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178. Übereinkommen von 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Übereinkommen von 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit das am 26. Juni 1936 in Genf

unterzeichnete Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

zusammen mit dem am gleichen Tage unterzeichneten Unterzeichnungsprotokoll und Schlußakt

in der durch das in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichnete Protokoll abgeänderten

Fassung, welches also lautet

(Übersetzung)

Der Bundespräsident von Österreich; Seine

Majestät der König der Belgier; der Präsident

der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine

Majestät der König von Großbritannien, Irland

und der britischen Dominien jenseits der Meere,

Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der

Bulgaren; der Präsident der Nationalregierung

der Republik China; der Präsident der Republik

Columbien; der Präsident der Republik

Cuba; Seine Majestät der König von Dänemark

und Island; Seine Majestät der König von

Ägypten; der mit der höchsten Gewalt betraute

Beamte der Republik Ekuador; der Präsident

der spanischen Republik; der Präsident der

Republik Estland; der Präsident der französischen

Republik; Seine Majestät der König der

Hellenen; der Präsident der Republik Honduras;

Seine Durchlaucht der Reichsverweser des

Königreiches Ungarn; Seine Majestät der Kaiser

von Japan; der Präsident der Vereinigten

Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der

Prinz von Monaco; der Präsident der Republik

Panama; Ihre Majestät die Königin der

Niederlande; der Präsident der Republik Polen;

der Präsident der Portugiesischen Republik;

Seine Majestät der König von Rumänien; der

Schweizerische Bundesrat; der Präsident der

Tschechoslowakischen Republik; das Zentral-

Exekutivkomitee der Union der Sozialistischen

Sowjet-Republiken; der Präsident der Republik

Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten

von Venezuela,

entschlossen, einerseits die Maßnahmen zu verstärken,

die darauf abzielen, Vergehen gegen

die Bestimmungen des am 23. Jänner 1912 im

Haag unterzeichneten Internationalen Opiumabkommens,

des Genfer Übereinkommens vom

19. Februar 1925 und des am 13. Juli 1931 in

Genf unterzeichneten Übereinkommens zur Beschränkung

der Erzeugung und Regelung der

Verteilung der Suchtgifte zu bestrafen und

anderseits durch die in den gegenwärtigen Umständen

wirksamsten Mittel den verbotenen

Handel mit Suchtgiften und Substanzen, welche

die obigen Übereinkommen einschließen, zu

bekämpfen,

haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident von Österreich

Herrn Emerich Pflügl, Ständigen Vertreter

beim Völkerbund, außerordentlichen

Gesandten und bevollmächtigten Minister;

Dr. Bruno Schultz, ehemaligen Vizepräsidenten

der Wiener Polizei, Vertreter

Österreichs beim Beratenden Komitee für

Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.

Seine Majestät der König der Belgier

Herrn Maurice Bourquin, Rechtsberater

des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

und Außenhandel, Professor an

der Universität Genf.

Der Präsident der Vereinigten Staaten von

Brasilien

Herrn Jorge Latour, Legationssekretär.

Seine Majestät der König von Großbritannien,

Irland und der britischen Dominien jenseits

der Meere, Kaiser von Indien

Für Großbritannnien und Nordirland und

alle Teile des Britischen Weltreiches, die nicht

Einzelmitglieder des Völkerbundes sind

Herrn Oscar Follett Dowson, C. B. E.,

Rechtsberater des Innenministeriums;

Major William Hewett Coles, D. S. O., Vertreter

des Vereinigten Königreiches beim

Beratenden Komitee für Handel mit Opium

und anderen Suchtgiften.

Für das Dominion Canada

Oberst C. H. L. Sharman, C. M. G.,

C. B. E., Chef der Suchtgiftabteilung im

Ressort für Pensionen und nationale Gesundheit,

Vertreter Canadas beim Beratenden

Komitee für Handel mit Opium und

anderen Suchtgiften.

Für Indien

Herrn Gordon Sidey Hardy, C. I. E.,

I. C. S., Vizepräsidenten des Beratenden

Komitees für Handel mit Opium und anderen

Suchtgiften.

Seine Majestät der König der Bulgaren

Herrn Nicolas Momtchiloff, Ständigen

Delegierten beim Völkerbund, außerordentlichen

Gesandten und bevollmächtigten Minister

beim Schweizerischen Bundesrat.

Der Präsident der Nationalregierung der Republik

China

Dr. Hoo Chi - Tsai, Direktor des Ständigen

Büros der Delegation beim Völkerbund,

außerordentlichen Gesandten und

bevollmächtigten Minister beim Schweizerischen

Bundesrat.

Der Präsident der Republik Columbien

Herrn Rafael Guizado, Sekretär der Ständigen

Delegation beim Völkerbund.

Der Präsident der Republik Cuba

Herrn Guillermo de Blanck, Ständigen

Delegierten beim Völkerbund, außerordentlichen

Gesandten und bevollmächtigten

Minister beim Schweizerischen Bundesrat.

Seine Majestät der König von Dänemark und

Island

Herrn William Borberg, Ständigen Delegierten

beim Völkerbund, außerordentlichen

Gesandten und bevollmächtigten

Minister.

Seine Majestät der König von Ägypten

Herrn Edgar Gorra, Königlichen Rat, Direktor

des „contentieux de l'Etat", Alexandrien.

Der mit der höchsten Gewalt betraute Beamte

der Republik Ekuador

Herrn Alejandro Gastelú Concha, Sekretär

der Ständigen Delegation beim Völkerbund,

Generalkonsul in Genf.

Der Präsident der Spanischen Republik

Herrn Julio Casares y Sánchez, Abteilungschef

im Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten, Vertreter Spaniens beim

Beratenden Komitee für Handel mit Opium

und anderen Suchtgiften.

Der Präsident der Republik Estland

Herrn Johannes Kodar, Ständigen Delegierten

a. i. beim Völkerbund.

Der Präsident der Französischen Republik

Herrn Verchère de Reffye, bevollmächtigten

Minister, Stellvertretender Direktor

des „contentieux et des chancelleries"

im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten;

Herrn Gaston Bourgois, Generalkonsul

von Frankreich.

Seine Majestät der König der Hellenen

Herrn Raoul Bibica-Rosetti, Ständigen

Delegierten beim Völkerbund, außerordentlichen

Gesandten und bevollmächtigten

Minister;

Herrn Alexander Contoumas, Ersten

Sekretär der Ständigen Delegation beim

Völkerbund.

Der Präsident der Republik Honduras

Dr. Julian López Pineda, Ständigen

Delegierten beim Völkerbund, Geschäftsträger

in Paris.

Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreiches

Ungarn

Herrn Laszl6 de Velics, Chef der Königlichen

Delegation beim Völkerbund, außerordentlichen

Gesandten und bevollmächtigten

Minister beim Schweizerischen Bundesrat.

Seine Majestät der Kaiser von Japan

Herrn Massa-aki Hotta, außerordentlichen

Gesandten und bevollmächtigten Minister

beim Schweizerischen Bundesrat.

Der Präsident der Vereinigten Staaten von

Mexiko

Herrn Manuel Tello, Sektretär der Ständigen

Delegation beim Völkerbund, ersten Sekretär

des mexikanischen Auswärtigen

Dienstes, Vertreter Mexikos beim Beratenden

Komitee für Handel mit Opium und

anderen Suchtgiften.

Seine Durchlaucht der Prinz von Monaco

Herrn Xavier-John Raisin, Generalkonsul

in Genf.

Der Präsident der Republik Panama

Dr. Ernesto Hoffmann, Ständigen Delegierten

beim Völkerbund.

Ihre Majestät die Königin der Niederlande

Herrn J. H. Delgorge, Berater der Niederländischen

Regierung in internationalen

Opium-Fragen, niederländischer Vertreter

im Beratenden Komitee für Handel mit

Opium und anderen Suchtgiften.

Jonkheer G. Beelaerts van Bioklan d,

Stellvertretender Redakteur im Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten.

Der Präsident der Republik Polen

Dr. Witold Chodzko, ehemaligen Minister

für Öffentliche Gesundheit, Präsident des

Beratenden Komitees für Handel mit

Opium und anderen Suchtgiften.

Der Präsident der Portugiesischen Republik

Dr. Augusto de Vasconcellos, Ständigen

Delegierten beim Völkerbund, bevollmächtigten

Minister;

Professor José Caeiro da Matta, Rektor

der Universität Lissabon.

Seihe Majestät der König von Rumänien

Herrn Constantin Antoniade, außerordentlichen

Gesandten und bevollmächtigten

Minister beim Völkerbund.

Der Schweizerische Bundesrat

Herrn Camillo Gorgé, Legationsrat, Chef

der Völkerbundsabteilung im Eidgenössischen

Politischen Departement.

Der Präsident der Tschechoslowakischen Republik

Dr. Antonin Koukal, Rat im Justizministerium.

Das Zentrale Exekutiv-Komitee der Union der

Sozialistischen Sowjet-Republiken

Herrn Georges Lachkevitch, Rechtsberater

im Volkskommissariat für Auswärtige

Angelegenheiten.

Der Präsident der Republik Uruguay

Herrn Victor Benavides, außerordentlichen

Gesandten und bevollmächtigten

Minister beim Schweizerischen Bundesrat;

Dr. Alfredo de Castro, außerordentlichen

Gesandten und bevollmächtigten Minister

bei seiner Majestät dem König der Belgier

und Ihrer Majestät der Königin der Niederlande,

Vertreter Uruguays im Beratenden

Komitee für Handel mit Opium und anderen

Suchtgiften.

Der Präsident der Vereinigten Staaten von

Venezuela

Herrn Manuel Arocha, Ständigen Delegierten

beim Völkerbund, außerordentlichen

Gesandten und bevollmächtigten

Minister,

die nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten über die

folgenden Bestimmungen übereingekommen

sind

Artikel 1

1. In diesem Übereinkommen sollen unter

„Suchtgiften" Gifte und Substanzen verstanden

werden, auf welche die Bestimmungen des

Haager Übereinkommens vom 23. Jänner 1912

und der Genfer Übereinkommen vom 19. Februar

1925 und 13. Juli 1931 gegenwärtig oder

künftig Anwendung finden.

2. Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens

bedeutet das Wort „Gewinnung" ein

Verfahren, wodurch ein Suchtgift von der Substanz

oder Verbindung, deren Teil es bildet,

getrennt wird, ohne eigentlich eine tatsächliche

Fabrikation oder Umwandlung in sich zu

schließen. Diese Definition des Wortes „Gewinnung"

schließt nicht die Verfahren ein,

durch welche Rohopium aus Opiummolm gewonnen

wird, denn diese Verfahren fallen

unter den Ausdruck „Produktion".

Artikel 2

Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien

stimmt zu, die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen

zu erlassen, um die folgenden

Handlungen mit Gefängnis oder anderen Freiheitsstrafen

strenge zu bestrafen, nämlich

a) die Herstellung, Umwandlung, Gewinnung,

Zubereitung, den Besitz, das Feilbieten,

Inverkaufbringen, die Verteilung,

den Kauf, Verkauf, die Abgabe unter

welchen Bedingungen immer, die Maklerei,

Transitversendung, Versendung, den

Transport, und die Ein- und Ausfuhr

von Suchtgiften, wenn sie den Bestimmungen

der genannten Übereinkommen

zuwiderlaufen;

b) die vorsätzliche Beteiligung an den in

diesem Artikel erwähnten Delikten;

c) das Zusammenwirken, um irgendeines der

oben erwähnten Delikte zu begehen;

d) den Versuch und, vorbehaltlich der durch

die nationale Gesetzgebung vorgesehenen

Bedingungen, die Vorbereitungshandlungen.

Artikel 3

Die Hohen Vertragschließenden Parteien, die

auf dem Gebiete einer anderen Hohen Vertragschließenden

Partei exterritoriale Gerichtsbarkeit

besitzen, verpflichten sich, die notwendigen

gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen,

um diejenigen ihrer eigenen Staatsbürger, welche

sich auf dem betreffenden Gebiete eines

im Artikel 2 erwähnten Deliktes schuldig gemacht

haben, mindestens ebenso strenge zu bestrafen,

als ob das Delikt in ihrem eigenen

Staatsgebiet begangen worden wäre.

Artikel 4

Jede der im Artikel 2 bezeichneten Handlungen

wird, wenn sie in verschiedenen Ländern

begangen wurden, als ein gesondertes Delikt betrachtet.

Artikel 5

Die Hohen Vertragschließenden Parteien,

deren nationales Recht den Anbau, die Ernte

und die Produktion im Hinblick auf die Erlangung

von Suchtgiften regelt, werden in

gleicher Weise jede Verletzung desselben für

streng strafbar erklären.

Artikel 6

In Ländern, in denen der Grundsatz der internationalen

Anerkennnung früherer Verurteilungen

anerkannt wird, werden ausländische

Verurteilungen für Delikte, auf die in. Artikel 2

Bezug genommen ist, vorbehaltlich der durch

das inländische Recht vorgeschriebenen Bedingungen

zu dem Zweck anerkannt, um Gewohnheitsverbrechen

festzustellen.

