177. Verordnung: Transport von brennbaren Flüssigkeiten und Explosivstoffen auf Wasserstraßen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5 und 11 des Schiffahrtsgesetzes
1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird - nach
Maßgabe des § 156 dieses Bundesgesetzes im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Land-
und Forstwirtschaft sowie für Umwelt, Jugend und
Familie — verordnet
Örtlicher Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt
a) auf den Wasserstraßen (§ 14 des Schiffahrtsgesetzes
1990), ausgenommen die Grenzstrecken
der Donau,
b) für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken
der Donau.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. (1) a) Die §§ 3 bis 5 finden auf ausländische
Wasserfahrzeuge (im folgenden auch kurz Fahrzeuge
genannt) keine Anwendung, sofern diese die
entsprechenden Vorschriften ihres Heimatstaates
anwenden und dadurch etwa die gleiche Sicherheit
für die Schiffahrt und die an Bord befindlichen
Personen gewährleistet ist.
b) Die §§ 3 bis 5 sind auf österreichische
Fahrzeuge auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken
der Donau sowie auf ausländischen Donaustrecken
und deren Nebenflüssen anzuwenden,
soweit ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die Bundeswasserstraßenverwaltung ist nicht
an § 6 Abs. 2 gebunden.
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Fahrzeugen;
allgemeine Bestimmungen
§ 3. (1) Die in Z 1 der Anlage 4 der Wasserstraßen-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 140/1990, angeführten
brennbaren Flüssigkeiten werden in vier
Gefahrenklassen eingeteilt
a) Sonderklasse (K 0); diese umfaßt diejenigen
Flüssigkeiten, deren Dampfspannung bei
37,8 °C mehr als 800 mbar (600 mm Quecksilbersäule)
absolut beträgt; die Dampfspannung
ist nach der Methode und mit dem
Apparat von Reid zu messen;
b) Gefahrenklasse K 1; diese umfaßt andere als
in lit. a genannte Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt von höchstens 21 °C;
c) Gefahrenklasse K 2; diese umfaßt die Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt über 21 °C bis
einschließlich 55 °C;
d) Gefahrenklasse K 3; diese umfaßt die Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt über 55 °C bis
einschließlich 100 °C.
Die vorangeführten brennbaren Flüssigkeiten werden
im folgenden auch kurz als K 0, K 1, K 2 oder
K 3 bezeichnet. Brennbare Flüssigkeiten, wie
Benzol oder gewisse Arten von Test- oder
Lackbenzin, die unter gewöhnlichen Temperaturen
in den Tanks mit Luft explosive Gemische
entwickeln, sind ferner mit dem Zusatz „Z" zu
bezeichnen.
(2) Der Absender hat bei der Beladung eines
Fahrzeuges mit brennbaren Flüssigkeiten dem
Schiffsführer deren Menge und Gefahrenklasse
anzugeben. Ist eine solche Angabe bei einer
Beladung im Ausland nicht erhältlich, so ist die
Ladung als der Gefahrenklasse K 1 zugehörig zu
betrachten, es sei denn, es kann aus der Bezeichnung
oder Herkunft des Ladegutes oder aus anderen
Quellen die Zuordnung zu einer anderen Gefahrenklasse
geschlossen werden.
(3) Brennbare Flüssigkeiten dürfen als Massengut
oder als Stückgut befördert werden. Die Beförderung
als Massengut muß in Tanks, die Beförderung
als Stückgut in Behältern (Fässern, Kanistern,
Kannen u. dgl.) erfolgen.
(4) Brennbare Flüssigkeiten der Sonderklasse K 0
dürfen nur in widerstandsfähigen, gasdicht verschlossenen
Tanks oder Behältern befördert werden.
Die Ausführung der Tanks oder Behälter —
soweit sie nicht den Bestimmungen der Dampfkes-
selverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, unterliegen —,
die zur Beförderung auf einem Fahrzeug zugelassene
größte Menge solcher Flüssigkeiten und die
sonstigen Beförderungsbedingungen sind von der
Behörde von Fall zu Fall so festzulegen, daß eine
Beeinträchtigung der Sicherheit hintangehalten
wird.
