178. Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 10. April 1954 in Bern unterzeichnete Staatsvertrag zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der
Illmündung bis zum Bodensee, welcher also lautet
Die Republik Österreich und die Schweizerische
Eidgenossenschaft schließen über die Weiterführung
der gemäß den Staatsverträgen vom
30. Dezember 1892 und vom 19. November 1924
unternommenen Regulierung des Rheines von
der Illmündung bis zum Bodensee folgenden Vertrag
I. Gegenstand und technische Grundlagen
Art. 1
Gemeinsame Werke
(1) Die von der Schweiz und Österreich gemeinsam
auszuführenden Rheinregulierungswerke
sind, über die bereits erstellten hinaus,
noch folgende
1. Umbau der Rheinstrecke Illmündung—Bodensee.
a. Die Erhöhung der Mittelgerinnewuhre des
Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee,
mit gleichzeitiger Einengung der
Mittelrinne von Rheinkilometer 73,200
oberhalb der Brücke Kriessern-Mäder bis
zu Rheinkilometer 89,840 bei der Rheinmündung;
b. die Erhöhung, Verstärkung und Zurücksetzung
der Hochwasserdämme, um eine
Hochwassermenge von 3100 m3 /sek sicher
abzuführen, ferner die Freimachung der
Vorländer von Baum- und Staudenwuchs
sowie die Freihaltung von Gebäulichkeiten
und anderen künstlichen Abflußhindernissen;
c. die zur Schaffung eines genügenden Durchflußprofiles
für eine Hochwassermenge von
3100m3/sek nötigen Flutöffnungen bei den
bestehenden Brücken und die notwendig
werdende Erstellung, Wiederherstellung,
Abänderung oder Hebung von Brücken,
Straßen und Wegen, soweit die Pflicht zur
Durchführung der vorgenannten Arbeiten
nicht Dritten obliegt;
d. die Vertiefung des rechtsseitigen Parallelgrabens
des Diepoldsauer Durchstiches, sowie
Anpassungsarbeiten an den Durchlässen
des linksseitigen Parallelgrabens dieses
Durchstiches, in dem Ausmaß, als sich diese
Arbeiten als notwendig erweisen;
e. die Erstellung eines rechtsseitigen Sickerkanals
in der Zwischenstrecke von Wiesenrain
bis zu seiner Einmündung in den
Rheindorfer Kanal nächst dem alten Bahnhof
Lustenau (sogenannter Lustenauer Entwässerungskanal)
in dem Ausmaß, als sich
dies als notwendig erweist.
2. Vorstreckung der Regulierungswerke des
Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im
Bodensee.
(2) Die St. Margrethener Eisenbahnbrücke bildet
keinen Gegenstand dieses Vertrages. Die
Durchführung ihres Umbaues, einschließlich Rampen,
nach den Grundsätzen des Umbauprojektes
III b ist auf jedem Staatsgebiet gemäß innerstaatlichem
Recht zu behandeln.
Art. 2
Technische Grundlagen
Technische Grundlagen für die Ausführung der
im Art. 1 bezeichneten gemeinsamen Werke sind
1. für den Umbau der Rheinstrecke Illmündung
—Bodensee
a. das von der Gemeinsamen Rheinkommission
(Art. 9) mit der Eingabe vom 18. Juli
1947 den Regierungen unterbreitete Projekt
für den Umbau der Internationalen
Rheinstrecke von der Illmündung bis zum
Bodensee, Variante III b, mit technischem
Bericht, Plänen und Normalien, sowie
Bauprogramm und Kostenvoranschlag
(Art. 34);
b. Abänderungen oder Ergänzungen des unter
lit. a genannten Projektes, die sich aus dem
gegenwärtigen Vertrag ergeben oder von
den Regierungen der Vertragsstaaten übereinstimmend
genehmigt werden.
2. für die Vorstreckung der Regulierungswerke
des Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel
im Bodensee
die Pläne und Kostenvoranschläge, die nach
Maßgabe der weiteren Ausbildung des Rheindeltas
von der Gemeinsamen Rheinkommission
im Rahmen ihrer alljährlichen Anträge
den Regierungen unterbreitet und von diesen
genehmigt werden. Grundsätzlich ist mit der
Vorstreckung der rechtsufrigen Regulierungswerke
der Rhein in solchem Abstand vom
Rohrspitz nach Westen in Richtung der großen
Seetiefen zu leiten, daß eine Verlandung
der Bregenzer Bucht möglichst hintangehalten
wird. Die linksufrigen Regulierungswerke sind
tunlichst lange nicht vorzustrecken.
