177. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. zwei Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, je ein Vertreter des
Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und
Familie,“
2. In § 10 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck
„Wirtschaftskammer Österreich“, der Ausdruck „Vereinigung österreichischer Industrieller“ durch
„Vereinigung der Österreichischen Industrie“ sowie der Ausdruck „dem Österreichischen Arbeiterkammertag“
durch den Ausdruck „der Bundesarbeitskammer“ ersetzt.
3. Im § 12 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Beirat auch dann beschlußfähig, wenn nach
Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der geladenen Mitglieder
anwesend ist.“
4. Im § 14 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt und Abs. 2 wie folgt geändert
„(1a) Über den im Abs. 1 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte
erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen
Zieles dient.
(2) Die Hilfe ist von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service
anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden vor allem im
Zusammenhang mit der Behinderung von Bedeutung sind.“
5. § 15 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. die Beratung über Hilfsmittel (§ 18),“
6. Im § 17 Abs. 2 wird vor dem Wort „Sozialarbeiter“ das Wort „diplomierte“ eingefügt.
7. § 18 samt Überschrift lautet
„Hilfsmittelberatung
§ 18. (1) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben über die am österreichischen
Markt angebotenen Hilfsmittel für behinderte Menschen zu beraten.
(2) Bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten,
Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.“
8. § 20 entfällt.
9. § 24 lautet
„§ 24. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geld- und Sachleistungen
entsprechend den vom Kuratorium beschlossenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl
im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als auch in den Bundesämtern für Soziales
und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter
denen Hilfen gewährt werden können, über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen
der Fondsverwaltung zu enthalten.“
10. § 31 Abs. 2 lautet
„(2) Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat
das alte Kuratorium so lange die Geschäfte weiterzuführen, bis das neue Kuratorium zusammentritt. Die
Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch das alte Kuratorium zählt auf die vierjährige Funktionsperiode
des neuen Kuratoriums. Für die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums
sind die Bestimmungen des § 13 anzuwenden. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist
zulässig.“
11. § 32 Abs. 1 lautet
„(1) Die Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr statt und
sind nicht öffentlich.“
12. § 36 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch
– einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;
– die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpaß
gemäß §§ 40 ff;
– eine Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen
dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;“
13. Nach § 39 wird folgender Abschnitt Va eingefügt
„ABSCHNITT Va
BLINDENFÜHRHUNDE
§ 39a. (1) Ein Blindenführhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit
und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im
Hinblick auf Gehorsam und Führfähigkeit – besonders zur Unterstützung eines blinden oder hochgradig
sehbehinderten Menschen eignet.
(2) Der Blindenführhund soll den behinderten Menschen im Bereich der Mobilität weitgehend
unterstützen, die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen
und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.
(3) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Blindenführhund“ und für die Gewährung einer finanziellen
Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung eines Blindenführhundes ist die positive
Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls ein blinder oder
hochgradig sehbehinderter Mensch gehören muß. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gehorsam,
Verhalten und Führfähigkeit des Hundes sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des blinden oder
hochgradig sehbehinderten Menschen mit dem Hund Bedacht zu nehmen.
(4) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung von Blindenführhunden sind vom
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien
haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie bei allen Rehabilitationsträgern
(§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.“
14. Im § 45 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Behindertenpasses“ die Wortfolge „ , auf Vornahme einer
Zusatzeintragung“ eingefügt.
15. § 46 lautet
„§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit
dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, Anwendung.“
16. Dem § 54 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 9 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1a und 2, § 15 Abs. 1 Z 4, § 17 Abs. 2,
§ 18 samt Überschrift, § 24, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 3, Abschnitt Va, § 45 Abs. 1 und § 46
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/1999 sowie die Aufhebung des § 20 und des § 55
samt Überschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft.“
17. § 55 samt Überschrift entfällt.
Auf Grund des § 47 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, und des § 29 Abs. 2 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz verordnet
§ 1. (1) Für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 14 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes
und die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind von
den mit dem Zugang zur Grundstücksdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen
folgende Gebühren an den Bund zu entrichten
Gebühr für je zehn angefangene Datenzeilen
Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen Katastralmappe (DKM) 3,90 S
DKM Vektordaten 17,50 S
(2) Bei Einsatz der 3270-Technologie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der
Bundesrechenzentrum GmbH sind abweichend von Abs. 1 folgende Gebühren zu entrichten
Gebühr pro Abfrage (Transaktion)
Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen Katastralmappe (DKM) 15,00 S
(3) Bei Einsatz der BTX-Technologie sind abweichend von Abs. 1 folgende Gebühren zu entrichten
Gebühr pro Bildschirmseite
Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen Katastralmappe (DKM) 3,30 S
DKM Vektordaten 15,00 S
§ 2. (1) Die Grundstücksdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinne des § 76c des
Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/1998. Inhaber des
Schutzrechts an dieser Datenbank im Sinne des § 76d des Urheberrechtsgesetzes ist der Bund.
(2) Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, die
Befugnis zur Abfrage des Grenzkatasters nach § 14 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes und die Entrichtung
der Gebühren für die Grundbuchsabfrage und für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster
nach § 1 berechtigen über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als
Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der §§ 76c ff des Urheberrechtsgesetzes vorbehalten sind.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Grundstücksdatenbankverordnung, BGBl. II Nr. 169/1997, außer Kraft.
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird verordnet
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom
16. Juni 1999 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung
europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch
BGBl. III Nr. 63/1999) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt
(Wien 1, Kohlmarkt 8–10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird.