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177_1982 AT

177. Verordnung: Besondere Ernteermittlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Besondere Ernteermittlungen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des

§ 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1982 Besondere Ernteermittlungen bei

Winterweizen, Winterroggen, Sommergerste, Kartoffeln

und Körnermais zur Feststellung der Ernteerträge

durchzuführen.

§ 2. (1) Die Besonderen Ernteermittlungen sind

in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen;

hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen

gemachten Angaben geheimgehalten werden

und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen

Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen

Methode vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt ausgewählt werden. Das Österreichische

Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren

Aufzeichnungen zu führen, in welche die

zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen

können.

§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2

Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe

oder deren Beauftragte sind verpflichtet,

a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die

Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,

Winterroggen und Sommergerste,

Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln

sowie Probeziehungen bei Körnermais durch

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

bestellte Erhebungsorgane zu dulden,

b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen,

Winterroggen und Sommergerste

oder einer Vollernte bei Körnermais von

bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen

einbezogenen Grundstücken durch

die Erhebungsorgane feststellen zu lassen

und

c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung

der Erhebungen sich ergebenden

Fragen Auskunft zu erteilen.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter

zu entrichten

für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,

Winterroggen und Sommergerste sowie für

Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen

Betrag von je 70 S und für die Probeziehungen bei

Körnermais einen Betrag von 100 S, für die Vornahme

eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen

und Sommergerste sowie für eine Vollernte

bei Körnermais einen Betrag von 250 S.

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