178. Bundesgesetz: Gewerbeordnungsnovelle 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Änderung des Kundmachungspatentes zur
Gewerbeordnung.
Art. V lit. p des Kundmachungspatentes zur
Gewerbeordnung hat zu lauten
„p) die Herausgabe und die Herstellung
periodischer Druckschriften durch deren
Herausgeber und der Kleinverkauf solcher
Druckschriften;"
ARTIKEL II.
Änderungen der Gewerbeordnung.
Die Gewerbeordnung wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
1. (1) § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 39 hat zu lauten
„39. Technische Büros (Beratung, Verfassung
von Plänen und Berechnungen von
technischen Anlagen und Einrichtungen außer
den in Z. 37 und 38 genannten, ferner von
Maschinen und Werkzeugen) auf den Gebieten
des Maschinenbaues, der Elektrotechnik,
der technischen Chemie, der technischen
Physik, des Berg- und Hüttenwesens,
des Schiffsbaues, der Kulturtechnik sowie auf
sonstigen bestimmten Fachgebieten;"
(2) § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 45 hat zu lauten
„45. Handel mit anderen als den in lit. a
aufgezählten Waren, soweit er nicht an eine
Konzession gebunden ist, einschließlich des
Verkaufs von Betriebsstoffen an Kraftfahrer
im Betrieb von Zapfstellen, jedoch mit Ausnahme
des Feilbietens von Erzeugnissen der
heimischen Land- und Forstwirtschaft im
Umherziehen (§ 60), des Kleinverkaufs von
gebratenen Früchten und des Kleinhandels
mit den im § 21 Abs. 2 lit. f und g angeführten
Druckwerken;"
(3) Im § 1 a ist nach Abs. 1 folgender neuer
Absatz einzufügen
„(2) Die im Abs. 1 lit. b Z. 37 bis 39 angeführten
Gewerbe umfassen auch die Verfassung
der im Zusammenhang mit der Planung
technischer Anlagen und Einrichtungen
erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete
des Hoch- oder Tiefbaues."
(4) Die letzten zwei Absätze des § 1 a erhalten
die Absatzbezeichnung (3) und (4).
2.(1) Dem § 13 b sind nach Abs. 5 folgende
neue Abs. 6 und 7 einzufügen
„(6) Bei den gemäß § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 37,
38 und 39 gebundenen Gewerben ist der Befähigungsnachweis
zu erbringen
a) durch das Reifezeugnis einer einschlägigen
höheren Abteilung an einer technischen
und gewerblichen Bundeslehranstalt
(Bundesgewerbeschule) oder
einer privaten, mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten höheren Abteilung
derselben Schulart oder durch das Reifezeugnis
einer höheren landwirtschaftlichen
Bundeslehranstalt sowie durch
den Nachweis über eine mindestens
fünfjährige einschlägige Beschäftigung;
oder
b) durch Zeugnisse über den erfolgreichen
Abschluß eines einschlägigen Studiums
an einer inländischen Hochschule sowie
durch den Nachweis über eine mindestens
zweijährige einschlägige Beschäftigung.
(7) Ob und inwieweit ausländische oder
andere als in Abs. 6 lit. a genannte inländische
Lehranstalten oder Lehrgänge nach ihrem
Aufbau und nach ihren Unterrichtserfolgen
den in Abs. 6 lit. a und b genannten Unterrichtsanstalten
für die Erbringung des Befähigungsnachweises
gleichzuhalten sind, hat
das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem
für die Angelegenheiten der betreffenden
Unterrichtsanstalt zuständigen Bundesministerium
auf Antrag des Gewerbeanmelders zu
entscheiden."
(2) Die letzten zwei Absätze des § 13 b erhalten
die Absatzbezeichnung (8) und (9).
