178. Übereinkommen von 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit das am 26. Juni 1936 in Genf
unterzeichnete Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften
zusammen mit dem am gleichen Tage unterzeichneten Unterzeichnungsprotokoll und Schlußakt
in der durch das in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichnete Protokoll abgeänderten
Fassung, welches also lautet
(Übersetzung)
Der Bundespräsident von Österreich; Seine
Majestät der König der Belgier; der Präsident
der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine
Majestät der König von Großbritannien, Irland
und der britischen Dominien jenseits der Meere,
Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der
Bulgaren; der Präsident der Nationalregierung
der Republik China; der Präsident der Republik
Columbien; der Präsident der Republik
Cuba; Seine Majestät der König von Dänemark
und Island; Seine Majestät der König von
Ägypten; der mit der höchsten Gewalt betraute
Beamte der Republik Ekuador; der Präsident
der spanischen Republik; der Präsident der
Republik Estland; der Präsident der französischen
Republik; Seine Majestät der König der
Hellenen; der Präsident der Republik Honduras;
Seine Durchlaucht der Reichsverweser des
Königreiches Ungarn; Seine Majestät der Kaiser
von Japan; der Präsident der Vereinigten
Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der
Prinz von Monaco; der Präsident der Republik
Panama; Ihre Majestät die Königin der
Niederlande; der Präsident der Republik Polen;
der Präsident der Portugiesischen Republik;
Seine Majestät der König von Rumänien; der
Schweizerische Bundesrat; der Präsident der
Tschechoslowakischen Republik; das Zentral-
Exekutivkomitee der Union der Sozialistischen
Sowjet-Republiken; der Präsident der Republik
Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten
von Venezuela,
entschlossen, einerseits die Maßnahmen zu verstärken,
die darauf abzielen, Vergehen gegen
die Bestimmungen des am 23. Jänner 1912 im
Haag unterzeichneten Internationalen Opiumabkommens,
des Genfer Übereinkommens vom
19. Februar 1925 und des am 13. Juli 1931 in
Genf unterzeichneten Übereinkommens zur Beschränkung
der Erzeugung und Regelung der
Verteilung der Suchtgifte zu bestrafen und
anderseits durch die in den gegenwärtigen Umständen
wirksamsten Mittel den verbotenen
Handel mit Suchtgiften und Substanzen, welche
die obigen Übereinkommen einschließen, zu
bekämpfen,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident von Österreich
Herrn Emerich Pflügl, Ständigen Vertreter
beim Völkerbund, außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten Minister;
Dr. Bruno Schultz, ehemaligen Vizepräsidenten
der Wiener Polizei, Vertreter
Österreichs beim Beratenden Komitee für
Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.
Seine Majestät der König der Belgier
Herrn Maurice Bourquin, Rechtsberater
des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
und Außenhandel, Professor an
der Universität Genf.
Der Präsident der Vereinigten Staaten von
Brasilien
Herrn Jorge Latour, Legationssekretär.
Seine Majestät der König von Großbritannien,
Irland und der britischen Dominien jenseits
der Meere, Kaiser von Indien
Für Großbritannnien und Nordirland und
alle Teile des Britischen Weltreiches, die nicht
Einzelmitglieder des Völkerbundes sind
Herrn Oscar Follett Dowson, C. B. E.,
Rechtsberater des Innenministeriums;
Major William Hewett Coles, D. S. O., Vertreter
des Vereinigten Königreiches beim
Beratenden Komitee für Handel mit Opium
und anderen Suchtgiften.
Für das Dominion Canada
Oberst C. H. L. Sharman, C. M. G.,
C. B. E., Chef der Suchtgiftabteilung im
Ressort für Pensionen und nationale Gesundheit,
Vertreter Canadas beim Beratenden
Komitee für Handel mit Opium und
anderen Suchtgiften.
Für Indien
Herrn Gordon Sidey Hardy, C. I. E.,
I. C. S., Vizepräsidenten des Beratenden
Komitees für Handel mit Opium und anderen
Suchtgiften.
Seine Majestät der König der Bulgaren
Herrn Nicolas Momtchiloff, Ständigen
Delegierten beim Völkerbund, außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten Minister
beim Schweizerischen Bundesrat.
Der Präsident der Nationalregierung der Republik
China
Dr. Hoo Chi - Tsai, Direktor des Ständigen
Büros der Delegation beim Völkerbund,
außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister beim Schweizerischen
Bundesrat.
Der Präsident der Republik Columbien
Herrn Rafael Guizado, Sekretär der Ständigen
Delegation beim Völkerbund.
Der Präsident der Republik Cuba
Herrn Guillermo de Blanck, Ständigen
Delegierten beim Völkerbund, außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten
Minister beim Schweizerischen Bundesrat.
Seine Majestät der König von Dänemark und
Island
Herrn William Borberg, Ständigen Delegierten
beim Völkerbund, außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten
Minister.
Seine Majestät der König von Ägypten
Herrn Edgar Gorra, Königlichen Rat, Direktor
des „contentieux de l'Etat", Alexandrien.
Der mit der höchsten Gewalt betraute Beamte
der Republik Ekuador
Herrn Alejandro Gastelú Concha, Sekretär
der Ständigen Delegation beim Völkerbund,
Generalkonsul in Genf.
Der Präsident der Spanischen Republik
Herrn Julio Casares y Sánchez, Abteilungschef
im Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, Vertreter Spaniens beim
Beratenden Komitee für Handel mit Opium
und anderen Suchtgiften.
Der Präsident der Republik Estland
Herrn Johannes Kodar, Ständigen Delegierten
a. i. beim Völkerbund.
Der Präsident der Französischen Republik
Herrn Verchère de Reffye, bevollmächtigten
Minister, Stellvertretender Direktor
des „contentieux et des chancelleries"
im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn Gaston Bourgois, Generalkonsul
von Frankreich.
Seine Majestät der König der Hellenen
Herrn Raoul Bibica-Rosetti, Ständigen
Delegierten beim Völkerbund, außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten
Minister;
Herrn Alexander Contoumas, Ersten
Sekretär der Ständigen Delegation beim
Völkerbund.
Der Präsident der Republik Honduras
Dr. Julian López Pineda, Ständigen
Delegierten beim Völkerbund, Geschäftsträger
in Paris.
Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreiches
Ungarn
Herrn Laszl6 de Velics, Chef der Königlichen
Delegation beim Völkerbund, außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten
Minister beim Schweizerischen Bundesrat.
Seine Majestät der Kaiser von Japan
Herrn Massa-aki Hotta, außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten Minister
beim Schweizerischen Bundesrat.