Artikel 7

1. In Ländern, in denen der Grundsatz der

Auslieferung von Staatsangehörigen nicht anerkannt

wird, sollen Staatsangehörige, welche in

das Gebiet ihres Landes zurückgekehrt sind,

nachdem sie im Ausland irgendeines der im

Artikel 2 angeführten Delikte begangen haben,

in derselben Weise verfolgt und bestraft werden,

als ob das Delikt auf dem genannten Gebiet

begangen worden wäre, sogar in dem Falle, in

dem der Schuldige seine Staatsbürgerschaft nach

Begehung des Deliktes erworben hat.

2. Diese Bestimmung findet nicht Anwendung,

wenn in einem ähnlichen Falle die Auslieferung

eines Ausländers nicht zugestanden werden

kann.

Artikel 8

Die Ausländer, die sich auf dem Gebiete einer

Hohen Vertragschließenden Partei befinden und

die im Auslande eines der im Artikel 2 angeführten

Delikte begangen haben, sollen verfolgt

und bestraft werden, als ob das Delikt auf

jenem Staatsgebiete begangen worden wäre,

wenn die folgenden Bedingungen zutreffen,

nämlich daß

a) die Auslieferung verlangt wurde und aus

einem vom Delikt selbst unabhängigen

Grunde nicht zugestanden werden konnte;

b) das Recht des Zufluchtlandes die Verfolgung

der von Ausländern im Ausland

begangenen Delikte als allgemeine Regel

für zulässig ansieht.

Artikel 9

1. Die im Artikel 2 erwähnten Delikte sollen

in jeden Auslieferungsvertrag, der zwischen irgendeiner

den Hohen Vertragschließenden Parteien

abgeschlossen worden ist oder künftig

abgeschlossen werden mag, als Auslieferungsverbrechen

aufgenommen werden.

2. Die Hohen Vertragschließenden Parteien,

welche die Auslieferung nicht vom Bestehen

eines Vertrages oder von der Gegenseitigkeit abhängig

machen, werden die Delikte, auf die

oben Bezug genommen ist, untereinander als

Auslieferungsverbrechen anerkennen.

3. Die Auslieferung wird gemäß dem Recht

des Landes gewährt, an welches das Ersuchen

gerichtet ist.

4. Die Hohe Vertragschließende Partei, an

welche ein Auslieferungsersuchen gerichtet wird,

wird in allen Fällen das Recht haben, es abzulehnen,

die Festnahme eines flüchtigen Ver-

brechers durchzuführen oder dessen Auslieferung

zu gewähren, wenn ihre zuständigen Behörden

finden, daß das Delikt, dessen der flüchtige

Schuldige angeklagt oder überführt ist, nicht

genügend schwer ist.

Artikel 10

Alle Suchtgifte, wie auch alle Substanzen und

Mittel, die zur Begehung eines der Delikte, auf

die im Artikel 2 Bezug genommen ist, bestimmt

sind, sollen der Beschlagnahme und Konfiskation

unterworfen sein.

Artikel 11

1. Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien

wird im Rahmen ihrer innerstaatlichen

Gesetzgebung ein Zentralamt zur Überwachung

und Koordinierung aller Maßnahmen errichten,

die notwendig sind, um die im Artikel 2 erwähnten

Delikte zu verhindern und um zu

sichern, daß Schritte zur Verfolgung von Personen

eingeleitet werden, die solcher Delikte

schuldig sind.

2. Dieses Zentralamt

a) soll mit anderen offiziellen Stellen oder

Körperschaften, die sich mit Suchtgiften

befassen, in engem Kontakt stehen;

b) soll alle Information der Art zusammentragen,

um die Nachforschungen nach und

die Verhinderung von den in Artikel 2

erwähnten Delikten zu erleichtern;

c) soll mit den Zentralämtern anderer Länder

im engen Kontakt stehen und kann mit

ihnen unmittelbar in Verbindung treten.

3. Wo die Regierung einer Hohen Vertragschließenden

Partei Bundescharakter hat oder

wo die Exekutivgewalt dieser Regierung zwischen

Zentralregierung und Landesregierungen

aufgeteilt ist, soll die in Absatz 1 erwähnte

Überwachung und Koordinierung und die

Durchführung der in (a) und (b) des Absatzes 2

erwähnten Funktionen in Übereinstimmung

mit dem verfassungs- oder verwaltungsmäßigen

Verfahren durchgeführt werden.

4. In dem Falle, in. dem das vorliegende

Übereinkommen auf irgendein Gebiet auf

Grund des Artikels 18 angewendet worden ist,

können die Bestimmungen des vorliegenden Artikels

durch ein Zentralamt, das in diesem

oder für dieses Gebiet errichtet wurde, ausgeführt

werden, welches, wenn notwendig, in

Verbindung mit dem Zentralamt im betreffenden

Mutterlande vorgeht.

5. Die Befugnisse und Funktionen des Zentralamtes

können der „besonderen Verwaltung",

auf die im Artikel 15 des Übereinkommens

zur Beschränkung der Herstellung und Regelung

der Verteilung von Suchtgiften vom Jahre 1931

Bezug genommen ist, übertragen werden.

Artikel 12

1. Das Zentralamt wird in möglichst weitgehendem

Maße mit den Zentralämtern anderer

Länder zusammenarbeiten, um die Verhinderung

und Bestrafung der im Artikel 2 erwähnten

Delikte zu erleichtern.

2. Das Amt wird, soweit es dies für zweckdienlich

hält, dem Zentralamt jedes Landes,

welches betroffen sein mag, mitteilen

a) die Einzelheiten, die es ermöglichen, irgendwelche

Nachforschungen oder Maßnahmen

durchzuführen, die sich auf irgendwelche

bereits im Laufe befindliche

oder geplante Transaktion beziehen;

b) alle Einzelheiten, die es hinsichtlich der

Identität und der Beschreibung der Händler

sicherstellen konnte, um ihre Bewegungen

zu überwachen;

c) die Entdeckung geheimer Erzeugungsstätten

von Suchtgiften.

Artikel 13

1. Die Übermittlung von Ersuchsschreiben,

die sich auf die im Artikel 2 verwiesenen Delikte

beziehen, wird bewerkstelligt

a) vorzugsweise durch unmittelbare Mitteilung

zwischen den zuständigen Behörden

jedes Landes oder durch die Zentralämter,

oder

b) durch unmittelbaren Briefwechsel zwischen

den Justizministern beider Länder oder

durch unmittelbare Mitteilung seitens einer

anderen zuständigen Behörde des ersuchenden

Landes an den Justizminister

des Landes, an welches das Ersuchen gerichtet

wird, oder

c) durch den diplomatischen oder konsularischen

Vertreter des ersuchenden Landes

in dem Lande, an welches das Ersuchen

gerichtet wird. Zu diesem Zwecke werden

die Ersuchsschreiben durch einen solchen

Vertreter an die Behörde übermittelt, die

durch das ersuchte Land bezeichnet wird.

