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178_1954 AT

178. Bundesgesetz: Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die Republik Österreich zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Bundesgesetz: Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die Republik Österreich zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der in der Anlage wiedergegebenen Vereinbarung

des Bundesministeriums für Finanzen

und der Oesterreichischen Nationalbank über die

Aufnahme eines Kredites der Republik Österreich

zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen als

Mitglied des Internationalen Währungsfonds

und der Internationalen Bank für Wiederaufbau

und Wirtschaftsförderung wird die Genehmigung

erteilt.

§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,

ihre aus dem Kredite entstehenden Forderungen

als Deckung des Banknotenumlaufes in

ihre Aktiven einzustellen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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