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178. Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.

Nachdem der am 10. April 1954 in Bern unterzeichnete Staatsvertrag zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der

Illmündung bis zum Bodensee, welcher also lautet

Die Republik Österreich und die Schweizerische

Eidgenossenschaft schließen über die Weiterführung

der gemäß den Staatsverträgen vom

30. Dezember 1892 und vom 19. November 1924

unternommenen Regulierung des Rheines von

der Illmündung bis zum Bodensee folgenden Vertrag

I. Gegenstand und technische Grundlagen

Art. 1

Gemeinsame Werke

(1) Die von der Schweiz und Österreich gemeinsam

auszuführenden Rheinregulierungswerke

sind, über die bereits erstellten hinaus,

noch folgende

1. Umbau der Rheinstrecke Illmündung—Bodensee.

a. Die Erhöhung der Mittelgerinnewuhre des

Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee,

mit gleichzeitiger Einengung der

Mittelrinne von Rheinkilometer 73,200

oberhalb der Brücke Kriessern-Mäder bis

zu Rheinkilometer 89,840 bei der Rheinmündung;

b. die Erhöhung, Verstärkung und Zurücksetzung

der Hochwasserdämme, um eine

Hochwassermenge von 3100 m3 /sek sicher

abzuführen, ferner die Freimachung der

Vorländer von Baum- und Staudenwuchs

sowie die Freihaltung von Gebäulichkeiten

und anderen künstlichen Abflußhindernissen;

c. die zur Schaffung eines genügenden Durchflußprofiles

für eine Hochwassermenge von

3100m3/sek nötigen Flutöffnungen bei den

bestehenden Brücken und die notwendig

werdende Erstellung, Wiederherstellung,

Abänderung oder Hebung von Brücken,

Straßen und Wegen, soweit die Pflicht zur

Durchführung der vorgenannten Arbeiten

nicht Dritten obliegt;

d. die Vertiefung des rechtsseitigen Parallelgrabens

des Diepoldsauer Durchstiches, sowie

Anpassungsarbeiten an den Durchlässen

des linksseitigen Parallelgrabens dieses

Durchstiches, in dem Ausmaß, als sich diese

Arbeiten als notwendig erweisen;

e. die Erstellung eines rechtsseitigen Sickerkanals

in der Zwischenstrecke von Wiesenrain

bis zu seiner Einmündung in den

Rheindorfer Kanal nächst dem alten Bahnhof

Lustenau (sogenannter Lustenauer Entwässerungskanal)

in dem Ausmaß, als sich

dies als notwendig erweist.

2. Vorstreckung der Regulierungswerke des

Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im

Bodensee.

(2) Die St. Margrethener Eisenbahnbrücke bildet

keinen Gegenstand dieses Vertrages. Die

Durchführung ihres Umbaues, einschließlich Rampen,

nach den Grundsätzen des Umbauprojektes

III b ist auf jedem Staatsgebiet gemäß innerstaatlichem

Recht zu behandeln.

Art. 2

Technische Grundlagen

Technische Grundlagen für die Ausführung der

im Art. 1 bezeichneten gemeinsamen Werke sind

1. für den Umbau der Rheinstrecke Illmündung

—Bodensee

a. das von der Gemeinsamen Rheinkommission

(Art. 9) mit der Eingabe vom 18. Juli

1947 den Regierungen unterbreitete Projekt

für den Umbau der Internationalen

Rheinstrecke von der Illmündung bis zum

Bodensee, Variante III b, mit technischem

Bericht, Plänen und Normalien, sowie

Bauprogramm und Kostenvoranschlag

(Art. 34);

b. Abänderungen oder Ergänzungen des unter

lit. a genannten Projektes, die sich aus dem

gegenwärtigen Vertrag ergeben oder von

den Regierungen der Vertragsstaaten übereinstimmend

genehmigt werden.

2. für die Vorstreckung der Regulierungswerke

des Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel

im Bodensee

die Pläne und Kostenvoranschläge, die nach

Maßgabe der weiteren Ausbildung des Rheindeltas

von der Gemeinsamen Rheinkommission

im Rahmen ihrer alljährlichen Anträge

den Regierungen unterbreitet und von diesen

genehmigt werden. Grundsätzlich ist mit der

Vorstreckung der rechtsufrigen Regulierungswerke

der Rhein in solchem Abstand vom

Rohrspitz nach Westen in Richtung der großen

Seetiefen zu leiten, daß eine Verlandung

der Bregenzer Bucht möglichst hintangehalten

wird. Die linksufrigen Regulierungswerke sind

tunlichst lange nicht vorzustrecken.