Art. 3
Bauprogramme
1. Umbau der Rheinstrecke Illmündung—Bodensee.
a. Die Bauzeit für die Durchführung der gemeinsamen
Werke nach Art. 1, Ziffer 1,
wird unter Berücksichtigung des gegenwärtigen
Standes der Durchführung des Umbauprojektes.
III b und vorbehältlich ihrer
Abänderung durch einvernehmliche Beschlüsse
der Regierungen der Vertragsstaaten
als Folge der im Laufe der Zeit festzustellenden
Stromverhältnisse, wie folgt
festgelegt
in der Oberen Strecke (von km 65,000 bis
km 74,000) bis 30. Juni 1966;
im Diepoldsauer Durchstich (von km 74,000
bis km 80,200) bis 30. Juni 1956;
in der Zwischenstrecke (von km 80,200 bis
km 85,000) bis 30. Juni 1959, mit Ausnahme
des Lustenauer Sickerkanals, dessen
Baufrist bis 30. Juni 1966 läuft;
im Fussacher Durchstich (von km 85,000
bis km 89,840) bis 30. Juni 1962.
b. Das Bau- und Finanzprogramm der Internationalen
Rheinregulierung für die Zeit
vom 1. Juli 1953 bis zur Fertigstellung
(Art. 34) soll im wesentlichen als Richtlinie
dienen.
2. Vorstreckung der Regulierungswerke des
Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im
Bodensee.
Das Bauprogramm richtet sich nach der weiteren
Ausbildung des Rheindeltas und den
hiedurch eintretenden Notwendigkeiten. Die
Gemeinsame Rheinkommission stellt hierüber
im Rahmen ihrer alljährlichen Vorlagen gemäß
Art. 2, Ziffer 2, jeweilen Antrag.
II. Finanzielle Durchführung
Art. 4
Kostenübersicht
1. Umbau der Rheinstrecke Illmündung—Bodensee.
Die Kosten für die gemeinsamen Werke
gemäß Art. 1, Ziffer 1, einschließlich der Ne-
benarbeiten, des Aufwandes für die gemeinsame
Organisation (Abschnitt III) und der
Entschädigung für beanspruchte Gründe und
Rechte ergeben sich wie folgt
2. Vorstreckung der Regulierungswerke des
Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im
Bodensee.
3. Gesamtkosten für Umbau und, Vorstreckung.
Ohne Berücksichtigung des Aufwandes für
eine Vorstreckung der rechtsufrigen Regulierungswerke
über km 91,300 hinaus, werden
die gesamten Kosten gegenwärtig angenommen
wie folgt
Art. 5
Kostentragung
(1) Die Kosten der gemeinsamen Werke werden
von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
(2) Die von jedem Vertragsstaate zugunsten
dieser gemeinsamen Werke seit 1. Januar 1942
gemachten Aufwendungen sind Bestandteile dieser
Kosten.
(3) Die Vertragsstaaten tragen zu gleichen Teilen
allfällige Mehrkosten, die sich bei der Ausführung
der gemeinsamen Werke ergeben und
von beiden Regierungen als notwendig anerkannt
werden.
Art. 6
Finanzierung
(1) Die Vertragsstaaten werden für die auf
ihrem Gebiet auszuführenden Arbeiten jährliche
Leistungen nach Maßgabe der von der Gemeinsamen
Rheinkommission erstellten und von den
Regierungen genehmigten Bauprogramme erbringen.
(2) Die Bauvorschüsse sind schweizerischerseits
beim Eidgenössischen Departement des Innern,
österreichischerseits beim Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau anzusprechen.
Art. 7
Abrechnungssystem und
Leistungsbewertung
(1) Die für das gemeinsame Werk tatsächlich
erfolgten und in der Jahresrechnung ausgewiesenen
Aufwendungen werden anläßlich der Jahresabrechnungen
in Schweizerfranken ermittelt und
den Vertragsstaaten angerechnet.
