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident
die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die
Abgeordneten von ihren Plätzen aus. Die Mitglieder
der Bundesregierung, wenn sie in dieser
Eigenschaft das Wort ergreifen, sprechen von
der Regierungsbank aus.
§ 59.
(1) Die Berichterstatter haben das Recht, auch
nach Schluß der Debatte zu sprechen, derart, daß
ihnen jederzeit, auch wenn die Mitglieder der
Regierung noch wiederholt das Wort ergreifen
sollten, das Schlußwort gebührt.
(2) Kein Redner darf über denselben Gegenstand
öfter als zweimal sprechen.
(3) Die Mitglieder der Bundesregierung können
in den Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse
auch zu wiederholten Malen, jedoch ohne
Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
Es ist ihnen gestattet, schriftlich abgefaßte Vorträge
vorzulesen.
§ 60.
(1) Auf Vorschlag des Präsidenten kann der
Nationalrat bei einzelnen Verhandlungen sowohl
für die Generaldebatte als auch für einzelne oder
sämtliche Abschnitte der Spezialdebatte beschließen.,
daß die Redezeit eines jeden Redners aus
dem Nationalrat mit Ausnahme des Berichterstatters
ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten
darf. Auf weniger als eine halbe Stunde kann
jedoch die Redezeit nicht herabgesetzt werden.
Der Beschluß wird ohne Debatte gefaßt.
(2) Bei der zweiten Lesung des Bundesvoranschlages,
ferner von Staatsverträgen muß von
jeder Gruppe von Abgeordneten, die ein Mitglied
in den Ausschuß entsendet, mindestens ein
Redner zum Worte kommen.
§ 61.
(1) Zu einem Beschluß des Nationalrates ist,
soweit im Bundes-Verfassungsgesetz nicht anderes
bestimmt ist, die Anwesenheit von einem
Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich
(Art. 31 B-VG.).
(2) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen
enthaltene Verfassungsbestimmungen können
nur in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder
und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie
sind als solche („Verfassungsgesetz", „Verfassungsbestimmung")
ausdrücklich zu bezeichnen.
(Art. 44 Abs. 1 B-VG.)
(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die
Genehmigung von Staatsverträgen werden, wenn
durch den Staatsvertrag ein Verfassungsgesetz
geändert wird, die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß
angewendet (Art. 50 Abs. 2 B-VG.).
(4) Zur Wiederholung eines Gesetzesbeschlusses,
gegen den der Bundesrat Einspruch erhoben hat,
ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder
notwendig (Art. 42 Abs. 4 B-VG.).
(5) Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit
dem der Bundesregierung oder einzelnen ihrer
Mitglieder das Vertrauen versagt wird, ist die
Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden
Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den
zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche
Vertagung der Abstimmung kann nur durch
Beschluß des Nationalrates erfolgen. (Art. 74
Abs. 2 B-VG.)
(6) Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit
dem eine Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung
oder ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
gleichgestellte Organe wegen Gesetzesverletzung
erhoben wird (Art. 142 Abs. 2
lit. b B-VG.), bedarf es der Anwesenheit von
mehr als der Hälfte der Mitglieder (Art. 76
Abs. 2 B-VG.).
(7) Die Auflösung des Nationalrates (Art. 29
Abs. 2 B-VG.) kann durch einfaches Gesetz beschlossen
werden, doch ist die Abstimmung, wenn
mindestens 40 Mitglieder es verlangen, auf den
zweitnächsten Werktag zu vertagen; eine neuerliche
Vertagung der Abstimmung kann nur durch
Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(8) Das Gesetz über die Geschäftsordnung kann
nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert
werden (Art. 30 Abs. 2 B-VG.).
§ 62.
(1) Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich
auszuüben.
(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch
Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung
stattfinden.
(3) Keinem in der Sitzung anwesenden Mitgliede
ist gestattet, sich der Abstimmung zu enthalten.
§ 63.
(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge
sind derart zu reihen, daß die wahre Meinung
der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdrucke
gelangt.
(2) Es werden daher in der Regel die abändernden
Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die
weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung
gebracht.
(3) Nach Abschluß der Beratung verkündet der
Präsident, in welcher Reihenfolge er die Fragen
zur Abstimmung bringen wird. Hiebei hat er
den Gegenstand, über den abgestimmt wird,
genau zu bezeichnen.
(4) Jeder Abgeordnete kann auf Berichtigung
der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung
und Ordnung der Fragen Antrag stellen, welcher,
wenn der Präsident dem Antrage nicht beitritt,
nach der hierüber zu eröffnenden Debatte zur
Abstimmung gebracht werden muß.
