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178. Bundesgesetz: Gewerbeordnungsnovelle 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Bundesgesetz: Gewerbeordnungsnovelle 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Änderung des Kundmachungspatentes zur

Gewerbeordnung.

Art. V lit. p des Kundmachungspatentes zur

Gewerbeordnung hat zu lauten

„p) die Herausgabe und die Herstellung

periodischer Druckschriften durch deren

Herausgeber und der Kleinverkauf solcher

Druckschriften;"

ARTIKEL II.

Änderungen der Gewerbeordnung.

Die Gewerbeordnung wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

1. (1) § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 39 hat zu lauten

„39. Technische Büros (Beratung, Verfassung

von Plänen und Berechnungen von

technischen Anlagen und Einrichtungen außer

den in Z. 37 und 38 genannten, ferner von

Maschinen und Werkzeugen) auf den Gebieten

des Maschinenbaues, der Elektrotechnik,

der technischen Chemie, der technischen

Physik, des Berg- und Hüttenwesens,

des Schiffsbaues, der Kulturtechnik sowie auf

sonstigen bestimmten Fachgebieten;"

(2) § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 45 hat zu lauten

„45. Handel mit anderen als den in lit. a

aufgezählten Waren, soweit er nicht an eine

Konzession gebunden ist, einschließlich des

Verkaufs von Betriebsstoffen an Kraftfahrer

im Betrieb von Zapfstellen, jedoch mit Ausnahme

des Feilbietens von Erzeugnissen der

heimischen Land- und Forstwirtschaft im

Umherziehen (§ 60), des Kleinverkaufs von

gebratenen Früchten und des Kleinhandels

mit den im § 21 Abs. 2 lit. f und g angeführten

Druckwerken;"

(3) Im § 1 a ist nach Abs. 1 folgender neuer

Absatz einzufügen

„(2) Die im Abs. 1 lit. b Z. 37 bis 39 angeführten

Gewerbe umfassen auch die Verfassung

der im Zusammenhang mit der Planung

technischer Anlagen und Einrichtungen

erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete

des Hoch- oder Tiefbaues."

(4) Die letzten zwei Absätze des § 1 a erhalten

die Absatzbezeichnung (3) und (4).

2.(1) Dem § 13 b sind nach Abs. 5 folgende

neue Abs. 6 und 7 einzufügen

„(6) Bei den gemäß § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 37,

38 und 39 gebundenen Gewerben ist der Befähigungsnachweis

zu erbringen

a) durch das Reifezeugnis einer einschlägigen

höheren Abteilung an einer technischen

und gewerblichen Bundeslehranstalt

(Bundesgewerbeschule) oder

einer privaten, mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten höheren Abteilung

derselben Schulart oder durch das Reifezeugnis

einer höheren landwirtschaftlichen

Bundeslehranstalt sowie durch

den Nachweis über eine mindestens

fünfjährige einschlägige Beschäftigung;

oder

b) durch Zeugnisse über den erfolgreichen

Abschluß eines einschlägigen Studiums

an einer inländischen Hochschule sowie

durch den Nachweis über eine mindestens

zweijährige einschlägige Beschäftigung.

(7) Ob und inwieweit ausländische oder

andere als in Abs. 6 lit. a genannte inländische

Lehranstalten oder Lehrgänge nach ihrem

Aufbau und nach ihren Unterrichtserfolgen

den in Abs. 6 lit. a und b genannten Unterrichtsanstalten

für die Erbringung des Befähigungsnachweises

gleichzuhalten sind, hat

das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem

für die Angelegenheiten der betreffenden

Unterrichtsanstalt zuständigen Bundesministerium

auf Antrag des Gewerbeanmelders zu

entscheiden."

(2) Die letzten zwei Absätze des § 13 b erhalten

die Absatzbezeichnung (8) und (9).

