178_1954
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178. Bundesgesetz: Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die Republik Österreich zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 178. Bundesgesetz: Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die Republik Österreich zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
1954_178_0 178. Bundesgesetz: Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die Republik Österreich zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der in der Anlage wiedergegebenen Vereinbarung
des Bundesministeriums für Finanzen
und der Oesterreichischen Nationalbank über die
Aufnahme eines Kredites der Republik Österreich
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen als
Mitglied des Internationalen Währungsfonds
und der Internationalen Bank für Wiederaufbau
und Wirtschaftsförderung wird die Genehmigung
erteilt.
§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,
ihre aus dem Kredite entstehenden Forderungen
als Deckung des Banknotenumlaufes in
ihre Aktiven einzustellen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.