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178_1946 AT

178. Verordnung: Saatgutbewirtschaftungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Verordnung: Saatgutbewirtschaftungsverordnung.

Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 69 über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird

verordnet wie folgt

§ 1. (1) Saat- und Pflanzgut im Sinne dieser

Verordnung sind sämtliche für die Aussaat und

Auspflanzung bestimmte und zugelassene Samen,

Früchte, Knollen oder Setzlinge landwirtschaftlicher

oder gärtnerischer Kulturpflanzen mit

Ausnahme von Bäumen, Sträuchern, Reben und

Blumen, gleichviel, ob sie durch züchterische Behandlung

gewonnen wurden oder nicht.

(2) Im Zweifel bestimmt die örtlich zuständige

Landes-Landwirtschaftskammer, ob es sich

um Saat- und Pflanzgut (handelt.

§ 2. Saat- und Pflanzgut wird vom Tage des

Inkrafttretens dieser Verordnung öffentlich bewirtschaftet.

§ 3. (1) Die Bewirtschaftung obliegt dem beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

in Wien errichteten Österreichischen Saatgutdienste

(im folgenden Saatgutdienst genannt).

(2) Aufgabe des Saatgutdienstes ist

a) Feststellung des Jahresbedarfes an Saatgut;

b) die mengenmäßige Erfassung des im Inlande

erzeugten und vorhandenen Saat-

und Pflanzengutes;

c) die Aufteilung desselben auf die in Betracht

kommenden Verteilerstellen;

d) die Aufteilung des auf Grund zwischenstaatlicher

Verträge jeweils zur Einfuhr

gelangenden Saat- und Pflanzgutes auf die

Importeure (Einfuhrbewilligungen) und

weiter auf die in Betracht kommenden

Verteilerstellen;

e) die Regelung des Saat- und Pflanzgutexportes

(Ausfuhrbewilligungen);

f) die Anordnung aller sonstigen für die geordnete

Bewirtschaftung von Saat- und

Pflanzgut erforderlichen Maßnahmen.

(3) Dem Saatgutdienst ist es untersagt, Handelsgeschäfte

auf eigene Rechnung durchzuführen.

§ 4. (1) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung ist dem Eigentümer, Besitzer oder

Inhaber die freie Verfügung über Saat- und

Pflanzgut untersagt.

(2) Eigentümer, Besitzer oder Inihalber von

Saat- und Pflanzgut haben die am Tage des Inkrafttretens

dieser Verordnung vorhandenen

Vorräte nach Arten, Sorten und Herkunft gegliedert

binnen vier Wochen dem Saatgutdienste

anzubieten.

(3) Die Erzeuger von Saat- und Pflanzgut

haben die jeweils erzeugten Mengen, soweit sie

für den Handel bestimmt sind, binnen zwei

Wochen nach saatfertiger Herrichtung dem Saatgutdienste

anzubieten.

(4) Der Saatgutdienst hat die Angebote nach

Abs. (2) und (3) längstens innerhalb 21 Tagen

anzunehmen oder abzulehnen. Über abgelehntes

Saat- und Pflanzgut kann der Verfügungsberechtigte

frei verfügen, sofern es nicht auf Grund

anderer Bewirtschaftungsmaßnahmen, wie zum

Beispiel Getreidebewirtschaftung, dem freien

Verkehr entzogen ist.

(5) Über in Abs. (1) bis (3) genannte Waren

dürfen Rechtsgeschäfte nur abgeschlossen werden,

wenn eine Ankaufsbewilligung des Saatgutdienstes

vorliegt oder sie von diesem ausdrücklich für

den allgemeinen Verkehr freigegeben worden

sind.

(6) Von den Bestimmungen der Abs. (1) bis (3)

sind ausgenommen

a) Saat- und Pflanzgut, das sich bei landwirtschaftlichen

oder gärtnerischen Erzeugern

befindet, soweit diese Mengen den eigenen

Jahresbedarf nicht übersteigen;

b) Tütenware des Detailhandels.

§ 5. Alle physischen und juristischen Erzeuger

und Verteiler von Saat- und Pflanzgut haben

dem Saatgutdienste oder den von ihm namhaft

gemachten Beauftragten über Verlangen Auskunft

zu geben.

§ 6. Die dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft durch den Saatgutdienst bei

Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3, Abs. (2),

dieser Verordnung erwachsenden Auslagen sind

gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 274/1925, von den

Parteien (Beteiligten) zu tragen.

§ 7. Die Landes-Landwirtschaftskammern

haben bei der Durchführung dieser Verordnung

mitzuwirken. Sie sind dabei an die Weisungen

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

gebunden.

§ 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden nach § 4 des Gesetzes vom 3. Juli

1945, St. G.Bl. Nr. 69, als Verwaltungsübertretung

bestraft.

§ 9. Die Vorschriften der Verordnung de*

Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft vom

16. November 1945, B.G.Bl. Nr. 7/1946, über

die Bewirtschaftung von Saatgut treten außer

Kraft.

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