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178. Bundesgesetz: Geschäftsordnung des Nationalrates.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Bundesgesetz: Geschäftsordnung des Nationalrates.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Eröffnung und Bildung des Nationalrates.

§ 1.

(1) Im Nationalrat hat jeder Abgeordnete, der

von der Hauptwahlbehörde den Wahlschein

erhalten hat, so lange Sitz und Stimme, als nicht

seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Mitgliedschaft

aus einem anderen Grunde erloschen

ist.

(2) Jeder Abgeordnete hat seinen Wahlschein

vor Eintritt in den Nationalrat der Kanzlei des

Nationalrates zu übergeben.

(3) Die Kanzlei stellt ihm eine amtliche Legitimation

mit seinem Lichtbild aus.

§ 2.

(1) Der neugewählte Nationalrat wird vom

Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig

Tagen nach der Wahl einberufen (Art. 27 B-VG.).

(2) Der Präsident des früheren Nationalrates

eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des

neuen Präsidenten den Vorsitz.

(3) Er beruft vier Abgeordnete zur vorläufigen

Besorgung der Geschäfte der Schriftführer.

§ 3.

(1) Auf die Aufforderung des Vorsitzenden

haben die Abgeordneten bei Namensaufruf durch

die Worte „Ich gelobe" unverbrüchliche Treue

der Republik, stete und volle Beobachtung der

Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze und

gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.

(2) Später eintretende Abgeordnete leisten die

Angelobung bei ihrem Eintritt.

§ 4.

(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates

verlustig

1. wenn er die Angelobung nicht in der im % 3

vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht

leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten

leisten will;

2. wenn er durch dreißig Tage den Eintritt in

den Nationalrat verzögert hat oder dreißig Tage

ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von

den Sitzungen des Nationalrates ausgeblieben ist

und der nach Ablauf der dreißig Tage an ihn

öffentlich und im Nationalrat gerichteten Aufforderung

des Präsidenten, binnen weiteren

dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit

zu rechtfertigen nicht Folge geleistet hat;

3. wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit

verliert;

4. in den Fällen der §§ 7 und 8 des Unvereinbarkeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 294/1925, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1931.

(2) Wird einer der im Abs. 1 Z. 1 bis 3 vorgesehenen

Fälle zur Kenntnis des Präsidenten des

Nationalrates gebracht, so hat er dies dem

Nationalrat bekanntzugeben, der mit einfacher

Mehrheit über den im Art. 141 B-VG. vorgesehenen

Antrag beschließt. Dieser Beschluß ist

durch den Hauptausschuß vorzubereiten.

(3) Wird ein Beschluß nach Abs. 2 vom Nationalrat

gefaßt, so hat dessen Präsident den Antrag

namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof

einzubringen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 4 finden die

Vorschriften des § 8 des Unvereinbarkeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 294/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 100/1931, Anwendung.

(5) Nach Einlangen eines Erkenntnisses des

Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des

Nationalrates (§ 71 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 70 Abs. 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 18/1958), mit dem der Verlust

eines oder mehrerer Mandate zum Nationalrat

ausgesprochen wird, hat der Präsident jene

Personen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

ihres Mandates für verlustig

erklärt worden sind, hievon zu verständigen. Zugleich

hat er sie aufzufordern, von nun an ihre

Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates einzustellen.

Der Präsident hat auch in der nächsten

Sitzung des Nationalrates das Erkenntnis bekanntzugeben.

(6) Der Verlust des Mandates tritt ein mit dem

auf die Zustellung des diesen Ausspruch enthaltenden

Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes

an den Präsidenten des Nationalrates folgenden

Tag.

(7) Die Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß im Falle

der Aufhebung oder Erklärung der Nichtigkeit

einer Wahl durch den Verfassungsgerichtshof gemäß

§ 70 Abs. 2 und 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 18/1958.

(8) Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere

Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht

mit dem Einlangen der Mitteilung der

Hauptwahlbehörde hierüber beim Präsidenten des

Nationalrates rechtswirksam.

§ 5.

(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat

aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten

und den dritten Präsidenten (Art. 30 Abs. 1

B-VG.). Im Falle der Verhinderung des Präsidenten

vertritt ihn der zweite beziehungsweise der

dritte Präsident.

(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer

und drei Ordner gewählt.

(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.

(4) Die Präsidenten, die Schriftführer und die

Ordner bilden das Büro des Nationalrates.

§ 6.

(1) Die Präsidenten und der Hauptausschuß,

an Stelle des letzteren im Falle der Auflösung des

Nationalrates gemäß Art. 29 Abs. 1 B-VG. der

ständige Unterausschuß des Hauptausschusses,

bleiben im Amte, bis der neugewählte Nationalrat

die Präsidenten und den Hauptausschuß neu

gewählt hat.

(2) Wenn die gewählten Präsidenten an der

Ausübung ihres Amtes verhindert sind, führt das

an Jahren älteste am Sitz des Nationalrates anwesende

Mitglied den Vorsitz, soweit es an der

Ausübung seiner Funktionen nicht behindert ist

und einer Partei angehört, die im Zeitpunkt der

Verhinderung der Gewählten im Präsidium des

Nationalrates vertreten war; dieses Mitglied hat

den Nationalrat sofort einzuberufen und nach

Eröffnung der Sitzung die Wahl der drei Vorsitzenden,

welche die Funktionen der verhinderten

Präsidenten übernehmen, vornehmen zu

lassen.

(3) Wenn es dieser Pflicht binnen acht Tagen,

vom Eintritt der Verhinderung der gewählten

Präsidenten an gerechnet, nicht nachkommt,

gehen die vorher genannten Rechte an das nächste

jeweils älteste Mitglied über, bei dem die vorstehend

angeführten Voraussetzungen zutreffen.

(4) Die so gewählten Vorsitzenden bleiben im

Amt, bis die an der Ausübung ihrer Funktionen

verhinderten gewählten Präsidenten ihr Amt

wieder ausüben können.

§ 7.

(1) Der Präsident wacht darüber, daß die Würde

und die Rechte des Nationalrates gewahrt, die

dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt

und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes

unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.

(2) Er handhabt die Geschäftsordnung, achtet

auf ihre Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale

und in den anderen Räumen des Hauses.

(3) Der Präsident eröffnet und schließt die

Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung,

erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung

und spricht deren Ergebnis aus. Er ist

jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung,

berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen und auch

aufzuheben. Er läßt Ruhestörer von den Galerien

entfernen und diese im äußersten Falle räumen.

(4) Der Präsident legt dem Nationalrat die

Berichte des Rechnungshofes sowie die Ersuchen

von Behörden um Aufhebung der Immunität von

Abgeordneten vor und führt die Zuweisungen

an die zuständigen Ausschüsse durch. Ferner

bringt er die Beschlüsse des Unvereinbarkeitsausschusses

und die auf Grund dieser Beschlüsse

von ihm getroffenen Maßnahmen dem Nationalrat

zur Kenntnis.

(5) Dem Präsidenten obliegt die Vorsorge für

den Stenographendienst und allfällige andere

Aufnahmen von den Verhandlungen (Ton- und

Bildaufnahmen).

(6) Er hat das Recht der Eröffnung und Zuteilung

aller an den Nationalrat gelangenden

Eingaben und ist der Vorstand und Leiter des

Büros und der Vertreter des Nationalrates in

allen Beziehungen nach außen.

(7) Schriftliche Ausfertigungen, die vom

Nationalrat ausgehen, sind von dem Präsidenten

und einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8.

(1) Der Präsident genehmigt im Einvernehmen

mit dem zweiten und dem dritten Präsidenten

innerhalb des festgestellten Bundeshaushaltes die

Ausgaben für den Nationalrat.

(2) Er ernennt die Angestellten seiner Kanzlei.

(3) Die Angestellten der Kanzlei des Präsidenten

werden hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer

Pflichten und Rechte den Bundesangestellten

gleichgehalten.

§ 9.

(1) Die Schriftführer haben den Präsidenten bei

der Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere

bei Verlesungen im Nationalrat und bei der Ermittlung

der Ergebnisse der Abstimmungen zu

unterstützen. Sie leiten auch die Stimmenzählung

bei Wahlen im Nationalrat.

(2) Wenn ein Schriftführer Mitglied von mindestens

zwei Ausschüssen ist oder sein Amt

bereits sechs Wochen gedauert hat, kann er die

Stelle als Schriftführer niederlegen.

§ 10.

Die Ordner handhaben die Hausordnung unter

der Leitung des Präsidenten.

II. Allgemeine Rechte und Pflichten der

Abgeordneten.

§ 11.

Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den

Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse,

in die er gewählt ist, teilzunehmen.

§ 12.

(1) Urlaub bis zu einem Monat erteilt der Präsident,

für längere Zeit ohne Debatte der Nationalrat.

(2) Außer dem Falle der Erteilung eines Urlaubes

kann die Abwesenheit vom Nationalrat nur

durch Krankheit entschuldigt werden.