3. § 15 Abs. 1 Z. 1 und 2 haben zu lauten
„1. die Preßgewerbe gemäß § 21 Abs. 1;
2. die Preßleihgewerbe gemäß § 21 a Abs. 1;"
4. Dem § 18 wird nach dem dritten Absatz folgender
neuer Absatz eingefügt
„Bei Gast- und Schankgewerbebetrieben in
Bahnhöfen und auf Flughäfen darf die Verleihungsbehörde
die Konzession nicht wegen
Mangels des Bedarfes verweigern, wenn das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
festgestellt hat, daß ein Bedarf nach
der Ausübung der betreffenden Konzession
besteht."
5. Die §§ 21 bis 21 c haben zu lauten
„Preßgewerbe und Preßleihgewerbe.
§ 21. (1) Konzessionierte Preßgewerbe (§ 15
Abs. 1 Z. 1) sind
a) das Gewerbe der Drucker (gewerbsmäßige
Vervielfältigung von Schriften
oder bildlichen Darstellungen in einem
zur Massenherstellung geeigneten Verfahren);
b) das Gewerbe der Erzeugung von Druckstöcken
und Druckträgern für die
Massenherstellung von Vervielfältigungen;
c) das Gewerbe des Buch-, Kunst- und
Musikalienhandels (Handel mit vervielfältigten
Schriften oder vervielfältigten
bildlichen Darstellungen);
d) das Gewerbe des Buch-, Kunst- und
Musikalienverlags (Übernahme von
Werken der Literatur, bildenden Kunst
und Tonkunst zur Vervielfältigung und
zum Vertrieb).
(2) Keiner Konzession gemäß § 15 Abs. 1
Z. 1 bedürfen
a) die gewerbsmäßige Spielkartenerzeugung;
b) das Bedrucken von Verpackungen und
Umhüllungen (Papiersäcken, Kartonagen,
Tuben, Dosen und ähnlichen
Gegenständen) sowie von Etiketten
durch den Erzeuger dieser Waren;
c) das Bedrucken von Webwaren, Strick-
und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren,
Gummi- und Plastikwaren sowie Kunstharzgegenständen;
d) die Herstellung von Trockenbügelstempeln
(Trockenbügeletiketten);
e) der Handel mit Briefmarken für Sammelzwecke;
f) der Handel mit vervielfältigten Schriften
oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen,
die im Verkehr sowie im
häuslichen, gesellschaftlichen oder religiösen
Leben oder bei einer Erwerbstätigkeit
ausschließlich als Hilfsmittel
dienen;
g) der Kleinhandel mit Sonderheften von
Zeitschriften und Saison-Modeheften,
soweit dieser nicht unter Art. V lit. p
des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung
fällt, ferner mit sogenannten
Magazinen und mit Kurzheften
erzählenden Inhalts in einem Umfang
bis zu 3 Druckbogen.
(3) Keiner besonderen Gewerbeberechtigung
bedürfen Inhaber einer Konzession für das
Druckergewerbe (Abs. 1 lit. a) für den Verlag
und den Handel mit Schriften und bildlichen
Darstellungen, die sie mit eigenen Betriebsmitteln
auf eigene Rechnung drucken.
(4) Kein Preßgewerbe im Sinne der Abs. 1
und 2 ist die gewerbsmäßige Herstellung von
Lichtbildern.
§ 21 a. (1) Konzessionierte Preßleihgewerbe
(§ 15 Abs. 1 Z. 2) sind
a) das Vermieten von Presseerzeugnissen
(Leihbüchereien, Lesezirkel);
b) das Halten von Leseräumen.
(2) Keiner besonderen Gewerbeberechtigung
bedarf das Halten von Leseräumen für periodische
Druckschriften und für die im § 21
Abs. 2 lit. g angeführten Druckwerke im
Rahmen eines Gast- und Schankgewerbes.
§ 21 b. (1) Konzessionen für die in §§ 21
und 21 a bezeichneten Tätigkeiten dürfen nur
erteilt werden, wenn
a) die allgemeinen Erfordernisse zum Antritt
eines konzessionierten Gewerbes
(§ 23) erfüllt sind,
b) der Befähigungsnachweis (§ 21 c) erbracht
ist und
c) die Lokalverhältnisse die Erteilung der
Konzession zulassen, insbesondere wenn
ein Bedarf der Bevölkerung nach der
Gewerbeausübung vorliegt.
