177. Verordnung: Mineralölmengen, für die eine Bundesmineralölsteuervergütung geleistet wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 und des § 12 Abs. 2
des Bundesmineralölsteuergesetzes, BGBl. Nr. 67/
1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 3/1975 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Bundesmineralölsteuervergütung nach § 7
des Bundesmineralölsteuergesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 3/1975 wird für
folgende Mineralölmengen geleistet
1. Bei Verwendung eines Traktors mit mehr
als 6 PS oder eines Motorkarrens oder einer
anderen selbstfahrenden Maschine, ausgenommen
Motorhacken, Motormäher und Heuerntemaschinen,
zur Bearbeitung von
2. Wird keine der unter Z. 1 aufgezählten,
aber eine der nachstehend angeführten
Maschinen verwendet, je Maschinenart und
damit zu bearbeitende, landwirtschaftlich genutzte
Fläche, ausgenommen Almflächen,
Hutweiden, Bergmähder und unproduktive
Flächen,
bei Verwendung von