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177_1977 AT

177. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Eisen- und Metallerzeuger, der Metallverarbeiter, des Bergbaues (mit Ausnahme der Erdöl- und Erdgasgewinnung) und der Elektriker

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Eisen- und Metallerzeuger, der Metallverarbeiter, des Bergbaues (mit Ausnahme der Erdöl- und Erdgasgewinnung) und der Elektriker

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für

den gemäß § 1 Abs. 2 Z. 14 bis 23, 49 und 50

und § 2 Abs. 1 Z. 1 und 14 bis 19 des Anhanges

zur Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947,

festgelegten Bereich der Bundesinnungen

der Schlosser, Landmaschinenmechaniker und

Schmiede,

der Spengler und Kupferschmiede,

der Sanitär- und Heizungsinstallateure,

der Elektro-, Radio- und Fernsehtechniker,

der Kunststoffverarbeiter,

der Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metalldrücker,

Metallschleifer und Galvaniseure,

der Mechaniker,

der Kraftfahrzeugmechaniker,

der Bandagisten und Orthopädietechniker,

der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und

Uhrmacher,

der Optiker,

der Zahntechniker und

der Fachverbände

der Bergwerke und der eisenerzeugenden

Industrie,

der Gießereiindustrie,

der Metallindustrie,

der Maschinen- und Stahlbauindustrie,

der Fahrzeugindustrie,

der Eisen- und Metallwarenindustrie,

der Elektroindustrie

in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

Sektion Gewerbe und Sektion Industrie und des

Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft

der Metall- und Bergarbeiter, ein Kontingent

in Höhe von insgesamt 18400 für die

Beschäftigung von Ausländern als Arbeiter festgesetzt

(Bundes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe mit

mehr als 20 Arbeitern, in denen der Anteil der

Ausländer 50 v. H. der inländischen Arbeiter

erreicht hat, sofern nicht eine Einbeziehung auf

Grund einer einvernehmlichen Befürwortung

durch die. Sektion Gewerbe bzw. die Sektion

Industrie der zuständigen Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und die zuständige

Landesleitung der Gewerkschaft der Metall- und

Bergarbeiter an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

erfolgt.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die Bundesländer wie folgt aufgeteilt (Landes-

Einzelkontingente)

Burgenland 135

Kärnten 300

Niederösterreich 3950

Oberösterreich . 5300

Salzburg 1600

Steiermark 1000

Tirol 2400

Vorarlberg 1200

Wien 17000.

§ 3. (1) Ober das Bundes-Einzelkontingent

hinaus werden für den im § 1 Abs. 1 genannten

zeitlichen und fachlichen Bereich in Entsprechung

eines gemeinsamen Antrages der dort genannten

Kontingentpartner Landesreserven für

alle Bundesländer in Höhe von insgesamt 2200

(Gesamt-Landesreserve) und darüber hinaus eine

Bundesreserve in Höhe von insgesamt 2725

festgesetzt.

(2) § 1 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 4. Die Gesamt-Landesreserve wird auf die

angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landesreserven)

Steiermark 1000

Vorarlberg 1200.

§ 5. Nach Bedarf wird freigegeben

1. eine Landesreserve gemäß § 4 auf Grund

einer einvernehmlichen Befürwortung der Sektion

Gewerbe und der Sektion Industrie der zuständigen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und der zuständigen Landesleitung der

Gewerkschaft der Metall- und Bergarbeiter,

2. die Bundesreserve gemäß § 3 Abs. 1 auf

Grund einer einvernehmlichen Befürwortung

der Sektion Gewerbe und der Sektion Industrie

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

Gewerkschaft der Metall- und Bergarbeiter.

§ 6. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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