178. Bundesgesetz: Agrarverfahrensnovelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Alle seit dem 13. März 1938 erlassenen
deutschen Rechtsvorschriften, die das Verfahren
der Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden,
oberen Umlegungsbehörden und der Obersten
Umlegungsbehörde) betreffen, treten für den Bereich
der Republik Österreich außer Kraft.
(2) Insbesondere sind aufgehoben
die Verordnung über das Agrarverfahren in
den Reichsgauen der Ostmark vom 7. September
1940, Deutsches R.G.Bl. I S. 1233, und
die Verordnung zur Wahrung von Rechten
der Wehrmachtsangehörigen vom 27. August
1942, Deutsches R.G.Bl. I S. 538, hinsichtlich
des Agrarverfahrens.
§ 2. (1) Die Landesagrarsenate, in dringenden
Fällen die Vorsitzenden der Landesagrarsenate,
können in jedem einzelnen Agrarverfahren nach
freiem Ermessen alle Vereinfachungen in der Anwendung
der besonderen verfahrensrechtlichen
Bestimmungen der einschlägigen Landesgesetze
vorschreiben, die den Verhältnissen des Falles
angepaßt und notwendig sind, um eine schnelle
und billige Durchführung des Verfahrens zu
sichern.
(2) Durch eine solche Verfügung darf weder der
in den Gesetzen vorgeschriebene Rechtsmittelzug
verkürzt, noch dürfen Rechte Dritter verletzt
werden.
(3) Gegen solche Verfügungen ist kein Rechtsmittel
zulässig.
§ 3. § 15 des Agrarverfahrensgesetzes wird
abgeändert und lautet
„Befreiung von Abgaben.
Von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit
sind Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen,
Vollmachten, Erklärungen, sonstige Urkunden,
amtliche Ausfertigungen, Bescheide (Erkenntnisse),
Vergleiche und Zeugnisse, die zur Durchführung
eines Verfahrens vor den Agrarbehörden
zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung,
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen
Grundstücken durch Teilung oder Regulierung,
Flurbereinigung), zur Regelung der Wald- und
Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienst-
barkeiten, ferner in Alpschutzangelegenheiten
oder nach den Güter- und Seilwegegesetzen erforderlich
sind, sofern von diesen Schriften (Urkunden)
kein anderer Gebrauch gemacht wird.
Die zur Durchführung dieser Verfahren erforderlichen
Vermögensübertragungen, Rechtserwerbungen
und bücherlichen Eintragungen unterliegen
keiner öffentlichen Abgabe."
§ 4. (1) Entscheidungen des Reichsverwaltungsgerichtes
in Angelegenheiten der Bodenreform
über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Landesagrarsenate
oder der oberen Umlegungsbehörden
als Spruchstellen sind unwirksam, wenn sie
nach dem 27. April 1945 erlassen worden sind.
(2) Entscheidungen des Reichsverwaltungsgerichtes,
die vor diesem Tage gefällt wurden, jedoch
der oberen Umlegungsbehörde oder dem
Landesagrarsenate (dem Amte der Landesregierung)
nicht spätestens am 1. Oktober 1945 in
ordnungsmäßiger Ausfertigung zugekommen
sind, haben ebenfalls keine Wirkung.
(3) Hat das Reichsverwaltungsgericht über ein
bereits eingebrachtes Rechtsmittel noch nicht entschieden
oder ist seine Entscheidung nach Abs. (1)
oder (2) unwirksam, so hat der Oberste Agrarsenat
über das Rechtsmittel zu entscheiden.
(4) Der Oberste Agrarsenat hat der Entscheidung
hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels
die Bestimmungen des § 7 des Bundesgesetzes,
betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden,
B.G.Bl. Nr. 133/1937, zugrunde zu
legen, hinsichtlich der Entscheidung in der Sache
selbst aber die zur Zeit der Erfassung der angefochtenen
Entscheidung in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften.
(5) Die Bestimmungen der Abs. (1), (2) und (3)
sind auch anzuwenden, wenn es sich um eine
sonstige Abänderung von Bescheiden im Sinne
des IV. Teiles, 2. Abschnitt, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 21. Juli 1925,
B. G. Bl. Nr. 274 (AVG.), handelt. Für die Entscheidung
des Obersten Agrarsenates sind hinsichtlich
der Abänderung und Behebung von
Amts wegen die Bestimmungen des § 68, hinsichtlich
der Wiederaufnahme des Verfahrens die
Bestimmungen der §§ 69 und 70 und hinsichtlich
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jene
des § 71 AVG. maßgebend.
§ 5. (1) Die infolge der Versendung der Akten
an die Oberste Umlegungsbehörde oder das
Reichsverwaltungsgericht sowie die durch
Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in Verlust geratenen
Akten sind zu erneuern
1. von Amts wegen, wenn die Durchführung
des Verfahrens im öffentlichen Interesse liegt,
2. auf Antrag der Landes-Landwirtschaftskammer,
wenn das Verfahren auf ihren Antrag
eingeleitet wurde,
3. auf Antrag der Parteien; für diesen Antrag
müssen die Voraussetzungen zutreffen, die für
die Einleitung des Verfahrens nach österreichischen
Rechtsvorschriften erforderlich wären.
(2) Die Verfügung der Erneuerung erfolgt
durch Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz.
Der Bescheid auf Erneuerung ist durch ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht anfechtbar. Die Erneuerung
obliegt der Agrarbehörde erster Instanz.
(3) Der Landesagrarsenat kann auf Antrag der
Agrarbehörde erster Instanz statt der Erneuerung
der Akten die Einleitung eines neuen Verfahrens
anordnen, wenn hievon eine raschere
Durchführung des Verfahrens zu erwarten ist.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.