Art. 3

Bauprogramme

1. Umbau der Rheinstrecke Illmündung—Bodensee.

a. Die Bauzeit für die Durchführung der gemeinsamen

Werke nach Art. 1, Ziffer 1,

wird unter Berücksichtigung des gegenwärtigen

Standes der Durchführung des Umbauprojektes.

III b und vorbehältlich ihrer

Abänderung durch einvernehmliche Beschlüsse

der Regierungen der Vertragsstaaten

als Folge der im Laufe der Zeit festzustellenden

Stromverhältnisse, wie folgt

festgelegt

in der Oberen Strecke (von km 65,000 bis

km 74,000) bis 30. Juni 1966;

im Diepoldsauer Durchstich (von km 74,000

bis km 80,200) bis 30. Juni 1956;

in der Zwischenstrecke (von km 80,200 bis

km 85,000) bis 30. Juni 1959, mit Ausnahme

des Lustenauer Sickerkanals, dessen

Baufrist bis 30. Juni 1966 läuft;

im Fussacher Durchstich (von km 85,000

bis km 89,840) bis 30. Juni 1962.

b. Das Bau- und Finanzprogramm der Internationalen

Rheinregulierung für die Zeit

vom 1. Juli 1953 bis zur Fertigstellung

(Art. 34) soll im wesentlichen als Richtlinie

dienen.

2. Vorstreckung der Regulierungswerke des

Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im

Bodensee.

Das Bauprogramm richtet sich nach der weiteren

Ausbildung des Rheindeltas und den

hiedurch eintretenden Notwendigkeiten. Die

Gemeinsame Rheinkommission stellt hierüber

im Rahmen ihrer alljährlichen Vorlagen gemäß

Art. 2, Ziffer 2, jeweilen Antrag.

II. Finanzielle Durchführung

Art. 4

Kostenübersicht

1. Umbau der Rheinstrecke Illmündung—Bodensee.

Die Kosten für die gemeinsamen Werke

gemäß Art. 1, Ziffer 1, einschließlich der Ne-

benarbeiten, des Aufwandes für die gemeinsame

Organisation (Abschnitt III) und der

Entschädigung für beanspruchte Gründe und

Rechte ergeben sich wie folgt

2. Vorstreckung der Regulierungswerke des

Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im

Bodensee.

3. Gesamtkosten für Umbau und, Vorstreckung.

Ohne Berücksichtigung des Aufwandes für

eine Vorstreckung der rechtsufrigen Regulierungswerke

über km 91,300 hinaus, werden

die gesamten Kosten gegenwärtig angenommen

wie folgt

Art. 5

Kostentragung

(1) Die Kosten der gemeinsamen Werke werden

von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.

(2) Die von jedem Vertragsstaate zugunsten

dieser gemeinsamen Werke seit 1. Januar 1942

gemachten Aufwendungen sind Bestandteile dieser

Kosten.

(3) Die Vertragsstaaten tragen zu gleichen Teilen

allfällige Mehrkosten, die sich bei der Ausführung

der gemeinsamen Werke ergeben und

von beiden Regierungen als notwendig anerkannt

werden.

Art. 6

Finanzierung

(1) Die Vertragsstaaten werden für die auf

ihrem Gebiet auszuführenden Arbeiten jährliche

Leistungen nach Maßgabe der von der Gemeinsamen

Rheinkommission erstellten und von den

Regierungen genehmigten Bauprogramme erbringen.

(2) Die Bauvorschüsse sind schweizerischerseits

beim Eidgenössischen Departement des Innern,

österreichischerseits beim Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau anzusprechen.

Art. 7

Abrechnungssystem und

Leistungsbewertung

(1) Die für das gemeinsame Werk tatsächlich

erfolgten und in der Jahresrechnung ausgewiesenen

Aufwendungen werden anläßlich der Jahresabrechnungen

in Schweizerfranken ermittelt und

den Vertragsstaaten angerechnet.

