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177_1989 AT

177. Verordnung: Änderung der Pflanzeneinfuhrverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Änderung der Pflanzeneinfuhrverordnung

Auf Grund der §§ 8 und 9 des Pflanzenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 165/1987, wird im

Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen

und für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1954,

BGBl. Nr. 236, über Ein- und Durchfuhrbeschränkungen

zur Verhütung der Einschleppung gefährlicher

Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge

(Pflanzeneinfuhrverordnung) in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 40/1977 und 26/1982

wird wie folgt geändert

1. § 13 Abs. 1 lautet

„§ 13. (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten

Verkehrsbeschränkungen gelten — mit Ausnahme

des § 14 a — auch für den Durchfuhrverkehr durch

das Bundesgebiet. An Stelle der allenfalls erforderlichen

Einfuhrbewilligung tritt eine Durchfuhrbewilligung."

2. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt

„§ 14 a. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat die Einfuhr von Gegenständen,

die im § 2 lit. f und g genannt sind, abweichend von

den §§ 1 und 2 lit. f und g zu bewilligen, wenn

a) sie aus Kulturen stammen, die von der mit

der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes

des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen

Stelle als frei von Feuerbrand befunden wurden,

b) der Antragsteller zur Unterbringung der

beantragten Menge während des erforderlichen

Quarantänezeitraumes über Einrichtungen

(zum Beispiel Saranhaus) verfügt, die das

Austreten gefährlicher Pflanzenkrankheiten,

insbesondere des Feuerbrandes, und gefährlicher

Pflanzenschädlinge verhindern und

c) vom Antragsteller die Durchführung aller

notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen

die Gefahr der Verbreitung von gefährlichen

Pflanzenkrankheiten, insbesondere Feuerbrand,

und gefährlichen Pflanzenschädlingen

angenommen werden kann.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat vor Entscheidung über den Antrag ein

Gutachten der Bundesanstalt für Pflanzenschutz

über das Vorliegen der im Abs. 1 lit. b und c

genannten Voraussetzungen einzuholen, die Bewilligung

für einen Zeitraum von längstens drei

Monaten zu erteilen und geeignete Bedingungen,

die die Gefahr der Verbreitung gefährlicher Pflanzenkrankheiten,

insbesondere des Feuerbrandes,

und gefährlicher Pflanzenschädlinge nach dem

Stand der Wissenschaft und Technik verhindern

sollen, in der Bewilligung vorzuschreiben.

(3) Geeignete Bedingungen im Sinne des Abs. 2

sind zum Beispiel die Vorschreibung eines phytosanitären

Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses,

zusätzlicher Erklärungen im phytosanitären

Ursprungs- und Gesundheitszeugnis, aus denen

zum Beispiel hervorgeht, daß die Gegenstände

sowie die Kulturen, aus denen die Gegenstände

stammen, frei von Feuerbrand sowie virusfrei oder

zumindest virusgetestet sind, der Grenzeintrittstelle,

der Verpackungserfordernisse und der phytosanitären

Untersuchungserfordernisse an der

Grenzeintrittstelle und einer ausreichenden Quarantäne."

3. § 16 Abs. 1 lautet

„§ 16. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Ein-

und Durchfuhrbewilligung gemäß den §§ 5, 13 und

14 sowie einer Einfuhrbewilligung gemäß § 14 a ist

beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

einzubringen."

4. § 16 Abs. 3 lautet

„(3) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung

gemäß § 14 a hat zusätzlich zu den Angaben

gemäß Abs. 2 Angaben zu enthalten, aus denen

das Vorliegen der im § 14 a Abs. 1 lit. b und c

genannten Voraussetzungen hervorgeht. Überdies

ist dem Antrag eine Bestätigung der mit der Durchführung

des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes

betrauten amtlichen Stelle über das Vorliegen

der im § 14 a Abs. 1 lit. a genannten Voraussetzung

anzuschließen. Ist die Bestätigung nicht in

deutscher, englischer oder französischer Sprache

verfaßt, so muß sie mit einer beglaubigten deutschen

Übersetzung versehen sein. Die Bestätigung

darf zum Zeitpunkt ihres Einlangens beim Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft nicht älter

als ein Jahr sein."

5. Der bisherige Abs. 3 des § 16 erhält die

Bezeichnung „(4)".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 20. April 1989 in

Kraft.

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