Der Präsident der Vereinigten Staaten von
Mexiko
Herrn Manuel Tello, Sektretär der Ständigen
Delegation beim Völkerbund, ersten Sekretär
des mexikanischen Auswärtigen
Dienstes, Vertreter Mexikos beim Beratenden
Komitee für Handel mit Opium und
anderen Suchtgiften.
Seine Durchlaucht der Prinz von Monaco
Herrn Xavier-John Raisin, Generalkonsul
in Genf.
Der Präsident der Republik Panama
Dr. Ernesto Hoffmann, Ständigen Delegierten
beim Völkerbund.
Ihre Majestät die Königin der Niederlande
Herrn J. H. Delgorge, Berater der Niederländischen
Regierung in internationalen
Opium-Fragen, niederländischer Vertreter
im Beratenden Komitee für Handel mit
Opium und anderen Suchtgiften.
Jonkheer G. Beelaerts van Bioklan d,
Stellvertretender Redakteur im Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten.
Der Präsident der Republik Polen
Dr. Witold Chodzko, ehemaligen Minister
für Öffentliche Gesundheit, Präsident des
Beratenden Komitees für Handel mit
Opium und anderen Suchtgiften.
Der Präsident der Portugiesischen Republik
Dr. Augusto de Vasconcellos, Ständigen
Delegierten beim Völkerbund, bevollmächtigten
Minister;
Professor José Caeiro da Matta, Rektor
der Universität Lissabon.
Seihe Majestät der König von Rumänien
Herrn Constantin Antoniade, außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten
Minister beim Völkerbund.
Der Schweizerische Bundesrat
Herrn Camillo Gorgé, Legationsrat, Chef
der Völkerbundsabteilung im Eidgenössischen
Politischen Departement.
Der Präsident der Tschechoslowakischen Republik
Dr. Antonin Koukal, Rat im Justizministerium.
Das Zentrale Exekutiv-Komitee der Union der
Sozialistischen Sowjet-Republiken
Herrn Georges Lachkevitch, Rechtsberater
im Volkskommissariat für Auswärtige
Angelegenheiten.
Der Präsident der Republik Uruguay
Herrn Victor Benavides, außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten
Minister beim Schweizerischen Bundesrat;
Dr. Alfredo de Castro, außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten Minister
bei seiner Majestät dem König der Belgier
und Ihrer Majestät der Königin der Niederlande,
Vertreter Uruguays im Beratenden
Komitee für Handel mit Opium und anderen
Suchtgiften.
Der Präsident der Vereinigten Staaten von
Venezuela
Herrn Manuel Arocha, Ständigen Delegierten
beim Völkerbund, außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten
Minister,
die nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten über die
folgenden Bestimmungen übereingekommen
sind
Artikel 1
1. In diesem Übereinkommen sollen unter
„Suchtgiften" Gifte und Substanzen verstanden
werden, auf welche die Bestimmungen des
Haager Übereinkommens vom 23. Jänner 1912
und der Genfer Übereinkommen vom 19. Februar
1925 und 13. Juli 1931 gegenwärtig oder
künftig Anwendung finden.
2. Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens
bedeutet das Wort „Gewinnung" ein
Verfahren, wodurch ein Suchtgift von der Substanz
oder Verbindung, deren Teil es bildet,
getrennt wird, ohne eigentlich eine tatsächliche
Fabrikation oder Umwandlung in sich zu
schließen. Diese Definition des Wortes „Gewinnung"
schließt nicht die Verfahren ein,
durch welche Rohopium aus Opiummolm gewonnen
wird, denn diese Verfahren fallen
unter den Ausdruck „Produktion".
Artikel 2
Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien
stimmt zu, die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen
zu erlassen, um die folgenden
Handlungen mit Gefängnis oder anderen Freiheitsstrafen
strenge zu bestrafen, nämlich
a) die Herstellung, Umwandlung, Gewinnung,
Zubereitung, den Besitz, das Feilbieten,
Inverkaufbringen, die Verteilung,
den Kauf, Verkauf, die Abgabe unter
welchen Bedingungen immer, die Maklerei,
Transitversendung, Versendung, den
Transport, und die Ein- und Ausfuhr
von Suchtgiften, wenn sie den Bestimmungen
der genannten Übereinkommen
zuwiderlaufen;
b) die vorsätzliche Beteiligung an den in
diesem Artikel erwähnten Delikten;
c) das Zusammenwirken, um irgendeines der
oben erwähnten Delikte zu begehen;
d) den Versuch und, vorbehaltlich der durch
die nationale Gesetzgebung vorgesehenen
Bedingungen, die Vorbereitungshandlungen.
Artikel 3
Die Hohen Vertragschließenden Parteien, die
auf dem Gebiete einer anderen Hohen Vertragschließenden
Partei exterritoriale Gerichtsbarkeit
besitzen, verpflichten sich, die notwendigen
gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen,
um diejenigen ihrer eigenen Staatsbürger, welche
sich auf dem betreffenden Gebiete eines
im Artikel 2 erwähnten Deliktes schuldig gemacht
haben, mindestens ebenso strenge zu bestrafen,
als ob das Delikt in ihrem eigenen
Staatsgebiet begangen worden wäre.
Artikel 4
Jede der im Artikel 2 bezeichneten Handlungen
wird, wenn sie in verschiedenen Ländern
begangen wurden, als ein gesondertes Delikt betrachtet.
Artikel 5
Die Hohen Vertragschließenden Parteien,
deren nationales Recht den Anbau, die Ernte
und die Produktion im Hinblick auf die Erlangung
von Suchtgiften regelt, werden in
gleicher Weise jede Verletzung desselben für
streng strafbar erklären.
Artikel 6
In Ländern, in denen der Grundsatz der internationalen
Anerkennnung früherer Verurteilungen
anerkannt wird, werden ausländische
Verurteilungen für Delikte, auf die in. Artikel 2
Bezug genommen ist, vorbehaltlich der durch
das inländische Recht vorgeschriebenen Bedingungen
zu dem Zweck anerkannt, um Gewohnheitsverbrechen
festzustellen.
Artikel 7
1. In Ländern, in denen der Grundsatz der
Auslieferung von Staatsangehörigen nicht anerkannt
wird, sollen Staatsangehörige, welche in
das Gebiet ihres Landes zurückgekehrt sind,
nachdem sie im Ausland irgendeines der im
Artikel 2 angeführten Delikte begangen haben,
in derselben Weise verfolgt und bestraft werden,
als ob das Delikt auf dem genannten Gebiet
begangen worden wäre, sogar in dem Falle, in
dem der Schuldige seine Staatsbürgerschaft nach
Begehung des Deliktes erworben hat.