(2) Die Aufwendungen vom 1. Januar 1942 bis

30. Juni 1949 werden gemäß den hiefür aufgestellten

und von den Regierungen genehmigten

Kursrelationen bewertet.

(3) Für die Baujahre vom 1. Juli 1949 bis

30. Juni 1953 werden die österreichischen Bauaufwendungen

wie folgt bewertet

Jahr 1949/50 1 S = 0,315 Fr.

Jahr 1950/51 S = 0,19 Fr.

Jahr 1951/52 1 S = 0,19 Fr.

Jahr 1952/53 S = 0,17 Fr.

(4) Ab 1. Juli 1953 erfolgt die Umrechnung von

Schillingbeträgen in Schweizerfranken, sofern

daraus kein offensichtliches Mißverhältnis zwischen

den Leistungen der Vertragsstaaten entsteht,

nach dem Mittel zwischen dem Zürcher

und dem Wiener Kurs am Schlußtage jedes Rechnungsjahres,

beziehungsweise zwischen den letzten

vorhergehenden Notierungen. Als Zürcher,

beziehungsweise Wiener Kurs gilt das Mittel zwischen

dem im Clearingverkehr Schweiz—Österreich

geltenden Einzahlungs- und Auszahlungskurs.

(5) Allfällige Restleistungen in bezug auf die

hälftige Kostentragung (Art. 5) zu Lasten des

einen oder des anderen Vertragsstaates sollen

erstmals anläßlich des Rechnungsabschlusses für

das Baujahr 1961/62, später alljährlich abgeglichen

werden. Der Ausgleich ist grundsätzlich in

Devisen zu leisten und kommt, solange der Empfängerstaat

noch Bauleistungen zu vollbringen

hat, zweckgebunden dem Internationalen Rheinregulierungsunternehmen

zugute. Im gegenseitigen

Einvernehmen kann der Ausgleich auch

durch clearingfreie Lieferungen von Baumaterialien

oder durch Arbeitsleistungen auf dem Gebiete

des Nachbarstaates für die Herstellung der

gemeinsamen Werke erfolgen.

Art. 8

Reservefonds

(1) Dem im Laufe der Jahre geschaffenen Reservefonds

des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens

werden auch fernerhin die

Zinserträgnisse sowie alle Erträge aus gemeinsam

erstellten und unterhaltenen Werken und Anlagen,

die Liquidationserlöse und Kursgewinne

zufallen.

(2) Aus dem Reservefonds sind vornehmlich

Kursverluste, die Kosten von Gutachten und jene

der in Art. 16 vorgesehenen gemeinsamen Bau-

und Erhaltungsarbeiten zu decken. Gegebenenfalls

können Mittel des Reservefonds auch zur

Finanzierung anderer gemeinsamer baulicher

Maßnahmen verwendet werden.

(3) Die Verfügungen über diesen Fonds, sowie

seine allfällige Begrenzung nach oben, steht den

beiden Regierungen gemeinsam zu. Die Gemeinsame

Rheinkommission kann über den Fonds

insofern verfügen, als es sich um eine Jahresentnahme

bis höchstens Fr. 50 000 oder um

die Inangriffnahme sehr dringender, nicht aufschiebbarer

Arbeiten handelt.

(4) In den Rechnungsabschlüssen ist der Reservefonds

gesondert auszuweisen.

(5) Die Gelder des Reservefonds sind, je nach

den Eingängen, in der Schweiz, beziehungsweise

in Österreich anzulegen. Wird ihre Verwendung

im anderen Vertragsstaat notwendig, so sind die

Bestimmungen des Art. 7, Absatz 1 und 4, dem

Sinne nach anzuwenden.

III. Gemeinsame Organisation

Art. 9

Die Gemeinsame Rheinkommission

(1) Die Weiterführung der Rheinregulierung

und die Leitung aller damit in einem inneren

Zusammenhang stehenden Angelegenheiten in

technischer, administrativer und finanzieller Hinsicht,

die laufende Kontrolle des Flußregimes

und der Bauwerke sowie die Wahrnehmung der

Notwendigkeit baulicher Maßnahmen obliegen

der Gemeinsamen Rheinkommission.

