177. Bundesgesetz: Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Verwendung der olympischen
Embleme und Bezeichnungen unterliegt den Beschränkungen
dieses Bundesgesetzes.
(2) Die olympischen Embleme sind
1. die Olympischen Ringe nach dem Muster
der Anlage;
2. die Olympische Fahne, die auf weißem
Untergrund ohne Umrandung die Olympischen
Ringe zeigt.
(3) Die olympischen Bezeichnungen sind
1. die Wörter „Olympiade", „Olympia" (soweit
es sich nicht um einen Vornamen oder
einen Familiennamen handelt) und „olympisch",
alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung,
sowie die Wortgruppe
„Citius-Altius-Fortius";
2. die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen
in einer anderen Sprache.
(4) Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes
finden auch Anwendung auf Embleme und Bezeichnungen,
die den in den Abs. 2 und 3 genannten
verwechslungsfähig ähnlich sind, nicht
jedoch auf verwechslungsfähig ähnliche Vor- und
Familiennamen. Als verwechslungsfähig ähnliche
Embleme sind insbesondere fünf in gleicher oder
ähnlicher Weise ineinander geschlungene oder
nebeneinander gesetzte Ringe, gleichgültig welcher
Farbe, anzusehen.
§ 2. (1) Ausgenommen von den Beschränkungen
dieses Bundesgesetzes ist die Verwendung
der Embleme und Bezeichnungen im Sinne des
§ 1 durch
1. das „Internationale Olympische Comité",
2. das „Österreichische Olympische Comité"",
3. das „Organisationskomitee der XII. Olympischen
Winterspiele Innsbruck 1976" und
4. natürliche und juristische Personen sowie
Personengesellschaften des Handelsrechts, die
vom Organisationskomitee (Z. 3) zur Mitwirkung
bei der Durchführung oder Ausgestaltung
der Olympischen Winterspiele
Innsbruck 1976 oder die aus diesem Anlaß
vom „Österreichischen Olympischen Comité"
zur Vorbereitung oder Ausstattung der
österreichischen Olympiamannschaft herangezogen
werden, soweit das betreffende
Komitee der Verwendung der Embleme und
Bezeichnungen schriftlich zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z. 4 darf
nur erteilt werden, wenn die Verwendung des
Emblems oder der Bezeichnung der Würde und
dem Ansehen der Olympischen Spiele nicht
widerspricht. Das Komitee kann — unbeschadet
weiterer Widerrufsmöglichkeiten nach anderen
Bestimmungen — die erteilte Zustimmung widerrufen,
wenn die tatsächliche Verwendung des
Emblems oder der Bezeichnung von der Zustimmungserklärung
abweicht.
(3) Datum und Inhalt der Zustimmungserklärung
sind vom Komitee, das sie erteilt hat,
unverzüglich dem Bundesministerium für
Inneres bekanntzugeben. Entsprechendes gilt für
den Widerruf der Zustimmung.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat eine
Zustimmung eines Komitees (Abs. 1 Z. 4) mit
Bescheid als ungültig zu erklären, wenn die Verwendung
des Emblems oder der Bezeichnung
dem Ansehen oder der Würde der Olympischen
Spiele widerspricht. Im Verfahren kommt dem
Komitee, das die Zustimmung erteilt hat, Parteistellung
zu. Die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft ist zu hören. Der Bescheid wirkt nicht
zurück.
§ 3. (1) Embleme oder Bezeichnungen im Sinne
des § 1 dürfen nicht verwendet werden
1. zur Benennung von Vereinen, die nach dem
Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233, errichtet
sind, für Vereinsabzeichen und Vereinsfahnen
sowie für die Bezeichnung und Bekanntmachung
von Vereinsveranstaltungen;
2. zur Benennung von Veranstaltungen im Sinne
des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 98.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Embleme oder
Bezeichnungen, die bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes von Vereinen rechtmäßig
verwendet wurden.
§ 4. (1) Bezeichnungen im Sinne des § 1 dürfen
in der Firma oder in der Bezeichnung eines
Unternehmens, das auf einem der in den §§ 5
und 7 bis 9 genannten Gebiete betrieben wird,
nicht verwendet werden. Der § 1 Abs. 4 erster
Satz bleibt unberührt.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn die Bezeichnung
im Sinne des § 1 bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes rechtmäßig verwendet
worden ist.
§ 5. (1) Waren, die ein Emblem oder eine Bezeichnung
im Sinne des § 1 aufweisen, dürfen
im Inland nur mit Bewilligung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie
gewerbsmäßig vertrieben werden.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn
1. das Emblem oder die Bezeichnung Bestandteil
einer Marke oder eines Musters ist,
2. bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in einer für den österreichischen
Rechtsbereich wirksamen Weise die Marke
oder das Muster angemeldet oder hinterlegt
worden ist und
3. die mit der Anmeldung oder Hinterlegung
erworbenen Rechte noch bestehen.