2. Diese Bestimmung findet nicht Anwendung,
wenn in einem ähnlichen Falle die Auslieferung
eines Ausländers nicht zugestanden werden
kann.
Artikel 8
Die Ausländer, die sich auf dem Gebiete einer
Hohen Vertragschließenden Partei befinden und
die im Auslande eines der im Artikel 2 angeführten
Delikte begangen haben, sollen verfolgt
und bestraft werden, als ob das Delikt auf
jenem Staatsgebiete begangen worden wäre,
wenn die folgenden Bedingungen zutreffen,
nämlich daß
a) die Auslieferung verlangt wurde und aus
einem vom Delikt selbst unabhängigen
Grunde nicht zugestanden werden konnte;
b) das Recht des Zufluchtlandes die Verfolgung
der von Ausländern im Ausland
begangenen Delikte als allgemeine Regel
für zulässig ansieht.
Artikel 9
1. Die im Artikel 2 erwähnten Delikte sollen
in jeden Auslieferungsvertrag, der zwischen irgendeiner
den Hohen Vertragschließenden Parteien
abgeschlossen worden ist oder künftig
abgeschlossen werden mag, als Auslieferungsverbrechen
aufgenommen werden.
2. Die Hohen Vertragschließenden Parteien,
welche die Auslieferung nicht vom Bestehen
eines Vertrages oder von der Gegenseitigkeit abhängig
machen, werden die Delikte, auf die
oben Bezug genommen ist, untereinander als
Auslieferungsverbrechen anerkennen.
3. Die Auslieferung wird gemäß dem Recht
des Landes gewährt, an welches das Ersuchen
gerichtet ist.
4. Die Hohe Vertragschließende Partei, an
welche ein Auslieferungsersuchen gerichtet wird,
wird in allen Fällen das Recht haben, es abzulehnen,
die Festnahme eines flüchtigen Ver-
brechers durchzuführen oder dessen Auslieferung
zu gewähren, wenn ihre zuständigen Behörden
finden, daß das Delikt, dessen der flüchtige
Schuldige angeklagt oder überführt ist, nicht
genügend schwer ist.
Artikel 10
Alle Suchtgifte, wie auch alle Substanzen und
Mittel, die zur Begehung eines der Delikte, auf
die im Artikel 2 Bezug genommen ist, bestimmt
sind, sollen der Beschlagnahme und Konfiskation
unterworfen sein.
Artikel 11
1. Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien
wird im Rahmen ihrer innerstaatlichen
Gesetzgebung ein Zentralamt zur Überwachung
und Koordinierung aller Maßnahmen errichten,
die notwendig sind, um die im Artikel 2 erwähnten
Delikte zu verhindern und um zu
sichern, daß Schritte zur Verfolgung von Personen
eingeleitet werden, die solcher Delikte
schuldig sind.
2. Dieses Zentralamt
a) soll mit anderen offiziellen Stellen oder
Körperschaften, die sich mit Suchtgiften
befassen, in engem Kontakt stehen;
b) soll alle Information der Art zusammentragen,
um die Nachforschungen nach und
die Verhinderung von den in Artikel 2
erwähnten Delikten zu erleichtern;
c) soll mit den Zentralämtern anderer Länder
im engen Kontakt stehen und kann mit
ihnen unmittelbar in Verbindung treten.
3. Wo die Regierung einer Hohen Vertragschließenden
Partei Bundescharakter hat oder
wo die Exekutivgewalt dieser Regierung zwischen
Zentralregierung und Landesregierungen
aufgeteilt ist, soll die in Absatz 1 erwähnte
Überwachung und Koordinierung und die
Durchführung der in (a) und (b) des Absatzes 2
erwähnten Funktionen in Übereinstimmung
mit dem verfassungs- oder verwaltungsmäßigen
Verfahren durchgeführt werden.
4. In dem Falle, in. dem das vorliegende
Übereinkommen auf irgendein Gebiet auf
Grund des Artikels 18 angewendet worden ist,
können die Bestimmungen des vorliegenden Artikels
durch ein Zentralamt, das in diesem
oder für dieses Gebiet errichtet wurde, ausgeführt
werden, welches, wenn notwendig, in
Verbindung mit dem Zentralamt im betreffenden
Mutterlande vorgeht.
5. Die Befugnisse und Funktionen des Zentralamtes
können der „besonderen Verwaltung",
auf die im Artikel 15 des Übereinkommens
zur Beschränkung der Herstellung und Regelung
der Verteilung von Suchtgiften vom Jahre 1931
Bezug genommen ist, übertragen werden.
Artikel 12
1. Das Zentralamt wird in möglichst weitgehendem
Maße mit den Zentralämtern anderer
Länder zusammenarbeiten, um die Verhinderung
und Bestrafung der im Artikel 2 erwähnten
Delikte zu erleichtern.
2. Das Amt wird, soweit es dies für zweckdienlich
hält, dem Zentralamt jedes Landes,
welches betroffen sein mag, mitteilen
a) die Einzelheiten, die es ermöglichen, irgendwelche
Nachforschungen oder Maßnahmen
durchzuführen, die sich auf irgendwelche
bereits im Laufe befindliche
oder geplante Transaktion beziehen;
b) alle Einzelheiten, die es hinsichtlich der
Identität und der Beschreibung der Händler
sicherstellen konnte, um ihre Bewegungen
zu überwachen;
c) die Entdeckung geheimer Erzeugungsstätten
von Suchtgiften.
Artikel 13
1. Die Übermittlung von Ersuchsschreiben,
die sich auf die im Artikel 2 verwiesenen Delikte
beziehen, wird bewerkstelligt
a) vorzugsweise durch unmittelbare Mitteilung
zwischen den zuständigen Behörden
jedes Landes oder durch die Zentralämter,
oder
b) durch unmittelbaren Briefwechsel zwischen
den Justizministern beider Länder oder
durch unmittelbare Mitteilung seitens einer
anderen zuständigen Behörde des ersuchenden
Landes an den Justizminister
des Landes, an welches das Ersuchen gerichtet
wird, oder
c) durch den diplomatischen oder konsularischen
Vertreter des ersuchenden Landes
in dem Lande, an welches das Ersuchen
gerichtet wird. Zu diesem Zwecke werden
die Ersuchsschreiben durch einen solchen
Vertreter an die Behörde übermittelt, die
durch das ersuchte Land bezeichnet wird.
