178. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuernovelle 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl.
Nr. 140/1955, wird abgeändert wie folgt
§ 4 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten
„5. beim freiwilligen Erwerb von Grundstücken
a) der Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen
Grundstücken zur Abrundung (Arrondierung)
land- oder forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes oder zur Bereinigung
eines solchen Grundbesitzes von ganz oder
teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken
(Enklaven), wenn dieser Erwerb
von der zuständigen Behörde als für die
Flurverfassung vorteilhaft erklärt wird,
b) der Erwerb anläßlich des Austausches von
Grundstücken zur Grenzverlegung, zur
besseren Bewirtschaftung von zersplitterten
oder unwirtschaftlich geformten land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücken oder zur
besseren Gestaltung von Bauland, wenn
der Austausch von der zuständigen Behörde
als zweckdienlich anerkannt wird,".
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintreten.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.