Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
178_1945 AT

178. Verordnung: Durchführungsbestimmungen zum Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 71, über die Anwendung des Reichsjagdrechtes (Erste Jagdrechtsverordnung).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 178. Verordnung: Durchführungsbestimmungen zum Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 71, über die Anwendung des Reichsjagdrechtes (Erste Jagdrechtsverordnung).

Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 10. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 71, über die Anwendung

des Reichsjagdrechtes wird verordnet

I. Abschnitt.

Jagdbeirate.

§ 1. (1) Die Jagdbeiräte sind in allen wichtigen

Fragen, die Angelegenheiten der Jagd berühren,

zu hören. Sie sind von behördlichen

Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzuge

ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden,

sofort zu verständigen.

(2) Außerdem obliegt den Jagdbeiräten auch

die Unterstützung der Jagdbehörden in ihrer

Aufsichtstätigkeit und die Feststellung der jagdlichen

Eignung der Jagdkartenwerber [§ 5,

Abs. (3)].

§ 2. (1) Bei Berufung der Jagdbeiräte ist auf

die jagdliche Eigenart des Gebietes und auf die

landeskulturellen Interessen Bedacht zu nehmen.

Dem Jagdbeirat bei den Landeshauptmannschaften

(beim Magistrat der Stadt Wien) und beim

Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft hat auch

ein Vertreter der Berufsjäger anzugehören.

(2) Die Berufung der Mitglieder der Jagdbeiräte

erfolgt auf drei Jahre. Im Falle des Ausscheidens

eines Mitgliedes erfolgt die Bestellung

des neuen Mitgliedes auf die restliche Funktionsdauer

II. Abschnitt.

Jagdkarten.

§ 3. (1) Wer die Jagd ausübt, muß eine auf

seinen Namen lautende Jagdkarte mit sich führen

und auf Verlangen den Organen der öffentlichen

Aufsicht, einschließlich der Jagdaufseher,

sowie dem Jagdinhaber (Pächter) vorweisen

(2) Die Jagdkarten sind nicht übertragbar und

geben keine Berechtigung, ohne Zustimmung des

Jagdinhabers (Pächters) zu jagen.

§ 4 (1) Die Jagdkarten sind als

Landesjagdkarten, mit Gültigkeit für ein Land

(die Stadt Wien),

Bezirksjagdkarten, mit Gültigkeit für einen Verwaltungsbezirk,

oder

Tagesjagdkarten, mit Gültigkeit für ein bestimmtes

Jagdrevier, auszufertigen.

(2) Die Landesjagdkarten können von jeder

Bezirksverwaltungsbehörde des betreffenden

Landes (vom Magistrat der Stadt Wien) aufgestellt

werden.

(3) Die Bezirksjagdkarten werden von der nach

ihrem Geltungsbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(vom Magistrat der Stadt

Wien) ausgestellt.

(4) Die Landes- und Bezirksjagdkarten gelten

unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Lösung für

das jeweilige Jagdjahr (1. April bis 31. März)

(5) Die Tagesjagdkarten werden von der nach

ihrem Geltungsbereich zuständigen Gemeinde

oder Bezirksverwaltungsbehörde (vom Magistrat

der Stadt Wien) für fünf aufeinanderfolgende

Tage ausgestellt.

§ 5. (1) Voraussetzung für die Ausstellung

einer Jagdkarte ist

1. der Besitz eines gültigen Waffenpasses, soweit

dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen

erforderlich ist;

2. der Nachweis einer bestehenden Jagdhaftpflichtversicherung;

3. bei erstmaliger Ausstellung einer Jagdkarte

der Nachweis jagdlicher Eignung.

(2) Die Jagdpflichtversicherung gilt durch die

Zugehörigkeit zum Österreichischen Jagdverband

als nachgewiesen.

(8) Die jagdliche Eignung wird bei Angehörigen

des Österreichischen Jagdverbandes vermutet.

Anderen Jagdkartenwerbern, die die frühere

Erlangung einer Jagdkarte (eines Jagdscheines)

nicht nachzuweisen in der Lage sind,

kann die Jagdkarte ausgestellt werden, wenn der

nach dem Wohnsitz zuständige Jagdbeirat der

Behörde bestätigt, daß der Jagdkartenwerber die

zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse

und eine entsprechende Vertrautheit mit

der Handhabung der Jagdwaffen besitzt.

(4) Ausländer können die im Abs. (1), Z. 2

und 3, geforderten Nachweise durch eine entsprechende

Bestätigung des Österreichischen Jagdverbandes,

erbringen.