(5) Der Präsident kann, wenn er die Gründe
als ausreichend dargelegt erachtet, die Debatte
für erledigt erklären. Er kann in der Debatte
die Redezeit für jeden Redner bis auf fünf Minuten
beschränken.
(6) Jeder Abgeordnete kann verlangen, daß
über bestimmte Teile einer Frage getrennt abgestimmt
werde.
(7) Es steht auch dem Präsidenten frei, sofern
er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der
Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen
für zweckmäßig erachtet, vorerst
eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu
bringen.
§ 64.
(1) Die Abstimmung findet gewöhnlich durch
Aufstehen und Sitzenbleiben statt.
(2) Der Präsident kann jedoch nach eigenem
Ermessen von vornherein oder wenn ihm das
Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint,
die namentliche Abstimmung anordnen. Er muß
dies tun, wenn es von wenigstens fünfundzwanzig
Mitgliedern des Nationalrates begehrt wird.
(3) Jedem Mitgliede steht es frei, vor jeder
Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident die
Zahl der für oder gegen die Frage Stimmenden
bekanntgebe.
(4) Bei einer namentlichen Abstimmung ist
folgender Vorgang einzuhalten: Sobald die Abstimmung
vom Präsidenten angeordnet ist, haben
die Abgeordneten ihre Plätze einzunehmen. Vom
Präsidenten bestimmte Beamte der Kanzlei begeben
sich zu den ihnen zugewiesenen Bankreihen
und nehmen von jedem Abgeordneten dessen
Stimmzettel in Empfang. Die Stimmzettel tragen
den Namen des Abgeordneten und die Bezeichnung
„Ja" oder „Nein". Die Stimmzettel sind
in zwei verschiedenen Farben herzustellen, je
nachdem sie auf „Ja" oder „Nein" lauten. Die
Kanzlei ist gehalten, jedem Abgeordneten eine
entsprechende Anzahl vorgedruckter Stimmzettel
zur Verfügung zu stellen. Die mit der Abnahme
der Stimmzettel beauftragten Beamten haben,
sobald der Präsident die Abstimmung für beendigt
erklärt, jeder für sich die Stimmzählung
vorzunehmen und deren Ergebnis dem Präsidenten
sofort mitzuteilen, der das Gesamtergebnis
verkündet. Die Namen der Abgeordneten sind,
je nachdem sie mit „Ja" oder „Nein" gestimmt
haben, in die stenographischen Berichte der
Sitzung aufzunehmen.
(5) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf den
Antrag von fünfundzwanzig Mitgliedern kann
der Nationalrat eine geheime Abstimmung beschließen.
Diese findet durch Abgabe von Stimmzetteln
statt, die mit „Ja" oder „Nein" vorgeguckt
sind. Die Abgeordneten werden namentlich
aufgerufen. Die Abstimmenden werden gezählt
und jeder legt seinen Stimmzettel in eine
gemeinsame Urne.
(6) Wer bei irgendeiner Abstimmung nicht anwesend
ist, darf nachträglich seine Stimme nicht
abgeben.
§ 65.
Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint
angesehen.
§ 66.
(1) Der Vorsitzende stimmt mit Ausnahme
von Wahlen niemals mit.
(2) Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre,
die Abgeordnete sind, haben das Recht,
an den Abstimmungen teilzunehmen.
§ 67.
(1) Die Wahl der Präsidenten, der Schriftführer
und der Ordner des Nationalrates, des
Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes
sowie der in die Dreiervorschläge des
Nationalrates für die Ernennung von Mitgliedern
und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes
aufzunehmenden Personen wird mittels
Stimmzettel vorgenommen und durch unbedingte
Mehrheit der Stimmen entschieden.
(2) Bei der Wahl der Präsidenten des Nationalrates,
des Präsidenten und des Vizepräsidenten
des Rechnungshofes werden die Abgeordneten
zur Hinterlegung des Wahlzettels in die Urne
namentlich aufgerufen und gezählt. Wer beim
Aufrufe seines Namens nicht anwesend ist, darf
nachträglich keinen Wahlzettel abgeben. Stimmt
die Zahl der Wahlzettel mit jener der wirklich
Stimmenden nicht überein, so ist die Wahl zu
wiederholen, falls die überzähligen Stimmen das
Ergebnis der Wahl beeinflussen könnten.
(3) Leere Stimmzettel sind ungültig.
§ 68.