§ 13.

Abgeordnete der gleichen wahlwerbenden Partei

haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.

Für die Anerkennung eines

solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens

fünf Mitgliedern erforderlich. Abgeordnete,

die nicht der gleichen wahlwerbenden Partei

angehören, können sich in einem Klub nur mit

Zustimmung des Nationalrates zusammenschließen.

Die Ergebnisse der Konstituierung

eines Klubs sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

§ 14.

(1) Die Präsidenten und die Obmänner der

Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Diese ist

ein beratendes Organ.

(2) Die Obmänner der Klubs können sich fallweise

vertreten lassen.

(3) Die Präsidialkonferenz unterstützt den Präsidenten

bei der Durchführung des Arbeitsplanes.

Sie erstattet insbesondere Vorschläge bezüglich

der Festlegung der Tagesordnung und der

Sitzungszeiten des Nationalrates sowie hinsichtlich

der Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse.

III. Gegenstände der Verhandlung.

§ 15.

Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates

sind folgende Vorlagen

Anträge von Mitgliedern des Nationalrates;

Vorlagen der Bundesregierung;

Gesetzesanträge des Bundesrates;

Volksbegehren;

Anträge von Ausschüssen;

Einsprüche des Bundesrates;

Berichte des vom Nationalrat oder von Nationalrat

und Bundesrat in internationale parlamentarische

Organisationen entsendeten Delegationen;

Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder;

Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;

Berichte von Untersuchungsausschüssen;

Ersuchen von Behörden um Aufhebung der

Immunität von Mitgliedern des Nationalrates;

Anfragen und

Bittschriften.

§ 16.

(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat

entweder als Anträge seiner Mitglieder

oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat

kann durch Vermittlung der Bundesregierung

Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.

(2) Jeder von 200.000 Stimmberechtigten oder

von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier

Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von

der Bundesregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen

Behandlung vorzulegen.

Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes

gestellt werden. (Art. 41 B-VG.)

(3) Der Rechnungshof legt den Bundesrechnungsabschluß

dem Nationalrat vor (Art. 121

Abs. 2 B-VG.). Er erstattet ferner dem Nationalrat

über seine Tätigkeit jährlich spätestens bis zur

ersten Sitzung der Herbsttagung Bericht. Überdies

kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen

jederzeit unter allfälliger Antragstellung

an den Nationalrat berichten. (Art. 126 d

Abs. 1 B-VG.)

§ 17.

(1) Bei Feststellung der Tagesordnung des

Nationalrates haben erstens Volksbegehren und

zweitens Vorlagen der Bundesregierung den

Vorrang vor allen übrigen Gegenständen, soweit

deren Verhandlung noch nicht im Zuge ist.

(2) Volksbegehren und Vorlagen der Bundesregierung

bedürfen keiner Unterstützung und

können ohne Vorberatung nicht abgelehnt werden.

Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat

innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den

Ausschuß zu beginnen.

(3) Weichen Ausschußanträge über solche Vorlagen

von diesen im ganzen oder in einzelnen

Teilen ab, so kommen im Falle der Ablehnung

dieser Abweichungen diese Vorlagen noch in ihrer

ursprünglichen Fassung zur Abstimmung.

(4) Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen

jederzeit abändern oder zurückziehen.

§ 18.

(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, selbständige

Anträge zu stellen.

(2) Der Antrag muß mit der Formel versehen

sein: „Der Nationalrat wolle beschließen" und

hat den Wortlaut des nach dem Antrage vom

Nationalrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten.

Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der

eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers

versehen, zu übergeben.

(3) Außerdem ist jedem selbständigen Antrage

der förmliche Antrag wegen der Art der Vorberatung

beizufügen.

(4) Jeder Antrag muß mit Einrechnung des

Antragstellers von mindestens acht Abgeordneten

unterstützt sein.

(5) Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen

der eigenhändigen Unterschrift oder auf

die vom Präsidenten im Nationalrat gestellte

Frage durch Erheben von den Sitzen.

§ 19.

(1) Jeder Ausschuß hat das Recht, selbständige

Anträge auf Erlassung von Gesetzen oder Fassung

von Beschlüssen zu stellen, die mit dem dem Ausschusse

zur Vorberatung zugewiesenen Gegenstande

in inhaltlichem Zusammenhang stehen.

(2) Der Nationalrat beschließt, ob über einen

solchen Antrag unmittelbar in die zweite Lesung

einzugehen ist oder ob er einem anderen Ausschusse

zur neuerlichen Vorberatung zugewiesen

werden soll.

§ 20.

(1) Jeder selbständige Antrag eines Ausschusses

wird in Druck gelegt und an die Mitglieder des

Nationalrates verteilt.

(2) Alle selbständigen Anträge von Abgeordneten

werden, wenn sie gehörig unterstützt sind,

sofort nach ihrer Einbringung in Abschrift an die

Mitglieder des Nationalrates verteilt. Sie gelten

als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen

Sitzungen des Nationalrates (Art. 33

B-VG.). Jedem Antrag sind mindestens vier Abschriften

beizulegen.

(3) Bevor der Antrag eines Abgeordneten oder

eines Ausschusses zur zweiten Lesung gelangt ist,

kann er vom Antragsteller zurückgezogen werden.

§ 21.

(1) Selbständige Anträge, nach welchen eine

über den Bundesvoranschlag hinausgehende finanzielle

Belastung des Bundes eintreten würde,

müssen zugleich Vorschläge darüber enthalten,

wie der Mehraufwand zu decken ist.

(2) Der Ausschuß, dem ein solcher Antrag zur

Vorberatung zugewiesen worden ist, hat zu

prüfen, ob der Bedeckungsvorschlag als zulänglich

anzusehen ist. Trägt der Ausschuß in dieser

Hinsicht Bedenken, so hat er eine gutächtliche

Äußerung des Finanz- und Budgetausschusses

einzuholen. Lautet diese verneinend und beharrt

der Ausschuß, dem die Vorlage zur Vorberatung

zugewiesen ist, dennoch auf ihrer weiteren Behandlung,

so ist dem Nationalrat gleichzeitig mit

dem vom Ausschuß erstatteten Bericht die gutächtliche

Äußerung des Finanz- und Budgetausschusses

vorzulegen; schließt sich der Ausschuß

dem Gutachten des Finanz- und Budgetausschusses

an, so stellt der Präsident des Nationalrates

den Antrag als zur weiteren parlamentarischen

Verhandlung ungeeignet dem Antragsteller zurück.

(3) Werden Anträge, welche eine über den Bundesvoranschlag

hinausgehende finanzielle Belastung

des Bundes vorsehen oder bewirken, von

einem Ausschuß gestellt, so ist der Ausschußbericht

vom Präsidenten vor Behandlung im

Nationalrat dem Finanz- und Budgetausschuß

mit dem Auftrage zuzuweisen, eine gutächtliche

Äußerung abzugeben. Der Präsident hat zugleich

eine Frist festzustellen, innerhalb welcher diese

Äußerung zu erstatten ist.

(4) Der Bericht des Ausschusses und die

Äußerung des Finanz- und Budgetausschusses

gelangen im Nationalrat unter einem zur Verhandlung.

IV. Vorberatung der Verhandlungsgegenstände.

§ 22.

(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach

dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß

(Art. 55 B-VG.).

(2) Er ist, abgesehen von den ihm in diesem Bundesgesetz

zugewiesenen Befugnissen, das Organ

des Nationalrates, durch welches dieser an der

Vollziehung des Bundes mitwirkt. In dieser

Funktion hat er insbesondere an der Bestellung

des Präsidenten und des Vizepräsidenten des

Rechnungshofes (Art. 122 B-VG.), ferner gemäß

Art. 54 B-VG. an der Festsetzung der Eisenbahntarife,

Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren

und Preise der Monopolgegenstände

sowie der Bezüge der in Betrieben des Bundes

ständig beschäftigten Personen nach Maßgabe des

diese Angelegenheit regelnden Bundesverfassungsgesetzes

mitzuwirken. Auch bedürfen, soweit dies

durch Bundesgesetz festgesetzt ist, bestimmte

Verordnungen der Bundesregierung des Einvernehmens

mit dem Hauptausschuß (Art. 55 Abs. 1

B-VG.).

(3) Die Verhandlungen des Hauptausschusses

sind geheim und, insoweit er nicht anders

beschließt, vertraulich.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht

für die Verhandlungen über die Festsetzung der

Eisenbahntarife, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren

und Preise der Monopolgegenstände

sowie der Bezüge der in Betrieben des

Bundes ständig beschäftigten Personen (Art. 54

B-VG.).

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten ferner

nicht für die Verhandlungen über das Einvernehmen

bezüglich der Erlassung von Verordnungen

(Art. 55 Abs. 1 B-VG.) sowie über die

auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen erstatteten

Berichte.

(c) Es kann mit einfacher Mehrheit beschlossen

werden, daß Verhandlungen des Hauptausschusses,

die unter die Bestimmungen der Abs. 4 und 5

fallen, ganz oder zum Teil geheim und vertraulich

geführt werden.

