178. Verordnung: Durchführung des Bundesverfassungsgesetzes über die Befreiung der Spätheimkehrer von der Verzeichnungs- und Sühnepflicht, die Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen gegen solche Personen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Bundesverfassungsgesetzes
vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 159/
1953, über die Befreiung der Spätheimkehrer von
der Verzeichnungs- und Sühnepflicht, die Einstellung
von Strafverfahren und die Nachsicht
von Strafen gegen solche Personen wird verordnet
§ 1. Zur Durchführung des Feststellungsverfahrens
sind die mit der Durchführung des
Registrierungsverfahrens befaßten Behörden zuständig.
§ 2. () Anträge auf Feststellung im Sinne des
§ 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom
17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 159/1953, über
die Befreiung der Spätheimkehrer von der Verzeichnungs-
und Sühnepflicht, die Einstellung von
Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen
gegen solche Personen können von den für die
Handhabung der Sonderbestimmungen zuständigen
Behörden jederzeit eingebracht werden.
(2) Wird von Parteien oder Beteiligten im Verfahren
vor den für die Handhabung der Sonderbestimmungen
zuständigen Behörden um Feststellung
im Sinne des Abs. 1 ersucht, sind die
Anträge binnen sechs Wochen bei der Registrierungsbehörde
(Feststellungsbehörde) einzubringen.
(3) Über den Antrag entscheidet die Registrierungsbehörde
(Feststellungsbehörde) mit
Bescheid.
§ 3. Wird im Zuge des Verfahrens eine Feststellung
nach § 4 Abs. 5 lit. a Verbotsgesetz 1947
beantragt, so sind die Beweisanträge nach Durchführung
der allenfalls erforderlichen Erhebungen
spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen
vom Tage der Antragstellung an die Beschwerdekommission
beim Bundesministerium für Inneres
(§ 7 des Verbotsgesetzes 1947) vorzulegen.
§ 4. (1) Je eine Ausfertigung des Bescheides ist
der antragstellenden Behörde, den Parteien und
im Falle einer Mitteilung nach § 17 Abs. 1 der
Verordnung der Bundesregierung vom 10. März
1947, BGBl. Nr. 64, zur Durchführung des Verbotsgesetzes
1947, der betreffenden Dienststelle
zuzustellen.
(2) Gegen einen Bescheid nach § 2 Abs. 3 kann
von der antragstellenden Behörde, den Parteien
und den Dienststellen, die eine Mitteilung nach
§ 17 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung
vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64, zur Durchführung
des Verbotsgesetzes 1947, erstattet
haben, binnen zwei Wochen Einspruch erhoben
werden.
§ 5. (1) Falls im Einspruch nur die Richtigstellung
von Schreibfehlern oder anderen offenbar
auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten
verlangt wird, kann die Registrierungsbehörde
(Feststellungsbehörde) die Berichtigung
von Amts wegen vornehmen.
(2) Der Einspruchswerber und der Einspruchsbetroffene
sind von der Berichtigung zu verständigen.
§ 6. (1) Wird der Einspruch nicht auf die im
§ 5 bezeichnete Art erledigt, hat die Registrierungsbehörde
(Feststellungsbehörde) denselben
dem Landeshauptmann zur Entscheidung vorzulegen.
(2) In Wien entscheiden über die Einsprüche
die vom Bürgermeister für die Durchführung
des Registrierungsverfahrens errichteten Einspruchskommissionen,
die aus je einem rechtskundigen
Verwaltungsbeamten als Vorsitzenden
und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Die Bestellung
der Vorsitzenden und der Mitglieder sowie
der erforderlichen Ersatzmänner erfolgt durch
den Bürgermeister. Die Einspruchskommissionen
(Feststellungsbehörden II. Instanz) entscheiden
mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher
Sitzung.
§ 7. Je eine Ausfertigung des Bescheides über
die Entscheidung des Einspruches ist der antragstellenden
Behörde, den Parteien und im Falle
einer Mitteilung nach § 17 Abs. 1 der Verordnung
der Bundesregierung vom 10. März 1947,
BGBl. Nr. 64, zur Durchführung des Verbotsgesetzes
1947, der betreffenden Dienststelle zuzustellen.
§ 8. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes
(der vom Bürgermeister der Stadt Wien
errichteten Kommissionen) steht den in § 4
Abs. 2 bezeichneten Personen und Behörden die
Beschwerde zu. Sie ist innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung der Einspruchsentscheidung
bei der Registrierungsbehörde I. Instanz
(Feststellungsbehörde) schriftlich in dreifacher
Ausfertigung einzubringen.
§ 9. Die Registrierungsbehörden (Feststellungsbehörden)
haben die Beschwerden unter Anschluß
sämtlicher Unterlagen im Wege des Landeshauptmannes
dem Vorsitzenden der Beschwerdekommission
(Feststellungsbehörde III. Instanz)
vorzulegen. In Wien hat die Vorlage der Beschwerden
im Wege der Vorsitzenden der Einspruchskommissionen
zu erfolgen.
§ 10. (1) Die Strafgerichte haben Verurteilungen
nach dem Kriegsverbrechergesetz der Registrierungsbehörde
mitzuteilen.
(2) Auf Grund dieser Mitteilungen haben die
Registrierungsbehörden (Feststellungsbehörden)
das Feststellungsverfahren unter einem einzustellen
und von Amts wegen die nach § 13 Verbotsgesetz
1947 vorgesehenen. Eintragungen in
die Registrierungslisten vorzunehmen.
§ 11. Die Bestimmungen der Verordnung der
Bundesregierung vom 10. März 1947, BGBl.
Nr. 64, zur Durchführung des Verbotsgesetzes
1947, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 12. Soweit in dieser Verordnung keine Sonderbestimmungen
enthalten sind, sind die Vorschriften
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 anzuwenden.