(2) Die Gemeinsame Rheinkommission besteht

aus vier Mitgliedern, von denen jeder der beiden

Vertragsstaaten zwei bestellt. Im Falle der Verhinderung

eines Mitgliedes trifft jener Staat, dem

das verhinderte Mitglied angehört, für die Bezeichnung

des Ersatzmannes rechtzeitig Vorsorge.

Die Kommission wählt alljährlich aus ihrer Mitte

den Vorsitzenden. Sie wird nach außen durch

den Vorsitzenden vertreten.

(3) Die Kommission beschließt über Änderungen

in den Einzelheiten der gemeinsamen Werke,

wobei jedoch der für die Gesamtheit der Werke

veranschlagte Aufwand nicht überschritten werden

soll. Andernfalls oder bei wesentlichen Abweichungen

von den im gegenwärtigen Vertrage

angeführten Grundlagen ist gemäß Art. 2, Ziffer

1, lit. b, die Zustimmung der Regierungen

erforderlich.

(4) Jedes Kommissionsmitglied, einschließlich

des Vorsitzenden, ist stimmberechtigt. Wenn ein

Mehrheitsbeschluß nicht zustande kommt, ist der

Gegenstand zunächst den beiden Regierungen

vorzulegen, die mangels einvernehmlicher Entscheidung

von Fall zu Fall die Heranziehung

eines unbefangenen und unabhängigen Fachmannes

veranlassen werden.

(5) Die Verwaltungskosten der Kommission,

einschließlich Reisekosten, Diäten und Zentralbüro,

die Auslagen für die Besorgung der laufenden

Geschäfte, sowie für die Leitung und Beaufsichtigung

der Bauten trägt das Internationale

Rheinregulierungsunternehmen.

(6) Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder

werden auf Antrag der Kommission von

den beiden Regierungen einvernehmlich festgesetzt.

(7) Die Kommission beschließt ihre Geschäftsordnung,

die der Genehmigung durch die Regierungen

bedarf.

Art. 10

Das Zentralbüro

(1) Die Gemeinsame Rheinkommission wickelt

ihre Geschäfte und Obliegenheiten mit Hilfe des

ihr unterstehenden Zentralbüros ab.

(2) Beide Regierungen bestimmen einvernehmlich

das notwendige Personal.

Art. 11

Die Rheinbauleitungen

(1) Für die Durchführung der ihr obliegenden

Aufgaben bedient sich die Gemeinsame Rheinkommission

je einer österreichischen und einer

schweizerischen Bauleitung, die durch die Kommission

in zweckentsprechender Verteilung, vornehmlich

nach Staatsgebieten, mit den Dienstgeschäften

betraut werden.

(2) Jede dieser Rheinbauleitungen untersteht

einem von der betreffenden Regierung bestellten

und entsprechend qualifizierten Bauingenieur als

Bauleiter.

(3) Von den Bauleitern werden gemäß der von

der Gemeinsamen Rheinkommission jeweils aufgestellten

Dienstinstruktion die zukommenden

Geschäfte mit Unterstützung des ihnen nach Bedarf

beigegebenen Personals besorgt.

(4) Die den Bauleitern zukommenden Gehälter

und anderweitigen Vergütungen werden auf Antrag

der Gemeinsamen Rheinkommission von

den Regierungen einvernehmlich festgesetzt.

Art. 12

Oberaufsicht der Regierungen

(1) Die Gemeinsame Rheinkommission ist für

ihre Geschäftsführung ausschließlich den beiden

Regierungen verantwortlich. Diese veranlassen

jährlich eine gemeinsame Überprüfung durch von

ihnen hiezu in gleicher Anzahl bestellte Organe.

(2) Unabhängig davon bleibt den Vertragsstaaten

das Recht gewahrt, jederzeit freie Einsicht

und Kontrolle gegenüber dem Rheinregulierungsunternehmen

in technischer und finanzieller Beziehung

zu üben.

Art. 13

Richtlinien für die Bauausführung

(1) Bei der Bauvergebung und Baudurchführung

soll in jedem Lande jenes Verfahren eingehalten

werden, das unbeschadet der rechtzeitigen

und zweckmäßigen Durchführung möglichst

geringe Baukosten erfordert.

(2) Die Gemeinsame Rheinkommission ermittelt

den Wert der Sach- und Werkleistungen

der Vertragsstaaten.