2. Jede Hohe Vertragschließende Partei kann

durch eine Mitteilung an die anderen Hohen

Vertragschließenden Parteien ihren Wunsch zum

Ausdruck bringen, daß ihr Ersuchsschreiben,

die innerhalb ihres Gebietes ausgeführt werden

sollen, auf diplomatischem Wege übermittelt

werden.

3. Im Falle lit. (c) des Absatzes 1 soll eine

Abschrift des Ersuchsschreibens gleichzeitig

durch den diplomatischen oder konsularischen

Vertreter des das Ersuchen stellenden Landes

an den Außenminister des Landes übermittelt

werden, an welches das Ersuchen gerichtet wird.

4. Wenn nicht anders vereinbart, soll das Ersuchsschreiben

in der Sprache der Behörde ab-

gefaßt werden, an welche sich das Ersuchen

richtet oder in einer anderen von den beiden

betreffenden Ländern vereinbarten Sprache.

5. Jede Hohe Vertragschließende Partei wird

jeder der anderen Hohen Vertragschließenden

Parteien die Art oder die Arten der oben erwähnten

Übermittlung bekanntgeben, welche

sie für die Ersuchsschreiben der letzteren Hohen

Vertragschließenden Partei anerkennen wird.

6. Bis eine solche Mitteilung von einer Hohen

Vertragschließenden Partei erfolgt, wird ihr bestehendes

Verfahren hinsichtlich der Ersuchsschreiben

in Geltung bleiben.

7. Die Ausführung der Ersuchsschreiben soll

außer den Gebühren für die Sachverständigen

nicht der Bezahlung von Abgaben oder Gebühren

unterliegen.

8. Nichts im vorliegenden Artikel soll als eine

Verpflichtung seitens der Hohen Vertragschließenden

Parteien ausgelegt werden, in Strafsachen

irgendeine Beweisform oder Beweisverfahren,

die ihren Gesetzen widersprechen, in

anderer Weise als im Rahmen ihrer Gesetze anzuwenden

oder Ersuchsschreiben in anderer

Weise als im Rahmen ihrer Gesetze auszuführen.

Artikel 14

Die Teilnahme einer Hohen Vertragschliessenden

Partei am vorliegenden Übereinkommen

soll nicht so ausgelegt werden, als ob sie die

Haltung dieser Partei zur allgemeinen Frage der

Strafgerichtsbarkeit als einer Frage des internationalen

Rechtes berühre.

Artikel 15

Das vorliegende Übereinkommen berührt

nicht den Grundsatz, daß die Delikte, auf die

in den Artikeln 2 und 5 Bezug genommen ist,

in jedem Lande im Einklang mit den allgemeinen

Regeln seiner innerstaatlichen Gesetzgebung

bestimmt, verfolgt und bestraft werden

sollen.

Artikel 16

Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden

einander durch den Generalsekretär der

Vereinten Nationen die Gesetze und Verordnungen,

die, um das vorliegende Übereinkommen

in Wirksamkeit treten zu lassen, verkündet

wurden und ebenso jährliche Berichte

über die Wirkung des Übereinkommens in

ihren Gebieten mitteilen.

Artikel 17

Falls zwischen den Hohen Vertragschließenden

Parteien eine Meinungsverschiedenheit irgendeiner

Art bezüglich der Auslegung oder Anwendung

des vorliegenden Übereinkommens

entstehen sollte und falls eine solche Meinungsverschiedenheit

nicht zufriedenstellend auf di-

plomatischem Wege geregelt werden kann, so

soll sie in Übereinstimmung mit irgendwelchen

zwischen den Parteien in Kraft stehenden Vereinbarungen,

die die Beilegung internationaler

Streitigkeiten vorsehen, geregelt werden.

Falls zwischen den Parteien keine solche Vereinbarung

besteht, so soll der Streitfall einer

schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Regelung

unterbreitet werden. In Ermangelung einer

Einigung über die Wahl eines anderen Gerichtes

wird der Streitfall auf Antrag einer jeden der

Parteien dem Internationalen Gerichtshof, falls

alle am Streitfall beteiligten Parteien Vertragspartner

des Statutes sind und, falls eine der

am Streitfall beteiligten Parteien nicht Vertragspartner

des Statutes ist, einem Schiedsgericht

unterbreitet, das in Übereinstimmung mit dem

Haager Übereinkommen vom 18. Oktober 1907

zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle

errichtet ist.

Artikel 18

1. Jede Hohe Vertragschließende Partei kann

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation

oder des Beitrittes erklären, daß sie durch

die Annahme des vorliegenden Übereinkommens

hinsichtlich aller oder irgendeiner ihrer Kolonien,

Protektorate, überseeischen Gebiete oder

der unter ihrer Souveränität oder Mandat stehenden

Gebiete keinerlei Verpflichtung übernimmt

und das vorliegende Übereinkommen

soll auf keines der in einer solchen Erklärung

genannten Gebiete Anwendung finden.

2. Jede Hohe Vertragschließende Partei kann

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

zu jedem späteren Zeitpunkt bekanntgeben, daß

sie erklärt, daß das Übereinkommen auf alle

oder irgendeines ihrer Gebiete, die zum Gegenstand

einer Erklärung gemäß dem vorhergehenden

Absatz gemacht worden sind, Anwendung

finden soll, und das Übereinkommen soll auf

alle in einer solchen Mitteilung genannten Gebiete

neunzig Tage nach ihrem Erhalt durch

den Generalsekretär der Vereinten Nationen

Anwendung finden.

3. Jede Hohe Vertragschließende Partei kann

zu jedem Zeitpunkt nach Ablauf des im Artikel

24 erwähnten Zeitraumes von fünf Jahren

erklären, daß sie wünscht, daß das vorliegende

Übereinkommen aufhören soll, auf alle oder

irgendeine ihrer Kolonien, Protektorate und

überseeischen Gebiete oder auf die unter ihrer

Souveränität oder ihrem Mandat stehenden Gebiete

Anwendung zu finden, und das Übereinkommen

wird aufhören, auf die in einer solchen

Erklärung genannten Gebiete Anwendung zu

finden, und zwar ein Jahr nach dem Erhalt

durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen.

4. Der Generalsekretär wird allen Mitgliedern

der Vereinten Nationen und den im Artikel 20

erwähnten Nichtmitgliedern alle auf Grund

dieses Artikels erhaltenen Erklärungen und Mitteilungen

bekanntgeben.