(2) Die Aufwendungen vom 1. Januar 1942 bis
30. Juni 1949 werden gemäß den hiefür aufgestellten
und von den Regierungen genehmigten
Kursrelationen bewertet.
(3) Für die Baujahre vom 1. Juli 1949 bis
30. Juni 1953 werden die österreichischen Bauaufwendungen
wie folgt bewertet
Jahr 1949/50 1 S = 0,315 Fr.
Jahr 1950/51 S = 0,19 Fr.
Jahr 1951/52 1 S = 0,19 Fr.
Jahr 1952/53 S = 0,17 Fr.
(4) Ab 1. Juli 1953 erfolgt die Umrechnung von
Schillingbeträgen in Schweizerfranken, sofern
daraus kein offensichtliches Mißverhältnis zwischen
den Leistungen der Vertragsstaaten entsteht,
nach dem Mittel zwischen dem Zürcher
und dem Wiener Kurs am Schlußtage jedes Rechnungsjahres,
beziehungsweise zwischen den letzten
vorhergehenden Notierungen. Als Zürcher,
beziehungsweise Wiener Kurs gilt das Mittel zwischen
dem im Clearingverkehr Schweiz—Österreich
geltenden Einzahlungs- und Auszahlungskurs.
(5) Allfällige Restleistungen in bezug auf die
hälftige Kostentragung (Art. 5) zu Lasten des
einen oder des anderen Vertragsstaates sollen
erstmals anläßlich des Rechnungsabschlusses für
das Baujahr 1961/62, später alljährlich abgeglichen
werden. Der Ausgleich ist grundsätzlich in
Devisen zu leisten und kommt, solange der Empfängerstaat
noch Bauleistungen zu vollbringen
hat, zweckgebunden dem Internationalen Rheinregulierungsunternehmen
zugute. Im gegenseitigen
Einvernehmen kann der Ausgleich auch
durch clearingfreie Lieferungen von Baumaterialien
oder durch Arbeitsleistungen auf dem Gebiete
des Nachbarstaates für die Herstellung der
gemeinsamen Werke erfolgen.
Art. 8
Reservefonds
(1) Dem im Laufe der Jahre geschaffenen Reservefonds
des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens
werden auch fernerhin die
Zinserträgnisse sowie alle Erträge aus gemeinsam
erstellten und unterhaltenen Werken und Anlagen,
die Liquidationserlöse und Kursgewinne
zufallen.
(2) Aus dem Reservefonds sind vornehmlich
Kursverluste, die Kosten von Gutachten und jene
der in Art. 16 vorgesehenen gemeinsamen Bau-
und Erhaltungsarbeiten zu decken. Gegebenenfalls
können Mittel des Reservefonds auch zur
Finanzierung anderer gemeinsamer baulicher
Maßnahmen verwendet werden.
(3) Die Verfügungen über diesen Fonds, sowie
seine allfällige Begrenzung nach oben, steht den
beiden Regierungen gemeinsam zu. Die Gemeinsame
Rheinkommission kann über den Fonds
insofern verfügen, als es sich um eine Jahresentnahme
bis höchstens Fr. 50 000 oder um
die Inangriffnahme sehr dringender, nicht aufschiebbarer
Arbeiten handelt.
(4) In den Rechnungsabschlüssen ist der Reservefonds
gesondert auszuweisen.
(5) Die Gelder des Reservefonds sind, je nach
den Eingängen, in der Schweiz, beziehungsweise
in Österreich anzulegen. Wird ihre Verwendung
im anderen Vertragsstaat notwendig, so sind die
Bestimmungen des Art. 7, Absatz 1 und 4, dem
Sinne nach anzuwenden.
III. Gemeinsame Organisation
Art. 9
Die Gemeinsame Rheinkommission
(1) Die Weiterführung der Rheinregulierung
und die Leitung aller damit in einem inneren
Zusammenhang stehenden Angelegenheiten in
technischer, administrativer und finanzieller Hinsicht,
die laufende Kontrolle des Flußregimes
und der Bauwerke sowie die Wahrnehmung der
Notwendigkeit baulicher Maßnahmen obliegen
der Gemeinsamen Rheinkommission.