(1) Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte
Stimmenmehrheit erzielt, so wird in gleicher
Weise eine zweite Wahl vorgenommen.
(2) Ergibt sich auch bei dieser keine unbedingte
Stimmenmehrheit, so findet die engere
Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche
bei der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhielten,
in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.
(3) Haben bei der zweiten Wahl mehrere gleich
viele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von
ihnen in die engere Wahl kommt.
(4) Ergibt sich auch bei der engeren Wahl
Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das
Los.
§ 69.
(1) Jedem Abgeordneten steht das Recht zu,
an den Präsidenten des Nationalrates und an die
Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen
zu richten.
(2) Der Befragte kann mündlich oder schriftlich
Antwort geben oder mit Angabe der Gründe
die Beantwortung ablehnen.
§ 70.
Der Nationalrat ist befugt, die Geschäftsführung
der Bundesregierung zu überprüfen, deren
Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung
zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu
verlangen sowie seinen Wünschen über die Ausübung
der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck
zu geben (Art. 52 Abs. 1 B-VG.).
§ 71.
(1) Anfragen, die ein Abgeordneter an die
Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten
will, sind dem Präsidenten schriftlich, mit
den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von
wenigstens fünf Abgeordneten, den Anfragesteller
eingeschlossen, versehen, zu übergeben und werden
sofort dem Befragten mitgeteilt.
(2) Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf
Anordnung des Präsidenten statt.
(3) Der Befragte hat innerhalb von zwei
Monaten mündlich oder schriftlich Antwort zu
geben oder die Nichtbeantwortung schriftlich
zu begründen.
(4) Die Anfragen und die schriftlich erteilten
Antworten oder schriftlichen Begründungen
der Nichtbeantwortung werden sofort nach ihrer
Überreichung in Abschrift an die Mitglieder
des Nationalrates verteilt. Sie gelten als
Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des Nationalrates (Art. 33
B-VG.). Jeder Anfrage und jeder Beantwortung
sind mindestens vier Abschriften beizulegen.
§ 72.
(1) Ob über die Beantwortung der an ein
Mitglied der Regierung gerichteten Anfrage oder
die schriftliche Begründung ihrer Nichtbeantwortung
sofort oder in der nächsten
Sitzung eine Besprechung stattfinden soll, entscheidet
der Nationalrat ohne Debatte.
(2) Ein darauf zielender Antrag muß am
Schlusse der Sitzung, in welcher die Beantwortung
der Anfrage erfolgt ist, oder am Beginne
der nächsten Sitzung eingebracht werden.
(3) Bei der Besprechung über die Beantwortung
einer Anfrage oder über die schriftliche
Begründung der Nichtbeantwortung kann der
Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme
die Beantwortung oder Begründung der Nichtbeantwortung
zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis.
Dem Antrage kann eine kurze Begründung
beigegeben sein.
§ 73.
(1) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf
Antrag von acht Mitgliedern kann ohne Debatte
beschlossen werden, daß eine in derselben Sitzung
eingebrachte Anfrage an ein Mitglied der Regierung
vom Fragesteller vor Eingehen in die
Tagesordnung oder nach deren Erledigung mündlich
begründet werde und hierauf eine Debatte
über den Gegenstand stattfinde.
(2) Dem Antrage ist ohne weiteres stattzugeben,
wenn er von mindestens zwanzig Mitgliedern
unterstützt wird. Doch ist es dann dem Ermessen
des Präsidenten überlassen, die Debatte
bis an den Schluß der Sitzung, aber nicht über
die fünfte Stunde des Nachmittags hinaus zu
verlegen.
(3) Kein Abgeordneter darf mehr als zwei
dringliche Anfragen unterstützen, die in derselben
Sitzung eingebracht werden.
(4) In der Debatte dürfen nur Entschließungsanträge
gestellt werden. Der Präsident kann die
Abstimmung über sie auf den Beginn der
nächsten Sitzung verlegen.
(5) In der Debatte über dringliche Anfragen
darf kein Redner länger als zwanzig Minuten
sprechen.
§ 74.
(1) Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen
des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an
die Mitglieder der Bundesregierung richten.
(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung
oder sein Vertreter (Art. 73 und 78 Abs. 2
B-VG.) ist verpflichtet, die Anfragen mündlich
in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen
werden, zu beantworten oder Gründe für die
Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben.
(3) Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden
eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen.
(4) Jede Sitzung des Nationalrates beginnt mit
einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der
Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz.
Die Fragestunde darf sechzig Minuten nicht überschreiten.
