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177. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung 1979

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung 1979

Auf Grund des § 7 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 762/1996, wird verordnet

Die Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl.

Nr. 131/1996, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 1 Z 11 lautet

„11. Morphin ............................................................................................................................ 2,000 g“.

2. § 14 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des

enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene

Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung,

die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in

Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III sind die wörtlichen Angaben nicht

erforderlich;“.

3. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt

erfolgen.“

4. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Verschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV verlieren ihre Gültigkeit, wenn die

erste Abgabe bei Einzelverschreibungen nicht spätestens 14 Tage nach dem auf ihnen angegebenen

Ausstellungsdatum, bei Dauerverschreibungen (§ 16 Abs. 1) nicht spätestens 14 Tage nach Fertigung

durch den Amtsarzt erfolgt.“

5. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgifte, ausgenommen die in § 9

genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, sind nach Zweckmäßigkeit Dauerverschreibungen

mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat ab Fertigung durch den Amtsarzt auszustellen.

Hiezu darf nur das vierteilige amtliche Formblatt (Teile I, II, III und IV) im Durchschreibeverfahren

verwendet werden.“

6. § 16 Abs. 4 dritter Satz lautet

„Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung längstens binnen sieben Tagen ab Ausstellung

dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen.“

7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt

„§ 16a. (1) Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen von Personen, denen sie ärztlich verordnet worden

sind, in einer dem Abs. 3 entsprechenden Menge im Reiseverkehr in das Bundesgebiet sowie im

Bundesgebiet mitgeführt werden, sofern sie im Besitz einer vom verschreibenden Arzt oder von der im

Aufenthaltsstaat zuständigen Behörde ausgestellten und von der im Aufenthaltsstaat zuständigen Behörde

beglaubigten Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens

sind.

(2) Für Zwecke des Reiseverkehrs in das Ausland, insbesondere in die übrigen Vertragsparteien des

Schengener Übereinkommens, hat der Arzt, der ein Arzneimittel verschreibt, das ein in den Anhängen I,

II oder IV angeführtes Suchtgift enthält, oder die Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung im

Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Bescheinigung nach Muster 3)

auszustellen, wenn die Person das Suchtgift während des Auslandsaufenthaltes benötigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde

hat die Bescheinigung zu beglaubigen. Für jedes suchtgifthaltige Arzneimittel ist

eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt

bei der beglaubigenden Behörde.

(3) Der Arzt darf für den Reisebedarf suchtgifthaltige Arzneimittel für die Dauer von längstens

30 Tagen verschreiben.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 beträgt längstens 30 Tage.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist die zentrale Bundesdienststelle

für Fragen im Zusammenhang mit Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Vordrucke

der Bescheinigung gemäß Abs. 2 werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales aufgelegt und den Bezirksverwaltungsbehörden unentgeltlich ausgefolgt. Ärzten sind Vordrucke

von der Bezirksverwaltungsbehörde unentgeltlich auszufolgen. Für Zwecke gemäß Abs. 2 dürfen Kopien

der Vordrucke einschließlich der Rückseiten hergestellt und verwendet werden.“

8. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt

„§ 16a tritt zugleich mit der Inkraftsetzung des Übereinkommens über den Beitritt Österreichs zum

Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft.“

9. Im Anhang IV wird vor der Bezeichnung „Dexamphetamin“ folgende Wortfolge eingefügt

„Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen

stereochemische Varianten

(6aR,10aR)-6a,7,8,10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-

3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol“.

10. Im Anhang IV wird vor der Bezeichnung „Methamphetamin“ folgende Wortfolge eingefügt

„METAMPHETAMIN RACEMAT (†)-N,α-dimethylphenethylamin“.

11. Im Anhang IV wird vor der Bezeichnung „Tramadol“ folgende Wortfolge eingefügt

„SECOBARBITAL 5-Allyl-5-(1-methylbutyl)barbitursäure“.

12. Dem Anhang IV wird nach der Wortfolge „Tramadol 2-Dimethylaminomethyl-1-(m-methoxyphenyl)-

cyclohexanol“ folgende Wortfolge angefügt

„ZIPEPROL α-(α-Methoxybenzyl)-4-(β-methoxy- phenethyl)-1-

piperazinethan“.

13. Im Anhang V wird vor der Bezeichnung „Levamphetamin“ folgende Wortfolge eingefügt

„ETRYPTAMIN 3-(2-Aminobutyl)indol“.

14. Im Anhang V wird vor der Bezeichnung „MDA“ folgende Wortfolge eingefügt

„MBDB (N-Methyl-1(1,3 benzodioxol-5-yl)-2 butanamin“.

15. Im Anhang V wird vor der Bezeichnung „MDMA“ folgende Wortfolge eingefügt

„MDE (3,4-Methylendioxy-N-ethylamphetamin)“.

16. Im Anhang V wird vor der Bezeichnung „MMDA“ folgende Wortfolge eingefügt

„4-METHYLAMINOREX (†)-cis-2-Amino-4-methyl-5-phenyl- 2-oxazolin“.

17. Im Anhang V wird vor der Bezeichnung „Parahexyl“ folgende Wortfolge eingefügt

„N-HYDROXY MDA (†)-N-[α-methyl-3,4-(methylendioxy)phenethyl

]hydroxylamin“.

18. Im Anhang V wird die Wortfolge „Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere: ∆6a(10a), ∆6a(7),

∆7, ∆8, ∆9, ∆10, ∆9(11) und ihre stereochemischen Varianten 3-Pentyl-7,8,9,10-tetra- hydro-6,6,9-

trimethyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol“ durch folgende Wortfolge ersetzt

„Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere und

deren stereochemische Varianten

7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-6H-

dibenzo[b,d]pyran-1-ol

(9R,10aR)-8,9,10,10a-tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-

pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol

(6aR,9R,10aR)-6a,9,10,10a-tetrahydro-6,6,9-

trimethyl-3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol

(6aR,10aR)-6a,7,10,10a-tetrahydro-6,6,9-trimethyl-

3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol

6a,7,8,9-tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-6H-

dibenzo[b,d]pyran-1-ol

(6aR,10aR)-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6,6-

dimethyl-9-methylen-3-pentyl-6H-

dibenzo[b,d]pyran-1-ol“.

19. Muster 3 der Anlage lautet

Muster 3

zur Suchtgiftverordnung (§ 16a Abs. 2)

BGBlPdf 177. Kundmachung: Geltungsbereich der Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz (Wechselrecht), über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechtes und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden bzw. Erklärungen, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit weiterhin an das

Abkommen gebunden zu erachten, hinterlegt

Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz (Wechselrecht) (BGBl. Nr. 289/1932 idF BGBl.

Nr. 188/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 273/1965)

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Kasachstan 20. November 1995

Litauen 10. Februar 1997

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechtes (BGBl.

Nr. 289/1932, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 273/1965)

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Kasachstan 20. November 1995

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht (BGBl. Nr. 289/1932, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 273/1965)

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

bzw. der Kontinuitätserklärung

Bahamas 19. Mai 1976

Fidschi 25. März 1971

Kasachstan 20. November 1995

Malta 6. Dezember 1966

Papua-Neuguinea 12. Februar 1981

Tonga 2. Februar 1972

Zypern 5. März 1968

Anläßlich der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung hat Papua-Neuguinea eine Erklärung gemäß

Abschnitt D Abs. 1 des Protokolls zum Abkommen abgegeben.

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