3. § 15 Abs. 1 Z. 1 und 2 haben zu lauten

„1. die Preßgewerbe gemäß § 21 Abs. 1;

2. die Preßleihgewerbe gemäß § 21 a Abs. 1;"

4. Dem § 18 wird nach dem dritten Absatz folgender

neuer Absatz eingefügt

„Bei Gast- und Schankgewerbebetrieben in

Bahnhöfen und auf Flughäfen darf die Verleihungsbehörde

die Konzession nicht wegen

Mangels des Bedarfes verweigern, wenn das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

festgestellt hat, daß ein Bedarf nach

der Ausübung der betreffenden Konzession

besteht."

5. Die §§ 21 bis 21 c haben zu lauten

„Preßgewerbe und Preßleihgewerbe.

§ 21. (1) Konzessionierte Preßgewerbe (§ 15

Abs. 1 Z. 1) sind

a) das Gewerbe der Drucker (gewerbsmäßige

Vervielfältigung von Schriften

oder bildlichen Darstellungen in einem

zur Massenherstellung geeigneten Verfahren);

b) das Gewerbe der Erzeugung von Druckstöcken

und Druckträgern für die

Massenherstellung von Vervielfältigungen;

c) das Gewerbe des Buch-, Kunst- und

Musikalienhandels (Handel mit vervielfältigten

Schriften oder vervielfältigten

bildlichen Darstellungen);

d) das Gewerbe des Buch-, Kunst- und

Musikalienverlags (Übernahme von

Werken der Literatur, bildenden Kunst

und Tonkunst zur Vervielfältigung und

zum Vertrieb).

(2) Keiner Konzession gemäß § 15 Abs. 1

Z. 1 bedürfen

a) die gewerbsmäßige Spielkartenerzeugung;

b) das Bedrucken von Verpackungen und

Umhüllungen (Papiersäcken, Kartonagen,

Tuben, Dosen und ähnlichen

Gegenständen) sowie von Etiketten

durch den Erzeuger dieser Waren;

c) das Bedrucken von Webwaren, Strick-

und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren,

Gummi- und Plastikwaren sowie Kunstharzgegenständen;

d) die Herstellung von Trockenbügelstempeln

(Trockenbügeletiketten);

e) der Handel mit Briefmarken für Sammelzwecke;

f) der Handel mit vervielfältigten Schriften

oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen,

die im Verkehr sowie im

häuslichen, gesellschaftlichen oder religiösen

Leben oder bei einer Erwerbstätigkeit

ausschließlich als Hilfsmittel

dienen;

g) der Kleinhandel mit Sonderheften von

Zeitschriften und Saison-Modeheften,

soweit dieser nicht unter Art. V lit. p

des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung

fällt, ferner mit sogenannten

Magazinen und mit Kurzheften

erzählenden Inhalts in einem Umfang

bis zu 3 Druckbogen.

(3) Keiner besonderen Gewerbeberechtigung

bedürfen Inhaber einer Konzession für das

Druckergewerbe (Abs. 1 lit. a) für den Verlag

und den Handel mit Schriften und bildlichen

Darstellungen, die sie mit eigenen Betriebsmitteln

auf eigene Rechnung drucken.

(4) Kein Preßgewerbe im Sinne der Abs. 1

und 2 ist die gewerbsmäßige Herstellung von

Lichtbildern.

§ 21 a. (1) Konzessionierte Preßleihgewerbe

(§ 15 Abs. 1 Z. 2) sind

a) das Vermieten von Presseerzeugnissen

(Leihbüchereien, Lesezirkel);

b) das Halten von Leseräumen.

(2) Keiner besonderen Gewerbeberechtigung

bedarf das Halten von Leseräumen für periodische

Druckschriften und für die im § 21

Abs. 2 lit. g angeführten Druckwerke im

Rahmen eines Gast- und Schankgewerbes.

