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177_1978 AT

177. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Gärtner

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Gärtner

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Gärtner (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 22

GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen

1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte

Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften

über die land- und forstwirtschaftliche

Berufsausbildung

oder

2. Zeugnisse über

a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung

Landwirtschaft, Studienzweig

Pflanzenproduktion, Agrarökonomik

öder Grünraumgestaltung und Gartenbau

an einer inländischen Universität

oder den erfolgreichen Besuch der Höheren

Lehranstalt für Gartenbau

und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Landwirtschaftlichen

Fachschule, Fachrichtung

Gartenbau oder der Fachschule für

Gartenbau

und

b) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit

oder

4. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem dem Gewerbe der

Gärtner entsprechenden Lehrberuf oder

die erfolgreich abgelegte Gärtnergehilfenprüfung

gemäß den Vorschriften

über die land- und forstwirtschaftliche

Berufsausbildung

und

b) eine mindestens zweieinhalibjährige fachliche

Tätigkeit

oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem dem Gewerbe der

Blumenbinder entsprechenden Lehrberuf

und

b) eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai

1978 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt

§ 13 b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung

1973 geltenden Fassung, soweit er die

Erbringung des Befähigungsnachweises für das

gebundene Gewerbe der Gärtner betrifft, mit

Ablauf des 30. April 1978 außer Kraft.

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