2. Jede Hohe Vertragschließende Partei kann
durch eine Mitteilung an die anderen Hohen
Vertragschließenden Parteien ihren Wunsch zum
Ausdruck bringen, daß ihr Ersuchsschreiben,
die innerhalb ihres Gebietes ausgeführt werden
sollen, auf diplomatischem Wege übermittelt
werden.
3. Im Falle lit. (c) des Absatzes 1 soll eine
Abschrift des Ersuchsschreibens gleichzeitig
durch den diplomatischen oder konsularischen
Vertreter des das Ersuchen stellenden Landes
an den Außenminister des Landes übermittelt
werden, an welches das Ersuchen gerichtet wird.
4. Wenn nicht anders vereinbart, soll das Ersuchsschreiben
in der Sprache der Behörde ab-
gefaßt werden, an welche sich das Ersuchen
richtet oder in einer anderen von den beiden
betreffenden Ländern vereinbarten Sprache.
5. Jede Hohe Vertragschließende Partei wird
jeder der anderen Hohen Vertragschließenden
Parteien die Art oder die Arten der oben erwähnten
Übermittlung bekanntgeben, welche
sie für die Ersuchsschreiben der letzteren Hohen
Vertragschließenden Partei anerkennen wird.
6. Bis eine solche Mitteilung von einer Hohen
Vertragschließenden Partei erfolgt, wird ihr bestehendes
Verfahren hinsichtlich der Ersuchsschreiben
in Geltung bleiben.
7. Die Ausführung der Ersuchsschreiben soll
außer den Gebühren für die Sachverständigen
nicht der Bezahlung von Abgaben oder Gebühren
unterliegen.
8. Nichts im vorliegenden Artikel soll als eine
Verpflichtung seitens der Hohen Vertragschließenden
Parteien ausgelegt werden, in Strafsachen
irgendeine Beweisform oder Beweisverfahren,
die ihren Gesetzen widersprechen, in
anderer Weise als im Rahmen ihrer Gesetze anzuwenden
oder Ersuchsschreiben in anderer
Weise als im Rahmen ihrer Gesetze auszuführen.
Artikel 14
Die Teilnahme einer Hohen Vertragschliessenden
Partei am vorliegenden Übereinkommen
soll nicht so ausgelegt werden, als ob sie die
Haltung dieser Partei zur allgemeinen Frage der
Strafgerichtsbarkeit als einer Frage des internationalen
Rechtes berühre.
Artikel 15
Das vorliegende Übereinkommen berührt
nicht den Grundsatz, daß die Delikte, auf die
in den Artikeln 2 und 5 Bezug genommen ist,
in jedem Lande im Einklang mit den allgemeinen
Regeln seiner innerstaatlichen Gesetzgebung
bestimmt, verfolgt und bestraft werden
sollen.
Artikel 16
Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden
einander durch den Generalsekretär der
Vereinten Nationen die Gesetze und Verordnungen,
die, um das vorliegende Übereinkommen
in Wirksamkeit treten zu lassen, verkündet
wurden und ebenso jährliche Berichte
über die Wirkung des Übereinkommens in
ihren Gebieten mitteilen.
Artikel 17
Falls zwischen den Hohen Vertragschließenden
Parteien eine Meinungsverschiedenheit irgendeiner
Art bezüglich der Auslegung oder Anwendung
des vorliegenden Übereinkommens
entstehen sollte und falls eine solche Meinungsverschiedenheit
nicht zufriedenstellend auf di-
plomatischem Wege geregelt werden kann, so
soll sie in Übereinstimmung mit irgendwelchen
zwischen den Parteien in Kraft stehenden Vereinbarungen,
die die Beilegung internationaler
Streitigkeiten vorsehen, geregelt werden.
Falls zwischen den Parteien keine solche Vereinbarung
besteht, so soll der Streitfall einer
schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Regelung
unterbreitet werden. In Ermangelung einer
Einigung über die Wahl eines anderen Gerichtes
wird der Streitfall auf Antrag einer jeden der
Parteien dem Internationalen Gerichtshof, falls
alle am Streitfall beteiligten Parteien Vertragspartner
des Statutes sind und, falls eine der
am Streitfall beteiligten Parteien nicht Vertragspartner
des Statutes ist, einem Schiedsgericht
unterbreitet, das in Übereinstimmung mit dem
Haager Übereinkommen vom 18. Oktober 1907
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
errichtet ist.
Artikel 18
1. Jede Hohe Vertragschließende Partei kann
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation
oder des Beitrittes erklären, daß sie durch
die Annahme des vorliegenden Übereinkommens
hinsichtlich aller oder irgendeiner ihrer Kolonien,
Protektorate, überseeischen Gebiete oder
der unter ihrer Souveränität oder Mandat stehenden
Gebiete keinerlei Verpflichtung übernimmt
und das vorliegende Übereinkommen
soll auf keines der in einer solchen Erklärung
genannten Gebiete Anwendung finden.
2. Jede Hohe Vertragschließende Partei kann
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
zu jedem späteren Zeitpunkt bekanntgeben, daß
sie erklärt, daß das Übereinkommen auf alle
oder irgendeines ihrer Gebiete, die zum Gegenstand
einer Erklärung gemäß dem vorhergehenden
Absatz gemacht worden sind, Anwendung
finden soll, und das Übereinkommen soll auf
alle in einer solchen Mitteilung genannten Gebiete
neunzig Tage nach ihrem Erhalt durch
den Generalsekretär der Vereinten Nationen
Anwendung finden.
3. Jede Hohe Vertragschließende Partei kann
zu jedem Zeitpunkt nach Ablauf des im Artikel
24 erwähnten Zeitraumes von fünf Jahren
erklären, daß sie wünscht, daß das vorliegende
Übereinkommen aufhören soll, auf alle oder
irgendeine ihrer Kolonien, Protektorate und
überseeischen Gebiete oder auf die unter ihrer
Souveränität oder ihrem Mandat stehenden Gebiete
Anwendung zu finden, und das Übereinkommen
wird aufhören, auf die in einer solchen
Erklärung genannten Gebiete Anwendung zu
finden, und zwar ein Jahr nach dem Erhalt
durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
4. Der Generalsekretär wird allen Mitgliedern
der Vereinten Nationen und den im Artikel 20
erwähnten Nichtmitgliedern alle auf Grund
dieses Artikels erhaltenen Erklärungen und Mitteilungen
bekanntgeben.
