177. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung 1979
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 762/1996, wird verordnet
Die Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl.
Nr. 131/1996, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 1 Z 11 lautet
„11. Morphin ............................................................................................................................ 2,000 g“.
2. § 14 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des
enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene
Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung,
die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in
Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III sind die wörtlichen Angaben nicht
erforderlich;“.
3. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt
erfolgen.“
4. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Verschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV verlieren ihre Gültigkeit, wenn die
erste Abgabe bei Einzelverschreibungen nicht spätestens 14 Tage nach dem auf ihnen angegebenen
Ausstellungsdatum, bei Dauerverschreibungen (§ 16 Abs. 1) nicht spätestens 14 Tage nach Fertigung
durch den Amtsarzt erfolgt.“
5. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgifte, ausgenommen die in § 9
genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, sind nach Zweckmäßigkeit Dauerverschreibungen
mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat ab Fertigung durch den Amtsarzt auszustellen.
Hiezu darf nur das vierteilige amtliche Formblatt (Teile I, II, III und IV) im Durchschreibeverfahren
verwendet werden.“
6. § 16 Abs. 4 dritter Satz lautet
„Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung längstens binnen sieben Tagen ab Ausstellung
dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen.“
7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt
„§ 16a. (1) Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen von Personen, denen sie ärztlich verordnet worden
sind, in einer dem Abs. 3 entsprechenden Menge im Reiseverkehr in das Bundesgebiet sowie im
Bundesgebiet mitgeführt werden, sofern sie im Besitz einer vom verschreibenden Arzt oder von der im
Aufenthaltsstaat zuständigen Behörde ausgestellten und von der im Aufenthaltsstaat zuständigen Behörde
beglaubigten Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens
sind.
(2) Für Zwecke des Reiseverkehrs in das Ausland, insbesondere in die übrigen Vertragsparteien des
Schengener Übereinkommens, hat der Arzt, der ein Arzneimittel verschreibt, das ein in den Anhängen I,
II oder IV angeführtes Suchtgift enthält, oder die Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung im
Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Bescheinigung nach Muster 3)
auszustellen, wenn die Person das Suchtgift während des Auslandsaufenthaltes benötigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde
hat die Bescheinigung zu beglaubigen. Für jedes suchtgifthaltige Arzneimittel ist
eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt
bei der beglaubigenden Behörde.
(3) Der Arzt darf für den Reisebedarf suchtgifthaltige Arzneimittel für die Dauer von längstens
30 Tagen verschreiben.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 beträgt längstens 30 Tage.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist die zentrale Bundesdienststelle
für Fragen im Zusammenhang mit Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Vordrucke
der Bescheinigung gemäß Abs. 2 werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales aufgelegt und den Bezirksverwaltungsbehörden unentgeltlich ausgefolgt. Ärzten sind Vordrucke
von der Bezirksverwaltungsbehörde unentgeltlich auszufolgen. Für Zwecke gemäß Abs. 2 dürfen Kopien
der Vordrucke einschließlich der Rückseiten hergestellt und verwendet werden.“
8. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt
„§ 16a tritt zugleich mit der Inkraftsetzung des Übereinkommens über den Beitritt Österreichs zum
Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft.“
9. Im Anhang IV wird vor der Bezeichnung „Dexamphetamin“ folgende Wortfolge eingefügt
„Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen
stereochemische Varianten
(6aR,10aR)-6a,7,8,10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-
3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol“.
10. Im Anhang IV wird vor der Bezeichnung „Methamphetamin“ folgende Wortfolge eingefügt
„METAMPHETAMIN RACEMAT (†)-N,α-dimethylphenethylamin“.
11. Im Anhang IV wird vor der Bezeichnung „Tramadol“ folgende Wortfolge eingefügt
„SECOBARBITAL 5-Allyl-5-(1-methylbutyl)barbitursäure“.
12. Dem Anhang IV wird nach der Wortfolge „Tramadol 2-Dimethylaminomethyl-1-(m-methoxyphenyl)-
cyclohexanol“ folgende Wortfolge angefügt
„ZIPEPROL α-(α-Methoxybenzyl)-4-(β-methoxy- phenethyl)-1-
piperazinethan“.
13. Im Anhang V wird vor der Bezeichnung „Levamphetamin“ folgende Wortfolge eingefügt
„ETRYPTAMIN 3-(2-Aminobutyl)indol“.
14. Im Anhang V wird vor der Bezeichnung „MDA“ folgende Wortfolge eingefügt
„MBDB (N-Methyl-1(1,3 benzodioxol-5-yl)-2 butanamin“.
15. Im Anhang V wird vor der Bezeichnung „MDMA“ folgende Wortfolge eingefügt
„MDE (3,4-Methylendioxy-N-ethylamphetamin)“.
16. Im Anhang V wird vor der Bezeichnung „MMDA“ folgende Wortfolge eingefügt
„4-METHYLAMINOREX (†)-cis-2-Amino-4-methyl-5-phenyl- 2-oxazolin“.
17. Im Anhang V wird vor der Bezeichnung „Parahexyl“ folgende Wortfolge eingefügt
„N-HYDROXY MDA (†)-N-[α-methyl-3,4-(methylendioxy)phenethyl
]hydroxylamin“.
18. Im Anhang V wird die Wortfolge „Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere: ∆6a(10a), ∆6a(7),
∆7, ∆8, ∆9, ∆10, ∆9(11) und ihre stereochemischen Varianten 3-Pentyl-7,8,9,10-tetra- hydro-6,6,9-
trimethyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol“ durch folgende Wortfolge ersetzt
„Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere und
deren stereochemische Varianten
7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-6H-
dibenzo[b,d]pyran-1-ol
(9R,10aR)-8,9,10,10a-tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-
pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol
(6aR,9R,10aR)-6a,9,10,10a-tetrahydro-6,6,9-
trimethyl-3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol
(6aR,10aR)-6a,7,10,10a-tetrahydro-6,6,9-trimethyl-
3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol
6a,7,8,9-tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-6H-
dibenzo[b,d]pyran-1-ol
(6aR,10aR)-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6,6-
dimethyl-9-methylen-3-pentyl-6H-
dibenzo[b,d]pyran-1-ol“.
19. Muster 3 der Anlage lautet
Muster 3
zur Suchtgiftverordnung (§ 16a Abs. 2)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden bzw. Erklärungen, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit weiterhin an das
Abkommen gebunden zu erachten, hinterlegt
Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz (Wechselrecht) (BGBl. Nr. 289/1932 idF BGBl.
Nr. 188/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 273/1965)
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Kasachstan 20. November 1995
Litauen 10. Februar 1997
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechtes (BGBl.
Nr. 289/1932, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 273/1965)
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Kasachstan 20. November 1995
Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht (BGBl. Nr. 289/1932, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 273/1965)
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
bzw. der Kontinuitätserklärung
Bahamas 19. Mai 1976
Fidschi 25. März 1971
Kasachstan 20. November 1995
Malta 6. Dezember 1966
Papua-Neuguinea 12. Februar 1981
Tonga 2. Februar 1972
Zypern 5. März 1968
Anläßlich der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung hat Papua-Neuguinea eine Erklärung gemäß
Abschnitt D Abs. 1 des Protokolls zum Abkommen abgegeben.