178. Verordnung: Saatgutbewirtschaftungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 69 über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,
betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird
verordnet wie folgt
§ 1. (1) Saat- und Pflanzgut im Sinne dieser
Verordnung sind sämtliche für die Aussaat und
Auspflanzung bestimmte und zugelassene Samen,
Früchte, Knollen oder Setzlinge landwirtschaftlicher
oder gärtnerischer Kulturpflanzen mit
Ausnahme von Bäumen, Sträuchern, Reben und
Blumen, gleichviel, ob sie durch züchterische Behandlung
gewonnen wurden oder nicht.
(2) Im Zweifel bestimmt die örtlich zuständige
Landes-Landwirtschaftskammer, ob es sich
um Saat- und Pflanzgut (handelt.
§ 2. Saat- und Pflanzgut wird vom Tage des
Inkrafttretens dieser Verordnung öffentlich bewirtschaftet.
§ 3. (1) Die Bewirtschaftung obliegt dem beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
in Wien errichteten Österreichischen Saatgutdienste
(im folgenden Saatgutdienst genannt).
(2) Aufgabe des Saatgutdienstes ist
a) Feststellung des Jahresbedarfes an Saatgut;
b) die mengenmäßige Erfassung des im Inlande
erzeugten und vorhandenen Saat-
und Pflanzengutes;
c) die Aufteilung desselben auf die in Betracht
kommenden Verteilerstellen;
d) die Aufteilung des auf Grund zwischenstaatlicher
Verträge jeweils zur Einfuhr
gelangenden Saat- und Pflanzgutes auf die
Importeure (Einfuhrbewilligungen) und
weiter auf die in Betracht kommenden
Verteilerstellen;
e) die Regelung des Saat- und Pflanzgutexportes
(Ausfuhrbewilligungen);
f) die Anordnung aller sonstigen für die geordnete
Bewirtschaftung von Saat- und
Pflanzgut erforderlichen Maßnahmen.
(3) Dem Saatgutdienst ist es untersagt, Handelsgeschäfte
auf eigene Rechnung durchzuführen.
§ 4. (1) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung ist dem Eigentümer, Besitzer oder
Inhaber die freie Verfügung über Saat- und
Pflanzgut untersagt.
(2) Eigentümer, Besitzer oder Inihalber von
Saat- und Pflanzgut haben die am Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung vorhandenen
Vorräte nach Arten, Sorten und Herkunft gegliedert
binnen vier Wochen dem Saatgutdienste
anzubieten.
(3) Die Erzeuger von Saat- und Pflanzgut
haben die jeweils erzeugten Mengen, soweit sie
für den Handel bestimmt sind, binnen zwei
Wochen nach saatfertiger Herrichtung dem Saatgutdienste
anzubieten.
(4) Der Saatgutdienst hat die Angebote nach
Abs. (2) und (3) längstens innerhalb 21 Tagen
anzunehmen oder abzulehnen. Über abgelehntes
Saat- und Pflanzgut kann der Verfügungsberechtigte
frei verfügen, sofern es nicht auf Grund
anderer Bewirtschaftungsmaßnahmen, wie zum
Beispiel Getreidebewirtschaftung, dem freien
Verkehr entzogen ist.
(5) Über in Abs. (1) bis (3) genannte Waren
dürfen Rechtsgeschäfte nur abgeschlossen werden,
wenn eine Ankaufsbewilligung des Saatgutdienstes
vorliegt oder sie von diesem ausdrücklich für
den allgemeinen Verkehr freigegeben worden
sind.
(6) Von den Bestimmungen der Abs. (1) bis (3)
sind ausgenommen
a) Saat- und Pflanzgut, das sich bei landwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Erzeugern
befindet, soweit diese Mengen den eigenen
Jahresbedarf nicht übersteigen;
b) Tütenware des Detailhandels.
§ 5. Alle physischen und juristischen Erzeuger
und Verteiler von Saat- und Pflanzgut haben
dem Saatgutdienste oder den von ihm namhaft
gemachten Beauftragten über Verlangen Auskunft
zu geben.
§ 6. Die dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft durch den Saatgutdienst bei
Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3, Abs. (2),
dieser Verordnung erwachsenden Auslagen sind
gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
B.G.Bl. Nr. 274/1925, von den
Parteien (Beteiligten) zu tragen.
§ 7. Die Landes-Landwirtschaftskammern
haben bei der Durchführung dieser Verordnung
mitzuwirken. Sie sind dabei an die Weisungen
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
gebunden.
§ 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden nach § 4 des Gesetzes vom 3. Juli
1945, St. G.Bl. Nr. 69, als Verwaltungsübertretung
bestraft.
§ 9. Die Vorschriften der Verordnung de*
Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft vom
16. November 1945, B.G.Bl. Nr. 7/1946, über
die Bewirtschaftung von Saatgut treten außer
Kraft.