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177. Verordnung: Transport von brennbaren Flüssigkeiten und Explosivstoffen auf Wasserstraßen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Transport von brennbaren Flüssigkeiten und Explosivstoffen auf Wasserstraßen

Auf Grund der §§ 5 und 11 des Schiffahrtsgesetzes

1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird - nach

Maßgabe des § 156 dieses Bundesgesetzes im

Einvernehmen mit den Bundesministern für Land-

und Forstwirtschaft sowie für Umwelt, Jugend und

Familie — verordnet

Örtlicher Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt

a) auf den Wasserstraßen (§ 14 des Schiffahrtsgesetzes

1990), ausgenommen die Grenzstrecken

der Donau,

b) für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken

der Donau.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) a) Die §§ 3 bis 5 finden auf ausländische

Wasserfahrzeuge (im folgenden auch kurz Fahrzeuge

genannt) keine Anwendung, sofern diese die

entsprechenden Vorschriften ihres Heimatstaates

anwenden und dadurch etwa die gleiche Sicherheit

für die Schiffahrt und die an Bord befindlichen

Personen gewährleistet ist.

b) Die §§ 3 bis 5 sind auf österreichische

Fahrzeuge auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken

der Donau sowie auf ausländischen Donaustrecken

und deren Nebenflüssen anzuwenden,

soweit ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die Bundeswasserstraßenverwaltung ist nicht

an § 6 Abs. 2 gebunden.

Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Fahrzeugen;

allgemeine Bestimmungen

§ 3. (1) Die in Z 1 der Anlage 4 der Wasserstraßen-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 140/1990, angeführten

brennbaren Flüssigkeiten werden in vier

Gefahrenklassen eingeteilt

a) Sonderklasse (K 0); diese umfaßt diejenigen

Flüssigkeiten, deren Dampfspannung bei

37,8 °C mehr als 800 mbar (600 mm Quecksilbersäule)

absolut beträgt; die Dampfspannung

ist nach der Methode und mit dem

Apparat von Reid zu messen;

b) Gefahrenklasse K 1; diese umfaßt andere als

in lit. a genannte Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt von höchstens 21 °C;

c) Gefahrenklasse K 2; diese umfaßt die Flüssigkeiten

mit einem Flammpunkt über 21 °C bis

einschließlich 55 °C;

d) Gefahrenklasse K 3; diese umfaßt die Flüssigkeiten

mit einem Flammpunkt über 55 °C bis

einschließlich 100 °C.

Die vorangeführten brennbaren Flüssigkeiten werden

im folgenden auch kurz als K 0, K 1, K 2 oder

K 3 bezeichnet. Brennbare Flüssigkeiten, wie

Benzol oder gewisse Arten von Test- oder

Lackbenzin, die unter gewöhnlichen Temperaturen

in den Tanks mit Luft explosive Gemische

entwickeln, sind ferner mit dem Zusatz „Z" zu

bezeichnen.

(2) Der Absender hat bei der Beladung eines

Fahrzeuges mit brennbaren Flüssigkeiten dem

Schiffsführer deren Menge und Gefahrenklasse

anzugeben. Ist eine solche Angabe bei einer

Beladung im Ausland nicht erhältlich, so ist die

Ladung als der Gefahrenklasse K 1 zugehörig zu

betrachten, es sei denn, es kann aus der Bezeichnung

oder Herkunft des Ladegutes oder aus anderen

Quellen die Zuordnung zu einer anderen Gefahrenklasse

geschlossen werden.

(3) Brennbare Flüssigkeiten dürfen als Massengut

oder als Stückgut befördert werden. Die Beförderung

als Massengut muß in Tanks, die Beförderung

als Stückgut in Behältern (Fässern, Kanistern,

Kannen u. dgl.) erfolgen.

(4) Brennbare Flüssigkeiten der Sonderklasse K 0

dürfen nur in widerstandsfähigen, gasdicht verschlossenen

Tanks oder Behältern befördert werden.