Häufen sich die Anfragen, so kann zu
deren Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates
in der gleichen Dauer angesetzt werden.
§ 75.
(1) Zulässig sind kurze Fragen aus dem Bereiche
der Vollziehung des Bundes. Allfällige nähere Hinweise
gelten nicht als Bestandteil der Anfrage.
(2) Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage
enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt
sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht
erfüllen, werden vom Präsidenten an den anfragenden
Abgeordneten zurückgestellt.
(3) Die Anfragen sind dem Präsidenten im
Wege seiner Kanzlei in fünffacher Ausfertigung,
spätestens am vierten Tage vor der Sitzung des
Nationalrates, in der die Frage aufgerufen werden
soll, zu überreichen.
(4) Die Anfragen werden nach dem Zeitpunkt
ihres Einlangens, getrennt nach dem Kompetenzbereich
der befragten Mitglieder der Bundesregierung,
in der Kanzlei des Präsidenten des
Nationalrates in ein eigenes Verzeichnis eingetragen.
Der Präsident reiht nach Anhörung der
Präsidialkonferenz unter Bedachtnahme auf den
Zeitpunkt des Einlangens und der ressortmäßigen
Zugehörigkeit die in der Fragestunde zum Aufruf
gelangenden Anfragen. Die Anfragen sind jeweils
vor dem Text der mündlichen Beantwortung in
den stenographischen Berichten abzudrucken.
§ 76.
(1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident
die Anfragen auf.
(2) Anfragen dürfen nur aufgerufen werden,
wenn der anfragende Abgeordnete anwesend ist.
Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird die Anfrage
von dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung
schriftlich beantwortet.
(3) Anfragen, die in den Fragestunden innerhalb
von vier Wochen nach Einlangen (§ 75
Abs. 3) nicht beantwortet werden konnten, sind
vom Befragten spätestens zwei Monate nach
ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten.
(4) Nach Beantwortung der Anfrage ist der
Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen
zu stellen. Auch jede Zusatzfrage darf nur eine
einzige nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen
müssen in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Hauptfrage stehen.
(5) Die Anfragen werden vor der Sitzung vervielfältigt
und an alle Mitglieder sowie an die
im Saale als Zuhörer anwesenden Personen verteilt.
Sie werden nach Aufrufen der Frage nicht
mündlich wiederholt.
§ 77.
(1) Bittschriften und andere Eingaben an den
Nationalrat sind nur dann anzunehmen, wenn
sie von einem Mitgliede des Nationalrates überreicht
werden. Sie werden weder verlesen noch in
Druck gelegt.
(2) Eine Begründung oder Befürwortung bei
ihrer Einbringung ist nicht zulässig.
(3) Der Präsident verweist die Bittschriften
mit Rücksicht auf ihren Inhalt an diejenigen
Ausschüsse, die zur Vorberatung verwandter
Gegenstände eingesetzt sind.
(4) Sämtliche Eingaben und Bittschriften sind
in der Kanzlei des Nationalrates mit kurzer Angabe
ihres Inhaltes in ein Verzeichnis einzutragen.
(5) Diese Schriftstücke gehören nicht zu den
Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen
des Nationalrates im Sinne des Art. 33 B-VG.
(6) Bittschriften, über welche bis zum Schlusse
der Gesetzgebungsperiode vom Nationalrat nicht
mehr Beschluß gefaßt werden konnte, sind vom
Präsidenten an die Regierung zur geeigneten
Verfügung zu leiten.
VII. Gesetzesbeschlüsse.
§ 78.
(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates
ist unverzüglich durch dessen Präsidenten dem
Bundeskanzler zu übermitteln, der ihn sofort
dem Bundesrat bekanntzugeben hat.
(2) Ein Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht
verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur
dann beurkundet und kundgemacht werden,
wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluß
keinen mit Gründen, versehenen Einspruch erhoben
hat.
(3) Dieser Einspruch muß durch Vermittlung
des Bundeskanzlers dem Nationalrat innerhalb
acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses
beim Bundesrat schriftlich mitgeteilt
werden.
(4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen
Beschluß bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser
zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt
der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben, oder
wird innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist
kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben,
so ist der Gesetzesbeschluß zu beurkunden
und kundzumachen.