(5) Wenn sich eine Ladung aus brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 1, K 2 oder
K 3 zusammensetzt,
a) sind die für die Flüssigkeit mit dem
niedrigsten Flammpunkt festgesetzten Bestimmungen
anzuwenden;
b) ist die „errechnete Menge" zu ermitteln,
indem zu der beförderten Raummenge von
K 1 ein Fünftel der beförderten Raummenge
von K 2 und ein Fünfzigstel derjenigen von
K 3 hinzugezählt wird.
(6) Die Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten
darf nur auf Fahrzeugen nachstehender Art
erfolgen
a) Tankschiffen, deren Tanks einen Teil des
Schiffskörpers bilden oder von ihm unabhängig
sind und die zur Beförderung von K 1, K 2
oder K 3 als Massengut von der Behörde
zugelassen sind;
b) Fahrzeugen, die für die Beförderung von K 1,
K 2 oder K 3 als Stückgut besonders gebaut,
eingerichtet und hiefür von der Behörde
zugelassen sind;
c) Fahrzeugen, die zur Beförderung von K 1,
K 2 oder K 3 nicht besonders gebaut und
eingerichtet sind, sofern diese Stoffe als
Stückgut befördert, die Stoffe K 1 und K 2 Z
nicht unter Deck gelagert werden und
die „errechneten Mengen" (Abs. 5 lit. b)
höchstens 5000 1 K 1 betragen.
(7) Fahrgäste dürfen auf den in Abs. 6 genannten
Fahrzeugen nicht befördert werden.
(8) Wenn brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen
K 1, K 2 oder K 3 als Stückgut befördert
werden, müssen die Behälter widerstandsfähig und
geschlossen sein und dürfen keine Flüssigkeit und
wenn sie K 1 oder K 2 Z enthalten, auch kein Gas
entweichen lassen. Die Behälter müssen aus Metall
bestehen, Weißblechbehälter, die K 1 oder K 2 Z
enthalten, müssen in festen Holzkisten oder
Lattenverschlägen befördert werden. Behälter oder
Kisten, die K 1 oder K 2 Z enthalten, müssen durch
einen hellen roten. Streifen gekennzeichnet sein.
Holzfässer dürfen für die Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 0 bis K 3 nicht
verwendet werden. Behälter, die solche Flüssigkeiten
enthalten, müssen so gestaut werden, daß eine
Öffnung immer nach oben gerichtet ist.
(9) Die für Fahrzeuge, die K 1, K 2 oder K 3
befördern, geltenden Bestimmungen finden so lange
Anwendung, als die Fahrzeuge nicht frei von
gefährlichen Gasen sind. Die für die Beförderung
von Behältern mit K 1 und K 2 geltenden
Bestimmungen finden auch Anwendung auf leere
Behälter, die zuletzt solche Flüssigkeiten enthalten
haben, jedoch müssen Weißblechbehälter, die K 1
oder K 2 Z enthalten haben, nicht in festen
Holzkisten oder Lattenverschlägen befördert werden.
Ferner gelten diese Bestimmungen nicht für
beschädigte Behälter, die keine Reste der feuergefährlichen
Stoffe, auch nicht in Dampfform, mehr
enthalten.
(10) Vorstehende Bestimmungen sowie § 4 finden
keine Anwendung auf die Beförderung von Mengen
von K 1, K 2 oder K 3, die eine „errechnete Menge"
(Abs. 5 lit. b) von 200 1 K 1 nicht übersteigen. Dies
gilt für K 1 und K 2 Z nur, wenn es als Stückgut auf
Deck befördert wird.
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Fahrzeugen;
Betriebsvorschriften für Fahrzeuge gemäß § 3
Abs. 6 lit. a und b
§ 4. (1) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2
befördern, dürfen Dampfkessel nicht benützt
werden.
(2) Die Kofferdämme von Fahrzeugen, die K 1
oder K 2 befördern, dürfen nicht als Vorrats- oder
Laderäume dienen. Die Kofferdämme von Fahrzeugen,
die K 3 befördern, dürfen zur Beförderung von
K 3 in Stückgütern, als Pumpenraum oder als
Vorratsraum für flüssigen Brennstoff der Klasse K 3
benützt werden.