Artikel 19
Das vorliegende Übereinkommen, dessen
französischer und englischer Text in gleicher
Weise authentisch ist, trägt das Datum dieses
Tages und wird bis zum 31. Dezember 1936
für jedes Mitglied des Völkerbundes und für
jeden Nichtmitgliedstaat, der zur Konferenz,
welche das vorliegende Übereinkommen ausgearbeitet
hat, eingeladen wurde, oder dem der
Völkerbundrat zu diesem Zwecke eine Abschrift
des Übereinkommens zugesandt hat, zur Unterzeichnung
offenstehen.
Artikel 20
Das vorliegende Übereinkommen unterliegt
der Ratifikation. Vom 1. Jänner 1947 an werden
die Ratifikationsurkunden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt, der ihren
Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen
und den Nichtmitgliedern, denen der
Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens
übermittelt hat, bekanntgeben wird.
Artikel 21
1. Das vorliegende Übereinkommen wird jedem
Mitglied der Vereinten Nationen oder jedem
im Artikel 20 erwähnten Nichtmitgliedstaat
zum Beitritt offenstehen.
2. Die Beitrittsurkunden werden dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen übermittelt,
der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten
Nationen und den in diesem Artikel
erwähnten Nichtmitgliedstaaten bekanntgeben
wird.
Artikel 22
Das vorliegende Übereinkommen wird neunzig
Tage, nachdem der Generalsekretär des
Völkerbundes die Ratifikationen oder die Beitritte
von zehn Mitgliedern des Völkerbundes
oder Nichtmitgliedstaaten erhalten hat, in Kraft
treten. Es wird zu jenem Zeitpunkt vom Generalsekretär
des Völkerbundes registriert werden.
Artikel 23
Die Ratifikationen oder Beitritte, welche nach
der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde einlangen, treten nach Ablauf
eines Zeitraumes von neunzig Tagen, gerechnet
vom Zeitpunkt ihres Empfanges durch den
Generalsekretär der Vereinten Nationen an, in
Wirksamkeit.
Artikel 24
1. Nach Ablauf von fünf Jahren vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens des vorliegenden
Übereinkommens kann es durch eine schriftliche,
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegte Urkunde gekündigt werden. Die
Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt
ihres Erhalts durch den Generalsekretär der
Vereinten Nationen wirksam werden und wird
nur hinsichtlich der Hohen Vertragschließenden
Partei Wirkung haben, in deren Namen sie
hinterlegt wurde.
2. Der Generalsekretär wird allen Mitgliedern
der Vereinten Nationen und den im Artikel 20
erwähnten Nichtmitgliedstaaten von allen erhaltenen
Kündigungen Mitteilung machen.
3. Falls infolge von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden
Kündigungen die Anzahl der
Hohen Vertragschließenden Parteien auf weniger
als zehn sinkt, wird das Übereinkommen aufhören,
in Kraft zu stehen, und zwar von dem
Zeitpunkt an, an dem die letzte dieser Kündigungen
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
dieses Artikels in Wirksamkeit tritt.
Artikel 25
Ein Antrag auf Revision des vorliegenden
Übereinkommens kann zu jedem Zeitpunkt von
jeder Hohen Vertragschließenden Partei mittels
einer an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichteten Anzeige eingebracht werden.
Eine derartige Anzeige soll vom Generalsekretär
den anderen Hohen Vertragschließenden
Parteien übermittelt werden und, falls sie von
nicht weniger als einem Drittel von ihnen gutgeheißen
wird, stimmen die Hohen Vertragschließenden
Parteien zu, zum Zwecke der Revision
des Übereinkommens zusammenzukommen.
Zu Urkund dessen haben die oben erwähnten
Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen
unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigsten
Juni eintausendneunhundertsechsunddreißig, in
einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven
des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleiben
soll und von der allen Mitgliedern des Völkerbundes
und den im Artikel 19 erwähnten Nichtmitgliedstaaten
beglaubigte Abschriften übermittelt
werden.
Österreich
E. Pflügl
Dr. Bruno Schultz
Belgien
Bei der Annahme des vorliegenden Übereinkommens
beabsichtigt Belgien nicht irgendwelche
Verpflichtung hinsichtlich Belgisch-Kongos und
der Gebiete von Ruanda-Urundi zu übernehmen,
bezüglich deren es im Namen des
Völkerbundes ein Mandat ausübt.
Maurice Bourquin
Vereinigte Staaten von Brasilien
Jorge Latour
ad referendum
Großbritannien und Nordirland und alle Teile
des britischen Weltreiches, die nicht Einzel-
Mitglieder des Völkerbundes sind
Oscar F. Dowson
Wm. H. Coles
Canada
C. H. L. Sharman
Indien
G. Hardy
Bulgarien
N. Momtchiloff
China
Hoo Chi - Tsai
Columbien
ad referendum
Rafael Guizado
Cuba
G. de Blanck
Dänemark
William Borberg
Ägypten
Edgar Gorra
Ekuador
Alex Gastelú
Spanien
Julio Casares
Estland
J. Kodar
Frankreich
P. de Reffye
G. Bourgois
Griechenland
Raoul Bibica-Rosetti
A. Contournas
Honduras
J. López Pineda
Ungarn
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
Velics
Japan
Massa-aki Hotta
Mexiko
Manuel Tello
Monaco
Xavier Raisin
Panama
ad referendum
Dr. Ernesto Hoffmann
Niederlande
Delgorge
G. Beelaerts van Blokland
Polen
Chodzko
Portugal
Augusto de Vasconcellos
José Caeiro da Matta
Rumänien
C. Antoniade
Schweiz
C. Gorgé
Tschechoslowakei
Dr. Antonín Koukal
Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
G. Lachkevitch
Uruguay
V. Benavides
Alfredo de Castro
Venezuela
ad referendum
Arocha
Unterzeichnungsprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens
von 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten
Handels mit Suchtgiften von diesem Tage erklären
die unterzeichneten Bevollmächtigten im
Namen ihrer Regierungen übereingekommen
zu sein
1. daß China die Annahme des Übereinkommens
dem folgenden Vorbehalt in bezug auf
Artikel 9 unterwirft
„Solange die Konsular-Gerichtsbarkeit, deren
sich die Staatsangehörigen gewisser Mächte in
China erfreuen, nicht beseitigt ist, ist die
Chinesische Regierung nicht imstande, die Verpflichtungen,
die sich aus dem Artikel 9 ableiten,
und die eine allgemeine Verpflichtung
durch die Hohen Vertragschließenden Parteien
einschließen, die Auslieferung von Ausländern,
die der in diesem Artikel erwähnten Delikte
schuldig sind, zu gewähren, einzuhalten."
