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178. Bundesgesetz: Agrarverfahrensnovelle 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Bundesgesetz: Agrarverfahrensnovelle 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Alle seit dem 13. März 1938 erlassenen

deutschen Rechtsvorschriften, die das Verfahren

der Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden,

oberen Umlegungsbehörden und der Obersten

Umlegungsbehörde) betreffen, treten für den Bereich

der Republik Österreich außer Kraft.

(2) Insbesondere sind aufgehoben

die Verordnung über das Agrarverfahren in

den Reichsgauen der Ostmark vom 7. September

1940, Deutsches R.G.Bl. I S. 1233, und

die Verordnung zur Wahrung von Rechten

der Wehrmachtsangehörigen vom 27. August

1942, Deutsches R.G.Bl. I S. 538, hinsichtlich

des Agrarverfahrens.

§ 2. (1) Die Landesagrarsenate, in dringenden

Fällen die Vorsitzenden der Landesagrarsenate,

können in jedem einzelnen Agrarverfahren nach

freiem Ermessen alle Vereinfachungen in der Anwendung

der besonderen verfahrensrechtlichen

Bestimmungen der einschlägigen Landesgesetze

vorschreiben, die den Verhältnissen des Falles

angepaßt und notwendig sind, um eine schnelle

und billige Durchführung des Verfahrens zu

sichern.

(2) Durch eine solche Verfügung darf weder der

in den Gesetzen vorgeschriebene Rechtsmittelzug

verkürzt, noch dürfen Rechte Dritter verletzt

werden.

(3) Gegen solche Verfügungen ist kein Rechtsmittel

zulässig.

§ 3. § 15 des Agrarverfahrensgesetzes wird

abgeändert und lautet

„Befreiung von Abgaben.

Von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit

sind Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen,

Vollmachten, Erklärungen, sonstige Urkunden,

amtliche Ausfertigungen, Bescheide (Erkenntnisse),

Vergleiche und Zeugnisse, die zur Durchführung

eines Verfahrens vor den Agrarbehörden

zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung,

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen

Grundstücken durch Teilung oder Regulierung,

Flurbereinigung), zur Regelung der Wald- und

Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienst-

barkeiten, ferner in Alpschutzangelegenheiten

oder nach den Güter- und Seilwegegesetzen erforderlich

sind, sofern von diesen Schriften (Urkunden)

kein anderer Gebrauch gemacht wird.

Die zur Durchführung dieser Verfahren erforderlichen

Vermögensübertragungen, Rechtserwerbungen

und bücherlichen Eintragungen unterliegen

keiner öffentlichen Abgabe."

§ 4. (1) Entscheidungen des Reichsverwaltungsgerichtes

in Angelegenheiten der Bodenreform

über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Landesagrarsenate

oder der oberen Umlegungsbehörden

als Spruchstellen sind unwirksam, wenn sie

nach dem 27. April 1945 erlassen worden sind.

(2) Entscheidungen des Reichsverwaltungsgerichtes,

die vor diesem Tage gefällt wurden, jedoch

der oberen Umlegungsbehörde oder dem

Landesagrarsenate (dem Amte der Landesregierung)

nicht spätestens am 1. Oktober 1945 in

ordnungsmäßiger Ausfertigung zugekommen

sind, haben ebenfalls keine Wirkung.

(3) Hat das Reichsverwaltungsgericht über ein

bereits eingebrachtes Rechtsmittel noch nicht entschieden

oder ist seine Entscheidung nach Abs. (1)

oder (2) unwirksam, so hat der Oberste Agrarsenat

über das Rechtsmittel zu entscheiden.

(4) Der Oberste Agrarsenat hat der Entscheidung

hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels

die Bestimmungen des § 7 des Bundesgesetzes,

betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden,

B.G.Bl. Nr. 133/1937, zugrunde zu

legen, hinsichtlich der Entscheidung in der Sache

selbst aber die zur Zeit der Erfassung der angefochtenen

Entscheidung in Geltung gestandenen

Rechtsvorschriften.

(5) Die Bestimmungen der Abs. (1), (2) und (3)

sind auch anzuwenden, wenn es sich um eine

sonstige Abänderung von Bescheiden im Sinne

des IV. Teiles, 2. Abschnitt, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 21. Juli 1925,

B. G. Bl. Nr. 274 (AVG.), handelt. Für die Entscheidung

des Obersten Agrarsenates sind hinsichtlich

der Abänderung und Behebung von

Amts wegen die Bestimmungen des § 68, hinsichtlich

der Wiederaufnahme des Verfahrens die

Bestimmungen der §§ 69 und 70 und hinsichtlich

der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jene

des § 71 AVG. maßgebend.

§ 5. (1) Die infolge der Versendung der Akten

an die Oberste Umlegungsbehörde oder das

Reichsverwaltungsgericht sowie die durch

Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in Verlust geratenen

Akten sind zu erneuern

1. von Amts wegen, wenn die Durchführung

des Verfahrens im öffentlichen Interesse liegt,

2. auf Antrag der Landes-Landwirtschaftskammer,

wenn das Verfahren auf ihren Antrag

eingeleitet wurde,

3. auf Antrag der Parteien; für diesen Antrag

müssen die Voraussetzungen zutreffen, die für

die Einleitung des Verfahrens nach österreichischen

Rechtsvorschriften erforderlich wären.

(2) Die Verfügung der Erneuerung erfolgt

durch Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz.

Der Bescheid auf Erneuerung ist durch ein abgesondertes

Rechtsmittel nicht anfechtbar. Die Erneuerung

obliegt der Agrarbehörde erster Instanz.

(3) Der Landesagrarsenat kann auf Antrag der

Agrarbehörde erster Instanz statt der Erneuerung

der Akten die Einleitung eines neuen Verfahrens

anordnen, wenn hievon eine raschere

Durchführung des Verfahrens zu erwarten ist.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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