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177_1983 AT

177. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 und der Bundesforste-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 und der Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in Geltung

stehende Verordnung der Bundesregierung

vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 482/1981,

wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 1 zweiter Satz erhält folgende Fassung

„Das Kilometergeld beträgt für die auf solche

Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken

a) für den ersten bis fünften Kilometer je 2,10 S,

b) ab dem sechsten Kilometer je 4,20 S."

2. Im § 11 Abs. 6 wird der Betrag „13 S" durch

den Betrag „15 S" ersetzt.

3. Im § 12 Abs. 4 wird der Betrag „6 S" durch

den Betrag „20 S" ersetzt.

4. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Reisezulage beträgt

5. § 22 Abs. 2 Z 2 erhält folgende Fassung

„2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung

a) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten

gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ein

Steigerungsbetrag für zumindest ein Kind

gebührt, 75 vH der Tagesgebühr nach Tarif I

und der Nächtigungsgebühr nach § 13,

b) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten

gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der

Grundbetrag gebührt, 50 vH der Tagesgebühr

nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr

nach § 13,

c) für die übrigen Beamten 25 vH der Tagesgebühr

nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr

nach § 13."

6. § 25 b Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 lit. a

und b gebührt dem Beamten an Stelle der in § 5

Abs. 3 und in § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen

ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den

Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für

die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke

ein Bauschbetrag von je 75 S und für den

Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für

die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke

ein Bauschbetrag von je 150 S."

7. Im § 25 b Abs. 3 sind die Ausdrücke „die Ehefrau"

und „die mitreisende Ehefrau" durch die

Ausdrücke „der Ehegatte" und „den mitreisenden

Ehegatten" zu ersetzen.

8. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Umzugsvergütung beträgt

a) für ledige Beamte 20 vH,

b) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten

gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der

Grundbetrag gebührt, sowie für verwitwete

und geschiedene Beamte, die keinen

Anspruch auf den Grundbetrag haben,

50 vH,

c) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten

gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der

Grundbetrag und ein Steigerungsbetrag für

ein Kind gebühren, 80 vH und

d) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten

gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der

Grundbetrag und Steigerungsbeträge für

zwei und mehr Kinder gebühren, 100 vH

des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in

dem die Übersiedlung stattfindet."

9. Im § 64 Abs. 1 wird der Betrag „33 S" durch

den Betrag „38 S" ersetzt.

Artikel II

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch Artikel III

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 137/1983, wird wie

folgt geändert

§ 73 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Bediensteten des Bau- und Einrichtungsdienstes

gebührt bei Dienstverrichtungen im

Außendienst, soweit es sich nicht um eine Teilnahme

an von einer Behörde anberaumten Kommissionen

handelt, für die zurückzulegenden Wegstrecken

an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche

Bauschvergütung in der Höhe der täglichen Pauschalvergütung

gemäß § 64 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift

1955. Die Bauschvergütung gebührt

nur für die Tage der tatsächlichen Außendienstleistung."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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