2. Daß die Niederlande ihre Annahme des
Übereinkommens von dem Vorbehalt abhängig
machen, daß sie gemäß den in den Niederlanden
geltenden Grundsätzen des Strafrechts nur in
den Fällen gemäß lit. (c) des Artikels 2 vorgehen
können, in denen eine Ausführungshandlung
gesetzt wird.
3. Daß Indien seine Annahme des Übereinkommens
von dem Vorbehalt abhängig macht,
daß das besagte Übereinkommen nicht auf die
Indischen Staaten oder auf die Shan-Staaten
(welche einen Teil Britisch-Indiens bilden) Anwendung
findet.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten
ihre Unterschrift dem vorliegenden Protokoll
beigesetzt.
Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigsten
Juni eintausendneunhundertsechsunddreißig, in
einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven
des Völkerbundsekretariates hinterlegt bleiben
soll und von der allen Mitgliedern des Völkerbundes
und den im Artikel 19 des Übereinkommens
erwähnten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte
Abschriften übermittelt werden.
Schlußakt.
Die Regierungen Afghanistans, der Vereinigten
Staaten von Amerika, Österreichs, der Vereinigten
Staaten von Brasilien, des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland,
Bulgariens, Canadas, Chiles, Chinas,
Cubas, Dänemarks, Ägyptens, Ekuadors,
Spaniens, Frankreichs, Griechenlands, Honduras,
Ungarns, Indiens, Iraks, des Irischen Freistaates,
Japans, Liechtensteins, der Vereinigten Staaten
von Mexiko, Nikaraguas, Norwegens, Panamas,
der Niederlande, Perus, Polens, Portugals, Rumäniens,
Siams, der Schweiz, der Tschechoslowakei,
der Türkei, der Union der Sozialistischen
Sowjet-Republiken, Uruguays, der Vereinigten
Staaten von Venezuela und Jugoslawiens,
welche die Einladung angenommen haben, die
an sie in Ausführung der vom Völkerbundrat am
20. Jänner 1936 angenommenen Resolution zum
Zwecke des Abschlusses eines Übereinkommens
zur Unterdrückung des unerlaubten Handels
mit Suchtgiften ergangen ist,
haben die folgenden Delegierten ernannt
Afghanistan
Delegierten
Seine Exzellenz General Mohammed
Omer Khan, Delegierten bei der Völkerbundversammlung,
Ständigen Stellvertretenden
Delegierten beim Völkerbund.
Vereinigte Staaten von Amerika
Delegierte
Herrn Stuart J. Fuller, Stellvertretenden
Chef der Fernostabteilung im State-Department,
Vertreter der Vereinigten Staaten
von Amerika im Beratenden Komitee für
Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.
Herrn Harry J. Ansiinge r, Beauftragten
für Suchtgifte im Finanzministerium.
Rechtsberater
Herrn Frank X. Ward, Stellvertretenden
Rechtsberater des State-Department.
Österreich
Delegierte
Seine Exzellenz Herrn Emerich Pflügl,
Ständigen Vertreter beim Völkerbund,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister.
Dr. Bruno Schultz, Ehemaligen Vizepräsidenten
der Wiener Polizei, Vertreter
Österreichs beim Beratenden Komitee für
Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.
Vereinigte Staaten von Brasilien
Delegierten
Herrn Jorge Latour, Legationssekretär.
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und
Nordirland und alle Teile des Britischen Weltreiches,
welche nicht Einzel-Mitglieder des
Völkerbundes sind
Delegierte
Herrn Oscar Follet Dowson, C.B. E.,
Rechtsberater im Innenministerium;
Major William Hewett Coles, D. S. O., Vertreter
des Vereinigten Königreiches beim
Beratenden Komitee für Handel mit Opium
und anderen Suchtgiften.
Bulgarien
Delegierte
Seine Exzellenz Herrn Nicolas Momtchiloff,
Ständigen Delegierten beim Völkerbund,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister;
Herrn Eugène Silianoff, Sekretär der
Ständigen Delegation beim Völkerbund und
Sekretär der Gesandtschaft in Bern.
Canada
Delegierten
Oberst C. H. L. Sharman, CM. G.,
C. B. E., Chef der Suchtgiftabteilung im
Ressort für Pensionen und nationale Gesundheit,
Vertreter Canadas beim Beratenden
Komitee für Handel mit Opium und
anderen Suchtgiften.
Sekretär
Herrn Alfred Rive.
Chile
Delegierten
Herrn Francisco Hernandez Jimenez,
Chef der Ernährungs- und Suchtgiftabteilung
des Gesundheitsministeriums.
China
Delegierten
Seine Exzellenz Dr. Hoo Chi - Tsai,
Direktor des Ständigen Büros der Delegation
beim Völkerbund, außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten Minister
beim Schweizerischen Bundesrat.
Ersatz-Delegierten
Herrn Chen Ting, Ersten Sekretär des
Ständigen Büros der Delegation beim
Völkerbund.
Sekretär
Herrn Yone Ming Lee, Sekretär der Gesandtschaft
in Bern.
Cuba
Delegierten
Seine Exzellenz Herrn Guillermo de Blanck,
Ständigen Delegierten beim Völkerbund,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister beim Schweizerischen
Bundesrat.
Dänemark
Delegierten
Seine Exzellenz Herrn William Borberg,
Ständigen Delegierten beim Völkerbund,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister.
Ersatz-Delegierten
Herrn Holger Oluf Quistgaard Bech, Erster
Sekretär der Ständigen Delegation beim
Völkerbund.
Ägypten
Delegierten
Herrn Edgar Gorra, Königlicher Rat,
Direktor des „contentieux de l'Etat",
Alexandrien.
Ekuador
Delegierten
Herrn Alejandro Gastelú Concha,
Sekretär der Ständigen Delegation beim
Völkerbund, Generalkonsul von Ekuador
in Genf.
Spanien
Delegierten
Herrn Julio Casares, Vertreter Spaniens
beim Beratenden Komitee für Handel mit
Opium und anderen Suchtgiften.
Rechtsberater
Herrn Manuel Lopez Rey, Professor des
Strafrechtes.
Frankreich
Delegierten
Seine Exzellenz Herrn de Reffye, bevollmächtigten
Minister, Stellvertretenden
Direktor des „contentieux et des chancelleries"
im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
Ersatz-Delegierten
Herrn Gaston Bourgois, Generalkonsul
von Frankreich.
Griechenland
Delegierten
Seine Exzellenz Herrn Raoul Bibica - Rosetti,
Ständigen Delegierten beim Völkerbund,
bevollmächtigten Minister.