(7) Auf Verhandlungen des Hauptausschusses,

die unter die Bestimmungen der Abs. 4 und 5

fallen, findet § 27 Abs. 7 Anwendung.

§ 23.

(1) Die Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses

wird durch Beschluß des Nationalrates

festgesetzt.

(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahllisten

(Wahlvorschlägen), die bei dem Präsidenten einzureichen

sind.

(3) Von jeder Liste werden so viele Abgeordnete

Mitglieder des Hauptausschusses, als dem

Verhältnis der Zahlen der Abgeordneten entspricht,

die die einzelnen Listen unterzeichnet

haben. Jeder Abgeordnete darf nur eine Liste

unterzeichnen. Für die Wahl ist zunächst die

Reihenfolge des Wahlvorschlages entscheidend.

(4) Die Berechnung der auf die Listen entfallenden

Anzahl von Mitgliedern erfolgt nach

den Bestimmungen des § 97 der Nationalrats-

Wahlordnung 1959, BGBl. Nr. 71.

(5) Die anderen in der Liste vorgeschlagenen

Abgeordneten gelten als Ersatzmänner für die

Ausschußmitglieder dieser Liste. Im Falle der Verhinderung

eines Ausschußmitgliedes tritt der

Ersatzmann ein, den die Abgeordneten, welche

die Liste eingereicht haben, dem Präsidenten

schriftlich bezeichnen.

(6) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte

einen Obmann und zwei Stellvertreter.

§ 24.

(1) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte

einen ständigen Unterausschuß, dem die im Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl

erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl;

bei Bedachtnahme auf diesen Grundsatz muß

jedoch dem Unterausschuß mindestens ein Mitglied

jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei

angehören. (Art. 55 Abs. 2 B-VG.)

(2) Für jedes Mitglied des ständigen Unterausschusses

ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die

Mitglieder und Ersatzmitglieder des ständigen

Unterausschusses behalten ihre Mandate so lange,

bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere

Mitglieder und Ersatzmitglieder in den ständigen

Unterausschuß gewählt hat.

§ 25.

(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände

werden Ausschüsse gewählt. Der Nationalrat

setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder

jedes zu wählenden Ausschusses fest. Die

Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die

parlamentarischen Klubs oder Verbände von Klubs

im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörigen

Abgeordneten verteilt; der Nationalrat stellt

zugleich mit der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder

eines zu wählenden Ausschusses fest,

auf wie viele Abgeordnete eines Klubs (eines

Verbandes) ein Mitglied und ein Ersatzmitglied

entfällt (Verhältniszahl). Die Klubs (Verbände)

machen die auf sie entfallenden Ausschuß- und

Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese

gelten damit als gewählt. Sobald beim Präsidenten

angemeldete Veränderungen im Stärkeverhältnis

von Klubs (Verbänden) es erheischen, hat

der Nationalrat die Anzahl der Mitglieder und

die Verhältniszahl neu festzusetzen und eine Neuwahl

der bestehenden Ausschüsse durchzuführen.

Die Verhandlungen der Ausschüsse erfahren

durch eine solche Neuwahl keine Unterbrechung.

(2) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so wird

es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben

Klubs (desselben Verbandes) vertreten.

(3) Für die Dauer einer Sitzung kann ein verhindertes

Ausschußmitglied statt durch ein Ersatzmitglied

auch durch einen anderen Abgeordneten

desselben Klubs nach schriftlicher Meldung

beim Obmann des Ausschusses vertreten werden.

§ 26.

(1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung

eines ihm zugewiesenen bestimmten Gegenstandes

und zur Berichterstattung hierüber an ihn

einen Unterausschuß einsetzen. Dem Unterausschuß

kommt nur beratender Charakter zu. Die

Beratungen der Unterausschüsse sind, soweit sie

nicht anderes beschließen, vertraulich.

(2) Dem Unterausschuß kann zur Beratung und

Berichterstattung vom Ausschuß eine Frist gesetzt

werden.

(3) Für die Tätigkeit der Unterausschüsse gelten

im übrigen sinngemäß die Bestimmungen des

§ 32 Abs. 1 und 2.

§ 27.

(1) Zur Konstituierung wird der Ausschuß von

dem Präsidenten des Nationalrates einberufen.

(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und

so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer,

als für notwendig erachtet werden.

(3) Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident

des Nationalrates den Vorsitz. Im Falle der

Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der

zweite, beziehungsweise der dritte Präsident.

(4) Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen

Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen,

handhabt die Geschäftsordnung und achtet

auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung während der

Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu

unterbrechen.

(5) Es steht den Ausschüssen frei, andere Abgeordnete

zur Teilnahme an den Sitzungen mit

beratender Stimme beizuziehen.

(6) Bei den Verhandlungen der Ausschüsse mit

Ausnahme des Hauptausschusses dürfen alle Mitglieder

des Nationalrates als Zuhörer anwesend

sein. Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt,

sofern er nicht Mitglied des Ausschusses ist,

den Verhandlungen mit beratender Stimme beizuwohnen.

(7) Ein Ausschuß kann jedoch Sitzungen mit

Ausschluß der Abgeordneten, die nicht Mitglieder

sind, abhalten, wenn dies mit einfacher Mehrheit

beschlossen wird.

§ 28.

(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden

Verhandlungsschriften geführt, die, vom Obmann

und einem Schriftführer gefertigt, der Kanzlei des

Präsidenten übergeben werden. Der Ausschuß

kann beschließen, daß die Protokollführung

durch einen Angestellten der Kanzlei des Präsidenten

des Nationalrates besorgt wird.

(2) In diesen Verhandlungsschriften sind die

Namen aller anwesenden Mitglieder zu verzeichnen

und die allfälligen Entschuldigungsgründe

abwesender Mitglieder anzuführen.

(3) Die Verhandlungsschriften enthalten alle im

Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art

ihrer Erledigung, die gefaßten Beschlüsse und,

wenn dies der Ausschuß beschließt, auch eine auszugsweise

Darstellung der Verhandlungen.

(4) Eine Verhandlungsschrift gilt als genehmigt,

wenn gegen ihre Fassung bis zur nächsten Sitzung

des Ausschusses keine Einwendung erhoben

wurde.

§ 29.

(1) Die Ausschüsse können die Veröffentlichung

ihrer Verhandlungsschriften beschließen. Die Veröffentlichung

wird in diesem Falle durch den Präsidenten

des Nationalrates veranlaßt.

(2) Sie können jedoch auch beschließen, daß

und inwieweit ihre Verhandlungen und die von

ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind.

(3) Die Verhandlungen des Hauptausschusses

sind, soweit er nicht anders beschließt, vertraulich

(§ 22 Abs. 3).

§ 30.

(1) Jedes Ausschußmitglied ist verpflichtet, an

den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.

(2) Das Ausschußmandat erlischt, wenn ein Ausschuß-

oder ein Ersatzmitglied es zurücklegt,

wenn das Mitglied dem Klub (Verband), der es

namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört, wenn

der Klub (Verband) ein anderes Mitglied an seiner

Stelle namhaft gemacht hat, endlich wenn im

Sinne des § 25 dieses Bundesgesetzes eine allgemeine

Neuwahl des Ausschusses durchgeführt

worden ist.

(3) Der Obmann des Ausschusses hat von dem

Erlöschen eines Mandates dem Präsidenten des

Nationalrates Mitteilung zu machen. Der Präsident

veranlaßt die Wahl eines neuen Ausschuß- oder

Ersatzmitgliedes.

§ 31.

Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die

von ihnen entsendeten Vertreter sind berechnet,

an allen Beratungen des Nationalrates sowie der

Ausschüsse teilzunehmen, jedoch an solchen Beratungen

des Hauptausschusses des Nationalrates,

die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

grundsätzlich nicht öffentlich sind, nur auf besondere

Einladung. Sie müssen auf ihr Verlangen

jedesmal gehört werden. Der Nationalrat sowie

die Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder

der Bundesregierung verlangen. (Art. 75

B-VG.)

§ 32.

(1) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den

Präsidenten des Nationalrates die Mitglieder der

Regierung um die Einleitung von Erhebungen zu

ersuchen. Ebenso steht ihnen das Recht zu, durch

den Präsidenten Sachverständige oder Zeugen zur

mündlichen Vernehmung vorladen oder zur Abgabe

eines schriftlichen Gutachtens oder Zeugnisses

auffordern zu lassen.

(2) Leistet ein Sachverständiger oder Zeuge der

Ladung nicht Folge, so ist seine Vorführung

durch die politische Behörde im Auftrag des Präsidenten

zu veranlassen.

§ 33.

(1) Der Nationalrat kann durch Beschluß

Untersuchungsausschüsse einsetzen.

(2) Die Gerichte und alle anderen Behörden

sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse

um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen

Ämter haben auf Verlangen ihre Akten

vorzulegen (Art. 53 B-VG.).