(2) Vor Erteilung der Konzession hat die
Behörde die für das betreffende Gewerbe zuständige
Fachgruppe (bei Handelsgewerben
die Sektion Handel der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft) über die Frage der Lokalverhältnisse
zu hören.
(3) Bei Verleihung einer Konzession für den
Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag oder
einer auf den Großhandel mit periodischen
Druckschriften eingeschränkten Konzession
gemäß § 21 Abs. 1 lit. c ist auf die Lokalverhältnisse
nicht Bedacht zu nehmen.
§ 21 c. (1) Der Befähigungsnachweis für den
Antritt der in den §§ 21 und 21 a genannten
Gewerbe ist zu erbringen durch Zeugnisse
über die ordnungsmäßige Beendigung eines
Lehrverhältnisses, über eine Verwendungszeit
in angemessener Dauer, über den erfolgreichen
Besuch geeigneter Unterrichtsanstalten oder
über die Ablegung von Prüfungen.
(2) Das Bundesministerium hat durch Verordnung
festzulegen, durch welche dieser Belege
— für sich allein oder in entsprechender
Verbindung untereinander — der Nachweis
erbracht wird, daß der Bewerber die für die
Ausübung der einzelnen Gewerbe jeweils erforderlichen
besonderen Kenntnisse und entsprechenden
Erfahrungen besitzt."
6. (1) Der erste Absatz des § 23 erhält die Absatzbezeichnung
(1). Der erste Satz dieses Absatzes
hat zu lauten
„Zum Antritt eines konzessionierten Gewerbes
werden nebst den zum selbständigen
Betriebe eines Gewerbes für alle Gewerbe vorgeschriebenen
Bedingungen (§§ 2 bis 10) Verläßlichkeit
mit Beziehung auf das betreffende
Gewerbe und bei den im § 15 Z. 1, 2, 5,
6, 7, 8, 11, 14, 14 a, 14 b, 17, 18, 21, 21a
und 23 genannten Gewerben eine besondere
Befähigung gefordert."
(2) Der zweite bis vierte Absatz des § 23 erhalten
die Absatzbezeichnung (2), (3) und (4).
(3) Der fünfte Absatz des § 23 hat zu lauten
„(5) Bei Verleihung der im § 15 Z. 1 (mit
der im § 21 b Abs. 3 bezeichneten Ausnahme),
2, 3, 4, 7, 9, 12, 13, 14 a, 14 b, 15 und 23
erwähnten Gewerbe und bei Verleihung des
in Z. 14 angeführten Gewerbes des Verkaufes
von Giften und zur arzneilichen Verwendung
bestimmten Stoffen und Präparaten ist überdies
auf die Lokalverhältnisse, und zwar insbesondere
den Bedarf, Bedacht zu nehmen;
die Verleihung der konzessionierten Gewerbe
ist ferner davon abhängig, daß vom Standpunkt
der Sicherheits-, Sittlichkeits-, Gesundheits-,
Feuer- oder Verkehrspolizei gegen den
beabsichtigten Gewerbebetrieb kein Anstand
obwaltet."
(4) Dem § 23 ist folgender neuer Abs. 6 anzufügen
„(6) Konzessionen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3
dürfen außerdem nur verliehen werden,
wenn durch die beabsichtigte Gewerbeausübung
die Erfüllung der Verkehrsaufgaben
eines Eisenbahnunternehmens nicht beeinträchtigt
wird. Bestehen Zweifel hinsichtlich
des Vorliegens dieser Voraussetzung, so hat
die Gewerbebehörde hierüber die Entscheidung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau einzuholen, das das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zu pflegen
hat."