(3) Die Kommission verfügt über die wirtschaftliche

Auswertung von betrieblichen Einrichtungen,

Anlagen und Vermögenswerten.

(4) Die zu den gemeinsamen Arbeiten erforderlichen

Baumaterialien sind tunlichst aus Bezugsorten

der Vertragsstaaten zu entnehmen.

IV. Erhaltungsarbeiten

Art. 14

Erhaltungsarbeiten während und

unmittelbar nach der Bauzeit

(1) Die Regulierungswerke und Anlagen, die

gemäß Art. 1 auszuführen sind, werden bis zu

ihrer Übergabe an einen Vertragsstaat auf Rechnung

des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens

erhalten.

(2) Die bisher auf Grund der Staatsverträge

von 1892 und 1924 in die Unterhaltspflicht der

Vertragsstaaten übergebenen Regulierungswerke

werden weiterhin von den bisher Verpflichteten

unterhalten, soweit diese Werke durch die im

gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Ergänzungsbauten

nicht Abänderungen erleiden.

Art. 15

Übergabe der Unterhaltspflicht

an die Vertragsstaaten

(1) Sobald die Gemeinsame Rheinkommission

zuhanden der beiden Regierungen den konsolidierten

Zustand einzelner Werke oder von

Teilen solcher Werke festgestellt und auf einen

bestimmten Zeitpunkt deren Übergabe an den

Vertragsstaat beantragt hat, auf dessen Gebiet

sich die Werke befinden, wird die Regierung

dieses Vertragsstaates die Übernahme in ihre

Unterhaltspflicht veranlassen.

(2) In Ausübung der Unterhaltspflicht werden

die Vertragsstaaten im besonderen alle notwendigen

Arbeiten durchführen, um Veränderungen

der Vorländer, die den normalen Durchflußquerschnitt

beeinträchtigen, zu verhüten oder zu beheben.

(3) Die Heranziehung Dritter zum Unterhalt

ist eine eigenstaatliche Angelegenheit.

Art. 16

Gemeinsame Erhaltungsarbeiten

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auch

nach festgestellter Konsolidierung der gemeinsamen

Werke die Projektsohle im Rheinmittelgerinne,

einschließlich der Vorgründe, gemeinsam

zu erhalten und die hiefür entstehenden Kosten

zu gleichen Teilen zu tragen.

(2) Im besonderen verpflichten sich die Regierungen

der Vertragsstaaten, die projektmäßige

Höhenlage der Flußsohle bei km 90,000 auf Kote

393,63 (neuer schweizerischer Horizont) gemeinschaftlich

zu erhalten, wobei durch möglichste

Hintanhaltung der Vorstreckung des linksufrigen

Hochwasserdammes des Fussacher Durchstiches

auf dem Schuttkegel im Bodensee und mittelst

zweckmäßiger Förderung der Kiesbaggerungen

durch Dritte im Mündungsbereich das Ausmaß

allfällig ergänzender Maßnahmen auf ein Minimum

begrenzt werden soll. Den Baggerungen an

der Rheinmündung ist gegenüber Baggerungen

an benachbarten Flußmündungen und am Bodenseeufer

zwischen Bregenz und Rorschach der

Vorrang einzuräumen. Schweizerische und österreichische

Unternehmungen werden hinsichtlich

der Baggerungen gleich behandelt.

Art. 17

Kontrolle der durch die Vertragsstaaten

übernommenen Werke

Um durch ein einvernehmliches Vorgehen die

klaglose Erhaltung der gemeinsam hergestellten

Werke zu sichern, sind alljährlich von der Gemeinsamen

Rheinkommission gemeinsame Begehungen

zu veranlassen, die gemachten Wahrnehmungen

festzuhalten und allenfalls nötige

Maßnahmen im Bereich der Rheinstrecke von der

Illmündung bis in das Rheindelta festzustellen.

Art. 18

Binnengewässer

(1) Das Überleitungsgerinne der Diepoldsauer

Gewässer und die diesem Gerinne als Vorfluter

dienende österreichische Grabenanlage (Neunergraben,

Scheibenbach und Lustenauer Kanal) sind

ab Staatsgrenze von Österreich so zu erhalten,

daß der Abfluß der Diepoldsauer Gewässer einwandfrei

gewährleistet ist.

