177. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn und A 20 Wiener Gürtel Autobahn im Bereich der Gemeinde Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4
Ost Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Wien wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
im Knoten Prater (Einbindungen in die A 20 Wiener
Gürtel Autobahn und S 2 Donaukanal
Schnellstraße) mit getrennten Richtungsfahrbahnen
zu beiden Seiten des Donaukanals, welche
sich nach Unterfahrung der Ostbahnbrücke auf
der rechtsufrigen Seite des Donaukanals vereinigen,
führt sodann durch das Gebiet der Simmeringer
Haide mit der Anschlußstelle „Simmering"
zur B 225 Wienerberg Straße zum Knoten Kaiser-
Ebersdorf (Kreuzung mit der A 21 Wiener
Außenring Autobahn) und von dort nach Überquerung
der Donauländebahn, östlich von dieser,
zur Landesgrenze mit Niederösterreich.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
A 20 Wiener Gürtel Autobahn wird im Bereich
der Gemeinde Wien wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
im Anschluß an den durch die Verordnung vom
20. Dezember 1972, BGBl. Nr. 39/1973, bestimmten
Abschnitt der A 20 Wiener Gürtel Autobahn
im Bereich der Anschlußstelle St. Marx und führt
von dort zum Knoten Prater (mit Anschlüssen
zur A 4 Ost Autobahn und S 2 Donaukanal
Schnellstraße) an der bereits fertiggestellten Autobahnbrücke
über den Donaukanal.
Im einzelnen ist der Verlauf der beiden Straßentrassen,
sowie der Anschlußstellen für die Zu-
und Abfahrt einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen
aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik und beim Magistrat der
Stadt Wien aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf die vorangeführten
Straßenteile Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden Plänen
zu entnehmen.