Artikel 19

Das vorliegende Übereinkommen, dessen

französischer und englischer Text in gleicher

Weise authentisch ist, trägt das Datum dieses

Tages und wird bis zum 31. Dezember 1936

für jedes Mitglied des Völkerbundes und für

jeden Nichtmitgliedstaat, der zur Konferenz,

welche das vorliegende Übereinkommen ausgearbeitet

hat, eingeladen wurde, oder dem der

Völkerbundrat zu diesem Zwecke eine Abschrift

des Übereinkommens zugesandt hat, zur Unterzeichnung

offenstehen.

Artikel 20

Das vorliegende Übereinkommen unterliegt

der Ratifikation. Vom 1. Jänner 1947 an werden

die Ratifikationsurkunden beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt, der ihren

Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen

und den Nichtmitgliedern, denen der

Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens

übermittelt hat, bekanntgeben wird.

Artikel 21

1. Das vorliegende Übereinkommen wird jedem

Mitglied der Vereinten Nationen oder jedem

im Artikel 20 erwähnten Nichtmitgliedstaat

zum Beitritt offenstehen.

2. Die Beitrittsurkunden werden dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen übermittelt,

der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten

Nationen und den in diesem Artikel

erwähnten Nichtmitgliedstaaten bekanntgeben

wird.

Artikel 22

Das vorliegende Übereinkommen wird neunzig

Tage, nachdem der Generalsekretär des

Völkerbundes die Ratifikationen oder die Beitritte

von zehn Mitgliedern des Völkerbundes

oder Nichtmitgliedstaaten erhalten hat, in Kraft

treten. Es wird zu jenem Zeitpunkt vom Generalsekretär

des Völkerbundes registriert werden.

Artikel 23

Die Ratifikationen oder Beitritte, welche nach

der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde einlangen, treten nach Ablauf

eines Zeitraumes von neunzig Tagen, gerechnet

vom Zeitpunkt ihres Empfanges durch den

Generalsekretär der Vereinten Nationen an, in

Wirksamkeit.

Artikel 24

1. Nach Ablauf von fünf Jahren vom Zeitpunkt

des Inkrafttretens des vorliegenden

Übereinkommens kann es durch eine schriftliche,

beim Generalsekretär der Vereinten Nationen

hinterlegte Urkunde gekündigt werden. Die

Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt

ihres Erhalts durch den Generalsekretär der

Vereinten Nationen wirksam werden und wird

nur hinsichtlich der Hohen Vertragschließenden

Partei Wirkung haben, in deren Namen sie

hinterlegt wurde.

2. Der Generalsekretär wird allen Mitgliedern

der Vereinten Nationen und den im Artikel 20

erwähnten Nichtmitgliedstaaten von allen erhaltenen

Kündigungen Mitteilung machen.

3. Falls infolge von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden

Kündigungen die Anzahl der

Hohen Vertragschließenden Parteien auf weniger

als zehn sinkt, wird das Übereinkommen aufhören,

in Kraft zu stehen, und zwar von dem

Zeitpunkt an, an dem die letzte dieser Kündigungen

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen

dieses Artikels in Wirksamkeit tritt.

Artikel 25

Ein Antrag auf Revision des vorliegenden

Übereinkommens kann zu jedem Zeitpunkt von

jeder Hohen Vertragschließenden Partei mittels

einer an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichteten Anzeige eingebracht werden.

Eine derartige Anzeige soll vom Generalsekretär

den anderen Hohen Vertragschließenden

Parteien übermittelt werden und, falls sie von

nicht weniger als einem Drittel von ihnen gutgeheißen

wird, stimmen die Hohen Vertragschließenden

Parteien zu, zum Zwecke der Revision

des Übereinkommens zusammenzukommen.

Zu Urkund dessen haben die oben erwähnten

Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen

unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigsten

Juni eintausendneunhundertsechsunddreißig, in

einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven

des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleiben

soll und von der allen Mitgliedern des Völkerbundes

und den im Artikel 19 erwähnten Nichtmitgliedstaaten

beglaubigte Abschriften übermittelt

werden.

Österreich

E. Pflügl

Dr. Bruno Schultz

Belgien

Bei der Annahme des vorliegenden Übereinkommens

beabsichtigt Belgien nicht irgendwelche

Verpflichtung hinsichtlich Belgisch-Kongos und

der Gebiete von Ruanda-Urundi zu übernehmen,

bezüglich deren es im Namen des

Völkerbundes ein Mandat ausübt.

Maurice Bourquin

Vereinigte Staaten von Brasilien

Jorge Latour

ad referendum

Großbritannien und Nordirland und alle Teile

des britischen Weltreiches, die nicht Einzel-

Mitglieder des Völkerbundes sind

Oscar F. Dowson

Wm. H. Coles

Canada

C. H. L. Sharman

Indien

G. Hardy

Bulgarien

N. Momtchiloff

China

Hoo Chi - Tsai

Columbien

ad referendum

Rafael Guizado

Cuba

G. de Blanck

Dänemark

William Borberg

Ägypten

Edgar Gorra

Ekuador

Alex Gastelú

Spanien

Julio Casares

Estland

J. Kodar

Frankreich

P. de Reffye

G. Bourgois

Griechenland

Raoul Bibica-Rosetti

A. Contournas

Honduras

J. López Pineda

Ungarn

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

Velics

Japan

Massa-aki Hotta

Mexiko

Manuel Tello

Monaco

Xavier Raisin

Panama

ad referendum

Dr. Ernesto Hoffmann

Niederlande

Delgorge

G. Beelaerts van Blokland

Polen

Chodzko

Portugal

Augusto de Vasconcellos

José Caeiro da Matta

Rumänien

C. Antoniade

Schweiz

C. Gorgé

Tschechoslowakei

Dr. Antonín Koukal

Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

G. Lachkevitch

Uruguay

V. Benavides

Alfredo de Castro

Venezuela

ad referendum

Arocha

Unterzeichnungsprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens

von 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten

Handels mit Suchtgiften von diesem Tage erklären

die unterzeichneten Bevollmächtigten im

Namen ihrer Regierungen übereingekommen

zu sein

1. daß China die Annahme des Übereinkommens

dem folgenden Vorbehalt in bezug auf

Artikel 9 unterwirft

„Solange die Konsular-Gerichtsbarkeit, deren

sich die Staatsangehörigen gewisser Mächte in

China erfreuen, nicht beseitigt ist, ist die

Chinesische Regierung nicht imstande, die Verpflichtungen,

die sich aus dem Artikel 9 ableiten,

und die eine allgemeine Verpflichtung

durch die Hohen Vertragschließenden Parteien

einschließen, die Auslieferung von Ausländern,

die der in diesem Artikel erwähnten Delikte

schuldig sind, zu gewähren, einzuhalten."

