177. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schulzeit an den Pädagogischen und den Berufspädagogischen Akademien, den land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten sowie den Akademien für Sozialarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes
1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 144/1988 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Schulzeit an den
Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien,
den land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten sowie den Akademien
für Sozialarbeit, BGBl. Nr. 142/1977, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 452/1978
und 401/1987 wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Schulzeit an den Pädagogischen,
den Berufspädagogischen und den Land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien
sowie den Akademien für Sozialarbeit
(Schulzeitverordnung für Akademien)".
2. § 1 lautet
„§ 1. Diese Verordnung gilt für die Pädagogischen
Akademien — ausgenommen die ihnen eingegliederten
Übungsschulen —, die Berufspädagogischen
Akademien, die Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Akademien, die Akademien für
Sozialarbeit sowie die Lehrgänge zur Vorbereitung
auf Lehramtsprüfungen für das Lehramt an hauswirtschaftlichen
Berufsschulen, die am Pädagogischen
Institut des Bundes in Vorarlberg geführt werden."
3. Im § 2 Abs. 2 lautet der dritte Satz
„Die Semesterferien dauern eine Woche und
beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich
und Wien am ersten Montag im
Februar, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg
am zweiten Montag im Februar, sofern der
Landesschulrat bzw. der Landeshauptmann nicht
gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 des Schulzeitgesetzes 1985
den Ferienanfang um eine Woche verlegt hat."
4. § 3 lautet
„§ 3. (1) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr
beginnen und nicht länger als bis 20 Uhr dauern.
(2) Sofern dies aus pädagogischen oder organisatorischen
Gründen zweckmäßig ist, darf die Dauer
des Unterrichts vom Direktor mit Zustimmung der
Schulbehörde I. Instanz bis 20.30 Uhr verlängert
werden.
(3) An den Akademien für Sozialarbeit für
Berufstätige darf der Unterricht nicht länger als bis
22 Uhr dauern."