(2) Die Gemeinsame Rheinkommission besteht
aus vier Mitgliedern, von denen jeder der beiden
Vertragsstaaten zwei bestellt. Im Falle der Verhinderung
eines Mitgliedes trifft jener Staat, dem
das verhinderte Mitglied angehört, für die Bezeichnung
des Ersatzmannes rechtzeitig Vorsorge.
Die Kommission wählt alljährlich aus ihrer Mitte
den Vorsitzenden. Sie wird nach außen durch
den Vorsitzenden vertreten.
(3) Die Kommission beschließt über Änderungen
in den Einzelheiten der gemeinsamen Werke,
wobei jedoch der für die Gesamtheit der Werke
veranschlagte Aufwand nicht überschritten werden
soll. Andernfalls oder bei wesentlichen Abweichungen
von den im gegenwärtigen Vertrage
angeführten Grundlagen ist gemäß Art. 2, Ziffer
1, lit. b, die Zustimmung der Regierungen
erforderlich.
(4) Jedes Kommissionsmitglied, einschließlich
des Vorsitzenden, ist stimmberechtigt. Wenn ein
Mehrheitsbeschluß nicht zustande kommt, ist der
Gegenstand zunächst den beiden Regierungen
vorzulegen, die mangels einvernehmlicher Entscheidung
von Fall zu Fall die Heranziehung
eines unbefangenen und unabhängigen Fachmannes
veranlassen werden.
(5) Die Verwaltungskosten der Kommission,
einschließlich Reisekosten, Diäten und Zentralbüro,
die Auslagen für die Besorgung der laufenden
Geschäfte, sowie für die Leitung und Beaufsichtigung
der Bauten trägt das Internationale
Rheinregulierungsunternehmen.
(6) Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder
werden auf Antrag der Kommission von
den beiden Regierungen einvernehmlich festgesetzt.
(7) Die Kommission beschließt ihre Geschäftsordnung,
die der Genehmigung durch die Regierungen
bedarf.
Art. 10
Das Zentralbüro
(1) Die Gemeinsame Rheinkommission wickelt
ihre Geschäfte und Obliegenheiten mit Hilfe des
ihr unterstehenden Zentralbüros ab.
(2) Beide Regierungen bestimmen einvernehmlich
das notwendige Personal.
Art. 11
Die Rheinbauleitungen
(1) Für die Durchführung der ihr obliegenden
Aufgaben bedient sich die Gemeinsame Rheinkommission
je einer österreichischen und einer
schweizerischen Bauleitung, die durch die Kommission
in zweckentsprechender Verteilung, vornehmlich
nach Staatsgebieten, mit den Dienstgeschäften
betraut werden.
(2) Jede dieser Rheinbauleitungen untersteht
einem von der betreffenden Regierung bestellten
und entsprechend qualifizierten Bauingenieur als
Bauleiter.
(3) Von den Bauleitern werden gemäß der von
der Gemeinsamen Rheinkommission jeweils aufgestellten
Dienstinstruktion die zukommenden
Geschäfte mit Unterstützung des ihnen nach Bedarf
beigegebenen Personals besorgt.
(4) Die den Bauleitern zukommenden Gehälter
und anderweitigen Vergütungen werden auf Antrag
der Gemeinsamen Rheinkommission von
den Regierungen einvernehmlich festgesetzt.
Art. 12
Oberaufsicht der Regierungen
(1) Die Gemeinsame Rheinkommission ist für
ihre Geschäftsführung ausschließlich den beiden
Regierungen verantwortlich. Diese veranlassen
jährlich eine gemeinsame Überprüfung durch von
ihnen hiezu in gleicher Anzahl bestellte Organe.
(2) Unabhängig davon bleibt den Vertragsstaaten
das Recht gewahrt, jederzeit freie Einsicht
und Kontrolle gegenüber dem Rheinregulierungsunternehmen
in technischer und finanzieller Beziehung
zu üben.
Art. 13
Richtlinien für die Bauausführung
(1) Bei der Bauvergebung und Baudurchführung
soll in jedem Lande jenes Verfahren eingehalten
werden, das unbeschadet der rechtzeitigen
und zweckmäßigen Durchführung möglichst
geringe Baukosten erfordert.
(2) Die Gemeinsame Rheinkommission ermittelt
den Wert der Sach- und Werkleistungen
der Vertragsstaaten.