7. Nach § 38 c wird folgender § 38 d eingefügt
„§ 38 d. (1) Gewerbeinhaber dürfen Maschinen,
die wegen ihrer Bauart oder Wirkungsweise
Gefahren für Leben oder Gesundheit
der Benützer herbeiführen können,
nur dann in den inländischen Verkehr bringen,
wenn diese Maschinen mit entsprechenden
Schutzvorrichtungen versehen oder
Schutzmaßnahmen anderer Art getroffen
sind.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau und das Bundesministerium
für soziale Verwaltung haben durch gemeinsame
Verordnung die Maschinen zu bezeichnen,
auf die Abs. 1 anzuwenden ist, und
anzugeben, mit welchen Schutzvorrichtungen
diese Maschinen zu versehen oder welche
Schutzmaßnahmen anderer Art zu treffen
sind.
(3) Maschinen, die den Bestimmungen einer
gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung nicht
entsprechen, dürfen in den inländischen Ver-
kehr gebracht werden, wenn dies im wirtschaftlichen
Interesse gelegen ist und Leben
und Gesundheit der Benützer auf andere
Weise hinreichend gesichert sind. Ob diese
Voraussetzungen zutreffen, hat das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung für eine bestimmte
Bauart oder für eine bestimmte
Maschine auf Antrag durch Bescheid festzustellen.
Der Antrag auf Feststellung kann
vom Erzeuger oder auch von anderen Personen
eingebracht werden, die ein berechtigtes
Interesse an der Feststellung nachweisen."
8. Nach § 54 wird folgender § 54 a eingefügt
„Sperrzeit in den Gast- und
Schankgewerben.
§ 54 a. (1) Die Gast- und Schankgewerbetreibenden
haben ihre Betriebsräumlichkeiten,
ausgenommen die der Beherbergung von
Fremden dienenden Betriebsräumlichkeiten,
während der nach Abs. 2 festzulegenden
Zeiten geschlossen zu halten. Während dieser
Sperrzeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt
zu diesen Räumlichkeiten noch ein längeres
Verweilen in diesen gestatten und die
Gäste auch nicht in anderen Räumen gegen
Entgelt bewirten. Die Gäste sind rechtzeitig
auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam
zu machen und haben den Betrieb spätestens
zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben
ist die Verabreichung
von Speisen und Getränken an ankommende
und abreisende Beherbergungsgäste auch
außerhalb der vorgeschriebenen Sperrzeiten
nach Maßgabe der Konzession gestattet.
(2) Der Landeshauptmann Hat den Zeitpunkt,
in dem die Betriebe geschlossen werden
müssen (Sperrstunde) und den Zeitpunkt,
in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde),
für die einzelnen Betriebsformen der
Gast- und Schankgewerbe durch Verordnung
festzulegen; er hat hiebei auf die öffentlichen
Interessen, insbesondere auf die Bedürfnisse
der ortsansässigen Bevölkerung und
der Fremden, Bedacht zu nehmen; erforderlichenfalls
ist von der Festlegung einer Sperrzeit
überhaupt abzusehen. Bei den in Bahnhöfen,
auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen
gelegenen Gast- und Schankgewerbebetrieben
hat der Landeshauptmann besonders
den Verpflegungsbedarf der Reisenden
zu berücksichtigen. Zur Frage des Verpflegungsbedarfes
der Reisenden sind jedenfalls
auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen
zu hören.
(3) Bei besonderem örtlichem Bedarf hat
die Gewerbebehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde diese, unter Bedachtnahme
auf die sonstigen öffentlichen
Interessen für einzelne Gast- und Schankgewerbebetriebe
eine frühere Aufsperrstunde
oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls
mit den durch den Anlaß bestimmten Beschränkungen,
zu bewilligen.
(4) Die Gewerbebehörde kann die Bürgermeister
von Gemeinden außerhalb ihres
Amtssitzes, in denen keine Bundespolizeibehörde
besteht, ermächtigen, in ihrem Namen
Bewilligungen nach Abs. 3 zu erteilen.