§ 21 b. (1) Konzessionen für die in §§ 21

und 21 a bezeichneten Tätigkeiten dürfen nur

erteilt werden, wenn

a) die allgemeinen Erfordernisse zum Antritt

eines konzessionierten Gewerbes

(§ 23) erfüllt sind,

b) der Befähigungsnachweis (§ 21 c) erbracht

ist und

c) die Lokalverhältnisse die Erteilung der

Konzession zulassen, insbesondere wenn

ein Bedarf der Bevölkerung nach der

Gewerbeausübung vorliegt.

(2) Vor Erteilung der Konzession hat die

Behörde die für das betreffende Gewerbe zuständige

Fachgruppe (bei Handelsgewerben

die Sektion Handel der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft) über die Frage der Lokalverhältnisse

zu hören.

(3) Bei Verleihung einer Konzession für den

Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag oder

einer auf den Großhandel mit periodischen

Druckschriften eingeschränkten Konzession

gemäß § 21 Abs. 1 lit. c ist auf die Lokalverhältnisse

nicht Bedacht zu nehmen.

§ 21 c. (1) Der Befähigungsnachweis für den

Antritt der in den §§ 21 und 21 a genannten

Gewerbe ist zu erbringen durch Zeugnisse

über die ordnungsmäßige Beendigung eines

Lehrverhältnisses, über eine Verwendungszeit

in angemessener Dauer, über den erfolgreichen

Besuch geeigneter Unterrichtsanstalten oder

über die Ablegung von Prüfungen.

(2) Das Bundesministerium hat durch Verordnung

festzulegen, durch welche dieser Belege

— für sich allein oder in entsprechender

Verbindung untereinander — der Nachweis

erbracht wird, daß der Bewerber die für die

Ausübung der einzelnen Gewerbe jeweils erforderlichen

besonderen Kenntnisse und entsprechenden

Erfahrungen besitzt."

6. (1) Der erste Absatz des § 23 erhält die Absatzbezeichnung

(1). Der erste Satz dieses Absatzes

hat zu lauten

„Zum Antritt eines konzessionierten Gewerbes

werden nebst den zum selbständigen

Betriebe eines Gewerbes für alle Gewerbe vorgeschriebenen

Bedingungen (§§ 2 bis 10) Verläßlichkeit

mit Beziehung auf das betreffende

Gewerbe und bei den im § 15 Z. 1, 2, 5,

6, 7, 8, 11, 14, 14 a, 14 b, 17, 18, 21, 21a

und 23 genannten Gewerben eine besondere

Befähigung gefordert."

(2) Der zweite bis vierte Absatz des § 23 erhalten

die Absatzbezeichnung (2), (3) und (4).

(3) Der fünfte Absatz des § 23 hat zu lauten

„(5) Bei Verleihung der im § 15 Z. 1 (mit

der im § 21 b Abs. 3 bezeichneten Ausnahme),

2, 3, 4, 7, 9, 12, 13, 14 a, 14 b, 15 und 23

erwähnten Gewerbe und bei Verleihung des

in Z. 14 angeführten Gewerbes des Verkaufes

von Giften und zur arzneilichen Verwendung

bestimmten Stoffen und Präparaten ist überdies

auf die Lokalverhältnisse, und zwar insbesondere

den Bedarf, Bedacht zu nehmen;

die Verleihung der konzessionierten Gewerbe

ist ferner davon abhängig, daß vom Standpunkt

der Sicherheits-, Sittlichkeits-, Gesundheits-,

Feuer- oder Verkehrspolizei gegen den

beabsichtigten Gewerbebetrieb kein Anstand

obwaltet."

(4) Dem § 23 ist folgender neuer Abs. 6 anzufügen

„(6) Konzessionen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3

dürfen außerdem nur verliehen werden,

wenn durch die beabsichtigte Gewerbeausübung

die Erfüllung der Verkehrsaufgaben

eines Eisenbahnunternehmens nicht beeinträchtigt

wird. Bestehen Zweifel hinsichtlich

des Vorliegens dieser Voraussetzung, so hat

die Gewerbebehörde hierüber die Entscheidung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau einzuholen, das das Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zu pflegen

hat."