(3) Im Verfahren der Untersuchungsausschüsse

werden die Bestimmungen der Strafprozeßordnung

sinngemäß angewendet. Im übrigen gelten

die sonst für die Ausschüsse bestehenden Bestimmungen.

§ 34.

(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn

mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit

erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei

Abstimmungen und Wahlen notwendig.

(3) Auf Vorschlag des Obmannes kann ein Ausschuß

für einzelne seiner Verhandlungen sowohl

für die Generaldebatte als auch für jeden Abschnitt

der Spezialdebatte mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden Mitglieder beschließen, daß

die Redezeit eines jeden Redners mit Ausnahme

des Berichterstatters, der Mitglieder der Bundesregierung

und ihrer Vertreter ein bestimmtes

Ausmaß nicht überschreiten dürfe. In keinem

Falle darf jedoch die Redezeit auf weniger als

eine Viertelstunde herabgesetzt werden.

(4) Für den Schluß der Debatte, die tatsächlichen

Berichtigungen, die Debatte und Abstimmung

über förmliche Anträge, die Reihenfolge der Abstimmungen

und den Ruf zur Sache und zur Ordnung

finden die Bestimmungen der §§ 48 erster

und letzter Absatz, 49, 52, 63, 83 bis 85 sinngemäße

Anwendung. Nach Schluß der Debatte

kommen jedoch die eingezeichneten Redner noch

zum Wort.

(5) Eine namentliche Abstimmung wird auf Anordnung

des Obmannes oder auf das Verlangen

von einem Fünftel der vom Nationalrat festgesetzten

Anzahl der Ausschußmitglieder vorgenommen.

(6) Jeder Beschluß wird mit Stimmenmehrheit

der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt. Der

Vorsitzende übt sein Stimmrecht gleich den anderen

Mitgliedern aus. Bei Stimmengleichheit gilt

der Antrag als abgelehnt. Diese Bestimmungen

sind auch für die in den Ausschüssen vorzunehmenden

Wahlen anzuwenden.

(7) Der Ausschuß kann, solange der Bericht

an den Nationalrat nicht erstattet ist, seine Beschlüsse

jederzeit abändern. Die Stimmenzahl,

mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf

nicht geringer sein, als die war, mit welcher der

abzuändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die

Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluß

gefaßt war, nicht mehr festzustellen, so ist zur

Abänderung des Beschlusses Zweidrittelmehrheit

der anwesenden Mitglieder nötig.

(8) Sobald der Bericht an den Nationalrat erstattet

ist, kann er nur mit dessen Zustimmung

zurückgenommen werden.

(9) Der Ausschuß wählt am Beginn der Verhandlungen

einen Berichterstatter für den Ausschuß

und am Schluß der Verhandlungen einen

Berichterstatter für den Nationalrat, welch letzterer

das Ergebnis der Beratung in einem Berichte

zusammenfaßt und die Beschlüsse der Mehrheit

des Ausschusses im Nationalrat zu vertreten hat.

Auch wenn die Mehrheit einen dem. Ausschuß

zur Vorberatung zugewiesenen Antrag ablehnt,

ist ein Bericht an den Nationalrat zu erstatten.

Nimmt der Nationalrat diesen Bericht nicht zur

Kenntnis, gilt der Antrag als an den Ausschuß

rückverwiesen.

(10) Wenn eine Minderheit des Ausschusses von

wenigstens drei Mitgliedern ein abgesondertes

Gutachten abgeben will, so hat sie das Recht,

einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten.

(11) Ein solcher Minderheitsbericht muß jedoch

dem Präsidenten rechtzeitig übergeben werden,

so daß er gleichzeitig mit dem Hauptberichte

des Ausschusses in Druck gelegt werden kann.

(12) Die mündliche Berichterstattung eines Minderheitsberichterstatters

im Nationalrat ist unzulässig.

§ 35.

Sollte das Gutachten des Ausschusses in der

Hauptsache von einer Vorfrage abhängen, die auf

verschiedene Art entschieden werden kann, so

ist es dem Ausschuß gestattet, dem Nationalrat

einen. Antrag auf Entscheidung dieser Vorfrage

vorzulegen und erst nach deren Erledigung mit

der weiteren Beratung vorzugehen.

V. Sitzungen des Nationalrates.

§ 36.

(1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn

es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der

anwesenden Mitglieder verlangt und vom Nationalrat

nach Entfernung der Zuhörer beschlossen

wird. (Art. 32 B-VG.)

(3) Über eine mit Ausschluß der Öffentlichkeit

abgehaltene Sitzung wird ein Protokoll verfaßt

und in dieser Sitzung vorgelesen und genehmigt.

Ob es veröffentlicht wird, hängt von dem noch

während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu

fassenden Beschlusse des Nationalrates ab.

§ 37.

(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschlusse

des Nationalrates notwendigen Anzahl von Mitgliedern

ist nur bei Abstimmungen und Wahlen

erforderlich.

(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl

wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen

werden, so schließt der Präsident die Sitzung oder

unterbricht sie auf bestimmte Zeit.

§ 38.

(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten

Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl

der Anwesenden. Sodann macht er aus dem Einlauf

die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen.

Ein Verzeichnis der in der Sitzung eingebrachten

Anträge und Anfragen sowie der eingelangten

Anfragebeantwortungen gelangt in den

stenographischen Berichten zum Abdruck.

(2) Mitteilungen des Präsidenten können auch

im Laufe oder am Schlusse der Sitzung vorgebracht

werden.

(3) Der Präsident verkündet den Übergang zur

Tagesordnung.

(4) Am Beginn der Sitzung kann der Präsident

eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung

vornehmen. Wird Einspruch erhoben, so

entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.

(5) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf den

Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat

mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder

am Beginn der Sitzung beschließen, daß

ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung

abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung

stehender Gegenstand in Verhandlung

genommen werde.

§ 39.

(1) Der Präsident verkündet am Schlusse jeder

Sitzung Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten

Sitzung. Wird eine Einwendung erhoben

oder ein Gegenantrag gestellt, so entscheidet der

Nationalrat. Über alle in einem solchen Falle erhobenen

Einwendungen und Gegenanträge findet

nur eine Debatte statt, in der der Präsident die

Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken kann.

Werden die Gegenanträge abgelehnt, so bleibt es

bei dem Vorschlag des Präsidenten.

(2) Wahlen aus dem Nationalrat auf die Tagesordnung

zu stellen, ist der Präsident aus eigenem

berechtigt.

(3) Nach der wegen Beschlußunfähigkeit erfolgten

Schließung einer Sitzung, ferner nach

einer Vertagung des Nationalrates (§ 40) oder

nach einer längeren Unterbrechung der Sitzungen

des Nationalrates bestimmt der Präsident Tag,

Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung.

Die Verlautbarung darüber geschieht durch Anschlag

im Gebäude des Nationalrates, nach einer

Vertagung oder einer Unterbrechung der Sitzungen

außerdem im schriftlichen Wege an die

einzelnen Abgeordneten.

(4) Gegen diese Tagesordnung können nur sogleich

nach Eröffnung der Sitzung Einwendungen

erhoben oder Gegenanträge gestellt werden. Ist

dies der Fall, so sind die Bestimmungen des ersten

Absatzes anzuwenden.

§ 40.

(1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat

in jedem Jahr zu zwei ordentlichen Tagungen

ein, und zwar zu einer Frühjahrstagung und zu

einer Herbsttagung. Die Frühjahrstagung, deren

Dauer mindestens zwei Monate beträgt, soll nicht

länger als bis zum 15. Juni währen, die Herbsttagung,

deren Dauer mindestens vier Monate beträgt,

nicht vor dem 15. Oktober beginnen.

(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat

auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein

Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder der

Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet,

den Nationalrat binnen zwei Wochen

zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.

Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung

auf Antrag von Mitgliedern des Nationalrates

oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag

der Bundesregierung nicht erforderlich.

(3) Der Bundespräsident erklärt die Tagungen

des Nationalrates auf Grund Beschlusses des Nationalrates

für beendet.

(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates

innerhalb der gleichen Gesetzgebungsperiode

werden die Arbeiten nach dem Stand

fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung

der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung

einer Tagung können einzelne Ausschüsse

vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten

fortzusetzen.

(5) Innerhalb einer Tagung beruft und schließt

die einzelnen Sitzungen des Nationalrates sein

Präsident. Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer

Tagung eine Sitzung spätestens binnen fünf Tagen

einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel

der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung

verlangt. (Art. 28 B-VG.)

VI. Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des

Nationalrates.

§ 41.

(1) Eine Regierungsvorlage wird nur dann in

erste Lesung genommen, wenn dies vom Nationalrate

beschlossen wird. Ein darauf abzielender

Antrag muß spätestens am Beginn der nächsten

Sitzung, nachdem die Vorlage verteilt worden

ist, gestellt werden, und zwar vor Eingang in

die Tagesordnung dieser Sitzung.

(2) Der selbständige Antrag eines Mitgliedes

wird auf dessen Verlangen in erste Lesung genommen.

Bei der ersten Lesung eines solchen

Antrages erhält der Antragsteller, bei mehreren

Antragstellern nur der von ihnen bezeichnete das

Wort zur Begründung.

(3) Die Debatte bei der ersten Lesung hat sich

auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze

der Vorlage oder des Antrages zu beschränken.

(4) Anträge dürfen bei dieser Debatte nur darüber

gestellt werden, ob die Vorlage oder der

Antrag einem schon bestehenden oder einem erst

zu wählenden Ausschusse zugewiesen werden soll.

Wird kein derartiger Antrag gestellt oder hat eine

erste Lesung nicht stattgefunden, so hat der Präsident

in der nächsten Sitzung die Zuweisung zu

verfügen.

(5) Selbständige Anträge von Ausschüssen werden

nach § 19 Abs. 2 behandelt.

§ 42.

Jederzeit, auch während der Verhandlung über

einen Gegenstand im Ausschuß, kann der Nationalrat

auf Vorschlag des Präsidenten oder auf

Antrag eines Abgeordneten dem Ausschusse eine

Frist zur Berichterstattung stellen. Der Vorschlag

oder Antrag wird vom Präsidenten dem Hause

vor Eingang in die Tagesordnung der Sitzung

bekanntgegeben. Der Präsident bestimmt, in welchem

Zeitpunkt während der Sitzung des Nationalrates

über einen solchen Vorschlag oder Antrag

abzustimmen ist.

§ 43.

(1) Sobald . der Bericht vom Ausschusse festgestellt

und, vom Obmann und dem Berichterstatter

unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates

übergeben ist, verfügt dieser die Drucklegung

und die Verteilung an die Mitglieder des

Nationalrates.

(2) Die zweite Lesung darf in der Regel nicht

vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung

des Berichtes stattfinden.

(3) Nach Ablauf einer dem Ausschusse zur Berichterstattung

gestellten Frist hat die zweite

Lesung in der dem Fristablauf nachfolgenden

Sitzung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher

Ausschußbericht nicht vorliegt.

(4) Sollte der Ausschuß auch nicht in der Lage

sein, mündlich Bericht zu erstatten, so bestimmt

der Präsident den Berichterstatter.

(5) Nur auf Grund eines Vorschlages des Präsidenten

und des darüber mit Zweidrittelmehrheit

gefaßten Beschlusses des Nationalrates kann

von der Drucklegung des Ausschußberichtes oder

von der 24stündigen Frist abgesehen werden.

§ 44.

(1) Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte

(der allgemeinen Beratung über die Vorlage

als Ganzes) und der Spezialdebatte (den Einzelberatungen

und den Abstimmungen über die

Teile der Vorlage).

(2) Auf Antrag des Berichterstatters können

Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem

abgeführt werden. Wird ein Widerspruch erhoben,

entscheidet der Nationalrat.

§ 45.

(1) Die Generaldebatte wird vom Berichterstatter

eröffnet.

(2) Am Schlusse der Generaldebatte wird darüber

abgestimmt, ob der Nationalrat in die Spezialdebatte

eingehe.

(3) Wird aber ein Antrag auf einfachen oder

begründeten Übergang zur Tagesordnung gestellt,

so muß zuerst über diesen Antrag abgestimmt

werden.

(4) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt

der Nationalrat, welcher derselben der

Spezialdebatte zugrunde zu legen sei.

(5) Wird das Eingehen in die Spezialdebatte

abgelehnt, so ist die Vorlage verworfen.

(6) Während der Generaldebatte kann der Antrag

auf Vertagung, auf Rückverweisung an den

Ausschuß oder auf Zuweisung an einen anderen

Ausschuß gestellt werden. Die Beschlußfassung

über solche Anträge erfolgt, sobald der Antrag

von acht Mitgliedern einschließlich des Antragstellers

unterstützt ist, am Schlusse der Generaldebatte.

§ 46.

(1) Der Generaldebatte folgt unmittelbar die

Spezialdebatte.

(2) Der Präsident bestimmt, welche Teile der

Vorlage bei der Spezialdebatte für sich oder vereint

zur Beratung und Beschlußfassung kommen.

Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß

die Vereinigung von Teilen nur in einer die

Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise

erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet

der Nationalrat ohne Debatte.

(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können

von jedem Mitgliede des Nationalrates zu jedem

einzelnen Teile, sobald die Debatte über ihn eröffnet

ist, gestellt werden und sind, wenn sie

von mindestens acht Mitgliedern einschließlich des

Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung

einzubeziehen.

(4) Diese Anträge müssen dem Präsidenten

schriftlich überreicht werden. Die Unterstützung

erfolgt, wenn die Anträge nicht von acht Mitgliedern

unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage

des Präsidenten durch Erheben von den

Sitzen.

(5) Dem Nationalrat steht das Redit zu, jeden

solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen

und bis auf weiteren Bericht die Verhandlung

abzubrechen.

(6) Ablehnende Anträge sind unzulässig. Der

Nationalrat kann jedoch nach Schluß jedes Teiles

der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung

zu vertagen oder den Gegenstand nochmals an

den Ausschuß zu verweisen oder über ihn mit

oder ohne Begründung zur Tagesordnung überzugehen.

§ 47.

Wird am Schlusse der General- oder in der Spezialdebatte

Rückverweisung an den Ausschuß beschlossen,

so kann der Nationalrat auf den Vorschlag

des Präsidenten oder den Antrag eines

Mitgliedes dem Ausschusse zur neuerlichen Berichterstattung

eine Frist stellen, nach deren Ablauf

die Verhandlung im Nationalrat fortgesetzt

wird, auch wenn ein Ausschußbericht nicht vorliegen

sollte oder nicht erstattet werden kann.

§ 48.

(1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann,

nachdem wenigstens zwei Redner gesprochen

haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung

eines Redners, gestellt werden und ist vom Präsidenten

ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung

zu bringen.

(2) Spricht sich die Mehrheit für den Schluß

der Debatte aus, so können die für und die gegen

die Vorlage eingeschriebenen Redner je einen

Redner aus ihrer Mitte wählen.

(3) Mitglieder, die einen Abänderungsantrag

stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte

beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach

ausgesprochenem Schlusse dem Präsidenten übergeben,

der ihn mitteilt und, wenn der Antrag

nicht durch Unterfertigung gehörig unterstützt

ist, die Unterstützungsfrage stellt.

(4) Nach Schluß der Debatte dürfen nur die

gewählten Redner, der Berichterstatter und bei

einem selbständigen Antrag von Abgeordneten

der Antragsteller das Wort nehmen.

(5) Nimmt ein Vertreter der Regierung nach

Schluß der Debatte das Wort, so gilt diese aufs

neue für eröffnet.

§ 49.

(1) Wenn sich im Laufe einer Verhandlung ein

Abgeordneter zur tatsächlichen Berichtigung zum

Worte meldet, hat ihm der Präsident am selben

Tage, spätestens unmittelbar nach Schluß der Debatte

über den Verhandlungsgegenstand, das

Wort zu erteilen.

(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer

von fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung

ist nur dann zulässig, wenn es sich

um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden

Abgeordneten handelt. Sie darf fünf Minuten

nicht überschreiten.

(4) Ausnahmsweise kann der Präsident nach

eigenem Ermessen einem Redner auf dessen Ersuchen

die für eine tatsächliche Berichtigung oder

die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit erstredten.

§ 50.

(1) Nachdem das Gesetz in zweiter Lesung in

den einzelnen Teilen beschlossen ist, wird die

dritte Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen,

vorgenommen. Wenn nicht der Berichterstatter

die sofortige Vornahme der dritten Lesung beantragt,

wird sie in der Regel auf die Tagesordnung

der nächstfolgenden Sitzung gesetzt.

(2) Bei der dritten Lesung können nur Anträge

auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei

der Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben

haben, gestellt werden; ferner können Schreib-,

Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden.

Entschließungsanträge können bei der dritten

Lesung nicht mehr eingebracht werden.

(3) Eine Debatte über Anträge bei der dritten

Lesung ist nur zulässig, wenn es der Nationalrat

im einzelnen Falle beschließt. Die Redezeit ist

bei einer solchen Debatte auf fünf Minuten beschränkt.

§ 51.

Entschließungsanträge zu einer Vorlage werden

nach der dritten Lesung zur Abstimmung gebracht.

§ 52.

(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung braudien

nicht schriftlich überreicht zu werden. Sie bedürfen

keiner Unterstützung und werden vom

Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmung

gebracht. Auf Vorschlag des Präsidenten

oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der

Nationalrat beschließen, daß eine Debatte stattfinde.

(2) Meldet sich ein Abgeordneter, ohne einen

Antrag zu stellen, zur Geschäftsbehandlung zum

Wort, so ist der Präsident berechtigt, ihm das

Wort erst am Schlusse der Sitzung zu erteilen.