(3) Auf Fahrzeugen, die K 1, K 2 oder K 3
befördern, müssen die Tanks stets dicht geschlossen
bleiben, sofern sie nicht zum Entgasen und Reinigen
der Tanks, aus anderen zwingenden Gründen oder
vorbehaltlich des Abs. 20 zum Laden und Löschen
geöffnet werden müssen. Die Kofferdämme sind,
soweit dies im Schiffsbetrieb möglich ist, geschlossen
zu halten. Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2
befördern, sind die Kofferdämme mit Wasser so zu
füllen, daß es höher steht als der Flüssigkeitsspiegel
im benachbarten Tank, es sei denn, die Füllung mit
Wasser ist wegen der Gefahr des Einfrierens oder
aus anderen Gründen nicht möglich.
(4) Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2 befördert
haben, müssen die Abschlußvorrichtungen der
Rohrleitungen für das Laden und Löschen geschlossen
sein, sofern die Tanks nicht frei von gefährlichen
Gasen sind.
(5) Auf Tankschiffen, die K 1 Z oder K 2 Z
befördern und eine Gassammelleitung haben, darf
kein Tank, der eine dieser Flüssigkeiten enthält, mit
irgendeinem anderen Tank durch die Sammelleitung
verbunden sein, es sei denn, daß eine
Flammendurchschlagssicherung zwischengeschaltet
ist. Die Abschlußvorrichtungen zur Trennung der
Tanks, die K 1 Z oder K 2 Z enthalten, von den
Tanks, die K 1, K 2 oder K 3 enthalten, müssen
während des Transportes dieser Güter sowie bei
deren Laden und Löschen geschlossen sein. Diese
Vorschriften gelten auch für leere Tanks, die K 1 Z
oder K 2 Z enthalten haben, solange die Tanks nicht
frei von gefährlichen Gasen sind.
(6) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,
sind Kofferdämme, die nicht gefüllt sind, mindestens
einmal täglich durch eine Besichtigung auf ihre
Dichtheit zu prüfen. Sobald sich zeigt, daß ein
Kofferdammschott, das öldicht sein muß, nicht
mehr öldicht ist, muß der Kofferdamm, falls einer
der benachbarten Tanks Ladung enthält, mit Wasser
vollgefüllt gehalten werden, bis das Schott instandgesetzt
ist.
(7) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,
darf keine Verbindung zwischen den folgenden
Rohrleitungsgruppen hergestellt werden
a) Rohrleitungsgruppe für Laden und Löschen,
b) Rohrleitungsgruppe der Kofferdämme,
c) Rohrleitungsgruppe vor dem vorderen oder
hinter dem hinteren Kofferdamm.
(8) a) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2
befördern, ist die Verwendung von
ungeschütztem Licht oder Feuer nur
erlaubt
aa) in geschlossenen Räumen vor dem
vorderen oder hinter dem hinteren
Kofferdamm,
bb) in den an Bord befindlichen Laternen
für die vorgeschriebenen Lichter
(Sichtzeichen) der Fahrzeuge.
b) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,
darf ungeschütztes Licht nur in geschlossenen
Räumen, die vor dem vorderen oder hinter
dem hinteren Kofferdamm liegen, entzündet
werden.
c) An Bord von Fahrzeugen, die K 3 befördern,
ist die Verwendung von ungeschütztem Licht
oder Feuer in den Tanks, Laderäumen,
Kofferdämmen und in den unter Deck
gelegenen Pumpenräumen verboten.
(9) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,
dürfen nur explosionsgeschützte Leuchten verwendet
werden, bei denen das Auswechseln der
Glühlampen nur im spannungslosen Zustand
möglich ist. Auf Fahrzeugen, die K 1, K 2 oder K 3
befördern, dürfen in den Tanks, Laderäumen,
Kofferdämmen und Pumpenräumen nur explosionsgeschützte,
tragbare Lampen mit eigener
Stromquelle verwendet werden.