(5) Gegen Beschlüsse des Nationalrates, die ein
nach Art. 64 Abs. 1 B-VG. ergehendes Bundesgesetz
über die Vertretung des Bundespräsidenten,
ein Gesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates,
die Bewilligung des Bundesvoranschlages, die Genehmigung
des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme
oder Konvertierung von Bundesanleihen
oder die Verfügung über Bundesvermögen betreffen,
kann der Bundesrat keinen Einspruch
erheben. Diese Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates
sind ohne weiteres zu beurkunden und
kundzumachen. (Art. 42 B-VG.)
§ 79.
Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluß
des Nationalrates nach Beendigung des
Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG., jedoch vor
seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten
zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt
oder die Mehrheit der Mitglieder des
Nationalrates es verlangt (Art. 43 B-VG.).
§ 80.
Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung,
eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem
Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des
Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung
des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG., jedoch vor
der Beurkundung durch den Bundespräsidenten,
einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes
zu unterziehen (Art. 44 Abs. 2 B-VG.).
§ 81.
Das Verlangen der Mehrheit der Mitglieder
nach Art. 43 B-VG. oder eines Drittels der Mitglieder
nach Art. 44 Abs. 2 B-VG. ist schriftlich
mit den eigenhändigen Unterschriften der
Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren
verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.
§ 82.
(1) Alle politischen Staatsverträge, andere nur,
sofern sie gesetzändernden Inhalt haben, bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch
den Nationalrat.
(2) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die
Genehmigung von Staatsverträgen werden die
Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 bis 4 B-VG.
und, wenn durch den Staatsvertrag ein Verfassungsgesetz
geändert wird, die Bestimmungen
des Art. 44 Abs. 1 B-VG. sinngemäß angewendet
(Art. 50 B-VG.).
VIII. Ordnungsbestimmungen.
§ 83.
(1) Abschweifungen von der Sache ziehen den
Ruf des Präsidenten „zur Sache" nach sich.
(2) Nach dem dritten Rufe „zur Sache" kann
der Präsident dem Redner das Wort entziehen.
(3) Wurde einem Redner wegen Abschweifung
vom Gegenstande das Wort entzogen, so kann
der Nationalrat, ohne daß eine Debatte stattzufinden
hat, erklären, daß er den Redner dennoch
hören wolle.
§ 84.
(1) Wenn ein Abgeordneter bei den Verhandlungen
des Nationalrates den Anstand oder die
Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht,
so spricht der Präsident die Mißbilligung
darüber durch den Ruf „zur Ordnung" aus.
(2) Der Präsident kann in diesem Falle die
Rede unterbrechen und dem Redner das Wort
auch völlig entziehen.
(3) Wenn der Präsident den Redner unterbricht,
so hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls
ihm das Wort entzogen werden kann.
§ 85.
(1) Wer zur Teilnahme an der Verhandlung
berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf
„zur Sache" oder „zur Ordnung" verlangen. Der
Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung
an den Nationalrat.
(2) Falls ein Abgeordneter durch seine Rede
Anlaß zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser
vom Präsidenten des Nationalrates auch am
Schlusse derselben Sitzung oder am Beginne der
nächsten nachträglich ausgesprochen und auch
von jedem zur Teilnahme an der Verhandlung
Berechtigten gefordert werden.
IX. Verhandlungssprache.
§ 86.
Die deutsche Sprache ist die ausschließliche
Verhandlungs- und Geschäftssprache des Nationalrates
und seiner Ausschüsse.
X. Vertretung nach außen.
§ 87.
Abordnungen werden weder in die Sitzungen
des Nationalrates noch in die seiner Ausschüsse
zugelassen.
§ 88.
Die Vertretung des Nationalrates und seiner
Ausschüsse obliegt dem Präsidenten des Nationalrates.
XI. Schlußbestimmungen.
§ 89.
(1) Anträge auf Abänderung dieses Bundesgesetzes
müssen selbständig eingebracht und nach
besonderer Verhandlung der Beschlußfassung
unterzogen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen
des § 61 Abs. 8.
(2) Solche Anträge sind nach Durchführung
der ersten Lesung einer Ausschußberatung zu
unterziehen. Der Ausschuß hat schriftlich Bericht
zu erstatten, worauf die zweite Lesung im
Nationalrat und frühestens 24 Stunden nach
Abschluß der zweiten Lesung die dritte Lesung
stattfindet.
§ 90.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1961 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren
das Bundesgesetz vom 19. November 1920,
BGBl. Nr. 10, über die Geschäftsordnung des
Nationalrates in der geltenden Fassung sowie die
autonome Geschäftsordnung des Nationalrates
vom 19. November 1920 in der geltenden
Fassung ihre Wirksamkeit.