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178. Bundesgesetz: Konsulargebührengesetz 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Bundesgesetz: Konsulargebührengesetz 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Für die Amtshandlungen der österreichischen

Vertretungsbehörden in konsularischen

Angelegenheiten sind Konsulargebühren

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildenden Konsulargebührentarifes zu

entrichten.

(2) Insoweit in diesem Bundesgesetz nichts Abweichendes

angeordnet ist, finden auf die Konsulargebühren

die allgemeinen Vorschriften über

die Stempel- und Rechtsgebühren Anwendung.

(3) Bei der Verwaltung der Konsulargebühren

mit Ausnahme der damit in Verbindung stehenden

Strafangelegenheiten üben die Vertretungsbehörden

die Befugnisse der Abgabenbehörden

erster Instanz und das Bundeskanzleramt die Befugnisse

einer Abgabenbehörde zweiter Instanz

im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze aus. Die

nach den Abgabenverfahrensgesetzen dem Bundesministerium

für Finanzen zustehenden Befugnisse

werden hinsichtlich der Konsulargebühren

vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen wahrgenommen.

§ 2. (1) Die Konsulargebühren sind entweder

feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren.

(2) Die festen Gebühren sind im Konsulargebührentarif

in Goldkronen festgesetzt. Das

Umrechnungsverhältnis der Goldkrone in die

einzelnen Zahlungswährungen wird unter Berücksichtigung

der valutarischen und sonstigen

wirtschaftlichen Verhältnisse durch Verordnung

des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt bestimmt.

(3) Als Wert des Geschäftsgegenstandes (Wirtschaftsgutes),

von dem Hundertsatzgebühren zu

bemessen sind, ist der Verkehrswert des Gegenstandes

anzusehen. Der Verkehrswert wird durch

den Preis bestimmt, der am Orte der Amtshandlung

im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der

Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer

Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle

Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.

Ungewöhnliche oder persönliche

Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Konsulargebühren sind nach Maßgabe

der durch Verordnung zu treffenden Bestimmungen

in Konsularstempelmarken zu entrichten.

§ 3. (1) Ergibt die Berechnung des in der

Zahlungswährung zu entrichtenden Konsulargebührenbetrages

Bruchteile der Einheit der

Zahlungswährung, so sind Bruchteile, die weniger

als eine halbe Währungseinheit ausmachen, auf

eine halbe Währungseinheit und Bruchteile, die

mehr als eine halbe Währungseinheit ausmachen,

auf eine ganze Währungseinheit aufzurunden.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

durch Verordnung für einzelne Währungen die

Aufrundung den Verhältnissen dieser Währung

entsprechend abweichend von der Bestimmung

des Abs. 1 festsetzen.

(3) Weicht das im Empfangsstaat der Vertretungsbehörde

für einen Bogen übliche Ausmaß

von dem für die Bemessung der österreichischen

Stempel- und Rechtsgebühren festgesetzten Ausmaß

ab, so ist diese Abweichung für die Bemessung

der Konsulargebühren ohne Belang.

§ 4. (1) Zur Entrichtung der Konsulargebühren

sind die Personen, in deren Interesse die gebührenpflichtige

Amtshandlung vorgenommen wird,

und die Personen, die diese Amtshandlung beantragt

haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.

(2) Gegenstände, auf die sich eine konsulargebührenpflichtige

Amtshandlung bezieht, haften

auch dann für die Konsulargebühr; wenn sie nicht

im Eigentum des Gebührenschuldners stehen.

§ 5. (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn

der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Amtshandlung kann abgebrochen werden,

wenn die Konsulargebühr nicht rechtzeitig

entrichtet oder wenn nicht entsprechende Sicherheit

geleistet wird.

§ 6. (1) Von den Konsulargebühren sind

befreit

a) Amtshandlungen, die ausschließlich im

österreichischen öffentlichen Interesse

liegen;

b) Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer

Staatsbürger oder die Wahrung

ihrer Interessen bei Völkerrechts- oder vertragswidriger

Behandlung durch ausländische

Behörden betreffen;

c) Amtshandlungen zur Ausforschung der im

Kriege 1939 bis 1945 vermißten österreichischen

Staatsbürger;

d) die Entgegennahme von Beilagen, für deren

Entgegennahme bereits eine österreichische

Konsulargebühr entrichtet worden ist;

e) die Entgegennahme von Beilagen, die nach

österreichischen Gebührenvorschriften vergebührt

worden sind.

(2) Personen, denen ein österreichisches Gericht

oder eine ausländische Behörde für eine bestimmte

Rechtssache das Armenrecht zuerkannt

hat, sind von der Verpflichtung zur Entrichtung

der Konsulargebühren für die mit dieser Rechtssache

zusammenhängenden Amtshandlungen

befreit.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt im

Verhältnis zu einzelnen Staaten aus wichtigen

handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen

verfügen, daß bestimmte Konsulargebühren im

ermäßigten Ausmaß oder überhaupt nicht erhoben

werden.

§ 7. (1) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt,

im Einzelfall die Konsulargebühren

nicht einzuheben, wenn die Entrichtung der Gebühr

den notdürftigen Unterhalt des Gebührenpflichtigen

oder der Personen, für die er zu sorgen

hat, gefährden würde.

(2) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt,

im Einzelfall die Konsulargebühren auf die

Hälfte oder auf ein Viertel zu ermäßigen, wenn

glaubhaft gemacht wird, daß die Entrichtung der

vollen Gebühr in Anbetracht der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Gebührenpflichtigen eine

Härte bedeuten würde.

(3) Eine Vertretungsbehörde kann auf ihren

Antrag vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

ermächtigt werden, die in bestimmten Tarifposten

des Konsulargebührentarifes festgesetzten

Gebühren in Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Lage der Gesamtheit der Gebührenpflichtigen

im Empfangsstaat für eine begrenzte Zeitdauer

in der Höhe der Hälfte oder eines Viertels

der Tarifsätze einzuheben.

§ 8. Heben die Vertretungsbehörden eines

fremden Staates von österreichischen Staatsbürgern

Konsulargebühren ein, die höher oder

niedriger als die durch dieses Bundesgesetz für

die entsprechenden Amtshandlungen festgesetzten

Konsulargebühren sind, so kann das Bundeskanzleramt

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verfügen, daß die Konsulargebühren

für derartige Amtshandlungen,

die im Interesse dieses fremden Staates oder

seiner Angehörigen vorgenommen werden, den

ausländischen Konsulargebührensätzen angeglichen

werden.

§ 9. Erwachsen der Vertretungsbehörde bei

einer Amtshandlung Barauslagen (Kommissionsgebühren),

so hat hiefür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften

diese Auslagen nicht von

Amts wegen zu tragen sind, unbeschadet der für

die Amtshandlung zu entrichtenden Konsulargebühren

derjenige aufzukommen, der die Amtshandlung

veranlaßt hat oder in dessen Interesse

die Amtshandlung vorgenommen wurde.

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

1. des vierten Monates nach Kundmachung in

Kraft.

(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

treten das Gesetz vom 22. Jänner 1902,

RGBl. Nr. 40, und das Konsulargebührengesetz

1924, BGBl. Nr. 229, außer Kraft..

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt betraut.

(4) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Verordnungen können

von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz

in Kraft.

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