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177_1999 AT

177. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbehindertengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 177. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. zwei Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, je ein Vertreter des

Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und

Familie,“

2. In § 10 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck

„Wirtschaftskammer Österreich“, der Ausdruck „Vereinigung österreichischer Industrieller“ durch

„Vereinigung der Österreichischen Industrie“ sowie der Ausdruck „dem Österreichischen Arbeiterkammertag“

durch den Ausdruck „der Bundesarbeitskammer“ ersetzt.

3. Im § 12 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Beirat auch dann beschlußfähig, wenn nach

Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der geladenen Mitglieder

anwesend ist.“

4. Im § 14 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt und Abs. 2 wie folgt geändert

„(1a) Über den im Abs. 1 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte

erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen

Zieles dient.

(2) Die Hilfe ist von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service

anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden vor allem im

Zusammenhang mit der Behinderung von Bedeutung sind.“

5. § 15 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. die Beratung über Hilfsmittel (§ 18),“

6. Im § 17 Abs. 2 wird vor dem Wort „Sozialarbeiter“ das Wort „diplomierte“ eingefügt.

7. § 18 samt Überschrift lautet

„Hilfsmittelberatung

§ 18. (1) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben über die am österreichischen

Markt angebotenen Hilfsmittel für behinderte Menschen zu beraten.

(2) Bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten,

Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.“

8. § 20 entfällt.

9. § 24 lautet

„§ 24. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geld- und Sachleistungen

entsprechend den vom Kuratorium beschlossenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl

im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als auch in den Bundesämtern für Soziales

und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter

denen Hilfen gewährt werden können, über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen

der Fondsverwaltung zu enthalten.“

10. § 31 Abs. 2 lautet

„(2) Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat

das alte Kuratorium so lange die Geschäfte weiterzuführen, bis das neue Kuratorium zusammentritt. Die

Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch das alte Kuratorium zählt auf die vierjährige Funktionsperiode

des neuen Kuratoriums. Für die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums

sind die Bestimmungen des § 13 anzuwenden. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist

zulässig.“

11. § 32 Abs. 1 lautet

„(1) Die Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr statt und

sind nicht öffentlich.“

12. § 36 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch

– einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;

– die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung

öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpaß

gemäß §§ 40 ff;

– eine Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen

dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen

Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;“

13. Nach § 39 wird folgender Abschnitt Va eingefügt

„ABSCHNITT Va

BLINDENFÜHRHUNDE

§ 39a. (1) Ein Blindenführhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit

und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im

Hinblick auf Gehorsam und Führfähigkeit – besonders zur Unterstützung eines blinden oder hochgradig

sehbehinderten Menschen eignet.

(2) Der Blindenführhund soll den behinderten Menschen im Bereich der Mobilität weitgehend

unterstützen, die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen

und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.

(3) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Blindenführhund“ und für die Gewährung einer finanziellen

Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung eines Blindenführhundes ist die positive

Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls ein blinder oder

hochgradig sehbehinderter Mensch gehören muß. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gehorsam,

Verhalten und Führfähigkeit des Hundes sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des blinden oder

hochgradig sehbehinderten Menschen mit dem Hund Bedacht zu nehmen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung von Blindenführhunden sind vom

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien

haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie bei allen Rehabilitationsträgern

(§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.“

14. Im § 45 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Behindertenpasses“ die Wortfolge „ , auf Vornahme einer

Zusatzeintragung“ eingefügt.

15. § 46 lautet

„§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit

dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, Anwendung.“

16. Dem § 54 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 9 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1a und 2, § 15 Abs. 1 Z 4, § 17 Abs. 2,

§ 18 samt Überschrift, § 24, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 3, Abschnitt Va, § 45 Abs. 1 und § 46

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/1999 sowie die Aufhebung des § 20 und des § 55

samt Überschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft.“

17. § 55 samt Überschrift entfällt.

BGBlPdf 177. Verordnung: Grundstücksdatenbankverordnung 1999 – GDBV

Auf Grund des § 47 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, und des § 29 Abs. 2 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz verordnet

§ 1. (1) Für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 14 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes

und die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind von

den mit dem Zugang zur Grundstücksdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen

folgende Gebühren an den Bund zu entrichten

Gebühr für je zehn angefangene Datenzeilen

Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen Katastralmappe (DKM) 3,90 S

DKM Vektordaten 17,50 S

(2) Bei Einsatz der 3270-Technologie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der

Bundesrechenzentrum GmbH sind abweichend von Abs. 1 folgende Gebühren zu entrichten

Gebühr pro Abfrage (Transaktion)

Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen Katastralmappe (DKM) 15,00 S

(3) Bei Einsatz der BTX-Technologie sind abweichend von Abs. 1 folgende Gebühren zu entrichten

Gebühr pro Bildschirmseite

Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen Katastralmappe (DKM) 3,30 S

DKM Vektordaten 15,00 S

§ 2. (1) Die Grundstücksdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinne des § 76c des

Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/1998. Inhaber des

Schutzrechts an dieser Datenbank im Sinne des § 76d des Urheberrechtsgesetzes ist der Bund.

(2) Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, die

Befugnis zur Abfrage des Grenzkatasters nach § 14 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes und die Entrichtung

der Gebühren für die Grundbuchsabfrage und für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster

nach § 1 berechtigen über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als

Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der §§ 76c ff des Urheberrechtsgesetzes vorbehalten sind.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Grundstücksdatenbankverordnung, BGBl. II Nr. 169/1997, außer Kraft.

BGBlPdf 177. Verordnung: Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird verordnet

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom

16. Juni 1999 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung

europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch

BGBl. III Nr. 63/1999) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt

(Wien 1, Kohlmarkt 8–10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird.

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