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177_1987 AT

177. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 64 des Gebührenanspruchsgesetzes

1975, BGBl. Nr. 136, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz

1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der

in den Verordnungen des Bundesministers für

Justiz vom 21. Juli 1979, BGBl. Nr. 358, und

24. Juni 1982, BGBl. Nr. 333, festgesetzten Zuschläge,

wird ein weiterer Zuschlag von 15 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden

in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden

Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1987

in Kraft.

(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit

anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet

worden ist.

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