Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
177_1973 AT

177. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn und A 20 Wiener Gürtel Autobahn im Bereich der Gemeinde Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn und A 20 Wiener Gürtel Autobahn im Bereich der Gemeinde Wien

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4

Ost Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Wien wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

im Knoten Prater (Einbindungen in die A 20 Wiener

Gürtel Autobahn und S 2 Donaukanal

Schnellstraße) mit getrennten Richtungsfahrbahnen

zu beiden Seiten des Donaukanals, welche

sich nach Unterfahrung der Ostbahnbrücke auf

der rechtsufrigen Seite des Donaukanals vereinigen,

führt sodann durch das Gebiet der Simmeringer

Haide mit der Anschlußstelle „Simmering"

zur B 225 Wienerberg Straße zum Knoten Kaiser-

Ebersdorf (Kreuzung mit der A 21 Wiener

Außenring Autobahn) und von dort nach Überquerung

der Donauländebahn, östlich von dieser,

zur Landesgrenze mit Niederösterreich.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

A 20 Wiener Gürtel Autobahn wird im Bereich

der Gemeinde Wien wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

im Anschluß an den durch die Verordnung vom

20. Dezember 1972, BGBl. Nr. 39/1973, bestimmten

Abschnitt der A 20 Wiener Gürtel Autobahn

im Bereich der Anschlußstelle St. Marx und führt

von dort zum Knoten Prater (mit Anschlüssen

zur A 4 Ost Autobahn und S 2 Donaukanal

Schnellstraße) an der bereits fertiggestellten Autobahnbrücke

über den Donaukanal.

Im einzelnen ist der Verlauf der beiden Straßentrassen,

sowie der Anschlußstellen für die Zu-

und Abfahrt einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen

aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik und beim Magistrat der

Stadt Wien aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf die vorangeführten

Straßenteile Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden Plänen

zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →