177. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 2, 108 und 110 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl.
Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung über die Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige
Mindestgrößen für Fische, BGBl. II Nr. 113/2000, wird wie folgt geändert
1. In § 2 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 1a und 1b eingefügt
„(1a) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft wird mit der Durchführung der
Kontrolle betraut.
(1b) Ab 1. Juni 2002 ist anstelle des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft das
Bundesamt für Ernährungssicherheit für die Kontrolle zuständig.“
2. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „kann die Überwachung bereits“ durch die Wortfolge „kann die Kontrolle
bereits“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 4 und 5 wird der Begriff „Überwachung“ durch den Begriff „Kontrolle“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 3 und 5 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der kontrollierenden Stelle gemäß Abs. 1a bzw. 1b“
ersetzt.
5. § 3 lautet
„Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 3. (1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 5, der für den Verkauf, die Lagerung
oder die Beförderung von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach § 2 Abs. 4 verantwortlich ist, hat den
Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesamtes
und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. Bundesamtes für Ernährungssicherheit und
der Europäischen Gemeinschaft
a) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel
während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten,
b) Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich
sind, zu gewähren,
c) während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson
verfügbar zu halten,
d) erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und
e) im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den
erforderlichen Angaben zu erstellen.
(2) Hat der Wirtschaftsteilnehmer Dritte eingeschaltet, gilt Abs. 1 auch gegenüber diesen.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Jugoslawien am 18. Jänner 2002 seine Beitrittsurkunde
zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 126/2002) hinterlegt.