(3) Die Kommission verfügt über die wirtschaftliche
Auswertung von betrieblichen Einrichtungen,
Anlagen und Vermögenswerten.
(4) Die zu den gemeinsamen Arbeiten erforderlichen
Baumaterialien sind tunlichst aus Bezugsorten
der Vertragsstaaten zu entnehmen.
IV. Erhaltungsarbeiten
Art. 14
Erhaltungsarbeiten während und
unmittelbar nach der Bauzeit
(1) Die Regulierungswerke und Anlagen, die
gemäß Art. 1 auszuführen sind, werden bis zu
ihrer Übergabe an einen Vertragsstaat auf Rechnung
des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens
erhalten.
(2) Die bisher auf Grund der Staatsverträge
von 1892 und 1924 in die Unterhaltspflicht der
Vertragsstaaten übergebenen Regulierungswerke
werden weiterhin von den bisher Verpflichteten
unterhalten, soweit diese Werke durch die im
gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Ergänzungsbauten
nicht Abänderungen erleiden.
Art. 15
Übergabe der Unterhaltspflicht
an die Vertragsstaaten
(1) Sobald die Gemeinsame Rheinkommission
zuhanden der beiden Regierungen den konsolidierten
Zustand einzelner Werke oder von
Teilen solcher Werke festgestellt und auf einen
bestimmten Zeitpunkt deren Übergabe an den
Vertragsstaat beantragt hat, auf dessen Gebiet
sich die Werke befinden, wird die Regierung
dieses Vertragsstaates die Übernahme in ihre
Unterhaltspflicht veranlassen.
(2) In Ausübung der Unterhaltspflicht werden
die Vertragsstaaten im besonderen alle notwendigen
Arbeiten durchführen, um Veränderungen
der Vorländer, die den normalen Durchflußquerschnitt
beeinträchtigen, zu verhüten oder zu beheben.
(3) Die Heranziehung Dritter zum Unterhalt
ist eine eigenstaatliche Angelegenheit.
Art. 16
Gemeinsame Erhaltungsarbeiten
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auch
nach festgestellter Konsolidierung der gemeinsamen
Werke die Projektsohle im Rheinmittelgerinne,
einschließlich der Vorgründe, gemeinsam
zu erhalten und die hiefür entstehenden Kosten
zu gleichen Teilen zu tragen.
(2) Im besonderen verpflichten sich die Regierungen
der Vertragsstaaten, die projektmäßige
Höhenlage der Flußsohle bei km 90,000 auf Kote
393,63 (neuer schweizerischer Horizont) gemeinschaftlich
zu erhalten, wobei durch möglichste
Hintanhaltung der Vorstreckung des linksufrigen
Hochwasserdammes des Fussacher Durchstiches
auf dem Schuttkegel im Bodensee und mittelst
zweckmäßiger Förderung der Kiesbaggerungen
durch Dritte im Mündungsbereich das Ausmaß
allfällig ergänzender Maßnahmen auf ein Minimum
begrenzt werden soll. Den Baggerungen an
der Rheinmündung ist gegenüber Baggerungen
an benachbarten Flußmündungen und am Bodenseeufer
zwischen Bregenz und Rorschach der
Vorrang einzuräumen. Schweizerische und österreichische
Unternehmungen werden hinsichtlich
der Baggerungen gleich behandelt.
Art. 17
Kontrolle der durch die Vertragsstaaten
übernommenen Werke
Um durch ein einvernehmliches Vorgehen die
klaglose Erhaltung der gemeinsam hergestellten
Werke zu sichern, sind alljährlich von der Gemeinsamen
Rheinkommission gemeinsame Begehungen
zu veranlassen, die gemachten Wahrnehmungen
festzuhalten und allenfalls nötige
Maßnahmen im Bereich der Rheinstrecke von der
Illmündung bis in das Rheindelta festzustellen.
Art. 18
Binnengewässer
(1) Das Überleitungsgerinne der Diepoldsauer
Gewässer und die diesem Gerinne als Vorfluter
dienende österreichische Grabenanlage (Neunergraben,
Scheibenbach und Lustenauer Kanal) sind
ab Staatsgrenze von Österreich so zu erhalten,
daß der Abfluß der Diepoldsauer Gewässer einwandfrei
gewährleistet ist.
