177. Verordnung: Besondere Ernteermittlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des
§ 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1982 Besondere Ernteermittlungen bei
Winterweizen, Winterroggen, Sommergerste, Kartoffeln
und Körnermais zur Feststellung der Ernteerträge
durchzuführen.
§ 2. (1) Die Besonderen Ernteermittlungen sind
in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen;
hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen
gemachten Angaben geheimgehalten werden
und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen
Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen
Methode vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt ausgewählt werden. Das Österreichische
Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren
Aufzeichnungen zu führen, in welche die
zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen
können.
§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,
Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2
Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe
oder deren Beauftragte sind verpflichtet,
a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die
Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,
Winterroggen und Sommergerste,
Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln
sowie Probeziehungen bei Körnermais durch
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
bestellte Erhebungsorgane zu dulden,
b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen,
Winterroggen und Sommergerste
oder einer Vollernte bei Körnermais von
bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen
einbezogenen Grundstücken durch
die Erhebungsorgane feststellen zu lassen
und
c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung
der Erhebungen sich ergebenden
Fragen Auskunft zu erteilen.
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter
zu entrichten
für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,
Winterroggen und Sommergerste sowie für
Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen
Betrag von je 70 S und für die Probeziehungen bei
Körnermais einen Betrag von 100 S, für die Vornahme
eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen
und Sommergerste sowie für eine Vollernte
bei Körnermais einen Betrag von 250 S.