178_1958
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178. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 2.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 178. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 2.
Auf Grund des § 4 Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Art. VIII Abs. 1 Z. 2
des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191,
§ 1. Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 30. Juni 1952,
BGBl. Nr. 141, womit die Gegenstände bestimmt
werden, für welche die Umsatzsteuer bei der
ersten Lieferung nach der Einfuhr nicht eingehoben
wird, in der Fassung der Verordnungen
des Bundesministeriums für Finanzen vom
8. Mai 1956, BGBl. Nr. 103, und vom 22. August
1956, BGBl. Nr. 181, wird wie folgt abgeändert
§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem 31. August 1958
bewirkt werden.