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177_1998 AT

177. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 177. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001

auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes

vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden

versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer

Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

2. Art. II § 19 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für wirtschaftliche

Angelegenheiten, für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung,

für Umwelt, Jugend und Familie und für Wissenschaft und Verkehr,“

3. Art. II § 19 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler, die

Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister

zu bestellen und zu entlassen.“

4. Art. II § 24 Abs. 2 lautet

„(2) § 19 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 3 zweiter Satz und § 25 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 177/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

5. Dem Art. II § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“

6. Artikel II § 25 Z 2 lautet

„2. hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Waren der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,“

BGBlPdf 177. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1005

für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie

folgt aufgeteilt wird

Burgenland:...................................................................................... 100, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Kärnten:............................................................................................ 100, davon 6 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich:.............................................................................. 120, davon 25 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich:................................................................................. 100, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: .......................................................................................... 105, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: ....................................................................................... 80, davon 18 für Schaustellerbetriebe

Tirol:................................................................................................. 150

Vorarlberg: ....................................................................................... 25

Wien:................................................................................................ 225, davon 77 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches

dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober

1998 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1998 außer Kraft.

BGBlPdf 177. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die Übernahme von Personen an der Grenze

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kroatien (im weiteren

Vertragsparteien genannt) haben in der Absicht, die gegenseitige Übernahme von eigenen Staatsangehörigen

und Drittausländern an der Grenze zu regeln, folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalität aus dem Gebiet der anderen

Vertragspartei jede Person, von der glaubhaft gemacht wird, daß sie ihre Staatsangehörigkeit besitzt. Stellt

sich nachträglich heraus, daß die übernommene Person im Zeitpunkt der Einreise nicht die Staatsbürgerschaft

des übernehmenden Staates besessen hat, so muß sie von der anderen Vertragspartei

zurückgenommen werden; dies gilt nicht, falls die Behörden der Vertragspartei, die die Person übernommen

hat, dieser zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt haben.

(2) Kann die Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden, so wird die diplomatische Mission

oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich

besitzt, diese auf Ersuchen unverzüglich klarstellen und erforderlichenfalls eine Übernahmserklärung zur

Verfügung stellen.

(3) Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen

schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf, wird der diplomatischen Mission oder konsularischen

Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, angekündigt, damit

diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann. Innerhalb

eines Monats nach Ankündigung ist der Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält,

mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittausländer, der sich auf ihrem Gebiet aufgehalten hat

und rechtswidrig in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist ist.

(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt den Drittausländer auf Grund einer Übernahmserklärung.

Der Übernahmsantrag kann innerhalb von längstens 90 Tagen nach der rechtswidrigen Einreise des

Drittausländers jederzeit gestellt werden. Der Antrag muß die Personaldaten der zu übernehmenden

Person sowie Angaben enthalten, die den Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei und die

rechtswidrige Einreise glaubhaft machen. Auf den Übernahmsantrag ist innerhalb von 72 Stunden nach

dessen Übermittlung eine Antwort zu erteilen. Der Antrag auf Übernahme und die Mitteilung, ob der

Fremde übernommen wird, erfolgen im Wege der beiden Innenministerien.

(3) Die Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht hinsichtlich der Angehörigen eines dritten

Staates, der eine gemeinsame Grenze mit jener Vertragspartei besitzt, die den Übernahmsantrag gestellt

hat.

Artikel 3

Sofern eine gemäß den Artikeln 1 und 2 zu übernehmende Person nicht über ausreichende Mittel

verfügt, trägt die Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, die Transportkosten bis zum Ort

der Übernahme durch die andere Vertragspartei.

Artikel 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittausländern, wenn die

andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch

allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sicherstellt.

(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn der Drittausländer

im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher

Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner

Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer

bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann

weiters abgelehnt werden, wenn der Drittausländer im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden

müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche

Verfolgung droht.

(3) Das Ersuchen um polizeiliche Durchbeförderung wird auf direktem Wege zwischen dem

österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Innenministerium der Republik Kroatien gestellt

und erledigt. Das Ersuchen muß außer den persönlichen Daten des Drittausländers auch die Erklärung

enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 gegeben und keine Ablehnungsgründe nach Absatz 2

bekannt sind. Weiters werden darin das Datum der beabsichtigten Übergabe sowie der gewünschte

Grenzübergang angegeben. Die ersuchte Vertragspartei wird im Einvernehmen mit der ersuchenden

Vertragspartei den Drittausländer unverzüglich durchbefördern.

(4) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen

ab, so wird sie der ersuchenden Partei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(5) Drittausländer können an die ersuchende Vertragspartei zurückgestellt werden, wenn nachträglich

Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die der polizeilichen Durchbeförderung entgegenstehen.

(6) Die aus der polizeilichen Durchbeförderung und der allfälligen Rückstellung entstehenden

Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

Artikel 5

Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien zweckentsprechende

Vereinbarungen treffen, insbesondere über

a) die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;

b) die für eine Übernahme erforderlichen Angaben und Unterlagen;

c) die Umstände, unter denen der Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei und eine

rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;

d) die Grenzübergänge für die Übernahme;

e) den Kostenersatz nach Artikel 4 Absatz 6;

f) die Abhaltung von Expertengesprächen.

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre

jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien

das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt; in diesem Fall tritt das Abkommen sechs

Monate nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 18. Juni 1997, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Karl Schlögl m. p.

Für die Regierung der Republik Kroatien

Ivan Penic m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 6 Abs. 1 des Abkommens wurden am 30. März bzw. 17. September

1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 mit 1. November 1998 in Kraft.

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