177. Verordnung: Änderung der Pflanzeneinfuhrverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 9 des Pflanzenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 165/1987, wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen
und für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1954,
BGBl. Nr. 236, über Ein- und Durchfuhrbeschränkungen
zur Verhütung der Einschleppung gefährlicher
Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge
(Pflanzeneinfuhrverordnung) in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 40/1977 und 26/1982
wird wie folgt geändert
1. § 13 Abs. 1 lautet
„§ 13. (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten
Verkehrsbeschränkungen gelten — mit Ausnahme
des § 14 a — auch für den Durchfuhrverkehr durch
das Bundesgebiet. An Stelle der allenfalls erforderlichen
Einfuhrbewilligung tritt eine Durchfuhrbewilligung."
2. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt
„§ 14 a. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat die Einfuhr von Gegenständen,
die im § 2 lit. f und g genannt sind, abweichend von
den §§ 1 und 2 lit. f und g zu bewilligen, wenn
a) sie aus Kulturen stammen, die von der mit
der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes
des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen
Stelle als frei von Feuerbrand befunden wurden,
b) der Antragsteller zur Unterbringung der
beantragten Menge während des erforderlichen
Quarantänezeitraumes über Einrichtungen
(zum Beispiel Saranhaus) verfügt, die das
Austreten gefährlicher Pflanzenkrankheiten,
insbesondere des Feuerbrandes, und gefährlicher
Pflanzenschädlinge verhindern und
c) vom Antragsteller die Durchführung aller
notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen
die Gefahr der Verbreitung von gefährlichen
Pflanzenkrankheiten, insbesondere Feuerbrand,
und gefährlichen Pflanzenschädlingen
angenommen werden kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat vor Entscheidung über den Antrag ein
Gutachten der Bundesanstalt für Pflanzenschutz
über das Vorliegen der im Abs. 1 lit. b und c
genannten Voraussetzungen einzuholen, die Bewilligung
für einen Zeitraum von längstens drei
Monaten zu erteilen und geeignete Bedingungen,
die die Gefahr der Verbreitung gefährlicher Pflanzenkrankheiten,
insbesondere des Feuerbrandes,
und gefährlicher Pflanzenschädlinge nach dem
Stand der Wissenschaft und Technik verhindern
sollen, in der Bewilligung vorzuschreiben.
(3) Geeignete Bedingungen im Sinne des Abs. 2
sind zum Beispiel die Vorschreibung eines phytosanitären
Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses,
zusätzlicher Erklärungen im phytosanitären
Ursprungs- und Gesundheitszeugnis, aus denen
zum Beispiel hervorgeht, daß die Gegenstände
sowie die Kulturen, aus denen die Gegenstände
stammen, frei von Feuerbrand sowie virusfrei oder
zumindest virusgetestet sind, der Grenzeintrittstelle,
der Verpackungserfordernisse und der phytosanitären
Untersuchungserfordernisse an der
Grenzeintrittstelle und einer ausreichenden Quarantäne."
3. § 16 Abs. 1 lautet
„§ 16. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Ein-
und Durchfuhrbewilligung gemäß den §§ 5, 13 und
14 sowie einer Einfuhrbewilligung gemäß § 14 a ist
beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
einzubringen."
4. § 16 Abs. 3 lautet
„(3) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung
gemäß § 14 a hat zusätzlich zu den Angaben
gemäß Abs. 2 Angaben zu enthalten, aus denen
das Vorliegen der im § 14 a Abs. 1 lit. b und c
genannten Voraussetzungen hervorgeht. Überdies
ist dem Antrag eine Bestätigung der mit der Durchführung
des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes
betrauten amtlichen Stelle über das Vorliegen
der im § 14 a Abs. 1 lit. a genannten Voraussetzung
anzuschließen. Ist die Bestätigung nicht in
deutscher, englischer oder französischer Sprache
verfaßt, so muß sie mit einer beglaubigten deutschen
Übersetzung versehen sein. Die Bestätigung
darf zum Zeitpunkt ihres Einlangens beim Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft nicht älter
als ein Jahr sein."
5. Der bisherige Abs. 3 des § 16 erhält die
Bezeichnung „(4)".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 20. April 1989 in
Kraft.