§ 6. Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu

verweigern

1. Unmündigen;

2. Personen unter 18 Jahren, die ohne Zustimmung

ihres gesetzlichen Vertreters, Schülern

einer Forstschule, die ohne Zustimmung

ihrer Direktion, Forstlehrlingen oder Forstgehilfen,

die ohne Zustimmung ihrer Lehrherrn

oder Vorgesetzten ansuchen,

3. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher

Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher

zu führen;

4. für die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf

der Strafzeit jenen, die eines Verbrechens

gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums

schuldig erklärt wurden;

5. für längstens drei Jahre nach Ablauf der

Strafzeit Personen, die wegen eines Vergehens

gegen die Sicherheit des Lebens durch unvorsichtige

Handhabung von Schußwaffen oder

wegen einer Übertretung des Diebstahls oder

der Diebstahlsteilnehmuug oder wiederholt

wegen Übertretung des Jagdgesetzes oder der

auf Grund desselben erlassenen Vorschriften bestraft

wurden;

6. Personen, auf die § 17 des Verbotsgesetzes

Anwendung findet;

7. für längstens drei Jahre Personen, die nach

ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für

eine ordnungsmäßige und waidgerechte Ausübung

der Jagd bieten, nach Anhörung des Jagdbeirates;

8. Personen, denen eine der im § 5 geforderten

Voraussetzungen fehlt.

§ 7. (1) Die Jagdkartenwerber haben für die

Ausstellung der Jagdkarten folgende Abgaben

zu entrichten

für die Landesjagdkarte . . . . 30 RM.

für die Bezirksjagdkarte . . . . 10 RM.

für die Tagesjagdkarte . . . . . 5 RM.

(2) Bestätigte Jagdaufseher, zur Ausübung der

Jagd bestellte Sachverständige, Forstbeamte,

Forstpraktikanten während ihrer Ausbildungszeit

sowie Lehrer und Schüler forstwirtschaftlicher

Schulen erhalten eine ermäßigte Landesjagdkarte

zu 6 RM.

(3) Die Jagdkartenabgaben fließen den Ländern

(der Stadt Wien) zu.

§ 8. (1) Für die Ausstellung von Jagdkarten

werden einheitliche Formulare verwendet, die

von den Landeshauptmannschaften (dem Magistrat

der Stadt Wien) aufzulegen sind. Hiebei

sind

die Landesjagdkarte grau,

die Bezirksjagdkarte blau,

die Tagesjagdkarte rot,

die ermäßigte Jagdkarte [§ 7, Abs. (2)] grün

anzulegen.

(2) Die Gemeinden beziehen die Formulare

der Tagesjagdkarten von den Bezirksverwaltungsbehörden.

Diese erhalten die benötigten Formulare

für alle Jagdkarten als streng verrechenbare

Drucksorten von der Landeshauptmannschaft

(dem Magistrat der Stadt Wien).

§ 9. Die nach den bisherigen Bestimmungen

ausgestellten Jagdscheine sowie alle sonstigen Bescheinigungen

über die Befugnis zur Ausübung

der Jagd verlieren für das Gebiet der Republik

Österreich am 1. November 1945 ihre Gültigkeit.

III. Abschnitt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 10. (1) Bis zur Konstituierung des Österreichischen

Jagdverbandes auf Grund der zu erlassenden

Satzungen wird eine provisorische Geschäftsführung,

bestehend aus 12 bis 15 Mitgliedern,

durch das Staatsamt für Land- und

Forstwirtschaft berufen.

(2) Die Zugehörigkeit zum Österreichischen

Jagdverband wird bis auf weiteres bei Personen

angenommen, auf die § 17 des Verbotsgesetzes

nicht Anwendung findet und die

a) entweder am 31. März 1945 Mitglied der

Deutschen Jägerschaft gewesen sind und

dies dem Österreichischen Jagdverband anzeigen

oder

b) eine Voranmeldung für den Österreichischen

Jagdverband abgegeben haben, die

von diesem zur Kenntnis genommen wurde.

§ 11. (1) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden

(des Magistrates der Stadt Wien)

in Jagdsachen ist die Berufung an die Landeshauptmannschaft

(in Wien an den Bürgermeister)

zulässig. Die Berufung gegen Bescheide

der Landeshauptmannschaft (in Wien des Bürgermeisters)

geht an das Staatsamt für Land- und

Forstwirtschaft.

(2) An Stelle der in den deutschen jagdrechtlichen

Vorschriften enthaltenen Bestimmungen

über das Verfahren treten die österreichischen

Verwaltungsverfahrensgesetze.

§ 12. (1) Alle Bestimmungen des Reichsjagdgesetzes

vom 3. Juli 1934, Deutsches R. G. Bl. I

S. 549, in der Fassung des Gesetzes vom 23. April

1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 410, und der sonstigen

jagdrechtlichen Vorschriften, die mit dieser

Verordnung in Widerspruch stehen, treten außer

Kraft.

(2) Insbesondere sind daher aufgehoben

1. Die §§ 22 bis 25 und 27 des Reichsjagdgesetzes

und der hiezu erlassenen Ausführungsverordnungen

vom 27. März 1935, Deutsches

R. G. Bl. I S. 431, vom 5. Februar 1937,

Deutsches R. G. Bl. I S. 179, und vom 25. April

1938, Deutsches R.G. Bl. I S. 419;

2. der Artikel 6 der Vierten Verordnung zur

Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 29. März

1939, Deutsches R.G.Bl. I S. 643;

3. die Artikel 5 bis 7 der Sechsten Verordnung

zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom,

17. Februar 1942, Deutsches R.G.Bl. I S. 77;

4. die Zweite Verordnung zur Oberleitung

des Reichsjagdrechtes im Lande Österreich vom

23. November 1938, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1665.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →