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178_1951 AT

178. Bundesgesetz: Gewerbesteueränderungsgesetz 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Bundesgesetz: Gewerbesteueränderungsgesetz 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gewerbesteuergesetz vom 1. Dezember

1936, Deutsches RGBl. I S. 979, in der Fassung

des Gewerbesteueränderungsgesetzes 1948, BGBl.

Nr. 145/1948, wird wie folgt geändert

1. Im § 11 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag

betragen

1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften

im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1

für die ersten 3.000 S des Gewerbeertrages

0 v. H.

für die. weiteren 3.000 S des Gewerbeertrages

1 v. H.

für die weiteren 3.000 S des Gewerbeertrages

2 v. H.

für die weiteren 3.000 S des Gewerbeertrages

3 v. H.

für die weiteren 3.000 S des Gewerbeertrages

4 v. H.

für die weiteren 27.000 S des Gewerbeertrages

6 v, H.

für alle weiteren Beträge 5 v. H.

2. bei anderen Unternehmen 5 v. H.

(3) Bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich

die Steuermeßzahlen des Abs. 2 Z. 1 auf die

Hälfte, wenn der gemäß Abs. 1 dritter Satz abgerundete

Gewerbeertrag in dem maßgebenden

Bemessungszeitraum nicht mehr als 10.000 S

betragen hat. Hausgewerbetreibende sind natürliche

Personen oder Personenzusammenschlüsse,

wenn sie als Gewerbetreibende in eigener Wohnung

oder Betriebsstätte im Auftrag und für

Rechnung von Gewerbetreibenden oder

Zwischenmeistern unter eigener Handarbeit

Waren herstellen oder bearbeiten. Die Personen

müssen selbst wesentlich am Stück mitarbeiten."

2. Im § 13 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages

von 3000 der Betrag von 8000.

3. Im .§ 23 Abs. 2 treten an die Stelle des Betrages

von 36.000 der Betrag von 60.000, an die

Stelle des Betrages von 12.000 der Betrag von

18.000.

Artikel II.

(1) § 26 der Dritten Verordnung zur Durchführung

des Gewerbesteuergesetzes vom 31. Jänner

1940, Deutsches RGBl. I S. 284, tritt mit

31. Dezember 1951 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I sind erstmalig

für das Kalenderjahr 1952 anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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