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177_1975 AT

177. Verordnung: Mineralölmengen, für die eine Bundesmineralölsteuervergütung geleistet wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Mineralölmengen, für die eine Bundesmineralölsteuervergütung geleistet wird

Auf Grund des § 8 Abs. 2 und des § 12 Abs. 2

des Bundesmineralölsteuergesetzes, BGBl. Nr. 67/

1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 3/1975 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Bundesmineralölsteuervergütung nach § 7

des Bundesmineralölsteuergesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 3/1975 wird für

folgende Mineralölmengen geleistet

1. Bei Verwendung eines Traktors mit mehr

als 6 PS oder eines Motorkarrens oder einer

anderen selbstfahrenden Maschine, ausgenommen

Motorhacken, Motormäher und Heuerntemaschinen,

zur Bearbeitung von

2. Wird keine der unter Z. 1 aufgezählten,

aber eine der nachstehend angeführten

Maschinen verwendet, je Maschinenart und

damit zu bearbeitende, landwirtschaftlich genutzte

Fläche, ausgenommen Almflächen,

Hutweiden, Bergmähder und unproduktive

Flächen,

bei Verwendung von

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