(10) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,
ist es verboten, die Steckdosen an Deck zu anderen
Zwecken zu benützen als zum Anschluß der
vorgeschriebenen Lichter (Sichtzeichen) der Fahrzeuge.
Es ist verboten, andere als explosionsgeschützte
Steckvorrichtungen zu verwenden.
(11) Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2
befördern, ist das Betreten der Tanks und
Kofferdämme durch Personen, die eisenbeschlagenes,
gummi- oder kunststoffisoliertes Schuhzeug
sowie Arbeits(Schutz)kleidung aus Gummi oder
Kunststoff tragen, verboten.
(12) Putzwolle und Putzlappen müssen in
geschlossenen Metallkisten oder Kästen aus nicht
brennbarem Material aufbewahrt werden.
(13) Explosivstoffe, Calciumkarbid und andere
Stoffe, die bei Berührung mit Wasser brennbare
Gase entwickeln, andere feuergefährliche Stoffe
(Anlage 4 Z 2 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung),
des weiteren selbstentzündliche und leicht
entzündliche Stoffe dürfen nicht mit K 1, K 2 oder
K 3 befördert werden.
(14) Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2
befördern, dürfen in den Tanks nur Flüssigkeiten als
Massengut befördert werden. Auf anderen Fahrzeugen,
die K 1 oder K 2 befördern, dürfen außer
diesen Flüssigkeiten und ihrer Verpackung in den
Laderäumen nur K 3 und Stückgüter befördert
werden, die entweder aus dem Betrieb des
Schiffseigners, Befrachters oder Ladungseigentümers
stammen oder für deren Betrieb bestimmt sind.
Diese Stückgüter dürfen jedoch nicht gefährlicher
sein als Stückgüter von K 1 und sie müssen so
verstaut sein, daß von ihnen keine Beschädigung der
an Bord befindlichen Stückgüter von K 1, K 2 oder
K 3 zu befürchten ist.
(15) Auf Fahrzeugen, die K 1 befördern, dürfen
außerhalb der Tanks und der Laderäume
nur folgende Ladungen befördert werden
a) geringe Mengen von K 1, K 2 oder K 3, nicht
über 100 l insgesamt, in Versandstücken,
vorausgesetzt, daß sie in einem Pumpenraum
oberhalb des Decks oder auf freiem Deck
zwischen den Kofferdämmen untergebracht
sind;
b) eine geringe Menge nicht leicht entzündlicher
Gegenstände für den Betrieb des Schiffseigners,
Befrachters oder Ladungseigentümers.
(16) Auf Fahrzeugen, die K 2 befördern, dürfen
außerhalb der Tanks und Laderäume
nur folgende Ladungen befördert werden
a) K 1 in höchstens fünf Versandstücken und in
einer Menge von insgesamt nicht mehr als
400 l, wenn sie auf freiem Deck zwischen den
Kofferdämmen untergebracht sind;
b) K 2 oder K 3 in höchstens zehn Versandstücken
und in einer Menge von insgesamt
höchstens 1000 l, wenn diese Flüssigkeiten in
Metallfässern enthalten und zwischen den
Kofferdämmen untergebracht sind;
c) andere brennbare Flüssigkeiten, deren
Flammpunkt höher liegt als 100 °C, in
Versandstücken;
d) eine geringe Menge nicht leicht entzündlicher
Gegenstände für den Betrieb des Schiffseigners,
Befrachters oder Ladungseigentümers.
(17) Auf Fahrzeugen, die K 3 befördern, darf K 1
oder K 2 in Versandstücken nur in geringen
Mengen, nicht über 100 1 insgesamt, befördert
werden, wenn sie auf freiem Deck in gehöriger
Entfernung von den Wohnräumen, Schornsteinen
und Heizanlagen untergebracht sind.
(18) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,
darf der Vorrat an flüssigem Brennstoff — und zwar
nur K 3 — außerhalb der Brennstoffbunker nicht
das Fassungsvermögen der Bunker und in keinem
Falle eine Menge von 600 l überschreiten. Der
Brennstoff muß in Metallfässern, und zwar unter
Deck vor dem vorderen oder hinter dem hinteren
Kofferdamm oder auf Deck verstaut werden.
