177. Abkommen Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Maßgebende Einheit für die
Ursprungsbestimmung
„Der Ausschuß kommt überein,
daß als maßgebende Einheit
für die Ursprungsbestimmung
jede Ware zu betrachten ist, welche
auch für die Tarifierung nach
der Nomenklatur des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Zollwesens als Einheit
gilt.
Aus dieser Bestimmung ergibt
sich, daß
1. jede Gruppe oder jede
Zusammenstellung von
Waren, die nach den
Bestimmungen der Nomenklatur
des Zollrates
als Einheit unter eine
einzige Nummer eingereiht
ist, auch für die
Ursprungsbestimmung
als maßgebende Einheit
gilt;
2. bei einer Sendung mit
identischen Waren, die
unter der gleichen Nummer
der Nomenklatur
des Zollrates eingereiht
sind, bei der Ursprungsbestimmung
jeder Artikel
für sich betrachtet
werden muß."
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
G. Giola