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177_1988 AT

177. Bundesgesetz: Sonderbestimmungen zum Tuberkulosegesetz und Impfschadengesetz für das Jahr 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Bundesgesetz: Sonderbestimmungen zum Tuberkulosegesetz und Impfschadengesetz für das Jahr 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Abweichend von § 41 Abs. 3 des Tuberkulosegesetzes,

BGBl. Nr. 127/1968, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 372/1973 und

BGBl. Nr. 142/1974 ist die Anpassung der regelmäßigen

Geldbeihilfen im Jahr 1988 mit Wirksamkeit

ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, ist die Anpassung

von Entschädigungsleistungen im Jahr 1988 mit

Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler betraut.

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