(3) Die nach Abs. 1 erteilte Bewilligung gilt
auch für den Weitervertrieb.
§ 6. Werden Waren der im § 5 genannten
Art an Widerverkäufer gewerbsmäßig vertrieben,
so ist auf der Rechnung anzuführen, daß die
Zustimmung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 oder die
Bewilligung nach § 5 erteilt worden ist.
§ 7. Embleme und Bezeichnungen im Sinne des
§ 1 dürfen im inländischen geschäftlichen Verkehr
zur Kennzeichnung von Dienstleistungen
auf dem Gebiete des Gewerbes einschließlich des
Handels, jedoch ausschließlich des gewerblichen
Personen- und Güterverkehrs und auf dem Gebiete
der Industrie nur mit Bewilligung des
Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie verwendet werden. Der § 5 Abs. 2 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 8. Embleme und Bezeichnungen im Sinne des
§ 1 dürfen im inländischen geschäftlichen Verkehr
zur Kennzeichnung von Dienstleistungen auf dem
Gebiete des Geld-, Kredit- und Bankwesens nur
mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen
verwendet werden. Dies gilt nicht für in-
und ausländisches Geld. Der § 5 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 9. Embleme und Bezeichnungen im Sinne des
§ 1 dürfen im inländischen geschäftlichen Verkehr
zur Kennzeichnung von Dienstleistungen
auf den Gebieten des Eisenbahnwesens, der Schifffahrt,
der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens sowie
des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs
nur mit Bewilligung des Bundesministers für Verkehr
verwendet werden. Der § 5 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 10. Die Bewilligung nach §§ 5, 7, 8 oder 9
ist auf Antrag der natürlichen oder juristischen
Person oder der Personengesellschaft des Handelsrechts,
die das Emblem oder die Bezeichnung
verwenden will, zu erteilen, wenn die Verwendung
der Würde und dem Ansehen der Olympischen
Spiele nicht widerspricht und auch keine
die gleiche Verwendung betreffende Ungültigerklärung
nach § 2 Abs. 4 vorliegt. Im Verfahren
sind das „Österreichische Olympische Comité"
und die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
zu hören.
§ 11. (1) Wer gegen §§ 3, 4, 5, 7, 8 oder 9
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen
Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, mit
einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei
Wochen zu bestrafen. Überwiegen die erschwerenden
Umstände, so kann an Stelle der Geldstrafe
eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten
Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden;
auch können Geld- und Arreststrafe nebeneinander
verhängt werden.
(2) Waren, die Gegenstand einer Verwaltungsübertretung
nach Abs. 1 bilden, sind für verfallen
zu erklären, sofern ihre Verwendung der Würde
oder dem Ansehen der Olympischen Spiele widerspricht.
§ 12. (1) Wer in einem Druckwerk Embleme
oder Bezeichnungen im Sinne des § 1 in einer
Weise verwendet, die geeignet ist, den Anschein
einer Veröffentlichung zu erwecken, die von einer
der im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 bezeichneten Organisationen
herrührt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist, sofern die Tat nicht nach einer
anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht
ist, auf Antrag des „österreichischen Olympischen
Comités" oder des Organisationskomitees (§ 2
Abs. 1 Z. 3) mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 S,
im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis
zu vier Wochen zu bestrafen. Überwiegen die
erschwerenden Umstände, so kann an Stelle der
Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten
Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden;
auch können Geld- und Arreststrafe nebeneinander
verhängt werden.
(2) Druckwerke der im Abs. 1 genannten Art
sind für verfallen zu erklären.
§ 13. Wer gegen den § 2 Abs. 3 oder den
§ 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 S, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
drei Tagen zu bestrafen.
§ 14. Eine nach § 5 des Bundesgesetzes vom
5. April 1962, BGBl. Nr. 112, zum Schutz der
olympischen Embleme und Bezeichnungen erteilte
Bewilligung gilt nicht als Bewilligung im Sinne
dieses Bundesgesetzes.
§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1976 außer Kraft.
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 4, soweit er sich auf die
Firma bezieht, der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich der §§ 5 bis 7, der §§ 4 und 10,
soweit sich diese auf die §§ 5 und 7 beziehen,
und des § 13, soweit er sich auf § 6
bezieht, der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie,
3. hinsichtlich des § 8 sowie der §§ 4 und 10,
soweit sich diese auf § 8 beziehen, der
Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich des § 9 sowie der §§ 4 und 10,
soweit sich diese auf § 9 beziehen, der
Bundesminister für Verkehr und
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Inneres.