(2) Die gemeinsame Besichtigung nach Art. 17
ist sinngemäß auch auf die vorgenannte Grabenanlage
auszudehnen, soweit deren Verhältnisse
auf den Abfluß der Diepoldsauer Gewässer Einfluß
haben.
(3) Der Unterhalt der Ufer des nach der
erfolgten Ableitung des Rheines durch den
Fussacher Durchstich verbliebenen alten Rheinbettes,
das den Binnengewässern beider Staaten
als Rinnsal bis zum Bodensee dient und dessen
Regulierung auf alleinige Kosten der Schweiz
in Durchführung begriffen ist, geht nach gemeinsam
festgestellter Vollendung dieser Regulierung
an den Uferstaat über.
(4) Die Erhaltung aller sonstigen Binnengewässer
der Rheinebene ist eine innerstaatliche
Angelegenheit.
V. Wildbachverbauungen
Art. 19
Durchführung von Wildbachverbauungen
(1) Die Vertragsstaaten werden in gegenseitiger
Fühlungnahme im Interesse der Erhaltung der
nach dem Umbauprojekt III b regulierten Rheinstrecke
in jenen Zuflüssen des Rheines, die ihm
Geschiebe zuführen, Verbauungen und Anlagen
in den Flußgerinnen und Quellgebieten vornehmen,
sowie andere wirksame Maßnahmen
treffen, die geeignet sind, die Geschiebeführung
nach Erfordernis zu vermindern.
(2) Außerdem soll der Anfall an Schwebstoffen
durch Sanierung von Uferanbrüchen und
Bruchlehnen, sowie durch forstliche Maßnahmen
möglichst vermindert werden.
(3) Jeder Staat trägt die Kosten der auf seinem
Gebiet getroffenen Maßnahmen.
Art. 20
Bauprogramme der Wildbachverbauungen
Bauprogramme für die Durchführung der
Maßnahmen werden von den beiderseits zuständigen
Stellen, nach Fühlungnahme mit der Gemeinsamen
Rheinkommission, aufgestellt. Der
Kommission wird ein Verzeichnis der spezifischen
Wildbäche im Rheineinzugsgebiet übergeben,
das von ihr laufend nachgeführt wird.
Sie wird über die Durchführung der Maßnahmen
nach Art und Aufwand periodisch orientiert.
VI. Allgemeine Rechte und Pflichten
Art. 21
Erleichterung von Lieferungen
und Arbeitsleistungen
(1) Beide Staaten verpflichten sich, Materiallieferungen
und Arbeitsleistungen für das Internationale
Rheinregulierungsunternehmen nicht
durch Ein- und Ausfuhrverbote, Ein- und Ausreisebehinderungen
oder dergleichen zu erschweren.
(2) Die Abwicklung von Materiallieferungen
und Arbeitsleistungen zur Herstellung der gemeinsamen
Werke auf dem Gebiete des anderen
Vertragsstaates erfolgt clearingfrei.
Art. 22
Befreiung von Abgaben bei der
Ein- und Ausfuhr von Waren
Für die aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
verbrachten Materialien und Gegenstände gilt
1. Von allen Abgaben (Zöllen, Gebühren, Steuern),
samt Zuschlägen, werden endgültig befreit
a. Baumaterialien, die zur Herstellung der
nach diesem Staatsvertrag vorgesehenen
Regulierungsbauten verwendet werden;
b. Schwellen, Schienen und Kleineisenzeug,
Maste für die elektrische Leitung und Leitungsdrähte,
die zur Erhaltung und zur
Weiterführung der Materialtransportbahn
dienen, Materialien für das Betriebstelephon
der Bahn, und dergleichen, ferner
unter Vorbehalt der notwendigen zolldienstlichen
Kontrollmaßnahmen, die Rollwagen,
sowie auch einzeln eingeführte
Radsätze, Achsen, Lager und Rollen für
diese Wagen.
2. Vorübergehende Befreiung von Abgaben im
Sinne der Ziffer 1 wird gewährt für Maschinen,
Fahrzeuge (unbeschadet der für Rollwagen
geltenden Bestimmungen der Ziffer 1), Gerätschaften,
Werkzeuge und dergleichen unter
der Bedingung, daß diese Gegenstände gehörig
erklärt, zollamtlich identifiziert, die entfallenden
Abgabenbeträge sichergestellt und die
Gegenstände innerhalb der festgesetzten Frist
wieder ausgeführt werden. Für die innerhalb
der festgesetzten Frist nicht wieder ausgeführten
Gegenstände sind, sofern deren völlige
Abnützung nicht als gegeben betrachtet
werden kann, die entfallenden Abgabenbeträge
zu entrichten.
Art. 23
Befreiung von sonstigen Abgaben
(1) Das Internationale Rheinregulierungsunternehmen
genießt
1. in Österreich auf dem Gebiete der Bundes-,
Landes- und Gemeindeabgaben die gleichen
Befreiungen, wie sie dem Bunde zustehen;
weiter ist es von der Beförderungssteuer und
der Kraftfahrzeugsteuer befreit;
2. in der Schweiz auf dem Gebiete der Bundes-,
Kantons- und Gemeindeabgaben die gleichen
Befreiungen, wie sie dem Bunde zustehen.
(2) Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte
und Rechtsvorgänge, die in Ausführung dieses
Staatsvertrages erforderlich werden, unterliegen
in beiden Vertragsstaaten grundsätzlich keiner
Abgabe.
(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten werden
den Umfang und die praktische Durchführung
der für die Ausführung des Staatsvertrages notwendigen
Abgabenbefreiung nach Absatz 2 durch
besonderen Notenwechsel regeln.
Art. 24
Betriebs- und Unterhaltskosten
der Dienstbahn
(1) Nach Ausführung der gemeinsamen Werke
wird für deren Erhaltung die bestehende Dienstbahn
den Vertragsstaaten zur Verfügung stehen.
Die Tragung der Betriebs- und Unterhaltskosten
der Dienstbahn erfolgt entsprechend der Regelung
der Unterhaltspflicht der gemeinsamen
Werke.
(2) Über die allfällige gänzliche oder teilweise
Auflassung der Dienstbahn werden die Vertragsstaaten
einvernehmlich befinden.
Art. 25
Vollzugsmaßnahmen zu
Art. 21 bis 24
Die Vertragsstaaten werden die Vollzugsmaßnahmen
für die Anwendung der Art. 21
bis 24 einander zur Kenntnis bringen.
Art. 26
Hydrometrie
Die Wasserstandsbeobachtungen und hydrometrischen
Erhebungen am Rhein und seinen
Zuflüssen stehen den amtlichen Stellen beider
Vertragsstaaten zur Verfügung.
Art. 27
Nutzungsvorbehalt
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende
Gewinnung von Kies, Sand und Schlamm aus
dem von den Vertragsstaaten gemeinsam zu
unterhaltenden Rheingerinne steht dem Internationalen
Rheinregulierungsunternehmen zu.
Art. 28
Gegenstände allfälliger besonderer
Verhandlungen
Abmachungen über den Verlauf der Zollgrenze,
über die Fischerei, die Schiffahrt oder
über andere in diesem Vertrag nicht geregelte
Verhältnisse werden, falls solche wünschenswert
erscheinen, ausdrücklich besonderen Verhandlungen
überwiesen.
VII. Übergangsbestimmungen
Art. 29
Vorgängig durchgeführte
Arbeiten
Die auf Grund einvernehmlicher Beschlüsse
seit 1. Januar 1942 bereits durchgeführten, den
Richtlinien des Umbauprojektes III b entsprechenden
Arbeiten gelten als Teil der gemeinsamen
Werke (Art. 1).
Art. 30
Hard-Fussacher Bucht
(1) Mit Rücksicht auf die von Österreich in
der Hard-Fussacher Bucht außerhalb des Rahmens
der vereinbarten gemeinsamen Werke hinsichtlich
der Ausleitung österreichischer Binnengewässer
durchzuführenden Maßnahmen findet
sich die Schweiz im Sinne eines freiwilligen Entgegenkommens
gegenüber Österreich bereit, eine
einmalige Abfindung von Fr. 600.000 (Franken
sechshunderttausend) zu bezahlen, wogegen
Österreich erklärt, hinfort für allfällige weitere
Maßnahmen der in Frage stehenden Art allein
aufzukommen.
(2) Dieser zweckgebundene Betrag wird in vier
gleichen aufeinanderfolgenden Jahresraten fällig,
von denen die erste im Jahre des Inkrafttretens
dieser Vertrages überwiesen wird.
Art. 31
Staatsgrenze
(1) Die Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten
im Bereich der Internationalen Rheinregulierung
verläuft gemäß den zwischenstaatlich
bereits bestehenden Grenzprotokollen.
(2) Soweit dieser Grenzverlauf noch nicht vermarkt
worden ist, wird diese Aufgabe der österreichisch-
schweizerischen Kommission für die
Festlegung der Grenze vom Piz Lad bis zum
Bodensee übertragen, wobei in Aussicht genommen
wird, die nasse Grenze im Bereich der Internationalen
Rheinregulierung, mit Ausnahme der
Durchstichstrecken, sobald als tunlich in die Mitte
des neuen Rheinmittelgerinnes zu legen. Die
Kosten der Vermarkung der Grenze gehen zu
Lasten des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens.
VIII. Schlußbestimmungen
Art. 32
Abschließende Maßnahmen
Nach Übernahme der Unterhaltspflicht der in
Art. 1 erwähnten gemeinsamen Werke und nach
vollständiger Abwicklung der hierauf bezüglichen
Geschäfte werden die Regierungen der Vertragsstaaten
einvernehmlich über eine allfällige Liquidation
der Anlagen und des Inventars, über die
Bereinigung der Schlußabrechnung sowie die
Verwendung des Reservefonds befinden und die
Besorgung der verbleibenden gemeinsamen Angelegenheiten
in der ihnen geeignet erscheinenden
Weise regeln. Eine schon in einem früheren
Zeitpunkt einvernehmlich als zweckmäßig erachtete
teilweise Liquidation von Anlagen und
Inventar wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Art. 33
Schiedsklausel
(1) Wenn sich die beiden Regierungen über die
Auslegung oder Anwendung einzelner Vertragsbestimmungen
nicht einigen sollten, werden
solche Angelegenheiten einem Schiedsgericht
unterbreitet.
(2) In dieses Schiedsgericht wählt jede Regierung
ein Mitglied. Der Obmann, der keinem der
Vertragsstaaten angehören darf, wird von den
Regierungen im Einverständnis bezeichnet.
(3) Das Schiedsgericht soll auf Verlangen eines
der Vertragsstaaten spätestens innerhalb sechs
Monaten nach Stellung eines solchen Verlangens
in Tätigkeit treten. Falls in diesem Zeitpunkt
noch nicht alle Mitglieder des Schiedsgerichtes
bestellt sind, werden die fehlenden Mitglieder auf
Verlangen eines der Vertragsstaaten vom Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes bestellt.
(4) Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung
ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht
das Haager Abkommen zur friedlichen
Erledigung internationaler Streitfälle, vom
18. Oktober 1907, maßgebend.
Art. 34
Austausch der Projektsgrundlagen
Jeder Vertragsstaat erhält anläßlich der Unterzeichnung
dieses Staatsvertrages eine von den
Delegationsführern signierte, dem heutigen
Stande entsprechende Ausfertigung des in Art. 2
angeführten Umbauprojektes III b und des in
Art. 3 genannten Bau- und Finanzprogrammes
vom 1. Juli 1953.
Art. 35
Ratifikation und Inkrafttreten
(1) Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert
werden, der Austausch der Ratifikationsurkunden
möglichst bald in Wien stattfinden und die Wirksamkeit
des Vertrages mit diesem Austausch eintreten.
(2) Der Vertrag wird in zwei Gleichstücken ausgefertigt.
(3) Zu Urkund dessen haben die beiderseiten
Bevollmächtigten, und zwar
Dipl. Ing. Walter Schurter,
Eidg. Oberbauinspektor,
als Bevollmächtigter der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Dipl. Ing. Rudolf Kloss,
Sektionschef
im Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
als Bevollmächtigter der Republik Österreich,
nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft
und richtig befunden haben, diesen Vertrag
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Geschehen zu Bern, am 10. April 1954.
Für die Schweizerische
Eidgenossenschaft
Schurter m. p.
Für die Republik
Österreich
Kloss m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Staatsvertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 10. November 1954.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Illig
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
Waldbrunner
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 22. Juli 1955 stattgefunden hat, ist der
Vertrag gemäß seinem Art. 35 an diesem Tag in Kraft getreten.