177. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 und der Bundesforste-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in Geltung
stehende Verordnung der Bundesregierung
vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 482/1981,
wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 1 zweiter Satz erhält folgende Fassung
„Das Kilometergeld beträgt für die auf solche
Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken
a) für den ersten bis fünften Kilometer je 2,10 S,
b) ab dem sechsten Kilometer je 4,20 S."
2. Im § 11 Abs. 6 wird der Betrag „13 S" durch
den Betrag „15 S" ersetzt.
3. Im § 12 Abs. 4 wird der Betrag „6 S" durch
den Betrag „20 S" ersetzt.
4. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Reisezulage beträgt
5. § 22 Abs. 2 Z 2 erhält folgende Fassung
„2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung
a) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten
gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ein
Steigerungsbetrag für zumindest ein Kind
gebührt, 75 vH der Tagesgebühr nach Tarif I
und der Nächtigungsgebühr nach § 13,
b) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten
gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der
Grundbetrag gebührt, 50 vH der Tagesgebühr
nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr
nach § 13,
c) für die übrigen Beamten 25 vH der Tagesgebühr
nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr
nach § 13."
6. § 25 b Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 lit. a
und b gebührt dem Beamten an Stelle der in § 5
Abs. 3 und in § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen
ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den
Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für
die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke
ein Bauschbetrag von je 75 S und für den
Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für
die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke
ein Bauschbetrag von je 150 S."
7. Im § 25 b Abs. 3 sind die Ausdrücke „die Ehefrau"
und „die mitreisende Ehefrau" durch die
Ausdrücke „der Ehegatte" und „den mitreisenden
Ehegatten" zu ersetzen.
8. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Umzugsvergütung beträgt
a) für ledige Beamte 20 vH,
b) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten
gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der
Grundbetrag gebührt, sowie für verwitwete
und geschiedene Beamte, die keinen
Anspruch auf den Grundbetrag haben,
50 vH,
c) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten
gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der
Grundbetrag und ein Steigerungsbetrag für
ein Kind gebühren, 80 vH und
d) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten
gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der
Grundbetrag und Steigerungsbeträge für
zwei und mehr Kinder gebühren, 100 vH
des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in
dem die Übersiedlung stattfindet."
9. Im § 64 Abs. 1 wird der Betrag „33 S" durch
den Betrag „38 S" ersetzt.
Artikel II
Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch Artikel III
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 137/1983, wird wie
folgt geändert
§ 73 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Bediensteten des Bau- und Einrichtungsdienstes
gebührt bei Dienstverrichtungen im
Außendienst, soweit es sich nicht um eine Teilnahme
an von einer Behörde anberaumten Kommissionen
handelt, für die zurückzulegenden Wegstrecken
an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche
Bauschvergütung in der Höhe der täglichen Pauschalvergütung
gemäß § 64 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift
1955. Die Bauschvergütung gebührt
nur für die Tage der tatsächlichen Außendienstleistung."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.