(19) Beim Laden dürfen die Tanks der Tankschiffe
nicht über die Marke, welche die höchstzulässige
Füllung anzeigt, gefüllt werden.
(20) Das Laden und Löschen der Tankschiffe
muß mit der fest eingebauten Rohrleitung des
Fahrzeuges ausgeführt werden, es sei denn, daß dies
praktisch unmöglich ist. In diesem Ausnahmefall
muß eine bewegliche Rohrleitung benützt werden.
Diese muß
a) bis zum Boden der Tanks hinunterreichen,
b) mit dem Schiffskörper elektrisch leitend
verbunden sein,
c) so beschaffen sein, daß keine Funken
entstehen können.
Bevor die zum Umschlag dienenden Schläuche an
das Fahrzeug angeschlossen werden, muß das
Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen
elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende
Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse
entfernt werden.
(21) Auf Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern,
dürfen die Rohrleitungen zum Laden und Löschen
nicht durch starre oder biegsame Leitungen
verlängert werden, die über den vorderen oder den
hinteren Kofferdamm hinausreichen.
(22) Während des Ladens und Löschens von K 1
oder K 2 als Massengut darf nichts anderes als
Flüssigkeiten in losem Zustand (Massengut) geladen
oder gelöscht werden.
(23) Es ist verboten, während des Ladens und
Löschens von K 1 oder K 2, während des Entgasens
und der Reinigung der Tanks und Laderäume, in
denen solche Stoffe geladen waren, auf den
Fahrzeugen
a) Feuer oder ungeschütztes Licht zu unterhalten,
b) außerhalb der Wohnräume elektrische Handlampen
oder tragbare elektrische Lampen zu
benützen, die nicht Abs. 9 entsprechen,
c) elektische Heizapparate zu benützen,
d) an irgend einer Stelle des Fahzeuges zu
rauchen,
e) mit funkenbildenden Werkzeugen an Deck
zu hantieren.
Das gleiche gilt, wenn aus anderen zwingenden
Gründen Tanks und Laderäume, die nicht entgast
worden sind, geöffnet werden müssen.
(24) Während des Ladens und Löschens von
Fahrzeugen, die K 1 oder K 2 befördern, und des
Entgasens solcher Fahrzeuge dürfen nur solche
Maschinen und elektrische Apparate benützt
werden, die von der Behörde ausdrücklich für
solche Fälle zugelassen sind, eine Aufschrift tragen,
daß ihre Benützung erlaubt ist, und mit gelber Farbe
bezeichnet sind.
(25) Zum Festmachen von Fahrzeugen, die K 1,
K 2 oder K 3 befördern, dürfen keine anderen
Mittel als Stahltrossen benützt werden, die so zu
belegen oder mit einer Einrichtung zu versehen sind,
daß sie sofort losgeworfen werden können. Die
Fahrzeuge müssen an Land so festgemacht sein, daß
weder in den elektrischen Speisekabeln und
Erdungsleitungen noch in den zum Laden und
Löschen bestimmten Schlauchleitungen Zugbeanspruchungen
auftreten können.
(26) Während des Ladens und Löschens von K 1,
K 2 und K 3 als Massengut muß eine Person an
Bord sein, die imstande ist, die Feuerlöscheinrichtungen
zu bedienen und bei Gefahr die an Bord
befindlichen Lade- und Löschpumpen sofort stillzusetzen
und die Absperrvorrichtungen an Bord zu
schließen. Die am Umschlag beteiligten Fahrzeuge
müssen voneinander und von den Umschlaganlagen
durch Fender (zB Reibhölzer) getrennt sein.
(27) Das Laden und Löschen von K 1, K2 und
K 3 als Massengut in und aus Tankschiffen sowie
das Entgasen der Fahrzeuge, die solche Stoffe
befördert haben, darf bei Dunkelheit nur vorgenommen
werden, wenn die Arbeitsflächen am
Fahrzeug von Land ausreichend durch explosionsgeschützte
elektrische Leuchten erhellt sind. Während
der Vornahme dieser Tätigkeiten sind auf den
Fahrzeugen befindliche Antennen zu erden und
Flüssiggasanlagen abzuschalten und so zu sichern,
daß sie nicht unbefugt in Betrieb genommen werden
können. Des weiteren muß für das Abschleppen bei
Gefahr außenbords eine Schleppleine klargehalten
werden. Bei den vorgenannten Tätigkeiten muß,
wenn es sich um K 1 oder K 2 handelt, zwischen den
beteiligten Fahrzeugen und anderen Fahrzeugen ein
Sicherheitsabstand von mindestens 10 m gehalten
werden. Bei Gewitter ist das Laden und Löschen zu
unterbrechen.
