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177_1991 AT

177. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schulzeit an den Pädagogischen und den Berufspädagogischen Akademien, den land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten sowie den Akademien für Sozialarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schulzeit an den Pädagogischen und den Berufspädagogischen Akademien, den land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten sowie den Akademien für Sozialarbeit

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes

1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 144/1988 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst über die Schulzeit an den

Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien,

den land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten sowie den Akademien

für Sozialarbeit, BGBl. Nr. 142/1977, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 452/1978

und 401/1987 wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst über die Schulzeit an den Pädagogischen,

den Berufspädagogischen und den Land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien

sowie den Akademien für Sozialarbeit

(Schulzeitverordnung für Akademien)".

2. § 1 lautet

„§ 1. Diese Verordnung gilt für die Pädagogischen

Akademien — ausgenommen die ihnen eingegliederten

Übungsschulen —, die Berufspädagogischen

Akademien, die Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Akademien, die Akademien für

Sozialarbeit sowie die Lehrgänge zur Vorbereitung

auf Lehramtsprüfungen für das Lehramt an hauswirtschaftlichen

Berufsschulen, die am Pädagogischen

Institut des Bundes in Vorarlberg geführt werden."

3. Im § 2 Abs. 2 lautet der dritte Satz

„Die Semesterferien dauern eine Woche und

beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich

und Wien am ersten Montag im

Februar, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,

Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg

am zweiten Montag im Februar, sofern der

Landesschulrat bzw. der Landeshauptmann nicht

gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 des Schulzeitgesetzes 1985

den Ferienanfang um eine Woche verlegt hat."

4. § 3 lautet

„§ 3. (1) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr

beginnen und nicht länger als bis 20 Uhr dauern.

(2) Sofern dies aus pädagogischen oder organisatorischen

Gründen zweckmäßig ist, darf die Dauer

des Unterrichts vom Direktor mit Zustimmung der

Schulbehörde I. Instanz bis 20.30 Uhr verlängert

werden.

(3) An den Akademien für Sozialarbeit für

Berufstätige darf der Unterricht nicht länger als bis

22 Uhr dauern."

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