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178_1960 AT

178. Kundmachung: Aufhebung des § 54 des Gehaltsüberleitungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Kundmachung: Aufhebung des § 54 des Gehaltsüberleitungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 24. Juni 1960, G 13, 14/59,

V 41/59-8, den § 54 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Wirksamkeit.

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