(3) In allen diesen Fällen kann der Präsident

die Redezeit des einzelnen Abgeordneten bis auf

fünf Minuten beschränken.

§ 53.

(1) Über jede Sitzung ist von den hiezu bestellten

Beamten ein amtliches Protokoll zu

führen und am Tage nach der Sitzung in der

Kanzlei des Nationalrates zur Einsicht aller Mitglieder

durch 24 Stunden aufzulegen.

(2) Bedenken gegen die Fassung oder den. Inhalt

des Protokolles sind außerhalb der Sitzung dem

Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er sie begründet

findet, die Berichtigung vornimmt.

(3) Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen

die in Verhandlung genommenen Gegenstände,

die wörtliche Fassung der zur Abstimmung

gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen

und die gefaßten Beschlüsse.

(4) Die Verzeichnisse der eingebrachten selbständigen

Anträge von Mitgliedern, der an die

Mitglieder der Regierung gerichteten Anfragen

und der eingelangten Bittschriften werden dem

Protokoll nicht beigegeben.

(5) Der Nationalrat kann außerdem auf Vorschlag

des Präsidenten die Erwähnung bestimmter

Vorkommnisse beschließen.

(6) Die Protokolle werden vom Präsidenten und

einem Schriftführer unterfertigt und in das Protokollsbuch

des Nationalrates eingetragen. Eine

Drucklegung findet nicht statt.

(7) Das Protokoll einer nach Art. 32 Abs. 2

B-VG. abgehaltenen nichtöffentlichen Sitzung

muß noch in derselben Sitzung verfaßt und vorgelesen

werden und ist gleichfalls in das Protokollsbuch

des Nationalrates einzulegen.

§ 54.

(1) Über die Sitzungen des Nationalrates werden

stenographische Berichte durch das dazu bestellte

stenographische Büro verfaßt und durch

den Druck veröffentlicht. Sie haben die vollständige

Darstellung der Verhandlungen zu geben.

(2) Alle Verhandlungsgegenstände im Sinne

des § 15, mit Ausnahme der Bittschriften,

werden als Beilagen zu den stenographischen

Berichten veröffentlicht. Sie sind mit in jeder

Gesetzgebungsperiode fortlaufenden Nummern

zu bezeichnen.

(3) Die stenographischen Berichte liegen, in gewöhnliche

Schrift übertragen, nach der Sitzung

in der Kanzlei des Nationalrates zur Durchsicht

der Redner auf, denen nur die Vornahme stilistischer

Änderungen gestattet ist.

§ 55.

Mindestens einmal im Jahr veröffentlicht der

Präsident eine dem neuen Stand entsprechende

Liste der Abgeordneten mit der Angabe, in welchem

Wahlkreis (Wahlkreisverband) der Abgeordnete

gewählt ist, wann er angelobt wurde

und seit wann er dem Nationalrat angehört. Andere

Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt,

wobei er einen Beschluß des Nationalrates

einholen kann.

§ 56.

(1) Jene Mitglieder des Nationalrates, die zu

einem auf der Tagesordnung stehenden Gegenstande

zu sprechen wünschen, haben sich vor

Beginn der Debatte oder während dieser bei

einem vom Präsidenten zu diesem Zwecke bestimmten

Beamten der Kanzlei mit der Angabe,

ob sie „für" oder „gegen" sprechen werden, zu

melden.

(2) Sie gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung

zum Worte, wobei der erste „Gegen"-

Redner beginnt und sodann zwischen „Für"- und

„Gegen"-Rednern abgewechselt wird.

(3) Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder

mehrerer „Für"-Redner oder zweier oder mehrerer

„Gegen"-Redner bestimmt der Präsident

die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen,

in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte

zu einem Verhandlungsgegenstande gebührend

zur Geltung kommen sowie auf Klubstärke und

Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener

Klubs Bedacht genommen wird.

(4) Jedem Redner steht es frei, sobald er zum

Worte gelangt, einem anderen Abgeordneten sein

Recht abzutreten; doch darf das Wort einem Redner,

welcher über den Gegenstand schon zweimal

gesprochen hat, nicht abgetreten werden.

(5) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend

ist, verliert das Wort.

§ 57.

Will der Präsident als Redner das Wort nehmen,

so verläßt er den Präsidentensitz und

nimmt ihn in der Regel erst nach Erledigung

des Gegenstandes wieder ein.

§ 58.

Die Berichterstatter der Ausschüsse und die

übrigen Redner aus dem Nationalrat sprechen

von den für sie bestimmten Rednerpulten aus.

Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung

sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident

die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die

Abgeordneten von ihren Plätzen aus. Die Mitglieder

der Bundesregierung, wenn sie in dieser

Eigenschaft das Wort ergreifen, sprechen von

der Regierungsbank aus.

§ 59.

(1) Die Berichterstatter haben das Recht, auch

nach Schluß der Debatte zu sprechen, derart, daß

ihnen jederzeit, auch wenn die Mitglieder der

Regierung noch wiederholt das Wort ergreifen

sollten, das Schlußwort gebührt.

(2) Kein Redner darf über denselben Gegenstand

öfter als zweimal sprechen.

(3) Die Mitglieder der Bundesregierung können

in den Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse

auch zu wiederholten Malen, jedoch ohne

Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.

Es ist ihnen gestattet, schriftlich abgefaßte Vorträge

vorzulesen.

§ 60.

(1) Auf Vorschlag des Präsidenten kann der

Nationalrat bei einzelnen Verhandlungen sowohl

für die Generaldebatte als auch für einzelne oder

sämtliche Abschnitte der Spezialdebatte beschließen.,

daß die Redezeit eines jeden Redners aus

dem Nationalrat mit Ausnahme des Berichterstatters

ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten

darf. Auf weniger als eine halbe Stunde kann

jedoch die Redezeit nicht herabgesetzt werden.

Der Beschluß wird ohne Debatte gefaßt.

(2) Bei der zweiten Lesung des Bundesvoranschlages,

ferner von Staatsverträgen muß von

jeder Gruppe von Abgeordneten, die ein Mitglied

in den Ausschuß entsendet, mindestens ein

Redner zum Worte kommen.

§ 61.

(1) Zu einem Beschluß des Nationalrates ist,

soweit im Bundes-Verfassungsgesetz nicht anderes

bestimmt ist, die Anwesenheit von einem

Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit

der abgegebenen Stimmen erforderlich

(Art. 31 B-VG.).

(2) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen

enthaltene Verfassungsbestimmungen können

nur in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder

und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der

abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie

sind als solche („Verfassungsgesetz", „Verfassungsbestimmung")

ausdrücklich zu bezeichnen.

(Art. 44 Abs. 1 B-VG.)

(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die

Genehmigung von Staatsverträgen werden, wenn

durch den Staatsvertrag ein Verfassungsgesetz

geändert wird, die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß

angewendet (Art. 50 Abs. 2 B-VG.).

(4) Zur Wiederholung eines Gesetzesbeschlusses,

gegen den der Bundesrat Einspruch erhoben hat,

ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder

notwendig (Art. 42 Abs. 4 B-VG.).

(5) Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit

dem der Bundesregierung oder einzelnen ihrer

Mitglieder das Vertrauen versagt wird, ist die

Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden

Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den

zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche

Vertagung der Abstimmung kann nur durch

Beschluß des Nationalrates erfolgen. (Art. 74

Abs. 2 B-VG.)

(6) Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit

dem eine Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung

oder ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit

gleichgestellte Organe wegen Gesetzesverletzung

erhoben wird (Art. 142 Abs. 2

lit. b B-VG.), bedarf es der Anwesenheit von

mehr als der Hälfte der Mitglieder (Art. 76

Abs. 2 B-VG.).

(7) Die Auflösung des Nationalrates (Art. 29

Abs. 2 B-VG.) kann durch einfaches Gesetz beschlossen

werden, doch ist die Abstimmung, wenn

mindestens 40 Mitglieder es verlangen, auf den

zweitnächsten Werktag zu vertagen; eine neuerliche

Vertagung der Abstimmung kann nur durch

Beschluß des Nationalrates erfolgen.

(8) Das Gesetz über die Geschäftsordnung kann

nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert

werden (Art. 30 Abs. 2 B-VG.).

§ 62.

(1) Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich

auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch

Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung

stattfinden.

(3) Keinem in der Sitzung anwesenden Mitgliede

ist gestattet, sich der Abstimmung zu enthalten.

§ 63.

(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge

sind derart zu reihen, daß die wahre Meinung

der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdrucke

gelangt.

(2) Es werden daher in der Regel die abändernden

Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die

weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung

gebracht.

(3) Nach Abschluß der Beratung verkündet der

Präsident, in welcher Reihenfolge er die Fragen

zur Abstimmung bringen wird. Hiebei hat er

den Gegenstand, über den abgestimmt wird,

genau zu bezeichnen.