2. Daß die Niederlande ihre Annahme des

Übereinkommens von dem Vorbehalt abhängig

machen, daß sie gemäß den in den Niederlanden

geltenden Grundsätzen des Strafrechts nur in

den Fällen gemäß lit. (c) des Artikels 2 vorgehen

können, in denen eine Ausführungshandlung

gesetzt wird.

3. Daß Indien seine Annahme des Übereinkommens

von dem Vorbehalt abhängig macht,

daß das besagte Übereinkommen nicht auf die

Indischen Staaten oder auf die Shan-Staaten

(welche einen Teil Britisch-Indiens bilden) Anwendung

findet.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten

ihre Unterschrift dem vorliegenden Protokoll

beigesetzt.

Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigsten

Juni eintausendneunhundertsechsunddreißig, in

einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven

des Völkerbundsekretariates hinterlegt bleiben

soll und von der allen Mitgliedern des Völkerbundes

und den im Artikel 19 des Übereinkommens

erwähnten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte

Abschriften übermittelt werden.

Schlußakt.

Die Regierungen Afghanistans, der Vereinigten

Staaten von Amerika, Österreichs, der Vereinigten

Staaten von Brasilien, des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland,

Bulgariens, Canadas, Chiles, Chinas,

Cubas, Dänemarks, Ägyptens, Ekuadors,

Spaniens, Frankreichs, Griechenlands, Honduras,

Ungarns, Indiens, Iraks, des Irischen Freistaates,

Japans, Liechtensteins, der Vereinigten Staaten

von Mexiko, Nikaraguas, Norwegens, Panamas,

der Niederlande, Perus, Polens, Portugals, Rumäniens,

Siams, der Schweiz, der Tschechoslowakei,

der Türkei, der Union der Sozialistischen

Sowjet-Republiken, Uruguays, der Vereinigten

Staaten von Venezuela und Jugoslawiens,

welche die Einladung angenommen haben, die

an sie in Ausführung der vom Völkerbundrat am

20. Jänner 1936 angenommenen Resolution zum

Zwecke des Abschlusses eines Übereinkommens

zur Unterdrückung des unerlaubten Handels

mit Suchtgiften ergangen ist,

haben die folgenden Delegierten ernannt

Afghanistan

Delegierten

Seine Exzellenz General Mohammed

Omer Khan, Delegierten bei der Völkerbundversammlung,

Ständigen Stellvertretenden

Delegierten beim Völkerbund.

Vereinigte Staaten von Amerika

Delegierte

Herrn Stuart J. Fuller, Stellvertretenden

Chef der Fernostabteilung im State-Department,

Vertreter der Vereinigten Staaten

von Amerika im Beratenden Komitee für

Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.

Herrn Harry J. Ansiinge r, Beauftragten

für Suchtgifte im Finanzministerium.

Rechtsberater

Herrn Frank X. Ward, Stellvertretenden

Rechtsberater des State-Department.

Österreich

Delegierte

Seine Exzellenz Herrn Emerich Pflügl,

Ständigen Vertreter beim Völkerbund,

außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister.

Dr. Bruno Schultz, Ehemaligen Vizepräsidenten

der Wiener Polizei, Vertreter

Österreichs beim Beratenden Komitee für

Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.

Vereinigte Staaten von Brasilien

Delegierten

Herrn Jorge Latour, Legationssekretär.

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und

Nordirland und alle Teile des Britischen Weltreiches,

welche nicht Einzel-Mitglieder des

Völkerbundes sind

Delegierte

Herrn Oscar Follet Dowson, C.B. E.,

Rechtsberater im Innenministerium;

Major William Hewett Coles, D. S. O., Vertreter

des Vereinigten Königreiches beim

Beratenden Komitee für Handel mit Opium

und anderen Suchtgiften.

Bulgarien

Delegierte

Seine Exzellenz Herrn Nicolas Momtchiloff,

Ständigen Delegierten beim Völkerbund,

außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister;

Herrn Eugène Silianoff, Sekretär der

Ständigen Delegation beim Völkerbund und

Sekretär der Gesandtschaft in Bern.

Canada

Delegierten

Oberst C. H. L. Sharman, CM. G.,

C. B. E., Chef der Suchtgiftabteilung im

Ressort für Pensionen und nationale Gesundheit,

Vertreter Canadas beim Beratenden

Komitee für Handel mit Opium und

anderen Suchtgiften.

Sekretär

Herrn Alfred Rive.

Chile

Delegierten

Herrn Francisco Hernandez Jimenez,

Chef der Ernährungs- und Suchtgiftabteilung

des Gesundheitsministeriums.

China

Delegierten

Seine Exzellenz Dr. Hoo Chi - Tsai,

Direktor des Ständigen Büros der Delegation

beim Völkerbund, außerordentlichen

Gesandten und bevollmächtigten Minister

beim Schweizerischen Bundesrat.

Ersatz-Delegierten

Herrn Chen Ting, Ersten Sekretär des

Ständigen Büros der Delegation beim

Völkerbund.

Sekretär

Herrn Yone Ming Lee, Sekretär der Gesandtschaft

in Bern.

Cuba

Delegierten

Seine Exzellenz Herrn Guillermo de Blanck,

Ständigen Delegierten beim Völkerbund,

außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister beim Schweizerischen

Bundesrat.

Dänemark

Delegierten

Seine Exzellenz Herrn William Borberg,

Ständigen Delegierten beim Völkerbund,

außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister.

Ersatz-Delegierten

Herrn Holger Oluf Quistgaard Bech, Erster

Sekretär der Ständigen Delegation beim

Völkerbund.

Ägypten

Delegierten

Herrn Edgar Gorra, Königlicher Rat,

Direktor des „contentieux de l'Etat",

Alexandrien.

Ekuador

Delegierten

Herrn Alejandro Gastelú Concha,

Sekretär der Ständigen Delegation beim

Völkerbund, Generalkonsul von Ekuador

in Genf.

Spanien

Delegierten

Herrn Julio Casares, Vertreter Spaniens

beim Beratenden Komitee für Handel mit

Opium und anderen Suchtgiften.

Rechtsberater

Herrn Manuel Lopez Rey, Professor des

Strafrechtes.

Frankreich

Delegierten

Seine Exzellenz Herrn de Reffye, bevollmächtigten

Minister, Stellvertretenden

Direktor des „contentieux et des chancelleries"

im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

Ersatz-Delegierten

Herrn Gaston Bourgois, Generalkonsul

von Frankreich.

