178. Verordnung: Durchführungsbestimmungen zum Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 71, über die Anwendung des Reichsjagdrechtes (Erste Jagdrechtsverordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 10. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 71, über die Anwendung
des Reichsjagdrechtes wird verordnet
I. Abschnitt.
Jagdbeirate.
§ 1. (1) Die Jagdbeiräte sind in allen wichtigen
Fragen, die Angelegenheiten der Jagd berühren,
zu hören. Sie sind von behördlichen
Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzuge
ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden,
sofort zu verständigen.
(2) Außerdem obliegt den Jagdbeiräten auch
die Unterstützung der Jagdbehörden in ihrer
Aufsichtstätigkeit und die Feststellung der jagdlichen
Eignung der Jagdkartenwerber [§ 5,
Abs. (3)].
§ 2. (1) Bei Berufung der Jagdbeiräte ist auf
die jagdliche Eigenart des Gebietes und auf die
landeskulturellen Interessen Bedacht zu nehmen.
Dem Jagdbeirat bei den Landeshauptmannschaften
(beim Magistrat der Stadt Wien) und beim
Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft hat auch
ein Vertreter der Berufsjäger anzugehören.
(2) Die Berufung der Mitglieder der Jagdbeiräte
erfolgt auf drei Jahre. Im Falle des Ausscheidens
eines Mitgliedes erfolgt die Bestellung
des neuen Mitgliedes auf die restliche Funktionsdauer
II. Abschnitt.
Jagdkarten.
§ 3. (1) Wer die Jagd ausübt, muß eine auf
seinen Namen lautende Jagdkarte mit sich führen
und auf Verlangen den Organen der öffentlichen
Aufsicht, einschließlich der Jagdaufseher,
sowie dem Jagdinhaber (Pächter) vorweisen
(2) Die Jagdkarten sind nicht übertragbar und
geben keine Berechtigung, ohne Zustimmung des
Jagdinhabers (Pächters) zu jagen.
§ 4 (1) Die Jagdkarten sind als
Landesjagdkarten, mit Gültigkeit für ein Land
(die Stadt Wien),
Bezirksjagdkarten, mit Gültigkeit für einen Verwaltungsbezirk,
oder
Tagesjagdkarten, mit Gültigkeit für ein bestimmtes
Jagdrevier, auszufertigen.
(2) Die Landesjagdkarten können von jeder
Bezirksverwaltungsbehörde des betreffenden
Landes (vom Magistrat der Stadt Wien) aufgestellt
werden.
(3) Die Bezirksjagdkarten werden von der nach
ihrem Geltungsbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(vom Magistrat der Stadt
Wien) ausgestellt.
(4) Die Landes- und Bezirksjagdkarten gelten
unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Lösung für
das jeweilige Jagdjahr (1. April bis 31. März)
(5) Die Tagesjagdkarten werden von der nach
ihrem Geltungsbereich zuständigen Gemeinde
oder Bezirksverwaltungsbehörde (vom Magistrat
der Stadt Wien) für fünf aufeinanderfolgende
Tage ausgestellt.
§ 5. (1) Voraussetzung für die Ausstellung
einer Jagdkarte ist
1. der Besitz eines gültigen Waffenpasses, soweit
dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen
erforderlich ist;
2. der Nachweis einer bestehenden Jagdhaftpflichtversicherung;
3. bei erstmaliger Ausstellung einer Jagdkarte
der Nachweis jagdlicher Eignung.
(2) Die Jagdpflichtversicherung gilt durch die
Zugehörigkeit zum Österreichischen Jagdverband
als nachgewiesen.
(8) Die jagdliche Eignung wird bei Angehörigen
des Österreichischen Jagdverbandes vermutet.
Anderen Jagdkartenwerbern, die die frühere
Erlangung einer Jagdkarte (eines Jagdscheines)
nicht nachzuweisen in der Lage sind,
kann die Jagdkarte ausgestellt werden, wenn der
nach dem Wohnsitz zuständige Jagdbeirat der
Behörde bestätigt, daß der Jagdkartenwerber die
zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse
und eine entsprechende Vertrautheit mit
der Handhabung der Jagdwaffen besitzt.
(4) Ausländer können die im Abs. (1), Z. 2
und 3, geforderten Nachweise durch eine entsprechende
Bestätigung des Österreichischen Jagdverbandes,
erbringen.
§ 6. Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu
verweigern
1. Unmündigen;
2. Personen unter 18 Jahren, die ohne Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters, Schülern
einer Forstschule, die ohne Zustimmung
ihrer Direktion, Forstlehrlingen oder Forstgehilfen,
die ohne Zustimmung ihrer Lehrherrn
oder Vorgesetzten ansuchen,
3. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher
Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher
zu führen;
4. für die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf
der Strafzeit jenen, die eines Verbrechens
gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums
schuldig erklärt wurden;
5. für längstens drei Jahre nach Ablauf der
Strafzeit Personen, die wegen eines Vergehens
gegen die Sicherheit des Lebens durch unvorsichtige
Handhabung von Schußwaffen oder
wegen einer Übertretung des Diebstahls oder
der Diebstahlsteilnehmuug oder wiederholt
wegen Übertretung des Jagdgesetzes oder der
auf Grund desselben erlassenen Vorschriften bestraft
wurden;
6. Personen, auf die § 17 des Verbotsgesetzes
Anwendung findet;
7. für längstens drei Jahre Personen, die nach
ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für
eine ordnungsmäßige und waidgerechte Ausübung
der Jagd bieten, nach Anhörung des Jagdbeirates;
8. Personen, denen eine der im § 5 geforderten
Voraussetzungen fehlt.
§ 7. (1) Die Jagdkartenwerber haben für die
Ausstellung der Jagdkarten folgende Abgaben
zu entrichten
für die Landesjagdkarte . . . . 30 RM.
für die Bezirksjagdkarte . . . . 10 RM.
für die Tagesjagdkarte . . . . . 5 RM.
(2) Bestätigte Jagdaufseher, zur Ausübung der
Jagd bestellte Sachverständige, Forstbeamte,
Forstpraktikanten während ihrer Ausbildungszeit
sowie Lehrer und Schüler forstwirtschaftlicher
Schulen erhalten eine ermäßigte Landesjagdkarte
zu 6 RM.
(3) Die Jagdkartenabgaben fließen den Ländern
(der Stadt Wien) zu.
§ 8. (1) Für die Ausstellung von Jagdkarten
werden einheitliche Formulare verwendet, die
von den Landeshauptmannschaften (dem Magistrat
der Stadt Wien) aufzulegen sind. Hiebei
sind
die Landesjagdkarte grau,
die Bezirksjagdkarte blau,
die Tagesjagdkarte rot,
die ermäßigte Jagdkarte [§ 7, Abs. (2)] grün
anzulegen.
(2) Die Gemeinden beziehen die Formulare
der Tagesjagdkarten von den Bezirksverwaltungsbehörden.
Diese erhalten die benötigten Formulare
für alle Jagdkarten als streng verrechenbare
Drucksorten von der Landeshauptmannschaft
(dem Magistrat der Stadt Wien).
§ 9. Die nach den bisherigen Bestimmungen
ausgestellten Jagdscheine sowie alle sonstigen Bescheinigungen
über die Befugnis zur Ausübung
der Jagd verlieren für das Gebiet der Republik
Österreich am 1. November 1945 ihre Gültigkeit.
III. Abschnitt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 10. (1) Bis zur Konstituierung des Österreichischen
Jagdverbandes auf Grund der zu erlassenden
Satzungen wird eine provisorische Geschäftsführung,
bestehend aus 12 bis 15 Mitgliedern,
durch das Staatsamt für Land- und
Forstwirtschaft berufen.
(2) Die Zugehörigkeit zum Österreichischen
Jagdverband wird bis auf weiteres bei Personen
angenommen, auf die § 17 des Verbotsgesetzes
nicht Anwendung findet und die
a) entweder am 31. März 1945 Mitglied der
Deutschen Jägerschaft gewesen sind und
dies dem Österreichischen Jagdverband anzeigen
oder
b) eine Voranmeldung für den Österreichischen
Jagdverband abgegeben haben, die
von diesem zur Kenntnis genommen wurde.
§ 11. (1) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden
(des Magistrates der Stadt Wien)
in Jagdsachen ist die Berufung an die Landeshauptmannschaft
(in Wien an den Bürgermeister)
zulässig. Die Berufung gegen Bescheide
der Landeshauptmannschaft (in Wien des Bürgermeisters)
geht an das Staatsamt für Land- und
Forstwirtschaft.
(2) An Stelle der in den deutschen jagdrechtlichen
Vorschriften enthaltenen Bestimmungen
über das Verfahren treten die österreichischen
Verwaltungsverfahrensgesetze.
§ 12. (1) Alle Bestimmungen des Reichsjagdgesetzes
vom 3. Juli 1934, Deutsches R. G. Bl. I
S. 549, in der Fassung des Gesetzes vom 23. April
1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 410, und der sonstigen
jagdrechtlichen Vorschriften, die mit dieser
Verordnung in Widerspruch stehen, treten außer
Kraft.
(2) Insbesondere sind daher aufgehoben
1. Die §§ 22 bis 25 und 27 des Reichsjagdgesetzes
und der hiezu erlassenen Ausführungsverordnungen
vom 27. März 1935, Deutsches
R. G. Bl. I S. 431, vom 5. Februar 1937,
Deutsches R. G. Bl. I S. 179, und vom 25. April
1938, Deutsches R.G. Bl. I S. 419;
2. der Artikel 6 der Vierten Verordnung zur
Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 29. März
1939, Deutsches R.G.Bl. I S. 643;
3. die Artikel 5 bis 7 der Sechsten Verordnung
zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom,
17. Februar 1942, Deutsches R.G.Bl. I S. 77;
4. die Zweite Verordnung zur Oberleitung
des Reichsjagdrechtes im Lande Österreich vom
23. November 1938, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1665.