(2) Die gemeinsame Besichtigung nach Art. 17

ist sinngemäß auch auf die vorgenannte Grabenanlage

auszudehnen, soweit deren Verhältnisse

auf den Abfluß der Diepoldsauer Gewässer Einfluß

haben.

(3) Der Unterhalt der Ufer des nach der

erfolgten Ableitung des Rheines durch den

Fussacher Durchstich verbliebenen alten Rheinbettes,

das den Binnengewässern beider Staaten

als Rinnsal bis zum Bodensee dient und dessen

Regulierung auf alleinige Kosten der Schweiz

in Durchführung begriffen ist, geht nach gemeinsam

festgestellter Vollendung dieser Regulierung

an den Uferstaat über.

(4) Die Erhaltung aller sonstigen Binnengewässer

der Rheinebene ist eine innerstaatliche

Angelegenheit.

V. Wildbachverbauungen

Art. 19

Durchführung von Wildbachverbauungen

(1) Die Vertragsstaaten werden in gegenseitiger

Fühlungnahme im Interesse der Erhaltung der

nach dem Umbauprojekt III b regulierten Rheinstrecke

in jenen Zuflüssen des Rheines, die ihm

Geschiebe zuführen, Verbauungen und Anlagen

in den Flußgerinnen und Quellgebieten vornehmen,

sowie andere wirksame Maßnahmen

treffen, die geeignet sind, die Geschiebeführung

nach Erfordernis zu vermindern.

(2) Außerdem soll der Anfall an Schwebstoffen

durch Sanierung von Uferanbrüchen und

Bruchlehnen, sowie durch forstliche Maßnahmen

möglichst vermindert werden.

(3) Jeder Staat trägt die Kosten der auf seinem

Gebiet getroffenen Maßnahmen.

Art. 20

Bauprogramme der Wildbachverbauungen

Bauprogramme für die Durchführung der

Maßnahmen werden von den beiderseits zuständigen

Stellen, nach Fühlungnahme mit der Gemeinsamen

Rheinkommission, aufgestellt. Der

Kommission wird ein Verzeichnis der spezifischen

Wildbäche im Rheineinzugsgebiet übergeben,

das von ihr laufend nachgeführt wird.

Sie wird über die Durchführung der Maßnahmen

nach Art und Aufwand periodisch orientiert.

VI. Allgemeine Rechte und Pflichten

Art. 21

Erleichterung von Lieferungen

und Arbeitsleistungen

(1) Beide Staaten verpflichten sich, Materiallieferungen

und Arbeitsleistungen für das Internationale

Rheinregulierungsunternehmen nicht

durch Ein- und Ausfuhrverbote, Ein- und Ausreisebehinderungen

oder dergleichen zu erschweren.

(2) Die Abwicklung von Materiallieferungen

und Arbeitsleistungen zur Herstellung der gemeinsamen

Werke auf dem Gebiete des anderen

Vertragsstaates erfolgt clearingfrei.

Art. 22

Befreiung von Abgaben bei der

Ein- und Ausfuhr von Waren

Für die aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

verbrachten Materialien und Gegenstände gilt

1. Von allen Abgaben (Zöllen, Gebühren, Steuern),

samt Zuschlägen, werden endgültig befreit

a. Baumaterialien, die zur Herstellung der

nach diesem Staatsvertrag vorgesehenen

Regulierungsbauten verwendet werden;

b. Schwellen, Schienen und Kleineisenzeug,

Maste für die elektrische Leitung und Leitungsdrähte,

die zur Erhaltung und zur

Weiterführung der Materialtransportbahn

dienen, Materialien für das Betriebstelephon

der Bahn, und dergleichen, ferner

unter Vorbehalt der notwendigen zolldienstlichen

Kontrollmaßnahmen, die Rollwagen,

sowie auch einzeln eingeführte

Radsätze, Achsen, Lager und Rollen für

diese Wagen.

2. Vorübergehende Befreiung von Abgaben im

Sinne der Ziffer 1 wird gewährt für Maschinen,

Fahrzeuge (unbeschadet der für Rollwagen

geltenden Bestimmungen der Ziffer 1), Gerätschaften,

Werkzeuge und dergleichen unter

der Bedingung, daß diese Gegenstände gehörig

erklärt, zollamtlich identifiziert, die entfallenden

Abgabenbeträge sichergestellt und die

Gegenstände innerhalb der festgesetzten Frist

wieder ausgeführt werden. Für die innerhalb

der festgesetzten Frist nicht wieder ausgeführten

Gegenstände sind, sofern deren völlige

Abnützung nicht als gegeben betrachtet

werden kann, die entfallenden Abgabenbeträge

zu entrichten.

