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177. Bundesgesetz: Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Bundesgesetz: Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Verwendung der olympischen

Embleme und Bezeichnungen unterliegt den Beschränkungen

dieses Bundesgesetzes.

(2) Die olympischen Embleme sind

1. die Olympischen Ringe nach dem Muster

der Anlage;

2. die Olympische Fahne, die auf weißem

Untergrund ohne Umrandung die Olympischen

Ringe zeigt.

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind

1. die Wörter „Olympiade", „Olympia" (soweit

es sich nicht um einen Vornamen oder

einen Familiennamen handelt) und „olympisch",

alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung,

sowie die Wortgruppe

„Citius-Altius-Fortius";

2. die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen

in einer anderen Sprache.

(4) Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes

finden auch Anwendung auf Embleme und Bezeichnungen,

die den in den Abs. 2 und 3 genannten

verwechslungsfähig ähnlich sind, nicht

jedoch auf verwechslungsfähig ähnliche Vor- und

Familiennamen. Als verwechslungsfähig ähnliche

Embleme sind insbesondere fünf in gleicher oder

ähnlicher Weise ineinander geschlungene oder

nebeneinander gesetzte Ringe, gleichgültig welcher

Farbe, anzusehen.

§ 2. (1) Ausgenommen von den Beschränkungen

dieses Bundesgesetzes ist die Verwendung

der Embleme und Bezeichnungen im Sinne des

§ 1 durch

1. das „Internationale Olympische Comité",

2. das „Österreichische Olympische Comité"",

3. das „Organisationskomitee der XII. Olympischen

Winterspiele Innsbruck 1976" und

4. natürliche und juristische Personen sowie

Personengesellschaften des Handelsrechts, die

vom Organisationskomitee (Z. 3) zur Mitwirkung

bei der Durchführung oder Ausgestaltung

der Olympischen Winterspiele

Innsbruck 1976 oder die aus diesem Anlaß

vom „Österreichischen Olympischen Comité"

zur Vorbereitung oder Ausstattung der

österreichischen Olympiamannschaft herangezogen

werden, soweit das betreffende

Komitee der Verwendung der Embleme und

Bezeichnungen schriftlich zugestimmt hat.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z. 4 darf

nur erteilt werden, wenn die Verwendung des

Emblems oder der Bezeichnung der Würde und

dem Ansehen der Olympischen Spiele nicht

widerspricht. Das Komitee kann — unbeschadet

weiterer Widerrufsmöglichkeiten nach anderen

Bestimmungen — die erteilte Zustimmung widerrufen,

wenn die tatsächliche Verwendung des

Emblems oder der Bezeichnung von der Zustimmungserklärung

abweicht.

(3) Datum und Inhalt der Zustimmungserklärung

sind vom Komitee, das sie erteilt hat,

unverzüglich dem Bundesministerium für

Inneres bekanntzugeben. Entsprechendes gilt für

den Widerruf der Zustimmung.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat eine

Zustimmung eines Komitees (Abs. 1 Z. 4) mit

Bescheid als ungültig zu erklären, wenn die Verwendung

des Emblems oder der Bezeichnung

dem Ansehen oder der Würde der Olympischen

Spiele widerspricht. Im Verfahren kommt dem

Komitee, das die Zustimmung erteilt hat, Parteistellung

zu. Die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft ist zu hören. Der Bescheid wirkt nicht

zurück.

§ 3. (1) Embleme oder Bezeichnungen im Sinne

des § 1 dürfen nicht verwendet werden

1. zur Benennung von Vereinen, die nach dem

Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233, errichtet

sind, für Vereinsabzeichen und Vereinsfahnen

sowie für die Bezeichnung und Bekanntmachung

von Vereinsveranstaltungen;

2. zur Benennung von Veranstaltungen im Sinne

des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 98.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Embleme oder

Bezeichnungen, die bereits vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes von Vereinen rechtmäßig

verwendet wurden.

§ 4. (1) Bezeichnungen im Sinne des § 1 dürfen

in der Firma oder in der Bezeichnung eines

Unternehmens, das auf einem der in den §§ 5

und 7 bis 9 genannten Gebiete betrieben wird,

nicht verwendet werden. Der § 1 Abs. 4 erster

Satz bleibt unberührt.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn die Bezeichnung

im Sinne des § 1 bereits vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes rechtmäßig verwendet

worden ist.

§ 5. (1) Waren, die ein Emblem oder eine Bezeichnung

im Sinne des § 1 aufweisen, dürfen

im Inland nur mit Bewilligung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie

gewerbsmäßig vertrieben werden.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn

1. das Emblem oder die Bezeichnung Bestandteil

einer Marke oder eines Musters ist,

2. bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in einer für den österreichischen

Rechtsbereich wirksamen Weise die Marke

oder das Muster angemeldet oder hinterlegt

worden ist und

3. die mit der Anmeldung oder Hinterlegung

erworbenen Rechte noch bestehen.

