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177_1981 AT

177. Verordnung: Äußere Geschäftsbezeichnung und Ausübungsvorschriften für das Drogistengewerbe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Äußere Geschäftsbezeichnung und Ausübungsvorschriften für das Drogistengewerbe

Auf Grund des § 67 und des § 69 Abs. 1 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

verordnet

§ 1. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für das Drogistengewerbe (§ 223

GewO 1973) berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung

dieses Gewerbes die Worte „Drogerie",

„Drogist", „Drogenhandlung" oder ähnliche

Worte nur dann in der äußeren Geschäftsbezeichnung

verwenden, wenn sie in der der Ausübung

des Drogistengewerbes dienenden Betriebsstätte

die im § 223 Abs. 1 GewO 1973 genannten

Waren (Gifte, zur diagnostischen Verwendung

ohne Berührung mit dem menschlichen Körper

bestimmte Präparate, sterilisierte Verbandmaterialien,

zur arzneilichen Verwendung bestimmte

Stoffe und Präparate, sofern deren Abgabe an

Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken

durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist)

feilhalten.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession für das Drogistengewerbe berechtigt

sind und nicht die im Abs. 1 angeführten Waren

freihalten, haben als Hinweis auf den Gegenstand

des Gewerbes in der äußeren Geschäftsbezeichnung

Worte zu verwenden, die der tatsächlichen

Gewerbeausübung im Rahmen des § 223 Abs. 2

und 3 GewO 1973 entsprechen.

§ 2. Die Abgabe der gemäß § 1 Abs. 1 feilzuhaltenden

Waren im Wege der Selbstbedienung

durch Kunden ist verboten. Diese Waren sind

derart zu verwahren, daß eine Abgabe dieser

Waren ausschließlich im Rahmen eines Verkaufsgespräches

mit einer Person, die die persönliche

und fachliche Eignung im Sinne des § 225 GewO

1973 besitzt, erfolgen kann.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1981 in Kraft.

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