Art. 23

Befreiung von sonstigen Abgaben

(1) Das Internationale Rheinregulierungsunternehmen

genießt

1. in Österreich auf dem Gebiete der Bundes-,

Landes- und Gemeindeabgaben die gleichen

Befreiungen, wie sie dem Bunde zustehen;

weiter ist es von der Beförderungssteuer und

der Kraftfahrzeugsteuer befreit;

2. in der Schweiz auf dem Gebiete der Bundes-,

Kantons- und Gemeindeabgaben die gleichen

Befreiungen, wie sie dem Bunde zustehen.

(2) Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte

und Rechtsvorgänge, die in Ausführung dieses

Staatsvertrages erforderlich werden, unterliegen

in beiden Vertragsstaaten grundsätzlich keiner

Abgabe.

(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten werden

den Umfang und die praktische Durchführung

der für die Ausführung des Staatsvertrages notwendigen

Abgabenbefreiung nach Absatz 2 durch

besonderen Notenwechsel regeln.

Art. 24

Betriebs- und Unterhaltskosten

der Dienstbahn

(1) Nach Ausführung der gemeinsamen Werke

wird für deren Erhaltung die bestehende Dienstbahn

den Vertragsstaaten zur Verfügung stehen.

Die Tragung der Betriebs- und Unterhaltskosten

der Dienstbahn erfolgt entsprechend der Regelung

der Unterhaltspflicht der gemeinsamen

Werke.

(2) Über die allfällige gänzliche oder teilweise

Auflassung der Dienstbahn werden die Vertragsstaaten

einvernehmlich befinden.

Art. 25

Vollzugsmaßnahmen zu

Art. 21 bis 24

Die Vertragsstaaten werden die Vollzugsmaßnahmen

für die Anwendung der Art. 21

bis 24 einander zur Kenntnis bringen.

Art. 26

Hydrometrie

Die Wasserstandsbeobachtungen und hydrometrischen

Erhebungen am Rhein und seinen

Zuflüssen stehen den amtlichen Stellen beider

Vertragsstaaten zur Verfügung.

Art. 27

Nutzungsvorbehalt

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende

Gewinnung von Kies, Sand und Schlamm aus

dem von den Vertragsstaaten gemeinsam zu

unterhaltenden Rheingerinne steht dem Internationalen

Rheinregulierungsunternehmen zu.

Art. 28

Gegenstände allfälliger besonderer

Verhandlungen

Abmachungen über den Verlauf der Zollgrenze,

über die Fischerei, die Schiffahrt oder

über andere in diesem Vertrag nicht geregelte

Verhältnisse werden, falls solche wünschenswert

erscheinen, ausdrücklich besonderen Verhandlungen

überwiesen.

VII. Übergangsbestimmungen

Art. 29

Vorgängig durchgeführte

Arbeiten

Die auf Grund einvernehmlicher Beschlüsse

seit 1. Januar 1942 bereits durchgeführten, den

Richtlinien des Umbauprojektes III b entsprechenden

Arbeiten gelten als Teil der gemeinsamen

Werke (Art. 1).

Art. 30

Hard-Fussacher Bucht

(1) Mit Rücksicht auf die von Österreich in

der Hard-Fussacher Bucht außerhalb des Rahmens

der vereinbarten gemeinsamen Werke hinsichtlich

der Ausleitung österreichischer Binnengewässer

durchzuführenden Maßnahmen findet

sich die Schweiz im Sinne eines freiwilligen Entgegenkommens

gegenüber Österreich bereit, eine

einmalige Abfindung von Fr. 600.000 (Franken

sechshunderttausend) zu bezahlen, wogegen

Österreich erklärt, hinfort für allfällige weitere

Maßnahmen der in Frage stehenden Art allein

aufzukommen.

(2) Dieser zweckgebundene Betrag wird in vier

gleichen aufeinanderfolgenden Jahresraten fällig,

von denen die erste im Jahre des Inkrafttretens

dieser Vertrages überwiesen wird.