Die Ausführung der Tanks oder Behälter —

soweit sie nicht den Bestimmungen der Dampfkes-

selverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, unterliegen —,

die zur Beförderung auf einem Fahrzeug zugelassene

größte Menge solcher Flüssigkeiten und die

sonstigen Beförderungsbedingungen sind von der

Behörde von Fall zu Fall so festzulegen, daß eine

Beeinträchtigung der Sicherheit hintangehalten

wird.

(5) Wenn sich eine Ladung aus brennbaren

Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 1, K 2 oder

K 3 zusammensetzt,

a) sind die für die Flüssigkeit mit dem

niedrigsten Flammpunkt festgesetzten Bestimmungen

anzuwenden;

b) ist die „errechnete Menge" zu ermitteln,

indem zu der beförderten Raummenge von

K 1 ein Fünftel der beförderten Raummenge

von K 2 und ein Fünfzigstel derjenigen von

K 3 hinzugezählt wird.

(6) Die Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten

darf nur auf Fahrzeugen nachstehender Art

erfolgen

a) Tankschiffen, deren Tanks einen Teil des

Schiffskörpers bilden oder von ihm unabhängig

sind und die zur Beförderung von K 1, K 2

oder K 3 als Massengut von der Behörde

zugelassen sind;

b) Fahrzeugen, die für die Beförderung von K 1,

K 2 oder K 3 als Stückgut besonders gebaut,

eingerichtet und hiefür von der Behörde

zugelassen sind;

c) Fahrzeugen, die zur Beförderung von K 1,

K 2 oder K 3 nicht besonders gebaut und

eingerichtet sind, sofern diese Stoffe als

Stückgut befördert, die Stoffe K 1 und K 2 Z

nicht unter Deck gelagert werden und

die „errechneten Mengen" (Abs. 5 lit. b)

höchstens 5000 1 K 1 betragen.

(7) Fahrgäste dürfen auf den in Abs. 6 genannten

Fahrzeugen nicht befördert werden.

(8) Wenn brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen

K 1, K 2 oder K 3 als Stückgut befördert

werden, müssen die Behälter widerstandsfähig und

geschlossen sein und dürfen keine Flüssigkeit und

wenn sie K 1 oder K 2 Z enthalten, auch kein Gas

entweichen lassen. Die Behälter müssen aus Metall

bestehen, Weißblechbehälter, die K 1 oder K 2 Z

enthalten, müssen in festen Holzkisten oder

Lattenverschlägen befördert werden. Behälter oder

Kisten, die K 1 oder K 2 Z enthalten, müssen durch

einen hellen roten. Streifen gekennzeichnet sein.

Holzfässer dürfen für die Beförderung brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 0 bis K 3 nicht

verwendet werden. Behälter, die solche Flüssigkeiten

enthalten, müssen so gestaut werden, daß eine

Öffnung immer nach oben gerichtet ist.

(9) Die für Fahrzeuge, die K 1, K 2 oder K 3

befördern, geltenden Bestimmungen finden so lange

Anwendung, als die Fahrzeuge nicht frei von

gefährlichen Gasen sind. Die für die Beförderung

von Behältern mit K 1 und K 2 geltenden

Bestimmungen finden auch Anwendung auf leere

Behälter, die zuletzt solche Flüssigkeiten enthalten

haben, jedoch müssen Weißblechbehälter, die K 1

oder K 2 Z enthalten haben, nicht in festen

Holzkisten oder Lattenverschlägen befördert werden.

Ferner gelten diese Bestimmungen nicht für

beschädigte Behälter, die keine Reste der feuergefährlichen

Stoffe, auch nicht in Dampfform, mehr

enthalten.

(10) Vorstehende Bestimmungen sowie § 4 finden

keine Anwendung auf die Beförderung von Mengen

von K 1, K 2 oder K 3, die eine „errechnete Menge"

(Abs. 5 lit. b) von 200 1 K 1 nicht übersteigen. Dies

gilt für K 1 und K 2 Z nur, wenn es als Stückgut auf

Deck befördert wird.

Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Fahrzeugen;

Betriebsvorschriften für Fahrzeuge gemäß § 3

Abs. 6 lit. a und b

§ 4. (1) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2

befördern, dürfen Dampfkessel nicht benützt

werden.