(5) Die zur Erteilung der Bewilligung zuständige
Behörde hat eine solche Bewilligung
zu widerrufen, wenn der besondere örtliche
Bedarf nicht mehr besteht, sich sicherheitspolizeiliche
Bedenken ergeben haben, die
Nachbarschaft durch ungebührlichen Lärm
im Betriebe wiederholt belästigt wurde oder
der Gewerbetreibende wiederholt wegen
Überschreitung der Sperrzeit rechtskräftig
bestraft worden ist."
9. § 59 d hat zu lauten
„Sammeln von Bestellungen auf
Druckwerke.
§ 59 d. Wer zum Handel mit vervielfältigten
Schriften oder vervielfältigten bildlichen
Darstellungen berechtigt ist, darf Bestellungen
auf diese Druckwerke von Haus
zu Haus entweder selbst sammeln oder durch
seine Angestellten oder sonstige Beauftragte
sammeln lassen; das Sammeln solcher Bestellungen
an sonstigen Orten, insbesondere
auf der Straße, ist unzulässig."
10. § 74 d Abs. 2 entfällt.
11. Der dritte Absatz des § 131 entfällt.
12. § 132 lit. c hat zu lauten
„c) diejenigen, welche eine der im dritten
Hauptstück bezeichneten Betriebsanlagen
betreiben, ohne die erforderliche
rechtskräftige Genehmigung der Behörden
erhalten zu haben;"
13. An die Stelle der letzten beiden Sätze des
zweiten Absatzes des § 141 tritt nachstehender
Satz
„Im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden
kommt diesen die Bewilligung der
späteren Sperrstunde oder früheren Aufsperrstunde
von Gast- und Schankgewerbebetrieben
(§ 54 a Abs. 3) und die Bestrafung
der Übertretungen der Bestimmungen des
§ 54 a Abs. 1 und der auf Grund des § 54 a
Abs. 2 ergangenen Verordnungen zu."
14. § 142 hat zu lauten
„§ 142. (1) In zweiter Instanz entscheidet
der Landeshauptmann,
(2) Er erteilt die Konzessionen
für die Preßgewerbe (§ 15 Abs. 1 Z. 1) mit
Ausnahme des auf den Kleinhandel mit
Schulbüchern für Volks- und Hauptschulen,
Gebetbüchern, Kalendern, Heiligenbildern in
Gebetbuchgröße und Farbdruckbildern ohne
besonderen künstlerischen Wert eingeschränkten
Buch-, Kunst- und Musikalienhandels;
für die Preßleihgewerbe (§ 15 Abs. 1 Z. 2);
für die Leichenbestattungsunternehmungen
(§ 15 Abs. 1 Z. 23);
für das Pfandleihergewerbe (§ 15 Abs. 1
Z. 13);
für das Baumeister-, Maurer-, Steinmetz-
und Zimmermannsgewerbe (§ 15 Abs. 1 Z. 6);
für Gewerbe, die nach § 24 als konzessionspflichtig
erklärt wurden, wenn die Verleihung
der Konzession im Verordnungswege
dem Landeshauptmann vorbehalten wurde;
er erteilt ferner die Genehmigung für Betriebsanlagen,
die sich auf zwei oder mehrere
Bezirke desselben Landes erstrecken."
ARTIKEL III.
Übergangsbestimmungen.
1. (Zu § 21 der Gewerbeordnung:)
Auf Grund von Gewerbeberechtigungen für
den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel, die
nicht ausdrücklich auf eine Verlagstätigkeit lauten,
darf nach Ablauf eines Jahres nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Buch-,
Kunst- und Musikalienverlag nicht mehr ausgeübt
werden. Personen, die eine solche Berechtigung
für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erlangt haben, ist die Konzession gemäß
§ 21 Abs. 1 lit. d der Gewerbeordnung in
der Fassung dieses Bundesgesetzes auch ohne Erbringung
des sonst vorgeschriebenen besonderen
Befähigungsnachweises zu erteilen.