7. Nach § 38 c wird folgender § 38 d eingefügt

„§ 38 d. (1) Gewerbeinhaber dürfen Maschinen,

die wegen ihrer Bauart oder Wirkungsweise

Gefahren für Leben oder Gesundheit

der Benützer herbeiführen können,

nur dann in den inländischen Verkehr bringen,

wenn diese Maschinen mit entsprechenden

Schutzvorrichtungen versehen oder

Schutzmaßnahmen anderer Art getroffen

sind.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau und das Bundesministerium

für soziale Verwaltung haben durch gemeinsame

Verordnung die Maschinen zu bezeichnen,

auf die Abs. 1 anzuwenden ist, und

anzugeben, mit welchen Schutzvorrichtungen

diese Maschinen zu versehen oder welche

Schutzmaßnahmen anderer Art zu treffen

sind.

(3) Maschinen, die den Bestimmungen einer

gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung nicht

entsprechen, dürfen in den inländischen Ver-

kehr gebracht werden, wenn dies im wirtschaftlichen

Interesse gelegen ist und Leben

und Gesundheit der Benützer auf andere

Weise hinreichend gesichert sind. Ob diese

Voraussetzungen zutreffen, hat das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung für eine bestimmte

Bauart oder für eine bestimmte

Maschine auf Antrag durch Bescheid festzustellen.

Der Antrag auf Feststellung kann

vom Erzeuger oder auch von anderen Personen

eingebracht werden, die ein berechtigtes

Interesse an der Feststellung nachweisen."

8. Nach § 54 wird folgender § 54 a eingefügt

„Sperrzeit in den Gast- und

Schankgewerben.

§ 54 a. (1) Die Gast- und Schankgewerbetreibenden

haben ihre Betriebsräumlichkeiten,

ausgenommen die der Beherbergung von

Fremden dienenden Betriebsräumlichkeiten,

während der nach Abs. 2 festzulegenden

Zeiten geschlossen zu halten. Während dieser

Sperrzeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt

zu diesen Räumlichkeiten noch ein längeres

Verweilen in diesen gestatten und die

Gäste auch nicht in anderen Räumen gegen

Entgelt bewirten. Die Gäste sind rechtzeitig

auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam

zu machen und haben den Betrieb spätestens

zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben

ist die Verabreichung

von Speisen und Getränken an ankommende

und abreisende Beherbergungsgäste auch

außerhalb der vorgeschriebenen Sperrzeiten

nach Maßgabe der Konzession gestattet.

(2) Der Landeshauptmann Hat den Zeitpunkt,

in dem die Betriebe geschlossen werden

müssen (Sperrstunde) und den Zeitpunkt,

in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde),

für die einzelnen Betriebsformen der

Gast- und Schankgewerbe durch Verordnung

festzulegen; er hat hiebei auf die öffentlichen

Interessen, insbesondere auf die Bedürfnisse

der ortsansässigen Bevölkerung und

der Fremden, Bedacht zu nehmen; erforderlichenfalls

ist von der Festlegung einer Sperrzeit

überhaupt abzusehen. Bei den in Bahnhöfen,

auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen

gelegenen Gast- und Schankgewerbebetrieben

hat der Landeshauptmann besonders

den Verpflegungsbedarf der Reisenden

zu berücksichtigen. Zur Frage des Verpflegungsbedarfes

der Reisenden sind jedenfalls

auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen

zu hören.

(3) Bei besonderem örtlichem Bedarf hat

die Gewerbebehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde diese, unter Bedachtnahme

auf die sonstigen öffentlichen

Interessen für einzelne Gast- und Schankgewerbebetriebe

eine frühere Aufsperrstunde

oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls

mit den durch den Anlaß bestimmten Beschränkungen,

zu bewilligen.

(4) Die Gewerbebehörde kann die Bürgermeister

von Gemeinden außerhalb ihres

Amtssitzes, in denen keine Bundespolizeibehörde

besteht, ermächtigen, in ihrem Namen

Bewilligungen nach Abs. 3 zu erteilen.