(2) Die Kofferdämme von Fahrzeugen, die K 1

oder K 2 befördern, dürfen nicht als Vorrats- oder

Laderäume dienen. Die Kofferdämme von Fahrzeugen,

die K 3 befördern, dürfen zur Beförderung von

K 3 in Stückgütern, als Pumpenraum oder als

Vorratsraum für flüssigen Brennstoff der Klasse K 3

benützt werden.

(3) Auf Fahrzeugen, die K 1, K 2 oder K 3

befördern, müssen die Tanks stets dicht geschlossen

bleiben, sofern sie nicht zum Entgasen und Reinigen

der Tanks, aus anderen zwingenden Gründen oder

vorbehaltlich des Abs. 20 zum Laden und Löschen

geöffnet werden müssen. Die Kofferdämme sind,

soweit dies im Schiffsbetrieb möglich ist, geschlossen

zu halten. Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2

befördern, sind die Kofferdämme mit Wasser so zu

füllen, daß es höher steht als der Flüssigkeitsspiegel

im benachbarten Tank, es sei denn, die Füllung mit

Wasser ist wegen der Gefahr des Einfrierens oder

aus anderen Gründen nicht möglich.

(4) Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2 befördert

haben, müssen die Abschlußvorrichtungen der

Rohrleitungen für das Laden und Löschen geschlossen

sein, sofern die Tanks nicht frei von gefährlichen

Gasen sind.

(5) Auf Tankschiffen, die K 1 Z oder K 2 Z

befördern und eine Gassammelleitung haben, darf

kein Tank, der eine dieser Flüssigkeiten enthält, mit

irgendeinem anderen Tank durch die Sammelleitung

verbunden sein, es sei denn, daß eine

Flammendurchschlagssicherung zwischengeschaltet

ist. Die Abschlußvorrichtungen zur Trennung der

Tanks, die K 1 Z oder K 2 Z enthalten, von den

Tanks, die K 1, K 2 oder K 3 enthalten, müssen

während des Transportes dieser Güter sowie bei

deren Laden und Löschen geschlossen sein. Diese

Vorschriften gelten auch für leere Tanks, die K 1 Z

oder K 2 Z enthalten haben, solange die Tanks nicht

frei von gefährlichen Gasen sind.

(6) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,

sind Kofferdämme, die nicht gefüllt sind, mindestens

einmal täglich durch eine Besichtigung auf ihre

Dichtheit zu prüfen. Sobald sich zeigt, daß ein

Kofferdammschott, das öldicht sein muß, nicht

mehr öldicht ist, muß der Kofferdamm, falls einer

der benachbarten Tanks Ladung enthält, mit Wasser

vollgefüllt gehalten werden, bis das Schott instandgesetzt

ist.

(7) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,

darf keine Verbindung zwischen den folgenden

Rohrleitungsgruppen hergestellt werden

a) Rohrleitungsgruppe für Laden und Löschen,

b) Rohrleitungsgruppe der Kofferdämme,

c) Rohrleitungsgruppe vor dem vorderen oder

hinter dem hinteren Kofferdamm.

(8) a) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2

befördern, ist die Verwendung von

ungeschütztem Licht oder Feuer nur

erlaubt

aa) in geschlossenen Räumen vor dem

vorderen oder hinter dem hinteren

Kofferdamm,

bb) in den an Bord befindlichen Laternen

für die vorgeschriebenen Lichter

(Sichtzeichen) der Fahrzeuge.

b) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,

darf ungeschütztes Licht nur in geschlossenen

Räumen, die vor dem vorderen oder hinter

dem hinteren Kofferdamm liegen, entzündet

werden.

c) An Bord von Fahrzeugen, die K 3 befördern,

ist die Verwendung von ungeschütztem Licht

oder Feuer in den Tanks, Laderäumen,

Kofferdämmen und in den unter Deck

gelegenen Pumpenräumen verboten.

(9) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,

dürfen nur explosionsgeschützte Leuchten verwendet

werden, bei denen das Auswechseln der

Glühlampen nur im spannungslosen Zustand

möglich ist. Auf Fahrzeugen, die K 1, K 2 oder K 3

befördern, dürfen in den Tanks, Laderäumen,

Kofferdämmen und Pumpenräumen nur explosionsgeschützte,

tragbare Lampen mit eigener

Stromquelle verwendet werden.

