177_1987
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177. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 177. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
1987_177_0 177. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
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Auf Grund des § 64 des Gebührenanspruchsgesetzes
1975, BGBl. Nr. 136, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz
1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der
in den Verordnungen des Bundesministers für
Justiz vom 21. Juli 1979, BGBl. Nr. 358, und
24. Juni 1982, BGBl. Nr. 333, festgesetzten Zuschläge,
wird ein weiterer Zuschlag von 15 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden
in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden
Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1987
in Kraft.
(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit
anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet
worden ist.