177. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Eisen- und Metallerzeuger, der Metallverarbeiter, des Bergbaues (mit Ausnahme der Erdöl- und Erdgasgewinnung) und der Elektriker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für
den gemäß § 1 Abs. 2 Z. 14 bis 23, 49 und 50
und § 2 Abs. 1 Z. 1 und 14 bis 19 des Anhanges
zur Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947,
festgelegten Bereich der Bundesinnungen
der Schlosser, Landmaschinenmechaniker und
Schmiede,
der Spengler und Kupferschmiede,
der Sanitär- und Heizungsinstallateure,
der Elektro-, Radio- und Fernsehtechniker,
der Kunststoffverarbeiter,
der Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metalldrücker,
Metallschleifer und Galvaniseure,
der Mechaniker,
der Kraftfahrzeugmechaniker,
der Bandagisten und Orthopädietechniker,
der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und
Uhrmacher,
der Optiker,
der Zahntechniker und
der Fachverbände
der Bergwerke und der eisenerzeugenden
Industrie,
der Gießereiindustrie,
der Metallindustrie,
der Maschinen- und Stahlbauindustrie,
der Fahrzeugindustrie,
der Eisen- und Metallwarenindustrie,
der Elektroindustrie
in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
Sektion Gewerbe und Sektion Industrie und des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft
der Metall- und Bergarbeiter, ein Kontingent
in Höhe von insgesamt 18400 für die
Beschäftigung von Ausländern als Arbeiter festgesetzt
(Bundes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe mit
mehr als 20 Arbeitern, in denen der Anteil der
Ausländer 50 v. H. der inländischen Arbeiter
erreicht hat, sofern nicht eine Einbeziehung auf
Grund einer einvernehmlichen Befürwortung
durch die. Sektion Gewerbe bzw. die Sektion
Industrie der zuständigen Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und die zuständige
Landesleitung der Gewerkschaft der Metall- und
Bergarbeiter an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
erfolgt.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die Bundesländer wie folgt aufgeteilt (Landes-
Einzelkontingente)
Burgenland 135
Kärnten 300
Niederösterreich 3950
Oberösterreich . 5300
Salzburg 1600
Steiermark 1000
Tirol 2400
Vorarlberg 1200
Wien 17000.
§ 3. (1) Ober das Bundes-Einzelkontingent
hinaus werden für den im § 1 Abs. 1 genannten
zeitlichen und fachlichen Bereich in Entsprechung
eines gemeinsamen Antrages der dort genannten
Kontingentpartner Landesreserven für
alle Bundesländer in Höhe von insgesamt 2200
(Gesamt-Landesreserve) und darüber hinaus eine
Bundesreserve in Höhe von insgesamt 2725
festgesetzt.
(2) § 1 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 4. Die Gesamt-Landesreserve wird auf die
angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landesreserven)
Steiermark 1000
Vorarlberg 1200.
§ 5. Nach Bedarf wird freigegeben
1. eine Landesreserve gemäß § 4 auf Grund
einer einvernehmlichen Befürwortung der Sektion
Gewerbe und der Sektion Industrie der zuständigen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und der zuständigen Landesleitung der
Gewerkschaft der Metall- und Bergarbeiter,
2. die Bundesreserve gemäß § 3 Abs. 1 auf
Grund einer einvernehmlichen Befürwortung
der Sektion Gewerbe und der Sektion Industrie
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft der Metall- und Bergarbeiter.
§ 6. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.