(10) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,

ist es verboten, die Steckdosen an Deck zu anderen

Zwecken zu benützen als zum Anschluß der

vorgeschriebenen Lichter (Sichtzeichen) der Fahrzeuge.

Es ist verboten, andere als explosionsgeschützte

Steckvorrichtungen zu verwenden.

(11) Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2

befördern, ist das Betreten der Tanks und

Kofferdämme durch Personen, die eisenbeschlagenes,

gummi- oder kunststoffisoliertes Schuhzeug

sowie Arbeits(Schutz)kleidung aus Gummi oder

Kunststoff tragen, verboten.

(12) Putzwolle und Putzlappen müssen in

geschlossenen Metallkisten oder Kästen aus nicht

brennbarem Material aufbewahrt werden.

(13) Explosivstoffe, Calciumkarbid und andere

Stoffe, die bei Berührung mit Wasser brennbare

Gase entwickeln, andere feuergefährliche Stoffe

(Anlage 4 Z 2 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung),

des weiteren selbstentzündliche und leicht

entzündliche Stoffe dürfen nicht mit K 1, K 2 oder

K 3 befördert werden.

(14) Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2

befördern, dürfen in den Tanks nur Flüssigkeiten als

Massengut befördert werden. Auf anderen Fahrzeugen,

die K 1 oder K 2 befördern, dürfen außer

diesen Flüssigkeiten und ihrer Verpackung in den

Laderäumen nur K 3 und Stückgüter befördert

werden, die entweder aus dem Betrieb des

Schiffseigners, Befrachters oder Ladungseigentümers

stammen oder für deren Betrieb bestimmt sind.

Diese Stückgüter dürfen jedoch nicht gefährlicher

sein als Stückgüter von K 1 und sie müssen so

verstaut sein, daß von ihnen keine Beschädigung der

an Bord befindlichen Stückgüter von K 1, K 2 oder

K 3 zu befürchten ist.

(15) Auf Fahrzeugen, die K 1 befördern, dürfen

außerhalb der Tanks und der Laderäume

nur folgende Ladungen befördert werden

a) geringe Mengen von K 1, K 2 oder K 3, nicht

über 100 l insgesamt, in Versandstücken,

vorausgesetzt, daß sie in einem Pumpenraum

oberhalb des Decks oder auf freiem Deck

zwischen den Kofferdämmen untergebracht

sind;

b) eine geringe Menge nicht leicht entzündlicher

Gegenstände für den Betrieb des Schiffseigners,

Befrachters oder Ladungseigentümers.

(16) Auf Fahrzeugen, die K 2 befördern, dürfen

außerhalb der Tanks und Laderäume

nur folgende Ladungen befördert werden

a) K 1 in höchstens fünf Versandstücken und in

einer Menge von insgesamt nicht mehr als

400 l, wenn sie auf freiem Deck zwischen den

Kofferdämmen untergebracht sind;

b) K 2 oder K 3 in höchstens zehn Versandstücken

und in einer Menge von insgesamt

höchstens 1000 l, wenn diese Flüssigkeiten in

Metallfässern enthalten und zwischen den

Kofferdämmen untergebracht sind;

c) andere brennbare Flüssigkeiten, deren

Flammpunkt höher liegt als 100 °C, in

Versandstücken;

d) eine geringe Menge nicht leicht entzündlicher

Gegenstände für den Betrieb des Schiffseigners,

Befrachters oder Ladungseigentümers.

(17) Auf Fahrzeugen, die K 3 befördern, darf K 1

oder K 2 in Versandstücken nur in geringen

Mengen, nicht über 100 1 insgesamt, befördert

werden, wenn sie auf freiem Deck in gehöriger

Entfernung von den Wohnräumen, Schornsteinen

und Heizanlagen untergebracht sind.

(18) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,

darf der Vorrat an flüssigem Brennstoff — und zwar

nur K 3 — außerhalb der Brennstoffbunker nicht

das Fassungsvermögen der Bunker und in keinem

Falle eine Menge von 600 l überschreiten. Der

Brennstoff muß in Metallfässern, und zwar unter

Deck vor dem vorderen oder hinter dem hinteren

Kofferdamm oder auf Deck verstaut werden.

