177. Verordnung: Äußere Geschäftsbezeichnung und Ausübungsvorschriften für das Drogistengewerbe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 67 und des § 69 Abs. 1 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
verordnet
§ 1. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer Konzession für das Drogistengewerbe (§ 223
GewO 1973) berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung
dieses Gewerbes die Worte „Drogerie",
„Drogist", „Drogenhandlung" oder ähnliche
Worte nur dann in der äußeren Geschäftsbezeichnung
verwenden, wenn sie in der der Ausübung
des Drogistengewerbes dienenden Betriebsstätte
die im § 223 Abs. 1 GewO 1973 genannten
Waren (Gifte, zur diagnostischen Verwendung
ohne Berührung mit dem menschlichen Körper
bestimmte Präparate, sterilisierte Verbandmaterialien,
zur arzneilichen Verwendung bestimmte
Stoffe und Präparate, sofern deren Abgabe an
Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken
durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist)
feilhalten.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession für das Drogistengewerbe berechtigt
sind und nicht die im Abs. 1 angeführten Waren
freihalten, haben als Hinweis auf den Gegenstand
des Gewerbes in der äußeren Geschäftsbezeichnung
Worte zu verwenden, die der tatsächlichen
Gewerbeausübung im Rahmen des § 223 Abs. 2
und 3 GewO 1973 entsprechen.
§ 2. Die Abgabe der gemäß § 1 Abs. 1 feilzuhaltenden
Waren im Wege der Selbstbedienung
durch Kunden ist verboten. Diese Waren sind
derart zu verwahren, daß eine Abgabe dieser
Waren ausschließlich im Rahmen eines Verkaufsgespräches
mit einer Person, die die persönliche
und fachliche Eignung im Sinne des § 225 GewO
1973 besitzt, erfolgen kann.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1981 in Kraft.