(5) Die zur Erteilung der Bewilligung zuständige

Behörde hat eine solche Bewilligung

zu widerrufen, wenn der besondere örtliche

Bedarf nicht mehr besteht, sich sicherheitspolizeiliche

Bedenken ergeben haben, die

Nachbarschaft durch ungebührlichen Lärm

im Betriebe wiederholt belästigt wurde oder

der Gewerbetreibende wiederholt wegen

Überschreitung der Sperrzeit rechtskräftig

bestraft worden ist."

9. § 59 d hat zu lauten

„Sammeln von Bestellungen auf

Druckwerke.

§ 59 d. Wer zum Handel mit vervielfältigten

Schriften oder vervielfältigten bildlichen

Darstellungen berechtigt ist, darf Bestellungen

auf diese Druckwerke von Haus

zu Haus entweder selbst sammeln oder durch

seine Angestellten oder sonstige Beauftragte

sammeln lassen; das Sammeln solcher Bestellungen

an sonstigen Orten, insbesondere

auf der Straße, ist unzulässig."

10. § 74 d Abs. 2 entfällt.

11. Der dritte Absatz des § 131 entfällt.

12. § 132 lit. c hat zu lauten

„c) diejenigen, welche eine der im dritten

Hauptstück bezeichneten Betriebsanlagen

betreiben, ohne die erforderliche

rechtskräftige Genehmigung der Behörden

erhalten zu haben;"

13. An die Stelle der letzten beiden Sätze des

zweiten Absatzes des § 141 tritt nachstehender

Satz

„Im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden

kommt diesen die Bewilligung der

späteren Sperrstunde oder früheren Aufsperrstunde

von Gast- und Schankgewerbebetrieben

(§ 54 a Abs. 3) und die Bestrafung

der Übertretungen der Bestimmungen des

§ 54 a Abs. 1 und der auf Grund des § 54 a

Abs. 2 ergangenen Verordnungen zu."

14. § 142 hat zu lauten

„§ 142. (1) In zweiter Instanz entscheidet

der Landeshauptmann,

(2) Er erteilt die Konzessionen

für die Preßgewerbe (§ 15 Abs. 1 Z. 1) mit

Ausnahme des auf den Kleinhandel mit

Schulbüchern für Volks- und Hauptschulen,

Gebetbüchern, Kalendern, Heiligenbildern in

Gebetbuchgröße und Farbdruckbildern ohne

besonderen künstlerischen Wert eingeschränkten

Buch-, Kunst- und Musikalienhandels;

für die Preßleihgewerbe (§ 15 Abs. 1 Z. 2);

für die Leichenbestattungsunternehmungen

(§ 15 Abs. 1 Z. 23);

für das Pfandleihergewerbe (§ 15 Abs. 1

Z. 13);

für das Baumeister-, Maurer-, Steinmetz-

und Zimmermannsgewerbe (§ 15 Abs. 1 Z. 6);

für Gewerbe, die nach § 24 als konzessionspflichtig

erklärt wurden, wenn die Verleihung

der Konzession im Verordnungswege

dem Landeshauptmann vorbehalten wurde;

er erteilt ferner die Genehmigung für Betriebsanlagen,

die sich auf zwei oder mehrere

Bezirke desselben Landes erstrecken."

ARTIKEL III.

Übergangsbestimmungen.

1. (Zu § 21 der Gewerbeordnung:)

Auf Grund von Gewerbeberechtigungen für

den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel, die

nicht ausdrücklich auf eine Verlagstätigkeit lauten,

darf nach Ablauf eines Jahres nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Buch-,

Kunst- und Musikalienverlag nicht mehr ausgeübt

werden. Personen, die eine solche Berechtigung

für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erlangt haben, ist die Konzession gemäß

§ 21 Abs. 1 lit. d der Gewerbeordnung in

der Fassung dieses Bundesgesetzes auch ohne Erbringung

des sonst vorgeschriebenen besonderen

Befähigungsnachweises zu erteilen.