(19) Beim Laden dürfen die Tanks der Tankschiffe

nicht über die Marke, welche die höchstzulässige

Füllung anzeigt, gefüllt werden.

(20) Das Laden und Löschen der Tankschiffe

muß mit der fest eingebauten Rohrleitung des

Fahrzeuges ausgeführt werden, es sei denn, daß dies

praktisch unmöglich ist. In diesem Ausnahmefall

muß eine bewegliche Rohrleitung benützt werden.

Diese muß

a) bis zum Boden der Tanks hinunterreichen,

b) mit dem Schiffskörper elektrisch leitend

verbunden sein,

c) so beschaffen sein, daß keine Funken

entstehen können.

Bevor die zum Umschlag dienenden Schläuche an

das Fahrzeug angeschlossen werden, muß das

Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen

elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende

Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse

entfernt werden.

(21) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,

dürfen die Rohrleitungen zum Laden und Löschen

nicht durch starre oder biegsame Leitungen

verlängert werden, die über den vorderen oder den

hinteren Kofferdamm hinausreichen.

(22) Während des Ladens und Löschens von K 1

oder K 2 als Massengut darf nichts anderes als

Flüssigkeiten in losem Zustand (Massengut) geladen

oder gelöscht werden.

(23) Es ist verboten, während des Ladens und

Löschens von K 1 oder K 2, während des Entgasens

und der Reinigung der Tanks und Laderäume, in

denen solche Stoffe geladen waren, auf den

Fahrzeugen

a) Feuer oder ungeschütztes Licht zu unterhalten,

b) außerhalb der Wohnräume elektrische Handlampen

oder tragbare elektrische Lampen zu

benützen, die nicht Abs. 9 entsprechen,

c) elektische Heizapparate zu benützen,

d) an irgend einer Stelle des Fahzeuges zu

rauchen,

e) mit funkenbildenden Werkzeugen an Deck

zu hantieren.

Das gleiche gilt, wenn aus anderen zwingenden

Gründen Tanks und Laderäume, die nicht entgast

worden sind, geöffnet werden müssen.

(24) Während des Ladens und Löschens von

Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, und des

Entgasens solcher Fahrzeuge dürfen nur solche

Maschinen und elektrische Apparate benützt

werden, die von der Behörde ausdrücklich für

solche Fälle zugelassen sind, eine Aufschrift tragen,

daß ihre Benützung erlaubt ist, und mit gelber Farbe

bezeichnet sind.

(25) Zum Festmachen von Fahrzeugen, die K 1,

K 2 oder K 3 befördern, dürfen keine anderen

Mittel als Stahltrossen benützt werden, die so zu

belegen oder mit einer Einrichtung zu versehen sind,

daß sie sofort losgeworfen werden können. Die

Fahrzeuge müssen an Land so festgemacht sein, daß

weder in den elektrischen Speisekabeln und

Erdungsleitungen noch in den zum Laden und

Löschen bestimmten Schlauchleitungen Zugbeanspruchungen

auftreten können.

(26) Während des Ladens und Löschens von K 1,

K 2 und K 3 als Massengut muß eine Person an

Bord sein, die imstande ist, die Feuerlöscheinrichtungen

zu bedienen und bei Gefahr die an Bord

befindlichen Lade- und Löschpumpen sofort stillzusetzen

und die Absperrvorrichtungen an Bord zu

schließen. Die am Umschlag beteiligten Fahrzeuge

müssen voneinander und von den Umschlaganlagen

durch Fender (zB Reibhölzer) getrennt sein.