(4) Jeder Abgeordnete kann auf Berichtigung

der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung

und Ordnung der Fragen Antrag stellen, welcher,

wenn der Präsident dem Antrage nicht beitritt,

nach der hierüber zu eröffnenden Debatte zur

Abstimmung gebracht werden muß.

(5) Der Präsident kann, wenn er die Gründe

als ausreichend dargelegt erachtet, die Debatte

für erledigt erklären. Er kann in der Debatte

die Redezeit für jeden Redner bis auf fünf Minuten

beschränken.

(6) Jeder Abgeordnete kann verlangen, daß

über bestimmte Teile einer Frage getrennt abgestimmt

werde.

(7) Es steht auch dem Präsidenten frei, sofern

er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der

Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen

für zweckmäßig erachtet, vorerst

eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu

bringen.

§ 64.

(1) Die Abstimmung findet gewöhnlich durch

Aufstehen und Sitzenbleiben statt.

(2) Der Präsident kann jedoch nach eigenem

Ermessen von vornherein oder wenn ihm das

Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint,

die namentliche Abstimmung anordnen. Er muß

dies tun, wenn es von wenigstens fünfundzwanzig

Mitgliedern des Nationalrates begehrt wird.

(3) Jedem Mitgliede steht es frei, vor jeder

Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident die

Zahl der für oder gegen die Frage Stimmenden

bekanntgebe.

(4) Bei einer namentlichen Abstimmung ist

folgender Vorgang einzuhalten: Sobald die Abstimmung

vom Präsidenten angeordnet ist, haben

die Abgeordneten ihre Plätze einzunehmen. Vom

Präsidenten bestimmte Beamte der Kanzlei begeben

sich zu den ihnen zugewiesenen Bankreihen

und nehmen von jedem Abgeordneten dessen

Stimmzettel in Empfang. Die Stimmzettel tragen

den Namen des Abgeordneten und die Bezeichnung

„Ja" oder „Nein". Die Stimmzettel sind

in zwei verschiedenen Farben herzustellen, je

nachdem sie auf „Ja" oder „Nein" lauten. Die

Kanzlei ist gehalten, jedem Abgeordneten eine

entsprechende Anzahl vorgedruckter Stimmzettel

zur Verfügung zu stellen. Die mit der Abnahme

der Stimmzettel beauftragten Beamten haben,

sobald der Präsident die Abstimmung für beendigt

erklärt, jeder für sich die Stimmzählung

vorzunehmen und deren Ergebnis dem Präsidenten

sofort mitzuteilen, der das Gesamtergebnis

verkündet. Die Namen der Abgeordneten sind,

je nachdem sie mit „Ja" oder „Nein" gestimmt

haben, in die stenographischen Berichte der

Sitzung aufzunehmen.

(5) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf den

Antrag von fünfundzwanzig Mitgliedern kann

der Nationalrat eine geheime Abstimmung beschließen.

Diese findet durch Abgabe von Stimmzetteln

statt, die mit „Ja" oder „Nein" vorgeguckt

sind. Die Abgeordneten werden namentlich

aufgerufen. Die Abstimmenden werden gezählt

und jeder legt seinen Stimmzettel in eine

gemeinsame Urne.

(6) Wer bei irgendeiner Abstimmung nicht anwesend

ist, darf nachträglich seine Stimme nicht

abgeben.

§ 65.

Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint

angesehen.

§ 66.

(1) Der Vorsitzende stimmt mit Ausnahme

von Wahlen niemals mit.

(2) Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre,

die Abgeordnete sind, haben das Recht,

an den Abstimmungen teilzunehmen.

§ 67.

(1) Die Wahl der Präsidenten, der Schriftführer

und der Ordner des Nationalrates, des

Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes

sowie der in die Dreiervorschläge des

Nationalrates für die Ernennung von Mitgliedern

und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes

aufzunehmenden Personen wird mittels

Stimmzettel vorgenommen und durch unbedingte

Mehrheit der Stimmen entschieden.

(2) Bei der Wahl der Präsidenten des Nationalrates,

des Präsidenten und des Vizepräsidenten

des Rechnungshofes werden die Abgeordneten

zur Hinterlegung des Wahlzettels in die Urne

namentlich aufgerufen und gezählt. Wer beim

Aufrufe seines Namens nicht anwesend ist, darf

nachträglich keinen Wahlzettel abgeben. Stimmt

die Zahl der Wahlzettel mit jener der wirklich

Stimmenden nicht überein, so ist die Wahl zu

wiederholen, falls die überzähligen Stimmen das

Ergebnis der Wahl beeinflussen könnten.

(3) Leere Stimmzettel sind ungültig.

§ 68.

(1) Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte

Stimmenmehrheit erzielt, so wird in gleicher

Weise eine zweite Wahl vorgenommen.

(2) Ergibt sich auch bei dieser keine unbedingte

Stimmenmehrheit, so findet die engere

Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche

bei der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhielten,

in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.

(3) Haben bei der zweiten Wahl mehrere gleich

viele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von

ihnen in die engere Wahl kommt.

(4) Ergibt sich auch bei der engeren Wahl

Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das

Los.

§ 69.

(1) Jedem Abgeordneten steht das Recht zu,

an den Präsidenten des Nationalrates und an die

Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen

zu richten.

(2) Der Befragte kann mündlich oder schriftlich

Antwort geben oder mit Angabe der Gründe

die Beantwortung ablehnen.

§ 70.

Der Nationalrat ist befugt, die Geschäftsführung

der Bundesregierung zu überprüfen, deren

Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung

zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu

verlangen sowie seinen Wünschen über die Ausübung

der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck

zu geben (Art. 52 Abs. 1 B-VG.).

§ 71.

(1) Anfragen, die ein Abgeordneter an die

Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten

will, sind dem Präsidenten schriftlich, mit

den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von

wenigstens fünf Abgeordneten, den Anfragesteller

eingeschlossen, versehen, zu übergeben und werden

sofort dem Befragten mitgeteilt.

(2) Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf

Anordnung des Präsidenten statt.

(3) Der Befragte hat innerhalb von zwei

Monaten mündlich oder schriftlich Antwort zu

geben oder die Nichtbeantwortung schriftlich

zu begründen.

(4) Die Anfragen und die schriftlich erteilten

Antworten oder schriftlichen Begründungen

der Nichtbeantwortung werden sofort nach ihrer

Überreichung in Abschrift an die Mitglieder

des Nationalrates verteilt. Sie gelten als

Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen

Sitzungen des Nationalrates (Art. 33

B-VG.). Jeder Anfrage und jeder Beantwortung

sind mindestens vier Abschriften beizulegen.

§ 72.

(1) Ob über die Beantwortung der an ein

Mitglied der Regierung gerichteten Anfrage oder

die schriftliche Begründung ihrer Nichtbeantwortung

sofort oder in der nächsten

Sitzung eine Besprechung stattfinden soll, entscheidet

der Nationalrat ohne Debatte.

(2) Ein darauf zielender Antrag muß am

Schlusse der Sitzung, in welcher die Beantwortung

der Anfrage erfolgt ist, oder am Beginne

der nächsten Sitzung eingebracht werden.

(3) Bei der Besprechung über die Beantwortung

einer Anfrage oder über die schriftliche

Begründung der Nichtbeantwortung kann der

Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme

die Beantwortung oder Begründung der Nichtbeantwortung

zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis.

Dem Antrage kann eine kurze Begründung

beigegeben sein.

§ 73.

(1) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf

Antrag von acht Mitgliedern kann ohne Debatte

beschlossen werden, daß eine in derselben Sitzung

eingebrachte Anfrage an ein Mitglied der Regierung

vom Fragesteller vor Eingehen in die

Tagesordnung oder nach deren Erledigung mündlich

begründet werde und hierauf eine Debatte

über den Gegenstand stattfinde.

(2) Dem Antrage ist ohne weiteres stattzugeben,

wenn er von mindestens zwanzig Mitgliedern

unterstützt wird. Doch ist es dann dem Ermessen

des Präsidenten überlassen, die Debatte

bis an den Schluß der Sitzung, aber nicht über

die fünfte Stunde des Nachmittags hinaus zu

verlegen.

(3) Kein Abgeordneter darf mehr als zwei

dringliche Anfragen unterstützen, die in derselben

Sitzung eingebracht werden.

(4) In der Debatte dürfen nur Entschließungsanträge

gestellt werden. Der Präsident kann die

Abstimmung über sie auf den Beginn der

nächsten Sitzung verlegen.

(5) In der Debatte über dringliche Anfragen

darf kein Redner länger als zwanzig Minuten

sprechen.

§ 74.

(1) Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen

des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an

die Mitglieder der Bundesregierung richten.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung

oder sein Vertreter (Art. 73 und 78 Abs. 2

B-VG.) ist verpflichtet, die Anfragen mündlich

in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen

werden, zu beantworten oder Gründe für die

Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben.

(3) Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden

eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen.

(4) Jede Sitzung des Nationalrates beginnt mit

einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der

Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz.

Die Fragestunde darf sechzig Minuten nicht überschreiten.