(28) Wenn in Fällen des § 11.07 Z 4 lit. b der
Wasserstraßen-Verkehrsordnung das Umladen von
K 1, K 2 oder K 3 aus den Tanks eines Fahrzeuges
in die eines anderen nicht an den in dieser
Bestimmung angeführten Anlagen oder in Ölhäfen
vorgenommen werden kann, sind die Organe der
Schiffahrtspolizei vor Beginn dieser Tätigkeit zu
verständigen. Müssen in solchen Fällen ausnahmsweise
Handpumpen verwendet werden, so müssen
diese auf Deck entsprechend befestigt sein. In der
Umgebung dieser Pumpen muß das Deck mit
Holzbohlen belegt werden, so daß jede Funkenbildung
zuverlässig vermieden ist. Die Handpumpen
dürfen nur an die auf dem Fahrzeug fest verlegten
Rohrleitungen angeschlossen werden. Den Bedienungsleuten
ist das Tragen eisenbeschlagener
Schuhe verboten.
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Fahrzeugen;
Betriebsvorschriften für Fahrzeuge gemäß § 3
Abs. 6 lit. c
§ 5. (1) Bei der Beförderung von K 1 oder K 2 2
sind folgende Bestimmungen zu beachten
a) Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen nur
auf Deck in ausreichender Entfernung von
Küchen, Schornsteinen, Feuer und ungeschütztem
Licht sowie von Explosivstoffen,
anderen feuergefährlichen Stoffen einschließlich
des Calciumkarbids und anderer Stoffe,
die bei Berührung mit Wasser brennbare Gase
entwickeln, von selbstentzündlichen oder
leicht brennbaren Stoffen untergebracht werden.
b) Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen
nicht dicht abgedeckt werden.
c) In der Nähe von Versandstücken mit K 1 oder
K 2 Z darf weder geraucht noch Feuer oder
ungeschütztes Licht verwendet werden.
(2) Es ist verboten, K 2 oder K 3 in Laderäumen
unterzubringen, in denen sich Explosivstoffe,
Calciumkarbid und andere Stoffe, die bei Berührung
mit Wasser brennbare Gase entwickeln,
selbstentzündliche oder leicht brennbare Stoffe
befinden. In Laderäumen, in denen sich K 2 oder
K 3 befinden, darf weder geraucht noch Feuer oder
ungeschütztes Licht verwendet werden.
(3) In der Nähe der Stellen, wo K 1 oder K 2 in
Versandstücken verstaut sind, müssen mindestens
zwei Feuerlöscheinrichtungen aufgestellt sein, von
denen eine aus zwei Wassereimern mit je 4 bis 6 1
Inhalt, versehen mit einem ausreichend langen Seil,
bestehen muß. Die Stellen, an denen die Feuerlöscheinrichtungen
angebracht sind oder diese selbst,
müssen rot gestrichen sein.
Beförderung von Explosivstoffen auf Fahrzeugen
§ 6. (1) Die Beförderung von in der Anlage 5 der
Wasserstraßen-Verkehrsordnung aufgeführten Explosivstoffen
und anderen Stoffen ist vor der
Beladung des Fahrzeuges mit diesen Stoffen oder,
wenn die Beladung im Ausland erfolgte, vor der
Einfahrt des Fahrzeuges in österreichische Wasserstraßen
einer Dienststelle der Schiffahrtspolizei
anzuzeigen.
(2) An ein Fahrzeug, welches Explosivstoffe
befördert, dürfen bei der Fahrt keine anderen
Fahrzeuge zugekuppelt werden.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember
1991 außer Kraft.