Griechenland

Delegierten

Seine Exzellenz Herrn Raoul Bibica - Rosetti,

Ständigen Delegierten beim Völkerbund,

bevollmächtigten Minister.

Ersatz-Delegierten

Herrn Alexander Contournas, Ersten

Sekretär der Ständigen Delegation beim

Völkerbund.

Honduras

Delegierten

Seine Exzellenz Dr. Julian López Pineda,

Ständigen Delegierten beim Völkerbund,

Geschäftsträger in Paris.

Ungarn

Delegierten

Seine Exzellenz Herrn László de Velics,

Chef der Delegation beim Völkerbund,

außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister beim Schweizerischen

Bundesrat.

Ersatz-Delegierten

Herrn László Bartok, Ersten Legationssekretär

der Ständigen Delegation beim

Völkerbund.

Indien

Delegierten

Herrn Gordon Sidey Hardy, C.I.E.,

I. C. S., Vizepräsidenten des Beratenden

Komitees für Handel mit Opium und

anderen Suchtgiften.

Irak

Delegierten

Sahib Bey Najib, Chef der Ständigen Delegation

beim Völkerbund, Legationsrat.

Irischer Freistaat

Delegierten

Herrn Francis Thomas C r e m i n s, Ständigen

Delegierten beim Völkerbund.

Japan

Delegierten

Seine Exzellenz Massa-aki Hotta, außerordentlichen

Gesandten und bevollmächtigten

Minister beim Schweizerischen Bundesrat.

Sachverständige

Herrn Unji Konno, Technischen Sachverständigen

des Hygienischen Laboratoriums

von Tokio.

Herrn Morikatsu Inagaki, dem Auswärtigen

Amt zugeteilten Sachverständigen.

Sekretäre

Herrn Yoshiro Sugita, Sekretär des Ministeriums

für Überseeische Angelegenheiten.

Herrn Bushichiro Otake, Sekretär im

Jusitzministerium.

Herrn Kumao Nishimura, Zweiten

Sekretär bei der Gesandtschaft in Paris.

Liechtenstein

Delegierten

Herrn Camille Gorgé, Legationsrat, Chef

der Völkerbundsabteilung des Schweizerischen

Eidgenössischen Politischen Departements,

Bern.

Experten

Herrn E. Scheim, Beamten der Polizeiabteilung,

Schweizerisches Eidgenössisches

Justiz- und Polizei-Departement.

Vereinigte Staaten von Mexiko

Delegierten

Herrn Manuel Tello, Ersten Sekretär des

mexikanischen Auswärtigen Dienstes, Vertreter

Mexikos beim Beratenden Komitee

für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.

Nikaragua

Delegierten

Seine Exzellenz Herrn Francisco Tomás Medina,

Ständigen Delegierten beim Völkerbund,

bevollmächtigten Minister.

Norwegen

Delegierten

Herrn Einar Maseng, Ständigen Delegierten

beim Völkerbund.

Panama

Delegierten

Dr. Ernesto Hoffmann, Ständigen Delegierten

beim Völkerbund.

Niederlande

Delegierte

Herrn J. H. Delgorge, Berater der Niederländischen

Regierung in internationalen

Opium-Fragen und niederländischen Vertreter

beim Beratenden Komitee für Handel

mit Opium und anderen Suchtgiften.

Dr. J. R. M. von Angeren, Direktor, Chef

der Polizei-Abteilung im Justizministerium.

Ersatz-Delegierten und Sekretär

Jonkheer G. Beelaerts van Blokland,

Stellvertretenden Redakteur im Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten.

Peru

Delegierten

Herrn Enrique Trujillo Bravo, Ingenieur.

Polen

Delegierten

Seine Exzellenz Dr. Witold Chodzko, Ehemaligen

Minister für Öffentliche Gesundheit,

Präsident des Beratenden Komitees für

Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.

Technischen Ratgeber

M. Kazimierz Trebicki, Ersten Sekretär

bei der Delegation beim Völkerbund.

Portugal

Delegierte

Seine Exzellenz Dr. Augusto de Vasconcellos,

Ständigen Delegierten beim Völkerbund,

bevollmächtigten Minister;

Seine Exzellenz Professor José Caeiro da

Matta, Rektor der Universität Lissabon.

Sekretär

Herrn Henrique da Guerra Quaresma

Vianna, Geschäftsträger beim Völkerbund,

Legationsrat.

Rumänien

Delegierten

Seine Exzellenz Herrn Constantin Antoniade,

außerordentlichen Gesandten

und bevollmächtigten Minister beim Völkerbund.

Ersatz-Delegierten

Herrn Dino Cantemir, Sekretär der Delegation

beim Völkerbund.

Siam

Delegierten

Seine Exzellenz Phya Rajawangsan,

Ständigen Delegierten beim Völkerbund,

außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister beim Hof von St.

James.

Ersatz-Delegierten

Luang Bhadravadi, Legationssekretär bei

der Gesandtschaft in London.

Sekretär

Luang Chamnong-Dithakar, Legationssekretär

bei der Gesandtschaft in

London.

Schweiz

Delegierten

Herrn Camille Gorgé, Legationsrat, Chef

der Völkerbundsabteilung beim Eidgenössischen

Politischen Departement.

Experten

Herrn E. Scheim, Beamten der Polizeiabteilung,

Eidgenössisches Justiz- und Polizei-Departement.

Tschechoslowakei

Delegierten

Dr. Antonín Koukal, Rat im Justizministerium.

Türkei

Delegierten

Herrn Numan Tahir Seymen, Generalkonsul

in Genf.

Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Delegierten

Herrn Georges Lachkevitch, Rechtsberater

im Volkskommissariat für Auswärtige

Angelegenheiten.

Uruguay

Delegierte

Seine Exzellenz Herrn Victor Benavides,

außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister beim Schweizerischen

Bundesrat.

Seine Exzellenz Dr. Alfredo de Castro,

außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister bei Seiner Majestät dem

König der Belgier und Ihrer Majestät der

Königin der Niederlande, Vertreter Uruguays

im Beratenden Komitee für Handel

mit Opium und anderen Suchtgiften.

Vereinigte Staaten von Venezuela

Delegierten

Seine Exzellenz Herrn Manuel Arocha.

Ständigen Delegierten beim Völkerbund,

außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister.

Jugoslawien

Delegierten

Seine Exzellenz Dr. Ivan Soubbotitch,

Ständigen Delegierten beim Völkerbund.

Sachverständige

Herrn Bochko Djordjevitch, Sekretär

im Königlichen Handels- und Industrieministerium;

Dr. Vladimir Manoilovitch, Sekretär

der Ständigen Delegation beim Völkerbund.

An der Konferenz nahmen als Beobachter

teil

Finnland

Herr Helge von Knorring, Erster Legationssekretär.

