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177_1985 AT

177. Abkommen Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Abkommen Österreich — EWG; Gemischter Ausschuß; Auszug aus dem Protokoll der 26. Tagung

Maßgebende Einheit für die

Ursprungsbestimmung

„Der Ausschuß kommt überein,

daß als maßgebende Einheit

für die Ursprungsbestimmung

jede Ware zu betrachten ist, welche

auch für die Tarifierung nach

der Nomenklatur des Rates für

die Zusammenarbeit auf dem

Gebiet des Zollwesens als Einheit

gilt.

Aus dieser Bestimmung ergibt

sich, daß

1. jede Gruppe oder jede

Zusammenstellung von

Waren, die nach den

Bestimmungen der Nomenklatur

des Zollrates

als Einheit unter eine

einzige Nummer eingereiht

ist, auch für die

Ursprungsbestimmung

als maßgebende Einheit

gilt;

2. bei einer Sendung mit

identischen Waren, die

unter der gleichen Nummer

der Nomenklatur

des Zollrates eingereiht

sind, bei der Ursprungsbestimmung

jeder Artikel

für sich betrachtet

werden muß."

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

G. Giola

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