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178_1958 AT

178. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 2.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 2.

Auf Grund des § 4 Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Art. VIII Abs. 1 Z. 2

des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191,

§ 1. Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 30. Juni 1952,

BGBl. Nr. 141, womit die Gegenstände bestimmt

werden, für welche die Umsatzsteuer bei der

ersten Lieferung nach der Einfuhr nicht eingehoben

wird, in der Fassung der Verordnungen

des Bundesministeriums für Finanzen vom

8. Mai 1956, BGBl. Nr. 103, und vom 22. August

1956, BGBl. Nr. 181, wird wie folgt abgeändert

§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem 31. August 1958

bewirkt werden.

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