Ersatz-Delegierten
Herrn Alexander Contournas, Ersten
Sekretär der Ständigen Delegation beim
Völkerbund.
Honduras
Delegierten
Seine Exzellenz Dr. Julian López Pineda,
Ständigen Delegierten beim Völkerbund,
Geschäftsträger in Paris.
Ungarn
Delegierten
Seine Exzellenz Herrn László de Velics,
Chef der Delegation beim Völkerbund,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister beim Schweizerischen
Bundesrat.
Ersatz-Delegierten
Herrn László Bartok, Ersten Legationssekretär
der Ständigen Delegation beim
Völkerbund.
Indien
Delegierten
Herrn Gordon Sidey Hardy, C.I.E.,
I. C. S., Vizepräsidenten des Beratenden
Komitees für Handel mit Opium und
anderen Suchtgiften.
Irak
Delegierten
Sahib Bey Najib, Chef der Ständigen Delegation
beim Völkerbund, Legationsrat.
Irischer Freistaat
Delegierten
Herrn Francis Thomas C r e m i n s, Ständigen
Delegierten beim Völkerbund.
Japan
Delegierten
Seine Exzellenz Massa-aki Hotta, außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten
Minister beim Schweizerischen Bundesrat.
Sachverständige
Herrn Unji Konno, Technischen Sachverständigen
des Hygienischen Laboratoriums
von Tokio.
Herrn Morikatsu Inagaki, dem Auswärtigen
Amt zugeteilten Sachverständigen.
Sekretäre
Herrn Yoshiro Sugita, Sekretär des Ministeriums
für Überseeische Angelegenheiten.
Herrn Bushichiro Otake, Sekretär im
Jusitzministerium.
Herrn Kumao Nishimura, Zweiten
Sekretär bei der Gesandtschaft in Paris.
Liechtenstein
Delegierten
Herrn Camille Gorgé, Legationsrat, Chef
der Völkerbundsabteilung des Schweizerischen
Eidgenössischen Politischen Departements,
Bern.
Experten
Herrn E. Scheim, Beamten der Polizeiabteilung,
Schweizerisches Eidgenössisches
Justiz- und Polizei-Departement.
Vereinigte Staaten von Mexiko
Delegierten
Herrn Manuel Tello, Ersten Sekretär des
mexikanischen Auswärtigen Dienstes, Vertreter
Mexikos beim Beratenden Komitee
für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.
Nikaragua
Delegierten
Seine Exzellenz Herrn Francisco Tomás Medina,
Ständigen Delegierten beim Völkerbund,
bevollmächtigten Minister.
Norwegen
Delegierten
Herrn Einar Maseng, Ständigen Delegierten
beim Völkerbund.
Panama
Delegierten
Dr. Ernesto Hoffmann, Ständigen Delegierten
beim Völkerbund.
Niederlande
Delegierte
Herrn J. H. Delgorge, Berater der Niederländischen
Regierung in internationalen
Opium-Fragen und niederländischen Vertreter
beim Beratenden Komitee für Handel
mit Opium und anderen Suchtgiften.
Dr. J. R. M. von Angeren, Direktor, Chef
der Polizei-Abteilung im Justizministerium.
Ersatz-Delegierten und Sekretär
Jonkheer G. Beelaerts van Blokland,
Stellvertretenden Redakteur im Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten.
Peru
Delegierten
Herrn Enrique Trujillo Bravo, Ingenieur.
Polen
Delegierten
Seine Exzellenz Dr. Witold Chodzko, Ehemaligen
Minister für Öffentliche Gesundheit,
Präsident des Beratenden Komitees für
Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.
Technischen Ratgeber
M. Kazimierz Trebicki, Ersten Sekretär
bei der Delegation beim Völkerbund.
Portugal
Delegierte
Seine Exzellenz Dr. Augusto de Vasconcellos,
Ständigen Delegierten beim Völkerbund,
bevollmächtigten Minister;
Seine Exzellenz Professor José Caeiro da
Matta, Rektor der Universität Lissabon.
Sekretär
Herrn Henrique da Guerra Quaresma
Vianna, Geschäftsträger beim Völkerbund,
Legationsrat.
Rumänien
Delegierten
Seine Exzellenz Herrn Constantin Antoniade,
außerordentlichen Gesandten
und bevollmächtigten Minister beim Völkerbund.
Ersatz-Delegierten
Herrn Dino Cantemir, Sekretär der Delegation
beim Völkerbund.
Siam
Delegierten
Seine Exzellenz Phya Rajawangsan,
Ständigen Delegierten beim Völkerbund,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister beim Hof von St.
James.
Ersatz-Delegierten
Luang Bhadravadi, Legationssekretär bei
der Gesandtschaft in London.
Sekretär
Luang Chamnong-Dithakar, Legationssekretär
bei der Gesandtschaft in
London.
Schweiz
Delegierten
Herrn Camille Gorgé, Legationsrat, Chef
der Völkerbundsabteilung beim Eidgenössischen
Politischen Departement.
Experten
Herrn E. Scheim, Beamten der Polizeiabteilung,
Eidgenössisches Justiz- und Polizei-Departement.
Tschechoslowakei
Delegierten
Dr. Antonín Koukal, Rat im Justizministerium.
Türkei
Delegierten
Herrn Numan Tahir Seymen, Generalkonsul
in Genf.
Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
Delegierten
Herrn Georges Lachkevitch, Rechtsberater
im Volkskommissariat für Auswärtige
Angelegenheiten.
Uruguay
Delegierte
Seine Exzellenz Herrn Victor Benavides,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister beim Schweizerischen
Bundesrat.
Seine Exzellenz Dr. Alfredo de Castro,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister bei Seiner Majestät dem
König der Belgier und Ihrer Majestät der
Königin der Niederlande, Vertreter Uruguays
im Beratenden Komitee für Handel
mit Opium und anderen Suchtgiften.
Vereinigte Staaten von Venezuela
Delegierten
Seine Exzellenz Herrn Manuel Arocha.
Ständigen Delegierten beim Völkerbund,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister.
Jugoslawien
Delegierten
Seine Exzellenz Dr. Ivan Soubbotitch,
Ständigen Delegierten beim Völkerbund.
Sachverständige
Herrn Bochko Djordjevitch, Sekretär
im Königlichen Handels- und Industrieministerium;
Dr. Vladimir Manoilovitch, Sekretär
der Ständigen Delegation beim Völkerbund.
An der Konferenz nahmen als Beobachter
teil
Finnland
Herr Helge von Knorring, Erster Legationssekretär.
