178. Bundesgesetz: Konsulargebührengesetz 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Für die Amtshandlungen der österreichischen
Vertretungsbehörden in konsularischen
Angelegenheiten sind Konsulargebühren
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildenden Konsulargebührentarifes zu
entrichten.
(2) Insoweit in diesem Bundesgesetz nichts Abweichendes
angeordnet ist, finden auf die Konsulargebühren
die allgemeinen Vorschriften über
die Stempel- und Rechtsgebühren Anwendung.
(3) Bei der Verwaltung der Konsulargebühren
mit Ausnahme der damit in Verbindung stehenden
Strafangelegenheiten üben die Vertretungsbehörden
die Befugnisse der Abgabenbehörden
erster Instanz und das Bundeskanzleramt die Befugnisse
einer Abgabenbehörde zweiter Instanz
im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze aus. Die
nach den Abgabenverfahrensgesetzen dem Bundesministerium
für Finanzen zustehenden Befugnisse
werden hinsichtlich der Konsulargebühren
vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen wahrgenommen.
§ 2. (1) Die Konsulargebühren sind entweder
feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren.
(2) Die festen Gebühren sind im Konsulargebührentarif
in Goldkronen festgesetzt. Das
Umrechnungsverhältnis der Goldkrone in die
einzelnen Zahlungswährungen wird unter Berücksichtigung
der valutarischen und sonstigen
wirtschaftlichen Verhältnisse durch Verordnung
des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt bestimmt.
(3) Als Wert des Geschäftsgegenstandes (Wirtschaftsgutes),
von dem Hundertsatzgebühren zu
bemessen sind, ist der Verkehrswert des Gegenstandes
anzusehen. Der Verkehrswert wird durch
den Preis bestimmt, der am Orte der Amtshandlung
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der
Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle
Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Konsulargebühren sind nach Maßgabe
der durch Verordnung zu treffenden Bestimmungen
in Konsularstempelmarken zu entrichten.
§ 3. (1) Ergibt die Berechnung des in der
Zahlungswährung zu entrichtenden Konsulargebührenbetrages
Bruchteile der Einheit der
Zahlungswährung, so sind Bruchteile, die weniger
als eine halbe Währungseinheit ausmachen, auf
eine halbe Währungseinheit und Bruchteile, die
mehr als eine halbe Währungseinheit ausmachen,
auf eine ganze Währungseinheit aufzurunden.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
durch Verordnung für einzelne Währungen die
Aufrundung den Verhältnissen dieser Währung
entsprechend abweichend von der Bestimmung
des Abs. 1 festsetzen.
(3) Weicht das im Empfangsstaat der Vertretungsbehörde
für einen Bogen übliche Ausmaß
von dem für die Bemessung der österreichischen
Stempel- und Rechtsgebühren festgesetzten Ausmaß
ab, so ist diese Abweichung für die Bemessung
der Konsulargebühren ohne Belang.
§ 4. (1) Zur Entrichtung der Konsulargebühren
sind die Personen, in deren Interesse die gebührenpflichtige
Amtshandlung vorgenommen wird,
und die Personen, die diese Amtshandlung beantragt
haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(2) Gegenstände, auf die sich eine konsulargebührenpflichtige
Amtshandlung bezieht, haften
auch dann für die Konsulargebühr; wenn sie nicht
im Eigentum des Gebührenschuldners stehen.
§ 5. (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn
der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Amtshandlung kann abgebrochen werden,
wenn die Konsulargebühr nicht rechtzeitig
entrichtet oder wenn nicht entsprechende Sicherheit
geleistet wird.
§ 6. (1) Von den Konsulargebühren sind
befreit
a) Amtshandlungen, die ausschließlich im
österreichischen öffentlichen Interesse
liegen;
b) Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer
Staatsbürger oder die Wahrung
ihrer Interessen bei Völkerrechts- oder vertragswidriger
Behandlung durch ausländische
Behörden betreffen;
c) Amtshandlungen zur Ausforschung der im
Kriege 1939 bis 1945 vermißten österreichischen
Staatsbürger;
d) die Entgegennahme von Beilagen, für deren
Entgegennahme bereits eine österreichische
Konsulargebühr entrichtet worden ist;
e) die Entgegennahme von Beilagen, die nach
österreichischen Gebührenvorschriften vergebührt
worden sind.
(2) Personen, denen ein österreichisches Gericht
oder eine ausländische Behörde für eine bestimmte
Rechtssache das Armenrecht zuerkannt
hat, sind von der Verpflichtung zur Entrichtung
der Konsulargebühren für die mit dieser Rechtssache
zusammenhängenden Amtshandlungen
befreit.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt im
Verhältnis zu einzelnen Staaten aus wichtigen
handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen
verfügen, daß bestimmte Konsulargebühren im
ermäßigten Ausmaß oder überhaupt nicht erhoben
werden.
§ 7. (1) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt,
im Einzelfall die Konsulargebühren
nicht einzuheben, wenn die Entrichtung der Gebühr
den notdürftigen Unterhalt des Gebührenpflichtigen
oder der Personen, für die er zu sorgen
hat, gefährden würde.
(2) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt,
im Einzelfall die Konsulargebühren auf die
Hälfte oder auf ein Viertel zu ermäßigen, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß die Entrichtung der
vollen Gebühr in Anbetracht der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Gebührenpflichtigen eine
Härte bedeuten würde.
(3) Eine Vertretungsbehörde kann auf ihren
Antrag vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
ermächtigt werden, die in bestimmten Tarifposten
des Konsulargebührentarifes festgesetzten
Gebühren in Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Lage der Gesamtheit der Gebührenpflichtigen
im Empfangsstaat für eine begrenzte Zeitdauer
in der Höhe der Hälfte oder eines Viertels
der Tarifsätze einzuheben.
§ 8. Heben die Vertretungsbehörden eines
fremden Staates von österreichischen Staatsbürgern
Konsulargebühren ein, die höher oder
niedriger als die durch dieses Bundesgesetz für
die entsprechenden Amtshandlungen festgesetzten
Konsulargebühren sind, so kann das Bundeskanzleramt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verfügen, daß die Konsulargebühren
für derartige Amtshandlungen,
die im Interesse dieses fremden Staates oder
seiner Angehörigen vorgenommen werden, den
ausländischen Konsulargebührensätzen angeglichen
werden.
§ 9. Erwachsen der Vertretungsbehörde bei
einer Amtshandlung Barauslagen (Kommissionsgebühren),
so hat hiefür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften
diese Auslagen nicht von
Amts wegen zu tragen sind, unbeschadet der für
die Amtshandlung zu entrichtenden Konsulargebühren
derjenige aufzukommen, der die Amtshandlung
veranlaßt hat oder in dessen Interesse
die Amtshandlung vorgenommen wurde.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
1. des vierten Monates nach Kundmachung in
Kraft.
(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
treten das Gesetz vom 22. Jänner 1902,
RGBl. Nr. 40, und das Konsulargebührengesetz
1924, BGBl. Nr. 229, außer Kraft..
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt betraut.
(4) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Verordnungen können
von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz
in Kraft.