2. (Zu § 21 c der Gewerbeordnung:)
Die nachstehenden Rechtsvorschriften bleiben
als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung,
in dem entsprechende, auf Grund des § 21 c
der Gewerbeordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes
im Verordnungswege erlassene Regelungen
in Kraft treten
a) Artikel I Z. 1 der Verordnung des Handelsministers
im Einvernehmen mit dem
Minister des Innern und dem Minister für
Kultus und Unterricht vom 6. August
1907, RGBl. Nr. 196;
b) die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministern vom 8. April 1921,
BGBl. Nr. 222, betreffend die Erleichterung
des Nachweises der besonderen Befähigung
für die gewerbsmäßige Vervielfältigung
von Schriften unter Verwendung
einfacher Verfahrensarten;
c) die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 11/1935,
über den Befähigungsnachweis für den
Handel mit Preßerzeugnissen und den
Betrieb von Leihanstalten für derlei Erzeugnisse
und von Lesekabinetten.
3. (Zu § 38 d der Gewerbeordnung:)
Die Bestimmungen der auf Grund des § 74 d
Abs. 2 der Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen
bleiben als Bundesgesetz bis zu dem
Zeitpunkt in Geltung, in dem entsprechende, auf
Grund des § 38 d der Gewerbeordnung in der
Fassung dieses Bundesgesetzes im Verordnungswege
erlassene Regelungen in Kraft treten.
4. (Zu § 54 a der Gewerbeordnung:)
Rechte aus einer Bewilligung, die auf Grund
des § 2 der Verordnung der Ministerien des Innern
und der Justiz und der Obersten Polizeibehörde
vom 3. April 1855, RGBl. Nr. 62, erteilt wurde,
bleiben noch drei Monate nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes aufrecht, sofern in der Bewilligung
für das Erlöschen der Rechte nicht ein
früherer Zeitpunkt festgesetzt war. Gleiches gilt
für Rechte aus einer Bewilligung zu einer früheren
Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde,
die auf Grund einer gemäß § 54 der
Gewerbeordnung erlassenen Verordnung erteilt
wurde.
ARTIKEL IV.
Aufhebung von Rechtsvorschriften.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Wirksamkeit
1. die Ordnung für Buchhändler und Antiquare
vom 18. März 1806, Pol.Ges.Slg. Bd. XXVI
S. 34 Nr. 27, soweit sie nicht bereits durch Artikel
III des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung
außer Wirksamkeit gesetzt worden
ist;
2. § 1 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom
6. März 1948, BGBl. Nr. 72, betreffend die
Wiederherstellung der Konzessionspflicht für die
durch die Reichskulturkammergesetzgebung entkonzessionierten
Gewerbe;
3. Die Verordnung der Ministerien des Innern
und der Justiz und der Obersten Polizeibehörde
vom 3. April 1855, RGBl. Nr. 62, womit
hinsichtlich der Polizeistunde nähere Bestimmungen
getroffen werden;
4. Vorschriften über die Polizeistunde, die auf
Grund des § 1 dritter Absatz der in Z. 3 genannten
Verordnung ergangen sind;
5. Vorschriften über die Sperrzeit (Polizeistunde,
Aufsperrstunde u. dgl.) in den Gast- und
Schankgewerben, die auf Grund des § 54 der
Gewerbeordnung erlassen worden sind.
ARTIKEL V.
Inkrafttreten und Vollziehung.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach
dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
(2) Die Durchführungsverordnungen können
bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
erlassen werden; sie treten frühestens mit
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
in Wirksamkeit.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau, hinsichtlich des Art. II Z. 4 und
Z. 6 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
hinsichtlich des Art. II Z. 13, Art. III Z. 4
und Art. IV Z. 3 und 4 im Einvernahmen mit
dem Bundesministerium für Inneres betraut. Die
Vollziehung des Art. II Z. 10 und Art. III Z. 3
obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau. Die Vollziehung
des Art. II Z. 7 obliegt dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau und
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.