Häufen sich die Anfragen, so kann zu

deren Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates

in der gleichen Dauer angesetzt werden.

§ 75.

(1) Zulässig sind kurze Fragen aus dem Bereiche

der Vollziehung des Bundes. Allfällige nähere Hinweise

gelten nicht als Bestandteil der Anfrage.

(2) Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage

enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt

sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht

erfüllen, werden vom Präsidenten an den anfragenden

Abgeordneten zurückgestellt.

(3) Die Anfragen sind dem Präsidenten im

Wege seiner Kanzlei in fünffacher Ausfertigung,

spätestens am vierten Tage vor der Sitzung des

Nationalrates, in der die Frage aufgerufen werden

soll, zu überreichen.

(4) Die Anfragen werden nach dem Zeitpunkt

ihres Einlangens, getrennt nach dem Kompetenzbereich

der befragten Mitglieder der Bundesregierung,

in der Kanzlei des Präsidenten des

Nationalrates in ein eigenes Verzeichnis eingetragen.

Der Präsident reiht nach Anhörung der

Präsidialkonferenz unter Bedachtnahme auf den

Zeitpunkt des Einlangens und der ressortmäßigen

Zugehörigkeit die in der Fragestunde zum Aufruf

gelangenden Anfragen. Die Anfragen sind jeweils

vor dem Text der mündlichen Beantwortung in

den stenographischen Berichten abzudrucken.

§ 76.

(1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident

die Anfragen auf.

(2) Anfragen dürfen nur aufgerufen werden,

wenn der anfragende Abgeordnete anwesend ist.

Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird die Anfrage

von dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung

schriftlich beantwortet.

(3) Anfragen, die in den Fragestunden innerhalb

von vier Wochen nach Einlangen (§ 75

Abs. 3) nicht beantwortet werden konnten, sind

vom Befragten spätestens zwei Monate nach

ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten.

(4) Nach Beantwortung der Anfrage ist der

Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen

zu stellen. Auch jede Zusatzfrage darf nur eine

einzige nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen

müssen in unmittelbarem Zusammenhang

mit der Hauptfrage stehen.

(5) Die Anfragen werden vor der Sitzung vervielfältigt

und an alle Mitglieder sowie an die

im Saale als Zuhörer anwesenden Personen verteilt.

Sie werden nach Aufrufen der Frage nicht

mündlich wiederholt.

§ 77.

(1) Bittschriften und andere Eingaben an den

Nationalrat sind nur dann anzunehmen, wenn

sie von einem Mitgliede des Nationalrates überreicht

werden. Sie werden weder verlesen noch in

Druck gelegt.

(2) Eine Begründung oder Befürwortung bei

ihrer Einbringung ist nicht zulässig.

(3) Der Präsident verweist die Bittschriften

mit Rücksicht auf ihren Inhalt an diejenigen

Ausschüsse, die zur Vorberatung verwandter

Gegenstände eingesetzt sind.

(4) Sämtliche Eingaben und Bittschriften sind

in der Kanzlei des Nationalrates mit kurzer Angabe

ihres Inhaltes in ein Verzeichnis einzutragen.

(5) Diese Schriftstücke gehören nicht zu den

Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen

des Nationalrates im Sinne des Art. 33 B-VG.

(6) Bittschriften, über welche bis zum Schlusse

der Gesetzgebungsperiode vom Nationalrat nicht

mehr Beschluß gefaßt werden konnte, sind vom

Präsidenten an die Regierung zur geeigneten

Verfügung zu leiten.

VII. Gesetzesbeschlüsse.

§ 78.

(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates

ist unverzüglich durch dessen Präsidenten dem

Bundeskanzler zu übermitteln, der ihn sofort

dem Bundesrat bekanntzugeben hat.

(2) Ein Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht

verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur

dann beurkundet und kundgemacht werden,

wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluß

keinen mit Gründen, versehenen Einspruch erhoben

hat.

(3) Dieser Einspruch muß durch Vermittlung

des Bundeskanzlers dem Nationalrat innerhalb

acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses

beim Bundesrat schriftlich mitgeteilt

werden.

(4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen

Beschluß bei Anwesenheit von mindestens

der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser

zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt

der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben, oder

wird innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist

kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben,

so ist der Gesetzesbeschluß zu beurkunden

und kundzumachen.

(5) Gegen Beschlüsse des Nationalrates, die ein

nach Art. 64 Abs. 1 B-VG. ergehendes Bundesgesetz

über die Vertretung des Bundespräsidenten,

ein Gesetz über die Geschäftsordnung des

Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates,

die Bewilligung des Bundesvoranschlages, die Genehmigung

des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme

oder Konvertierung von Bundesanleihen

oder die Verfügung über Bundesvermögen betreffen,

kann der Bundesrat keinen Einspruch

erheben. Diese Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates

sind ohne weiteres zu beurkunden und

kundzumachen. (Art. 42 B-VG.)

§ 79.

Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluß

des Nationalrates nach Beendigung des

Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG., jedoch vor

seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten

zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt

oder die Mehrheit der Mitglieder des

Nationalrates es verlangt (Art. 43 B-VG.).

§ 80.

Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung,

eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem

Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des

Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung

des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG., jedoch vor

der Beurkundung durch den Bundespräsidenten,

einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes

zu unterziehen (Art. 44 Abs. 2 B-VG.).

§ 81.

Das Verlangen der Mehrheit der Mitglieder

nach Art. 43 B-VG. oder eines Drittels der Mitglieder

nach Art. 44 Abs. 2 B-VG. ist schriftlich

mit den eigenhändigen Unterschriften der

Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren

verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.

§ 82.

(1) Alle politischen Staatsverträge, andere nur,

sofern sie gesetzändernden Inhalt haben, bedürfen

zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch

den Nationalrat.

(2) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die

Genehmigung von Staatsverträgen werden die

Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 bis 4 B-VG.

und, wenn durch den Staatsvertrag ein Verfassungsgesetz

geändert wird, die Bestimmungen

des Art. 44 Abs. 1 B-VG. sinngemäß angewendet

(Art. 50 B-VG.).

VIII. Ordnungsbestimmungen.

§ 83.

(1) Abschweifungen von der Sache ziehen den

Ruf des Präsidenten „zur Sache" nach sich.

(2) Nach dem dritten Rufe „zur Sache" kann

der Präsident dem Redner das Wort entziehen.

(3) Wurde einem Redner wegen Abschweifung

vom Gegenstande das Wort entzogen, so kann

der Nationalrat, ohne daß eine Debatte stattzufinden

hat, erklären, daß er den Redner dennoch

hören wolle.

§ 84.

(1) Wenn ein Abgeordneter bei den Verhandlungen

des Nationalrates den Anstand oder die

Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht,

so spricht der Präsident die Mißbilligung

darüber durch den Ruf „zur Ordnung" aus.

(2) Der Präsident kann in diesem Falle die

Rede unterbrechen und dem Redner das Wort

auch völlig entziehen.

(3) Wenn der Präsident den Redner unterbricht,

so hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls

ihm das Wort entzogen werden kann.

§ 85.

(1) Wer zur Teilnahme an der Verhandlung

berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf

„zur Sache" oder „zur Ordnung" verlangen. Der

Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung

an den Nationalrat.

(2) Falls ein Abgeordneter durch seine Rede

Anlaß zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser

vom Präsidenten des Nationalrates auch am

Schlusse derselben Sitzung oder am Beginne der

nächsten nachträglich ausgesprochen und auch

von jedem zur Teilnahme an der Verhandlung

Berechtigten gefordert werden.

IX. Verhandlungssprache.

§ 86.

Die deutsche Sprache ist die ausschließliche

Verhandlungs- und Geschäftssprache des Nationalrates

und seiner Ausschüsse.

X. Vertretung nach außen.

§ 87.

Abordnungen werden weder in die Sitzungen

des Nationalrates noch in die seiner Ausschüsse

zugelassen.

§ 88.

Die Vertretung des Nationalrates und seiner

Ausschüsse obliegt dem Präsidenten des Nationalrates.

XI. Schlußbestimmungen.

§ 89.

(1) Anträge auf Abänderung dieses Bundesgesetzes

müssen selbständig eingebracht und nach

besonderer Verhandlung der Beschlußfassung

unterzogen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen

des § 61 Abs. 8.

(2) Solche Anträge sind nach Durchführung

der ersten Lesung einer Ausschußberatung zu

unterziehen. Der Ausschuß hat schriftlich Bericht

zu erstatten, worauf die zweite Lesung im

Nationalrat und frühestens 24 Stunden nach

Abschluß der zweiten Lesung die dritte Lesung

stattfindet.

§ 90.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1961 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren

das Bundesgesetz vom 19. November 1920,

BGBl. Nr. 10, über die Geschäftsordnung des

Nationalrates in der geltenden Fassung sowie die

autonome Geschäftsordnung des Nationalrates

vom 19. November 1920 in der geltenden

Fassung ihre Wirksamkeit.

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