Art. 31

Staatsgrenze

(1) Die Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten

im Bereich der Internationalen Rheinregulierung

verläuft gemäß den zwischenstaatlich

bereits bestehenden Grenzprotokollen.

(2) Soweit dieser Grenzverlauf noch nicht vermarkt

worden ist, wird diese Aufgabe der österreichisch-

schweizerischen Kommission für die

Festlegung der Grenze vom Piz Lad bis zum

Bodensee übertragen, wobei in Aussicht genommen

wird, die nasse Grenze im Bereich der Internationalen

Rheinregulierung, mit Ausnahme der

Durchstichstrecken, sobald als tunlich in die Mitte

des neuen Rheinmittelgerinnes zu legen. Die

Kosten der Vermarkung der Grenze gehen zu

Lasten des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens.

VIII. Schlußbestimmungen

Art. 32

Abschließende Maßnahmen

Nach Übernahme der Unterhaltspflicht der in

Art. 1 erwähnten gemeinsamen Werke und nach

vollständiger Abwicklung der hierauf bezüglichen

Geschäfte werden die Regierungen der Vertragsstaaten

einvernehmlich über eine allfällige Liquidation

der Anlagen und des Inventars, über die

Bereinigung der Schlußabrechnung sowie die

Verwendung des Reservefonds befinden und die

Besorgung der verbleibenden gemeinsamen Angelegenheiten

in der ihnen geeignet erscheinenden

Weise regeln. Eine schon in einem früheren

Zeitpunkt einvernehmlich als zweckmäßig erachtete

teilweise Liquidation von Anlagen und

Inventar wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Art. 33

Schiedsklausel

(1) Wenn sich die beiden Regierungen über die

Auslegung oder Anwendung einzelner Vertragsbestimmungen

nicht einigen sollten, werden

solche Angelegenheiten einem Schiedsgericht

unterbreitet.

(2) In dieses Schiedsgericht wählt jede Regierung

ein Mitglied. Der Obmann, der keinem der

Vertragsstaaten angehören darf, wird von den

Regierungen im Einverständnis bezeichnet.

(3) Das Schiedsgericht soll auf Verlangen eines

der Vertragsstaaten spätestens innerhalb sechs

Monaten nach Stellung eines solchen Verlangens

in Tätigkeit treten. Falls in diesem Zeitpunkt

noch nicht alle Mitglieder des Schiedsgerichtes

bestellt sind, werden die fehlenden Mitglieder auf

Verlangen eines der Vertragsstaaten vom Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes bestellt.

(4) Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung

ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht

das Haager Abkommen zur friedlichen

Erledigung internationaler Streitfälle, vom

18. Oktober 1907, maßgebend.

Art. 34

Austausch der Projektsgrundlagen

Jeder Vertragsstaat erhält anläßlich der Unterzeichnung

dieses Staatsvertrages eine von den

Delegationsführern signierte, dem heutigen

Stande entsprechende Ausfertigung des in Art. 2

angeführten Umbauprojektes III b und des in

Art. 3 genannten Bau- und Finanzprogrammes

vom 1. Juli 1953.

Art. 35

Ratifikation und Inkrafttreten

(1) Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert

werden, der Austausch der Ratifikationsurkunden

möglichst bald in Wien stattfinden und die Wirksamkeit

des Vertrages mit diesem Austausch eintreten.

(2) Der Vertrag wird in zwei Gleichstücken ausgefertigt.

(3) Zu Urkund dessen haben die beiderseiten

Bevollmächtigten, und zwar

Dipl. Ing. Walter Schurter,

Eidg. Oberbauinspektor,

als Bevollmächtigter der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Dipl. Ing. Rudolf Kloss,

Sektionschef

im Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

als Bevollmächtigter der Republik Österreich,

nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft

und richtig befunden haben, diesen Vertrag

unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen zu Bern, am 10. April 1954.

Für die Schweizerische

Eidgenossenschaft

Schurter m. p.

Für die Republik

Österreich

Kloss m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Staatsvertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 10. November 1954.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Illig

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

Waldbrunner

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 22. Juli 1955 stattgefunden hat, ist der

Vertrag gemäß seinem Art. 35 an diesem Tag in Kraft getreten.

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