(3) Die nach Abs. 1 erteilte Bewilligung gilt

auch für den Weitervertrieb.

§ 6. Werden Waren der im § 5 genannten

Art an Widerverkäufer gewerbsmäßig vertrieben,

so ist auf der Rechnung anzuführen, daß die

Zustimmung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 oder die

Bewilligung nach § 5 erteilt worden ist.

§ 7. Embleme und Bezeichnungen im Sinne des

§ 1 dürfen im inländischen geschäftlichen Verkehr

zur Kennzeichnung von Dienstleistungen

auf dem Gebiete des Gewerbes einschließlich des

Handels, jedoch ausschließlich des gewerblichen

Personen- und Güterverkehrs und auf dem Gebiete

der Industrie nur mit Bewilligung des

Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie verwendet werden. Der § 5 Abs. 2 ist

entsprechend anzuwenden.

§ 8. Embleme und Bezeichnungen im Sinne des

§ 1 dürfen im inländischen geschäftlichen Verkehr

zur Kennzeichnung von Dienstleistungen auf dem

Gebiete des Geld-, Kredit- und Bankwesens nur

mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen

verwendet werden. Dies gilt nicht für in-

und ausländisches Geld. Der § 5 Abs. 2 ist entsprechend

anzuwenden.

§ 9. Embleme und Bezeichnungen im Sinne des

§ 1 dürfen im inländischen geschäftlichen Verkehr

zur Kennzeichnung von Dienstleistungen

auf den Gebieten des Eisenbahnwesens, der Schifffahrt,

der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens sowie

des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs

nur mit Bewilligung des Bundesministers für Verkehr

verwendet werden. Der § 5 Abs. 2 ist entsprechend

anzuwenden.

§ 10. Die Bewilligung nach §§ 5, 7, 8 oder 9

ist auf Antrag der natürlichen oder juristischen

Person oder der Personengesellschaft des Handelsrechts,

die das Emblem oder die Bezeichnung

verwenden will, zu erteilen, wenn die Verwendung

der Würde und dem Ansehen der Olympischen

Spiele nicht widerspricht und auch keine

die gleiche Verwendung betreffende Ungültigerklärung

nach § 2 Abs. 4 vorliegt. Im Verfahren

sind das „Österreichische Olympische Comité"

und die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

zu hören.

§ 11. (1) Wer gegen §§ 3, 4, 5, 7, 8 oder 9

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen

Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, mit

einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei

Wochen zu bestrafen. Überwiegen die erschwerenden

Umstände, so kann an Stelle der Geldstrafe

eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten

Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden;

auch können Geld- und Arreststrafe nebeneinander

verhängt werden.

(2) Waren, die Gegenstand einer Verwaltungsübertretung

nach Abs. 1 bilden, sind für verfallen

zu erklären, sofern ihre Verwendung der Würde

oder dem Ansehen der Olympischen Spiele widerspricht.

§ 12. (1) Wer in einem Druckwerk Embleme

oder Bezeichnungen im Sinne des § 1 in einer

Weise verwendet, die geeignet ist, den Anschein

einer Veröffentlichung zu erwecken, die von einer

der im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 bezeichneten Organisationen

herrührt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist, sofern die Tat nicht nach einer

anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht

ist, auf Antrag des „österreichischen Olympischen

Comités" oder des Organisationskomitees (§ 2

Abs. 1 Z. 3) mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 S,

im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis

zu vier Wochen zu bestrafen. Überwiegen die

erschwerenden Umstände, so kann an Stelle der

Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten

Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden;

auch können Geld- und Arreststrafe nebeneinander

verhängt werden.

(2) Druckwerke der im Abs. 1 genannten Art

sind für verfallen zu erklären.

§ 13. Wer gegen den § 2 Abs. 3 oder den

§ 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 S, im

Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

drei Tagen zu bestrafen.

§ 14. Eine nach § 5 des Bundesgesetzes vom

5. April 1962, BGBl. Nr. 112, zum Schutz der

olympischen Embleme und Bezeichnungen erteilte

Bewilligung gilt nicht als Bewilligung im Sinne

dieses Bundesgesetzes.

§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1976 außer Kraft.

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 4, soweit er sich auf die

Firma bezieht, der Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich der §§ 5 bis 7, der §§ 4 und 10,

soweit sich diese auf die §§ 5 und 7 beziehen,

und des § 13, soweit er sich auf § 6

bezieht, der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie,

3. hinsichtlich des § 8 sowie der §§ 4 und 10,

soweit sich diese auf § 8 beziehen, der

Bundesminister für Finanzen,

4. hinsichtlich des § 9 sowie der §§ 4 und 10,

soweit sich diese auf § 9 beziehen, der

Bundesminister für Verkehr und

5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Inneres.

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