(27) Das Laden und Löschen von K 1, K2 und

K 3 als Massengut in und aus Tankschiffen sowie

das Entgasen der Fahrzeuge, die solche Stoffe

befördert haben, darf bei Dunkelheit nur vorgenommen

werden, wenn die Arbeitsflächen am

Fahrzeug von Land ausreichend durch explosionsgeschützte

elektrische Leuchten erhellt sind. Während

der Vornahme dieser Tätigkeiten sind auf den

Fahrzeugen befindliche Antennen zu erden und

Flüssiggasanlagen abzuschalten und so zu sichern,

daß sie nicht unbefugt in Betrieb genommen werden

können. Des weiteren muß für das Abschleppen bei

Gefahr außenbords eine Schleppleine klargehalten

werden. Bei den vorgenannten Tätigkeiten muß,

wenn es sich um K 1 oder K 2 handelt, zwischen den

beteiligten Fahrzeugen und anderen Fahrzeugen ein

Sicherheitsabstand von mindestens 10 m gehalten

werden. Bei Gewitter ist das Laden und Löschen zu

unterbrechen.

(28) Wenn in Fällen des § 11.07 Z 4 lit. b der

Wasserstraßen-Verkehrsordnung das Umladen von

K 1, K 2 oder K 3 aus den Tanks eines Fahrzeuges

in die eines anderen nicht an den in dieser

Bestimmung angeführten Anlagen oder in Ölhäfen

vorgenommen werden kann, sind die Organe der

Schiffahrtspolizei vor Beginn dieser Tätigkeit zu

verständigen. Müssen in solchen Fällen ausnahmsweise

Handpumpen verwendet werden, so müssen

diese auf Deck entsprechend befestigt sein. In der

Umgebung dieser Pumpen muß das Deck mit

Holzbohlen belegt werden, so daß jede Funkenbildung

zuverlässig vermieden ist. Die Handpumpen

dürfen nur an die auf dem Fahrzeug fest verlegten

Rohrleitungen angeschlossen werden. Den Bedienungsleuten

ist das Tragen eisenbeschlagener

Schuhe verboten.

Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Fahrzeugen;

Betriebsvorschriften für Fahrzeuge gemäß § 3

Abs. 6 lit. c

§ 5. (1) Bei der Beförderung von K 1 oder K 2 2

sind folgende Bestimmungen zu beachten

a) Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen nur

auf Deck in ausreichender Entfernung von

Küchen, Schornsteinen, Feuer und ungeschütztem

Licht sowie von Explosivstoffen,

anderen feuergefährlichen Stoffen einschließlich

des Calciumkarbids und anderer Stoffe,

die bei Berührung mit Wasser brennbare Gase

entwickeln, von selbstentzündlichen oder

leicht brennbaren Stoffen untergebracht werden.

b) Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen

nicht dicht abgedeckt werden.

c) In der Nähe von Versandstücken mit K 1 oder

K 2 Z darf weder geraucht noch Feuer oder

ungeschütztes Licht verwendet werden.

(2) Es ist verboten, K 2 oder K 3 in Laderäumen

unterzubringen, in denen sich Explosivstoffe,

Calciumkarbid und andere Stoffe, die bei Berührung

mit Wasser brennbare Gase entwickeln,

selbstentzündliche oder leicht brennbare Stoffe

befinden. In Laderäumen, in denen sich K 2 oder

K 3 befinden, darf weder geraucht noch Feuer oder

ungeschütztes Licht verwendet werden.

(3) In der Nähe der Stellen, wo K 1 oder K 2 in

Versandstücken verstaut sind, müssen mindestens

zwei Feuerlöscheinrichtungen aufgestellt sein, von

denen eine aus zwei Wassereimern mit je 4 bis 6 1

Inhalt, versehen mit einem ausreichend langen Seil,

bestehen muß. Die Stellen, an denen die Feuerlöscheinrichtungen

angebracht sind oder diese selbst,

müssen rot gestrichen sein.

Beförderung von Explosivstoffen auf Fahrzeugen

§ 6. (1) Die Beförderung von in der Anlage 5 der

Wasserstraßen-Verkehrsordnung aufgeführten Explosivstoffen

und anderen Stoffen ist vor der

Beladung des Fahrzeuges mit diesen Stoffen oder,

wenn die Beladung im Ausland erfolgte, vor der

Einfahrt des Fahrzeuges in österreichische Wasserstraßen

einer Dienststelle der Schiffahrtspolizei

anzuzeigen.

(2) An ein Fahrzeug, welches Explosivstoffe

befördert, dürfen bei der Fahrt keine anderen

Fahrzeuge zugekuppelt werden.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember

1991 außer Kraft.

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