178. Bundesgesetz: Gewerbesteueränderungsgesetz 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gewerbesteuergesetz vom 1. Dezember
1936, Deutsches RGBl. I S. 979, in der Fassung
des Gewerbesteueränderungsgesetzes 1948, BGBl.
Nr. 145/1948, wird wie folgt geändert
1. Im § 11 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag
betragen
1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften
im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1
für die ersten 3.000 S des Gewerbeertrages
0 v. H.
für die. weiteren 3.000 S des Gewerbeertrages
1 v. H.
für die weiteren 3.000 S des Gewerbeertrages
2 v. H.
für die weiteren 3.000 S des Gewerbeertrages
3 v. H.
für die weiteren 3.000 S des Gewerbeertrages
4 v. H.
für die weiteren 27.000 S des Gewerbeertrages
6 v, H.
für alle weiteren Beträge 5 v. H.
2. bei anderen Unternehmen 5 v. H.
(3) Bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich
die Steuermeßzahlen des Abs. 2 Z. 1 auf die
Hälfte, wenn der gemäß Abs. 1 dritter Satz abgerundete
Gewerbeertrag in dem maßgebenden
Bemessungszeitraum nicht mehr als 10.000 S
betragen hat. Hausgewerbetreibende sind natürliche
Personen oder Personenzusammenschlüsse,
wenn sie als Gewerbetreibende in eigener Wohnung
oder Betriebsstätte im Auftrag und für
Rechnung von Gewerbetreibenden oder
Zwischenmeistern unter eigener Handarbeit
Waren herstellen oder bearbeiten. Die Personen
müssen selbst wesentlich am Stück mitarbeiten."
2. Im § 13 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
von 3000 der Betrag von 8000.
3. Im .§ 23 Abs. 2 treten an die Stelle des Betrages
von 36.000 der Betrag von 60.000, an die
Stelle des Betrages von 12.000 der Betrag von
18.000.
Artikel II.
(1) § 26 der Dritten Verordnung zur Durchführung
des Gewerbesteuergesetzes vom 31. Jänner
1940, Deutsches RGBl. I S. 284, tritt mit
31. Dezember 1951 außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I sind erstmalig
für das Kalenderjahr 1952 anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.