Lettland
Herr Karlis Kalnins, Erster Legationssekretär.
An der Konferenz in beratender Eigenschaft
und als Sachverständige teilnehmend
Internationale Kriminalpolizei-Kommission
Herr Norman Kendal, C. B. E., Stellvertretender
Kommissar der „Metropolitan"-
Polizei, London.
Dr. Bruno Schultz, Ehemaliger Vizepräsident
der Wiener Polizei, Vertreter Österreichs
beim Beratenden Komitee für Handel
mit Opium und anderen Suchtgiften.
die in Genf zusammengekommen sind.
Der Völkerbund ernannte zum Präsidenten
der Konferenz
Herrn Joseph Limburg, Mitglied des
Staatsrates der Niederlande.
Die Konferenz hat zum Vizepräsidenten ernannt
Herrn de Reffye, bevollmächtigten
Minister, Stellvertretenden Direktor des
„contentieux et des chancelleries" im Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der
Französischen Republik.
Die Funktionen des Generalsekretärs bei der
Konferenz wurden wahrgenommen von
Herrn Eric Einar Ekstrand, Direktor der
Abteilungen für Opiumhandel und Soziale
Fragen, der den Generalsekretär des Völkerbundes
vertrat.
Im Laufe einer Reihe von Tagungen zwischen
dem 8. Juni und dem 26. Juni 1936 wurden die
nachstehend aufgezählten Urkunden verfaßt
1. Übereinkommen von 1936 zur Unterdrückung
des unerlaubten Handels mit Suchtgiften.
2. Unterzeichnungsprotokoll des Übereinkommens.
Die Konferenz hat ebenso nachstehendes angenommen
I. Auslegungen.
1. Es besteht Einverständnis, daß die Bestimmungen
des Übereinkommens und insbesondere
die Bestimmungen der Artikel 2 und 5 auf nicht
vorsätzlich begangene Delikte keine Anwendung
finden.
2. Artikel 15 ist in dem Sinne auszulegen, daß
das Übereinkommen insbesondere nicht die Freiheit
der Hohen Vertragschließenden Parteien
berührt, die Grundsätze zu bestimmen, denen
gemäß mildernde Umstände in Betracht gezogen
werden können.
II. Empfehlungen.
1. Die Konferenz,
indem sie daran erinnert, daß die Internationale
Opium-Konferenz von 1912, entschlossen,
in der fortschreitenden Unterdrückung
des Opiummißbrauches fortzufahren, in das
Internationale Opium-Abkommen von 1912 den
folgenden Artikel 6 aufgenommen hat: „Die
Vertragsmächte werden unter Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse in den einzelnen
Ländern zum Zwecke der allmählichen und
wirksamen Unterdrückung der Herstellung, des
Vertriebes im Inlande und der Verwendung von
zubereitetem Opium Maßnahmen treffen, sofern
nicht bereits entsprechende Bestimmungen
bestehen";
indem sie daran erinnert, daß die Vertragspartner
des Genfer Opium-Abkommens von
1925 in der Präambel erklärten, daß sie fest entschlossen
wären, die fortschreitende und wirksame
Unterdrückung der Herstellung des Vertriebs
im Inlande und der Verwendung von
zubereitetem Opium, wie dies in Kapitel II des
internationalen Opium-Abkommens von 1912
vorgesehen ist, in ihren fernöstlichen Besitzungen
und Gebieten, einschließlich der Pacht- oder
Schutzgebiete, in welchen die Verwendung von
zubereitetem Opium einstweilig gestattet ist,
durchzuführen, und daß sie von dem Wunsche
beseelt seien, aus Gründen der Humanität und,
um die soziale und moralische Wohlfahrt ihrer
Völker zu fördern, alle möglichen Maßnahmen
einzuleiten, um die Unterdrückung der Verwendung
des Opiums zum Rauchen unverzüglich
zu erreichen;
vom Wunsche beseelt, die durch die gegenwärtige
Konferenz gebotene Gelegenheit zu ergreifen,
die betreffenden Staaten dringend aufzufordern,
ihre Bemühungen in dieser Richtung
fortzusetzen
empfiehlt, daß die Regierungen, welche die
Verwendung von Opium für andere als medizinische
oder wissenschaftliche Zwecke noch gestatten,
unverzüglich wirksame Maßnahmen ergreifen,
um die Beseitigung einer solchen Verwendung
von Opium herbeizuführen.
2. Die Konferenz empfiehlt, daß die Länder,
welche den Grundsatz der Auslieferung ihrer
Staatsangehörigen anerkennen, die Auslieferung
von denjenigen ihrer Staatsangehörigen zugestehen
sollen, die sich auf ihrem Staatsgebiet befinden
und die schuldig sind, im Auslande eines
der im Artikel 2 erwähnten Delikte begangen zu
haben, selbst dann, wenn der anzuwendende
Auslieferungsvertrag einen Vorbehalt hinsichtlich
der Auslieferung der eigenen Staatsangehörigen
enthält.
3. Die Konferenz empfiehlt den Hohen Vertragschließenden
Teilen, wo notwendig, einen
spezialisierten Polizeidienst für die Zwecke des
vorliegenden Übereinkommens zu schaffen.
4. Die Konferenz empfiehlt; daß das Beratende
Komitee für Handel mit Opium und anderen
Suchtgiften die Frage erwägen soll, ob es
wünschenswert ist, daß Tagungen der Vertreter
der Zentralämter der Hohen Vertragschließenden
Parteien stattfinden sollen, um die internationale
Zusammenarbeit, wie sie im vorliegenden
Übereinkommen vorgesehen ist, zu
sichern, zu verbessern und zu entwickeln und
gegebenenfalls diesbezüglich dem Völkerbundrat
ein Gutachten abzugeben.
Zu Urkund dessen haben die Delegierten den
vorliegenden Akt unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigsten
Juni eintausendneunhundertundsechsunddreißig
in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven
des Sekretariats des Völkerbundes hinterlegt
wird und von der authentische Ausfertigungen
allen auf der Konferenz vertretenen
Staaten übermittelt werden.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. April 1950.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Die Ratifikationsurkunde wurde am 17. Mai 1950 beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt; gemäß seinem Artikel 23 ist das Übereinkommen für Österreich am
15. August 1950 wirksam geworden.
Folgende Staaten haben bis einschließlich 16. Mai 1950 das Übereinkommen sowie das
Unterzeichnungsprotokoll ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten
Ägypten, Belgien, Brasilien, Canada, China, Columbien, Frankreich, Griechenland, Guatemala,
Haiti, Indien, Rumänien, Türkei.