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178_1953 AT

178. Verordnung: Durchführung des Bundesverfassungsgesetzes über die Befreiung der Spätheimkehrer von der Verzeichnungs- und Sühnepflicht, die Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen gegen solche Personen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Verordnung: Durchführung des Bundesverfassungsgesetzes über die Befreiung der Spätheimkehrer von der Verzeichnungs- und Sühnepflicht, die Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen gegen solche Personen.

Auf Grund des § 5 des Bundesverfassungsgesetzes

vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 159/

1953, über die Befreiung der Spätheimkehrer von

der Verzeichnungs- und Sühnepflicht, die Einstellung

von Strafverfahren und die Nachsicht

von Strafen gegen solche Personen wird verordnet

§ 1. Zur Durchführung des Feststellungsverfahrens

sind die mit der Durchführung des

Registrierungsverfahrens befaßten Behörden zuständig.

§ 2. () Anträge auf Feststellung im Sinne des

§ 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom

17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 159/1953, über

die Befreiung der Spätheimkehrer von der Verzeichnungs-

und Sühnepflicht, die Einstellung von

Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen

gegen solche Personen können von den für die

Handhabung der Sonderbestimmungen zuständigen

Behörden jederzeit eingebracht werden.

(2) Wird von Parteien oder Beteiligten im Verfahren

vor den für die Handhabung der Sonderbestimmungen

zuständigen Behörden um Feststellung

im Sinne des Abs. 1 ersucht, sind die

Anträge binnen sechs Wochen bei der Registrierungsbehörde

(Feststellungsbehörde) einzubringen.

(3) Über den Antrag entscheidet die Registrierungsbehörde

(Feststellungsbehörde) mit

Bescheid.

§ 3. Wird im Zuge des Verfahrens eine Feststellung

nach § 4 Abs. 5 lit. a Verbotsgesetz 1947

beantragt, so sind die Beweisanträge nach Durchführung

der allenfalls erforderlichen Erhebungen

spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen

vom Tage der Antragstellung an die Beschwerdekommission

beim Bundesministerium für Inneres

(§ 7 des Verbotsgesetzes 1947) vorzulegen.

§ 4. (1) Je eine Ausfertigung des Bescheides ist

der antragstellenden Behörde, den Parteien und

im Falle einer Mitteilung nach § 17 Abs. 1 der

Verordnung der Bundesregierung vom 10. März

1947, BGBl. Nr. 64, zur Durchführung des Verbotsgesetzes

1947, der betreffenden Dienststelle

zuzustellen.

(2) Gegen einen Bescheid nach § 2 Abs. 3 kann

von der antragstellenden Behörde, den Parteien

und den Dienststellen, die eine Mitteilung nach

§ 17 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung

vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64, zur Durchführung

des Verbotsgesetzes 1947, erstattet

haben, binnen zwei Wochen Einspruch erhoben

werden.

§ 5. (1) Falls im Einspruch nur die Richtigstellung

von Schreibfehlern oder anderen offenbar

auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten

verlangt wird, kann die Registrierungsbehörde

(Feststellungsbehörde) die Berichtigung

von Amts wegen vornehmen.

(2) Der Einspruchswerber und der Einspruchsbetroffene

sind von der Berichtigung zu verständigen.

§ 6. (1) Wird der Einspruch nicht auf die im

§ 5 bezeichnete Art erledigt, hat die Registrierungsbehörde

(Feststellungsbehörde) denselben

dem Landeshauptmann zur Entscheidung vorzulegen.

(2) In Wien entscheiden über die Einsprüche

die vom Bürgermeister für die Durchführung

des Registrierungsverfahrens errichteten Einspruchskommissionen,

die aus je einem rechtskundigen

Verwaltungsbeamten als Vorsitzenden

und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Die Bestellung

der Vorsitzenden und der Mitglieder sowie

der erforderlichen Ersatzmänner erfolgt durch

den Bürgermeister. Die Einspruchskommissionen

(Feststellungsbehörden II. Instanz) entscheiden

mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher

Sitzung.

§ 7. Je eine Ausfertigung des Bescheides über

die Entscheidung des Einspruches ist der antragstellenden

Behörde, den Parteien und im Falle

einer Mitteilung nach § 17 Abs. 1 der Verordnung

der Bundesregierung vom 10. März 1947,

BGBl. Nr. 64, zur Durchführung des Verbotsgesetzes

1947, der betreffenden Dienststelle zuzustellen.

§ 8. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes

(der vom Bürgermeister der Stadt Wien

errichteten Kommissionen) steht den in § 4

Abs. 2 bezeichneten Personen und Behörden die

Beschwerde zu. Sie ist innerhalb von zwei

Wochen nach Zustellung der Einspruchsentscheidung

bei der Registrierungsbehörde I. Instanz

(Feststellungsbehörde) schriftlich in dreifacher

Ausfertigung einzubringen.

§ 9. Die Registrierungsbehörden (Feststellungsbehörden)

haben die Beschwerden unter Anschluß

sämtlicher Unterlagen im Wege des Landeshauptmannes

dem Vorsitzenden der Beschwerdekommission

(Feststellungsbehörde III. Instanz)

vorzulegen. In Wien hat die Vorlage der Beschwerden

im Wege der Vorsitzenden der Einspruchskommissionen

zu erfolgen.

§ 10. (1) Die Strafgerichte haben Verurteilungen

nach dem Kriegsverbrechergesetz der Registrierungsbehörde

mitzuteilen.

(2) Auf Grund dieser Mitteilungen haben die

Registrierungsbehörden (Feststellungsbehörden)

das Feststellungsverfahren unter einem einzustellen

und von Amts wegen die nach § 13 Verbotsgesetz

1947 vorgesehenen. Eintragungen in

die Registrierungslisten vorzunehmen.

§ 11. Die Bestimmungen der Verordnung der

Bundesregierung vom 10. März 1947, BGBl.

Nr. 64, zur Durchführung des Verbotsgesetzes

1947, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 12. Soweit in dieser Verordnung keine Sonderbestimmungen

enthalten sind, sind die Vorschriften

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 anzuwenden.

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