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178_1956 AT

178. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuernovelle 1956.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuernovelle 1956.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl.

Nr. 140/1955, wird abgeändert wie folgt

§ 4 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten

„5. beim freiwilligen Erwerb von Grundstücken

a) der Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen

Grundstücken zur Abrundung (Arrondierung)

land- oder forstwirtschaftlichen

Grundbesitzes oder zur Bereinigung

eines solchen Grundbesitzes von ganz oder

teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken

(Enklaven), wenn dieser Erwerb

von der zuständigen Behörde als für die

Flurverfassung vorteilhaft erklärt wird,

b) der Erwerb anläßlich des Austausches von

Grundstücken zur Grenzverlegung, zur

besseren Bewirtschaftung von zersplitterten

oder unwirtschaftlich geformten land- oder

forstwirtschaftlichen Grundstücken oder zur

besseren Gestaltung von Bauland, wenn

der Austausch von der zuständigen Behörde

als zweckdienlich anerkannt wird,".

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintreten.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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