177. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Gärtner
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Gärtner (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 22
GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen
1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte
Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften
über die land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildung
oder
2. Zeugnisse über
a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung
Landwirtschaft, Studienzweig
Pflanzenproduktion, Agrarökonomik
öder Grünraumgestaltung und Gartenbau
an einer inländischen Universität
oder den erfolgreichen Besuch der Höheren
Lehranstalt für Gartenbau
und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Landwirtschaftlichen
Fachschule, Fachrichtung
Gartenbau oder der Fachschule für
Gartenbau
und
b) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit
oder
4. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem dem Gewerbe der
Gärtner entsprechenden Lehrberuf oder
die erfolgreich abgelegte Gärtnergehilfenprüfung
gemäß den Vorschriften
über die land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildung
und
b) eine mindestens zweieinhalibjährige fachliche
Tätigkeit
oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem dem Gewerbe der
Blumenbinder entsprechenden Lehrberuf
und
b) eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai
1978 in Kraft.
(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt
§ 13 b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung
1973 geltenden Fassung, soweit er die
Erbringung des Befähigungsnachweises für das
gebundene Gewerbe der Gärtner betrifft, mit
Ablauf des 30. April 1978 außer Kraft.