2. (Zu § 21 c der Gewerbeordnung:)

Die nachstehenden Rechtsvorschriften bleiben

als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung,

in dem entsprechende, auf Grund des § 21 c

der Gewerbeordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes

im Verordnungswege erlassene Regelungen

in Kraft treten

a) Artikel I Z. 1 der Verordnung des Handelsministers

im Einvernehmen mit dem

Minister des Innern und dem Minister für

Kultus und Unterricht vom 6. August

1907, RGBl. Nr. 196;

b) die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministern vom 8. April 1921,

BGBl. Nr. 222, betreffend die Erleichterung

des Nachweises der besonderen Befähigung

für die gewerbsmäßige Vervielfältigung

von Schriften unter Verwendung

einfacher Verfahrensarten;

c) die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 11/1935,

über den Befähigungsnachweis für den

Handel mit Preßerzeugnissen und den

Betrieb von Leihanstalten für derlei Erzeugnisse

und von Lesekabinetten.

3. (Zu § 38 d der Gewerbeordnung:)

Die Bestimmungen der auf Grund des § 74 d

Abs. 2 der Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen

bleiben als Bundesgesetz bis zu dem

Zeitpunkt in Geltung, in dem entsprechende, auf

Grund des § 38 d der Gewerbeordnung in der

Fassung dieses Bundesgesetzes im Verordnungswege

erlassene Regelungen in Kraft treten.

4. (Zu § 54 a der Gewerbeordnung:)

Rechte aus einer Bewilligung, die auf Grund

des § 2 der Verordnung der Ministerien des Innern

und der Justiz und der Obersten Polizeibehörde

vom 3. April 1855, RGBl. Nr. 62, erteilt wurde,

bleiben noch drei Monate nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes aufrecht, sofern in der Bewilligung

für das Erlöschen der Rechte nicht ein

früherer Zeitpunkt festgesetzt war. Gleiches gilt

für Rechte aus einer Bewilligung zu einer früheren

Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde,

die auf Grund einer gemäß § 54 der

Gewerbeordnung erlassenen Verordnung erteilt

wurde.

ARTIKEL IV.

Aufhebung von Rechtsvorschriften.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Wirksamkeit

1. die Ordnung für Buchhändler und Antiquare

vom 18. März 1806, Pol.Ges.Slg. Bd. XXVI

S. 34 Nr. 27, soweit sie nicht bereits durch Artikel

III des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung

außer Wirksamkeit gesetzt worden

ist;

2. § 1 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom

6. März 1948, BGBl. Nr. 72, betreffend die

Wiederherstellung der Konzessionspflicht für die

durch die Reichskulturkammergesetzgebung entkonzessionierten

Gewerbe;

3. Die Verordnung der Ministerien des Innern

und der Justiz und der Obersten Polizeibehörde

vom 3. April 1855, RGBl. Nr. 62, womit

hinsichtlich der Polizeistunde nähere Bestimmungen

getroffen werden;

4. Vorschriften über die Polizeistunde, die auf

Grund des § 1 dritter Absatz der in Z. 3 genannten

Verordnung ergangen sind;

5. Vorschriften über die Sperrzeit (Polizeistunde,

Aufsperrstunde u. dgl.) in den Gast- und

Schankgewerben, die auf Grund des § 54 der

Gewerbeordnung erlassen worden sind.

ARTIKEL V.

Inkrafttreten und Vollziehung.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach

dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

(2) Die Durchführungsverordnungen können

bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

erlassen werden; sie treten frühestens mit

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

in Wirksamkeit.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau, hinsichtlich des Art. II Z. 4 und

Z. 6 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

hinsichtlich des Art. II Z. 13, Art. III Z. 4

und Art. IV Z. 3 und 4 im Einvernahmen mit

dem Bundesministerium für Inneres betraut. Die

Vollziehung des Art. II Z. 10 und Art. III Z. 3

obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau. Die Vollziehung

des Art. II Z. 7 obliegt dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau und

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.

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