Lettland

Herr Karlis Kalnins, Erster Legationssekretär.

An der Konferenz in beratender Eigenschaft

und als Sachverständige teilnehmend

Internationale Kriminalpolizei-Kommission

Herr Norman Kendal, C. B. E., Stellvertretender

Kommissar der „Metropolitan"-

Polizei, London.

Dr. Bruno Schultz, Ehemaliger Vizepräsident

der Wiener Polizei, Vertreter Österreichs

beim Beratenden Komitee für Handel

mit Opium und anderen Suchtgiften.

die in Genf zusammengekommen sind.

Der Völkerbund ernannte zum Präsidenten

der Konferenz

Herrn Joseph Limburg, Mitglied des

Staatsrates der Niederlande.

Die Konferenz hat zum Vizepräsidenten ernannt

Herrn de Reffye, bevollmächtigten

Minister, Stellvertretenden Direktor des

„contentieux et des chancelleries" im Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten der

Französischen Republik.

Die Funktionen des Generalsekretärs bei der

Konferenz wurden wahrgenommen von

Herrn Eric Einar Ekstrand, Direktor der

Abteilungen für Opiumhandel und Soziale

Fragen, der den Generalsekretär des Völkerbundes

vertrat.

Im Laufe einer Reihe von Tagungen zwischen

dem 8. Juni und dem 26. Juni 1936 wurden die

nachstehend aufgezählten Urkunden verfaßt

1. Übereinkommen von 1936 zur Unterdrückung

des unerlaubten Handels mit Suchtgiften.

2. Unterzeichnungsprotokoll des Übereinkommens.

Die Konferenz hat ebenso nachstehendes angenommen

I. Auslegungen.

1. Es besteht Einverständnis, daß die Bestimmungen

des Übereinkommens und insbesondere

die Bestimmungen der Artikel 2 und 5 auf nicht

vorsätzlich begangene Delikte keine Anwendung

finden.

2. Artikel 15 ist in dem Sinne auszulegen, daß

das Übereinkommen insbesondere nicht die Freiheit

der Hohen Vertragschließenden Parteien

berührt, die Grundsätze zu bestimmen, denen

gemäß mildernde Umstände in Betracht gezogen

werden können.

II. Empfehlungen.

1. Die Konferenz,

indem sie daran erinnert, daß die Internationale

Opium-Konferenz von 1912, entschlossen,

in der fortschreitenden Unterdrückung

des Opiummißbrauches fortzufahren, in das

Internationale Opium-Abkommen von 1912 den

folgenden Artikel 6 aufgenommen hat: „Die

Vertragsmächte werden unter Berücksichtigung

der besonderen Verhältnisse in den einzelnen

Ländern zum Zwecke der allmählichen und

wirksamen Unterdrückung der Herstellung, des

Vertriebes im Inlande und der Verwendung von

zubereitetem Opium Maßnahmen treffen, sofern

nicht bereits entsprechende Bestimmungen

bestehen";

indem sie daran erinnert, daß die Vertragspartner

des Genfer Opium-Abkommens von

1925 in der Präambel erklärten, daß sie fest entschlossen

wären, die fortschreitende und wirksame

Unterdrückung der Herstellung des Vertriebs

im Inlande und der Verwendung von

zubereitetem Opium, wie dies in Kapitel II des

internationalen Opium-Abkommens von 1912

vorgesehen ist, in ihren fernöstlichen Besitzungen

und Gebieten, einschließlich der Pacht- oder

Schutzgebiete, in welchen die Verwendung von

zubereitetem Opium einstweilig gestattet ist,

durchzuführen, und daß sie von dem Wunsche

beseelt seien, aus Gründen der Humanität und,

um die soziale und moralische Wohlfahrt ihrer

Völker zu fördern, alle möglichen Maßnahmen

einzuleiten, um die Unterdrückung der Verwendung

des Opiums zum Rauchen unverzüglich

zu erreichen;

vom Wunsche beseelt, die durch die gegenwärtige

Konferenz gebotene Gelegenheit zu ergreifen,

die betreffenden Staaten dringend aufzufordern,

ihre Bemühungen in dieser Richtung

fortzusetzen

empfiehlt, daß die Regierungen, welche die

Verwendung von Opium für andere als medizinische

oder wissenschaftliche Zwecke noch gestatten,

unverzüglich wirksame Maßnahmen ergreifen,

um die Beseitigung einer solchen Verwendung

von Opium herbeizuführen.

2. Die Konferenz empfiehlt, daß die Länder,

welche den Grundsatz der Auslieferung ihrer

Staatsangehörigen anerkennen, die Auslieferung

von denjenigen ihrer Staatsangehörigen zugestehen

sollen, die sich auf ihrem Staatsgebiet befinden

und die schuldig sind, im Auslande eines

der im Artikel 2 erwähnten Delikte begangen zu

haben, selbst dann, wenn der anzuwendende

Auslieferungsvertrag einen Vorbehalt hinsichtlich

der Auslieferung der eigenen Staatsangehörigen

enthält.

3. Die Konferenz empfiehlt den Hohen Vertragschließenden

Teilen, wo notwendig, einen

spezialisierten Polizeidienst für die Zwecke des

vorliegenden Übereinkommens zu schaffen.

4. Die Konferenz empfiehlt; daß das Beratende

Komitee für Handel mit Opium und anderen

Suchtgiften die Frage erwägen soll, ob es

wünschenswert ist, daß Tagungen der Vertreter

der Zentralämter der Hohen Vertragschließenden

Parteien stattfinden sollen, um die internationale

Zusammenarbeit, wie sie im vorliegenden

Übereinkommen vorgesehen ist, zu

sichern, zu verbessern und zu entwickeln und

gegebenenfalls diesbezüglich dem Völkerbundrat

ein Gutachten abzugeben.

Zu Urkund dessen haben die Delegierten den

vorliegenden Akt unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigsten

Juni eintausendneunhundertundsechsunddreißig

in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven

des Sekretariats des Völkerbundes hinterlegt

wird und von der authentische Ausfertigungen

allen auf der Konferenz vertretenen

Staaten übermittelt werden.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. April 1950.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Die Ratifikationsurkunde wurde am 17. Mai 1950 beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt; gemäß seinem Artikel 23 ist das Übereinkommen für Österreich am

15. August 1950 wirksam geworden.

Folgende Staaten haben bis einschließlich 16. Mai 1950 das Übereinkommen sowie das

Unterzeichnungsprotokoll ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten

Ägypten, Belgien, Brasilien, Canada, China, Columbien, Frankreich, Griechenland, Guatemala,

Haiti, Indien, Rumänien, Türkei.

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